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Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten

Vom 8. Oktober 2020
(Quelle: www.bafa.de)



Rechtsnatur des Leitfadens

Der vorliegende Leitfaden gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zu den aufgeworfenen Fragen wieder. Er dient den betroffenen Unternehmen und Privatpersonen als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.

Er stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Er soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden.
Die Bundesnetzagentur wird sich im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse nach § 85 EEG 2017 und § 31b KWKG an diesem Leitfaden orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige Frage ankommt und sich im Verfahrensverlauf - insbesondere durch die Anhörung der Betroffenen - keine abweichenden Erkenntnisse ergeben.


Legende zu den Beispielen, Abbildungen und Tabellen

Für Personen werden die folgenden Abkürzungen verwendet, sofern sie in dem Beispiel die entsprechenden energiewirtschaftlichen Funktionen wahrnehmen:

  • NL = Netzstrom-Lieferant (Lieferant von W)
  • W = Weiterverteiler (von NL belieferter Letztverbraucher und Stromlieferant von D)
  • D = Drittverbraucher (von W belieferter Letztverbraucher)
  • H = Haupt-Letztverbraucher ( Letztverbraucher, dem geringfügige Drittverbräuche zuzurechnen sind)

Die Höhe des EEG-Umlagesatzes wird durch Prozentzahlen angegeben. 100% bedeutet beispielsweise, dass die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt wird.

Die Art der Messgeräte wird in den Abbildungen durch folgende drei Darstellungsformen gekennzeichnet:

  • Ein Messgerät mit dem Buchstaben "R" (vgl. Abbildungen 9 und 13) steht für eine "registrierende Lastgangmessung" oder eine Zählerstandsgangmessung, die viertelstündliche Werte ergibt.
  • Ein Messgerät mit dem Buchstaben "A" (vgl. Abbildungen 11 bis 13) steht für eine "Arbeitsmessung", mit der die Strommenge über einen Zeitraum (z.B. ein Jahr) gemessen wird.
  • Bei Messgeräten ohne Kennzeichnung mit einem Buchstaben (vgl. Abbildungen 2 bis 8) kommt es auf die zeitliche Auflösung der Messung nicht an.

Vorwort

Der vorliegende Leitfaden setzt die gesetzlichen Regelungen zum Messen und Schätzen von Stromverbräuchen gemäß § 62a und 62b EEG 2017 in Handlungsmöglichkeiten für die Praxis um. Die Bundesnetzagentur hat die im Dialog mit Unternehmen und Verbänden dargelegten Wünsche nach Klarstellung und praktischen Beispielen aufgegriffen und deshalb den Leitfaden gegenüber der Konsultationsfassung vom Juli 2019 deutlich ausgeweitet. Die Bundesnetzagentur hofft auf diese Weise, einen Großteil der in der Konsultation unterbreiteten Fragen beantwortet sowie Missverständnisse und Unklarheiten ausgeräumt zu haben. Trotz der den Bedürfnissen der Praxis geschuldeten Länge des Leitfadens sollte damit die Wahrnehmung der energierechtlichen Privilegien und Befreiungen in der tatsächlichen Handhabung deutlich einfacher und unbürokratischer werden. Dabei bleibt die Bundesnetzagentur selbstverständlich an das Gesetz und die darin getroffene Abwägung zwischen ökonomischen Interessen einzelner Stromverbraucher und den Interessen der Allgemeinheit an einer breiten und gerechten Finanzierung der erneuerbaren Energien gebunden.

Die Bundesnetzagentur hat die wesentlichen Themen und Anliegen der Branche aufgegriffen, konnte naturgemäß aber nicht alle Vorschläge und Wünsche der Betroffenen im Rahmen der geltenden Rechtslage berücksichtigen. Vorschlägen, die die Anwendung - häufig auf Kosten anderer Akteure, mitunter sogar auf Kosten der vorschlagenden Akteure selbst - noch teurer oder komplizierter machen würden, konnte nicht gefolgt werden.

Damit konkretisiert der "Leitfaden Messen und Schätzen" die gesetzlichen Regelungen anhand von 21 Vereinfachungen und veranschaulicht deren Anwendung in 27 Beispielen. Der Leitfaden gliedert sich in fünf Abschnitte, die mit Erläuterungen, Abbildungen und Tabellen die praktische Anwendung der Regelungen erleichtern sollen. Dabei werden insbesondere Vereinfachungen aufgezeigt, anhand derer die Installation von möglicherweise komplexen und teuren Messinfrastrukturen vermieden oder zumindest reduziert werden kann.

Die zahlreichen Vereinfachungen stellen ein Spektrum an Möglichkeiten dar, aus denen die Unternehmen passende Lösungen für ihr spezifisches Problem auswählen können.

Wahlrecht zur Nutzung der Vereinfachungen

Die in diesem Leitfaden angeführten "Vereinfachungen" und "Beispiele" zeigen exemplarisch auf, welche Möglichkeiten nach dem vorgegebenen Rechtsrahmen grundsätzlich bestehen, um die Pflichten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten mit einem vergleichsweise geringen Aufwand zu erfüllen. Inwieweit die Nutzung dieser Möglichkeiten aus Sicht der Betroffenen im Einzelfall praxistauglich und wirtschaftlich rational erscheint oder nicht, hängt von den jeweiligen Umständen ab und ist der eigenen Einschätzung und Gestaltung vorbehalten.

Die Verpflichteten haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Wahlrecht, ob sie in geeigneten Fällen von den Möglichkeiten Gebrauch machen oder ihre EEG-Umlagepflichten auch ohne Vereinfachungen erfüllen.

1 Abgrenzen von Strommengen

1.1 Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage

Strommengen voneinander abzugrenzen, kann in der Praxis aus verschiedenen Gründen erforderlich sein. Die Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) zum Messen und Schätzen (§ 62a, 62b EEG 2017) 1 beziehen sich auf die Abgrenzung von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage. In diesem Leitfaden orientieren sich die Darlegungen zu den genannten Mess- und Schätzregelungen dementsprechend an der Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten nach den Vorgaben des EEG 2017 (Pflichten zur Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung, vgl. Abbildung 1).

Abbildung 1 Die Erfassung und Abgrenzung von umlagepflichtigen Strommengen ist Teil der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten.

Für Strommengen, die bis Ende 2020 verbraucht werden, sind die Regelungen des EEG 2017 zum Messen und Schätzen durch spezielle Übergangsbestimmungen (§ 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017) teilweise modifiziert.

Soweit Bestimmungen in anderen Regelungszusammenhängen auf die Regelungen des EEG 2017 zum Messen und Schätzen verweisen, gelten die Vorgaben entsprechend für die ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung der dort vorgesehenen Rechte und Pflichten (z.B. für die Bestimmung von Strommengen zur Abrechnung der KWKG-Umlage). 2 Ob und inwieweit die Vorgaben von §§ 62a, 62b EEG 2017 darüber hinaus auch in anderen Regelungszusammenhängen ohne ausdrücklichen gesetzlichen Verweis ggf. unmittelbar oder analog angewendet werden können, ist nicht Gegenstand dieses Leitfadens.

Exkurs: Antragsverfahren von stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen nach den Regelungen zur Besonderen Ausgleichsregelung gegenüber dem BAFA:
Gemäß § 62b Absatz 6 EEG 2017 finden die Regelungen zum Messen und Schätzen für den Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen gegenüber dem BAFA nicht uneingeschränkt, sondern mit besonderen gesetzlichen Maßgaben Anwendung. Die Ausführungen in dem vorliegenden Hinweis beziehen sich auf das allgemeine Verständnis der Regelungen zum Messen und Schätzen für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten. Für die Zwecke von Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a EEG 2017 sind etwaige besondere Maßgaben bei der Strommengenabgrenzung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu beachten: Nähere Informationen dazu finden sich auf der Homepage des BAFA (www.bafa.de).

Für die Erhebung der EEG-Umlage (Mitteilungs- und Zahlungspflichten) sind Strommengen insbesondere dann voneinander abzugrenzen, wenn unterschiedliche EEG-Umlagesätze 3 abzurechnen sind. Eine Abgrenzung kann darüber hinaus beispielsweise auch erforderlich sein, wenn unterschiedliche Personen die EEG-Umlage schulden und keine gemeinsame Abrechnung der Gesamtstrommenge (mit einheitlichem EEG-Umlagesatz) im Zuge einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" erfolgt. 4

Unterschiedliche EEG-Umlagesätze können sich aus verschiedenen im EEG 2017 vorgesehenen Privilegien ergeben, die beispielsweise anknüpfen

Strommengen, für die derartige EEG-Umlageprivilegien gelten, werden im Leitfaden zusammenfassend als "privilegierte Strommengen" bezeichnet. Strommengen, für die grundsätzlich EEG-Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden könnten, wenn sie von anderen, höher umlagepflichtigen Strommengen abgegrenzt und separat dargelegt würden, werden hingegen als "privilegierungsfähige Strommengen" bezeichnet.

Darüber hinaus können Strommengen auch aufgrund einer Sanktionsregelung (z.B. § 61i EEG 2017) einem erhöhten und dadurch von anderen Teilmengen abweichenden EEG-Umlagesatz unterliegen. Diese Fälle werden im Folgenden nicht eigenständig betrachtet, sind aber in der Praxis gleichlaufend zu behandeln.

Der EEG-Umlageschuldner, der ein EEG-Umlageprivileg geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang des Privilegs und somit für die Abgrenzung seiner privilegierten Strommengen zu anderen Strommengen mit einem anderen bzw. höheren EEG-Umlagesatz.

Soweit § 62b Absatz 2 EEG 2017 Ausnahmen von der Pflicht der Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 zulässt (vgl. Abschnitt 3.3 "Schätzen statt Messen"), erleichtert dies die Erfüllung der Darlegungs- und Beweislast, um EEG-Umlageprivilegen in Anspruch nehmen zu können. Die Regelung befreit nicht von der Pflicht, umlagepflichtige Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 zu erfassen. Es bleibt notwendig, dass jede Einspeisung in und jede Entnahme aus einem Energieversorgungsnetz i. S. v. § 3 Nummer 16 EnWG messtechnisch erfasst und ordnungsgemäß einem Bilanzkreis zugeordnet wird.

1.2 Sinn und Zweck der Mess- und Schätzregelungen

Die Regelungen zum Messen und Schätzen von Strommengen im EEG 2017 dienen dem Sinn und Zweck, eine ordnungsgemäße und sachgerechte Abwicklung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) sicherzustellen.

Die Regelungen zeigen Verantwortlichkeiten auf und sehen zugleich Vereinfachungen vor, wie unterschiedliche Strommengen abzugrenzen sind. Insbesondere soll vermieden werden, dass privilegierte Strommengen zu hoch und Strommengen, für die ein höherer Umlagesatz gilt, zu gering angesetzt werden, damit im Ergebnis nicht zu wenig EEG-Umlage gezahlt wird.

Die Regelungen dienen der Durchsetzung der EEG-Umlageansprüche des verantwortlichen Netzbetreibers und damit zugleich dem Schutz der übrigen EEG-Umlageschuldner, die jede ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Privilegien durch höhere EEG-Umlagezahlungen ausgleichen. Umlageprivilegien dürfen allein denjenigen Bürgern und Unternehmen zugute kommen, die die jeweiligen Voraussetzungen für bestimmte privilegierte Strommengen tatsächlich erfüllen. Eine Erstreckung von Privilegien auf andere Personen oder Strommengen soll durch die Abgrenzung verhindert und die Märkte nicht durch einen wettbewerbsverzerrenden Handel mit privilegierten Strommengen beeinträchtigt werden.

In diesem Rahmen dienen die Regelungen zum Messen und Schätzen zugleich der praxistauglichen Abwicklung der Rechte und Pflichten.

1.3 Überblick über die Mess- und Schätzregelungen

Als zentraler Ausgangspunkt der Regelungen wird in § 62b Absatz 1 EEG 2017 klargestellt,
  • dass Strommengen, auf die die EEG-Umlage (in voller oder anteiliger Höhe) zu zahlen ist, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen sind (§ 62b Absatz 1 Satz EEG 2017) und
  • dass Strommengen, für die nur eine verringerte oder gar keine EEG-Umlage zu zahlen ist (oder für die die Zahlung verweigert werden kann 7, von Strommengen, für die EEG-Umlagepflichten in anderer Höhe gelten, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen sind (§ 62b Absatz 1 Satz EEG 2017).

Die Pflicht zur "Erfassung" bezieht sich auf die Ermittlung einer Strommenge, für die EEG-Umlage-Zahlungen abzurechnen sind. Der Bedarf für eine weitere "Abgrenzung" kann dabei unterschiedlich ausfallen:

Eine wesentliche Vereinfachung ergibt sich aus § 62a EEG 2017: Soweit geringfügige Stromverbräuche Dritter den Stromverbräuchen eines Letztverbrauchers zuzurechnen sind, bedarf es von vornherein keiner Abgrenzung dieser Bagatellmengen nach § 62b EEG 2017 zur Abwicklung der EEG-Umlagepflichten (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche"). Diese Bagatellmengen sind, auch wenn sie dem Grunde nach Lieferungen wären, generell als Teil der übrigen Verbrauchsmengen des Haupt-Letztverbrauchers anzusehen und können ohne Abgrenzung als sein Letztverbrauch mit abgerechnet werden (vgl. Vereinfachung 1 "Zurechnung von geringfügigen Drittstrommengen" in Abschnitt 1.5).


Wenn im vorliegenden Hinweis von "Drittverbräuchen" und "weitergeleitetem" Strom die Rede ist, sind grundsätzlich Strommengen gemeint, die nicht als geringfügige Bagatellverbräuche nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden. Der Begriff der "Weiterleitung" von Strom wird bisweilen auch synonym zu den Begriffen der "Weiterverteilung" oder "Weiterlieferung" verwendet. 8

Insbesondere für Fälle, in denen Stromverbräuche verschiedener Personen voneinander abzugrenzen sind, sehen die Regelungen zum Messen und Schätzen nach § 62b EEG 2017 weitere Vereinfachungen vor. So werden verschiedene Möglichkeiten eröffnet, wie die Abgrenzung durch Vereinfachungen vermieden oder jedenfalls der Aufwand der Abgrenzung vermindert werden kann: Dafür kommen unter anderem die ausdrücklich im EEG 2017 klargestellten Vereinfachungsmöglichkeiten einer "umlageerhöhenden Zurechnung" in Betracht (§ 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017, vgl. die Vereinfachungen 9 bis 11 in Abschnitt 1.7).

Darüber hinaus zeigen die Regelungen auf, unter welchen besonderen Voraussetzungen eine Abgrenzung durch eine Schätzung statt durch mess- und eichrechtskonforme Messungen zulässig ist (§ 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017, vgl. Vereinfachung 14 "Schätzen statt Messen" in Abschnitt 3.3) und welche Voraussetzungen und Anforderungen dabei zu beachten sind (§ 62b Absatz 3 und 4 EEG 2017, vgl. Abschnitt 4 "Schätzen von Strommengen").

In Eigenverbrauchskonstellationen sind für die ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung von Strommengen und für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien spezielle Anforderungen an den Nachweis der Zeitgleichheit von selbst erzeugtem und selbst verbrauchten Strom einzuhalten (§ 62b Absatz 5 EEG 2017, vgl. Abschnitt 5 "Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen").

Die Regelungen zum Messen und Schätzen finden nicht allein für die Erhebung der EEG-Umlage durch die Netzbetreiber, sondern - mit besonderen gesetzlichen Maßgaben - auch im Rahmen der Antragsverfahren von stromkostenintensiven Unternehmen und Schienenbahnen nach den besonderen Ausgleichsregelungen gegenüber dem BAFA Anwendung (§ 62b Absatz 6 EEG 2017).

Für die schätzweise Abgrenzung von Strommengen, die in der Vergangenheit verbraucht wurden beziehungsweise noch in einer Übergangszeit bis Ende 2020 verbraucht werden, sehen die Bestimmungen nach § 104 Absatz 10 und 11 EEG 2017 darüber hinaus Sonderregelungen vor, soweit mess- und eichrechtskonforme Messwerte fehlen.

1.4 Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner

Die Anforderungen an die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 folgen den Notwendigkeiten für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten. Um beantworten zu können, ob und wie Strommengen abzugrenzen sind, ist daher regelmäßig zuerst zu klären, wer für welche Strommengen die EEG-Umlage mit welchem EEG-Umlagesatz schuldet.

Die Grundregeln der Zuordnung von Strommengen zu Letztverbrauchern und Lieferanten wurden durch die Neuregelungen zum Messen und Schätzen nicht geändert. Das Gleiche gilt für die Fragen, wer für welche Strommengen die EEG-Umlage in welcher Höhe zu zahlen und die entsprechenden Mitteilungspflichten zu erfüllen hat. Diese Fragen sind nicht Gegenstand dieses Leitfadens zum Messen und Schätzen. Insoweit wird grundsätzlich auf den Leitfaden zur Eigenversorgung verwiesen. 9 Die dortigen Ausführungen beziehen sich zwar auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im Juli 2016, entsprechen aber im Wesentlichen auch den nachfolgenden gesetzlichen Anpassungen und Konkretisierungen, sofern keine abweichenden Bestimmungen getroffen wurden.

Für die EEG-Umlagepflichten kommt es insbesondere darauf an, welche Strommengen von welchem Lieferanten ("Elektrizitätsversorgungsunternehmen", im Folgenden "EltVU") geliefert werden. Grundsätzlich ist der Lieferant einer Strommenge zur Zahlung der EEG-Umlage für diese Strommenge verpflichtet. 10 Das gilt z.B. auch für den Fall einer Lieferung per Weiterleitung an Drittverbraucher in einer Kundenanlage, wobei in dem Standardfall einer reinen Weiterleitung ohne Inanspruchnahme von Privilegien erhebliche Vereinfachungen ohne zusätzlichen Abgrenzungsaufwand möglich sind (vgl. Vereinfachung 8 "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" in Abschnitt 1.6.1).

Der Letztverbraucher ist insbesondere dann selbst zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet, wenn sich die Verbrauchsmengen keinem Stromlieferanten zuordnen lassen, beispielsweise im Fall eines selbsterzeugten Letztverbrauchs (Eigenversorgung, Eigenerzeugung und sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch) oder eines "sonstigen nicht selbst erzeugten Letztverbrauchs". 11 Auch stromkostenintensive Unternehmen, die einen Begrenzungsbescheid des BAFA im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung erhalten haben, sind selbst zur Zahlung der EEG-Umlage für ihre selbstverbrauchten Strommengen verpflichtet (§ 60a EEG 2017).

Der Begriff des "Letztverbrauchers" i. S. v. § 3 Nr. 33 EEG 2017 ist gegenüber der Rechtslage des EEG 2014 unverändert. Zur Bestimmung des jeweiligen " Letztverbrauchers " kommt es darauf an, wer Betreiber der elektrischen Verbrauchsgeräte ist. Die Ausführungen im Leitfaden zur Eigenversorgung zur Bestimmung des Letztverbrauchers anhand der einschlägigen Betreiberkriterien gelten gleichermaßen für die Rechtslage des aktuellen EEG 2017:

"Es kommt (...) darauf an,

Auch die beispielhaften Ausführungen im Leitfaden zur Eigenversorgung zur Zuordnung von Stromverbräuchen in Konstellationen, in denen mehrere Personen auf Verbrauchsgeräte zugreifen können, 13 entsprechen grundsätzlich weiterhin der aktuellen Rechtslage. So können zum Beispiel die Gesamtverbräuche in einer Wohnung bzw. Wohneinheit in aller Regel dem Bewohner (üblicherweise demjenigen, der Vertragspartner des Stromlieferanten ist) 14 als Letztverbraucher zugeordnet werden, auch wenn weitere Mitbewohner in der Wohnung leben. 15 Umgekehrt scheidet die Zurechnung von in anderen Wohnungen verbrauchtem Strom aus. 16

Hinsichtlich der Ausführungen im Leitfaden zur Eigenversorgung sind allerdings die gesetzlichen Konkretisierungen durch die neue Regelung nach § 62a EEG 2017 zur Zurechnung von Bagatellverbräuchen Dritter zu beachten, die im Detail zu abweichenden Einschätzungen führen können. Dies betrifft insbesondere die pauschalierende Einstufung im Leitfaden zur Eigenversorgung, wonach die Stromverbräuche gewerbeüblicher Getränkeautomaten "regelmäßig als [zurechenbarer] Letztverbrauch des Unternehmens einzustufen" waren. 17 Mit Inkrafttreten der Neuregelungen dürften die bei gewerbeüblichen Getränkeautomaten typischerweise auftretenden Stromverbräuche zumindest in einem Teil der Fälle nicht mehr als geringfügige Bagatellmengen einzustufen sein. Sofern ein Getränkeautomat mit nicht geringfügigem Stromverbrauch von einem Dritten betrieben wird, können diese Stromverbräuche nach § 62a EEG 2017 nicht mehr dem Unternehmen (als Haupt-Letztverbraucher) zugerechnet werden, bei dem das Gerät aufgestellt ist. 18

1.5 Vermeidung von Teilstrommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen

Soweit vermieden wird, dass Teilstrommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen bzw. unterschiedlichen Umlageschuldnern zu unterscheiden sind, entfällt von vornherein der Bedarf für eine separate Erfassung bzw. Abgrenzung von Strommengen (vgl. Abschnitt 1.1 "Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage"). Die folgenden Vereinfachungen und Beispiele verdeutlichen, auf welche Weise abgrenzungsbedürftige Teilstrommengen vermieden bzw. eine gemeinsame Erfassung von durchmischten Verbräuchen ermöglicht werden kann.

1.5.1 Vereinfachung 1: Zurechnung von geringfügigen Drittverbräuchen

Vereinfachung 1: Soweit geringfügige Stromverbräuche Dritter den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers nach § 62a EEG 2017 zuzurechnen sind, bedarf es von vornherein keiner Abgrenzung dieser Bagatellmengen.

Diese Vereinfachung wird in Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche" näher erläutert.

1.5.2 Vereinfachung 2: Volleinspeisung einer dezentralen Stromerzeugung

Vereinfachung 2: Wählt der Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage das Betriebskonzept einer Volleinspeisung für seinen erzeugten Strom, so besteht ein deutlich geringerer und einfacher umzusetzender Abgrenzungsbedarf als im Fall des dezentralen Verbrauchs (ggf. mit Überschusseinspeisung).

Durch die Volleinspeisung vermeidet der Anlagenbetreiber nicht nur die Notwendigkeit einer (viertelstundengenauen) 19 Abgrenzung von Strommengen mit unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätzen innerhalb der Kundenanlage, sondern darüber hinaus zugleich die energierechtlichen Anforderungen, die eine Eigenversorgung oder eine Lieferung von Strom innerhalb der Kundenanlage mit sich bringen. Die bilanzielle Volleinspeisung kann durch eine "kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung" praktikabel umgesetzt werden. 20

Eine Volleinspeisung erhöht die Einspeisemengen ins Netz und somit die Förderzahlungen, die der Betreiber einer förderfähigen Anlagenach dem EEG 2017 oder nach dem KWKG erhalten kann. Bei einer Volleinspeisung können allerdings auch keine Eigenversorgungsprivilegien für diese Strommengen in Anspruch genommen werden.

1.5.3 Vereinfachung 3: Deckung von Drittverbräuchen am Markt

Vereinfachung 3: Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen privilegierten Strommengen und voll umlagepflichtigen Drittverbräuchen in derselben Kundenanlage können von vornherein vermieden oder zumindest verringert werden, indem die Drittverbraucher gewöhnliche Stromlieferverträge am Markt abschließen und ihren Strom über eigenständig abrechnungsfähige Zählpunkte (Marktlokation) aus dem Netz beziehen (vgl. Beispiel 6 "Wohnung mit eigenem Zählpunkt" in Abschnitt 1.6.5).

Durch die Vermeidung der Weiterleitung von Strom an Drittverbraucher innerhalb der Kundenanlage entfällt nicht nur das Problem der internen Strommengen-Abgrenzung. Es werden zugleich die energiewirtschaftsrechtlichen Anforderungen vermieden, die von Weiterverteilern als Stromlieferanten (und somit insbesondere als "Elektrizitätsversorgungsunternehmen" nach dem EEG 2017 beziehungsweise als "Energieversorgungsunternehmen" nach dem EnWG) eingehalten werden müssen.

"Eigene" Räumlichkeiten des Dritten 21 (z.B. Gebäude, Geschäfts- und Büroräume, Wohnungen etc.) sind regelmäßig mit einem eigenen Zählpunkt ausgestattet, wodurch unter anderem sichergestellt ist, dass der Letztverbraucher sein Recht auf freie Lieferantenwahl und Lieferantenwechsel ausüben kann. 22 Die Vereinfachungsmöglichkeit, Drittverbräuche durch gewöhnliche Stromlieferverträge am Markt zu decken, kann in vielen unterschiedlichen Fällen genutzt werden (z.B. für Drittstromverbräuche in der Kantine oder mit einer externen Mobilfunkantenne auf dem Dach).

1.5.4 Vereinfachung 4: Getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder hohem Abgrenzungsbedarf

Vereinfachung 4: Durch die getrennte Erfassung (§ 62b Absatz 1 Satz EEG 2017) von Strommengen, innerhalb derer kein oder lediglich ein besonders geringer Abgrenzungsbedarf besteht, bzw. von Strommengen mit besonders hohem Abgrenzungsbedarf können sowohl der Umfang der Teil-Strommengen, die nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 abzugrenzen sind, als auch etwaige Risiken eines unzureichenden Nachweises für die Inanspruchnahme eines EEG-Umlageprivilegs verringert werden.

Beispiel 1: Separate Erfassung einer gesichert privilegierten Strommenge

Das stromkostenintensive Unternehmen A kann in diesem Beispielsfall für "selbst verbrauchte" Strommengen EEG-Umlageprivilegien nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Auf seinem Betriebsgelände gibt es einen stromverbrauchsintensiven Bereich, in dem keinerlei Drittverbräuche 23 stattfinden: Diese gesichert "selbst verbrauchten" Strommengen werden separat von den übrigen Stromverbräuchen auf dem Betriebsgelände nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 erfasst.

Durch die unmittelbar "sortenreine" Erfassung der privilegierten Strommengen in diesem Bereich bleiben sowohl der Abgrenzungsbedarf als auch etwaige Risiken einer weiteren Abgrenzung von Teil-Strommengen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 auf die übrigen, "durchmischt" erfassten Stromverbräuche beschränkt.

Beispiel 2: Separate Erfassung der durchmischten Niederspannungs-Verbräuche auf dem Betriebsgelände

Das stromkostenintensive Unternehmen B kann in diesem Beispielsfall für "selbst verbrauchte" Strommengen EEG-Umlageprivilegien nach der Besonderen Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen. Auf seinem Betriebsgelände fallen im Bereich der Niederspannung 24 - im Vergleich zu den stromverbrauchsintensiven Bereichen auf höheren Spannungsebenen - zwar relativ geringe, aber schwer abgrenzbare Stromverbräuche an. Diese Niederspannungsverbräuche, die (z.B. aufgrund zahlreicher, schwer abgrenzbarer Drittstrommengen) einen besonders hohen Abgrenzungsbedarf mit sich bringen, werden separat von den übrigen Stromverbräuchen auf dem Betriebsgelände nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 erfasst.

Durch die getrennte Erfassung der durchmischten Niederspannungsverbräuche (mit geringen privilegierungsfähigen Strommengen und hohem/schwierigen Abgrenzungsbedarf) einerseits sowie der übrigen Verbräuche auf höheren Spannungsebenen (mit hohen privilegierungsfähigen Strommengen und geringem/einfachen Abgrenzungsbedarf) andererseits, bleiben die besonderen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 und etwaig damit verbundene Nachweisrisiken auf den Niederspannungsbereich beschränkt. In Kombination mit der Vereinfachung 10 " Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: Messung am vorgelagerten Punkt" kann der Abgrenzungsbedarf im separierten Niederspannungsbereich sogar vollständig entfallen: vgl. die Variante zu Beispiel 13 "Durchmischte Verbräuche in der Niederspannungsebene - umlageerhöhende Zurechnung mit Messung am vorgelagerten Punkt" in Abschnitt 1.7.2.

1.5.5 Vereinfachung 5: Elektromobile und andere "geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku"

Vereinfachung 5: Ein Elektromobil (oder ein anderes Verbrauchsgerät mit Akku), das ausschließlich zum Zweck des Ladens unmittelbar oder mittelbar mit einem Netz verbunden ist und den mit seinem Akku erzeugten Strom ausschließlich zur Deckung seines üblichen Betriebsverbrauchs verwendet, hat die Funktion eines geschlossenen Verbrauchsgeräts mit Akku und kann daher für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten (einschließlich der Pflichten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b EEG 2017) als gewöhnliches Verbrauchsgerät ohne eigenständige Erfassung der mit seinem Akku erzeugten Strommengen behandelt wirden. 25

Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ist es im Grundsatz unerheblich, ob derselbe Letztverbraucher den Strom in einem Toaster, einem Elektromobil oder auch in einem anderen geschlossene Verbrauchsgerät mit reiner Akkufunktion (z.B. Handy, Akkuschrauber, elektrische Heckenschere mit Akkubetrieb, E-Roller, E-Bike, E-Gabelstapler etc.) verbraucht. Bei dem gewöhnlichen Betrieb dieser Verbrauchsgeräte in der in Vereinfachung 5 genannten Weise ist für die Abrechnung der EEG-Umlage allein der Stromverbrauch beim Laden des Akkus relevant.

Wird der mit dem Akku erzeugte Strom hingegen nicht ausschließlich zur Deckung der üblichen Betriebsverbräuche des Elektromobils (bzw. eines anderen Verbrauchsgeräts mit Akku), sondern darüber hinaus auch zur Deckung von anderen Stromverbräuchen insbesondere durch Rückspeisung aus dem Elektromobil in ein Netz oder eine Kundenanlage 26 genutzt, handelt es sich gerade nicht um ein "geschlossenes Verbrauchsgerät" im o.g. Sinn. In diesem Fall erfüllt der Akku vielmehr die eigenständige Funktion einer Stromerzeugungsanlage bzw. eines Stromspeichers im Sinne des EEG 2017. Die entsprechenden Rechte und Pflichten, die mit dem Betrieb einer solchen Anlage verbunden sind, sind dementsprechend bei der Abwicklung der EEG-Umlagepflichten zu beachten; für die o.g. Vereinfachung 5 ist in diesem Fall kein Raum.

Die Nutzung desselben Elektromobils durch mehrere Fahrer führt in aller Regel nicht zu einem erhöhten Abgrenzungsbedarf. Im Fall einer Stromlieferung (z.B. an einer öffentlichen Ladesäule), kommt es für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ohnehin nicht darauf an, welcher Drittverbraucher als Betreiber des Elektromobils den Strom beim Laden verbraucht. Es reicht die Einordnung, dass es sich um "dritte" Letztverbraucher und somit um eine Stromlieferung nach § 60 Absatz 1 EEG 2017 handelt, die bei den Mitteilungs- und EEG-Umlagepflichten des Lieferanten (EltVU) zu berücksichtigen sind (vgl. Beispiel 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände" und Beispiel 11 "Ladepunkte für Elektromobile" in Abschnitt 1.6.5). Nur wenn geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Stromverbrauch zum Laden eines Elektromobils um privilegierte Strommengen handelt, kommt es für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten darauf an, wem dieser Letztverbrauch zuzurechnen ist. Im Beispielsfall eines privilegierten Eigenverbrauchs kommt es darauf an, dass dieselbe Person, die den Strom selbst erzeugt, den Strom beim Laden des jeweiligen Elektromobils auch selbst verbraucht.

Nach den allgemeinen Betreiber-Kriterien ist im Regelfall der Halter als Betreiber des Elektromobils und somit als Letztverbraucher des beim Ladevorgang verbrauchten Stroms anzusehen. 27

Der Halter verbraucht daher im Regelfall als Betreiber des Elektromobils den Strom beim Laden auch dann, wenn mehrere Fahrer das Auto nutzen, und kann insoweit etwaige EEG-Umlageprivilegien auf den Ladestrom geltend machen. Innerhalb derselben Strommenge muss nicht danach unterschieden werden, ob er den Strom für das Laden seines Elektromobils oder in anderen Verbrauchsgeräten verbraucht. Durch diese einheitliche Betrachtung der Verbrauchsgeräte desselben Letztverbrauchers kann der Abgrenzungsbedarf verschiedener Teil-Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen in vielen Standard-Konstellationen auf einfache Weise vermieden werden.

1.5.6 Vereinfachung 6: Geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation

In effizienten Verbrauchseinrichtungen erfolgt nicht selten eine Rekuperation von zuvor eingesetztem Strom.

Eine Rekuperation im Sinne dieses Leitfadens liegt vor, wenn in einer technischen Einrichtung Strom auf der Basis von Bewegungs- oder Lageenergie erzeugt wird, die zuvor in derselben Einrichtung durch den Verbrauch von Strom gewonnen wurde. Bei der Rekuperation wird z.B. ein Elektromotor auf einen Generatorbetrieb umgeschaltet, um ihn wie eine Bremse einsetzen zu können. Durch die Rekuperation handelt es sich bei der Verbrauchseinrichtung zugleich um eine Stromerzeugungsanlage (§ 3 Nr. 43b EEG 2017).

Vereinfachung 6: Eine Verbrauchseinrichtung mit Rekuperation, bei der die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind, kann für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten (einschließlich der Pflichten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b EEG 2017) als gewöhnliche Verbrauchseinrichtung ohne eigenständige Erfassung der durch die Rekuperation erzeugten Strommengen behandelt werden:
  • Die Stromerzeugung erfolgt ausschließlich auf der Basis von Bewegungs- oder Lageenergie, die zuvor in derselben Einrichtung durch den Verbrauch von Strom gewonnen wurde.
  • In der Einrichtung findet saldiert betrachtet insgesamt ein Nettostromverbrauch statt.
  • Die in der Einrichtung erzeugten Strommengen sind in nahezu allen Viertelstunden geringer als die in derselben Einrichtung verbrauchten Strommengen, so dass auch in der Viertelstunde saldiert betrachtet nahezu ausschließlich ein Nettostromverbrauch stattfindet.
  • Der vorrangige Zweck der Einrichtung ist nicht die Stromerzeugung, sondern der Zweck, dem der Stromverbrauch dient.
  • Zeitpunkt und Höhe der Stromerzeugung werden nicht durch Signale des Strommarkts oder der Netzentgeltsystematik geprägt, sondern sind durch den Zweck, dem der Stromverbrauch dient, vorgegeben.
  • Die Stromerzeugung ist für die Wirtschaftlichkeit der Einrichtung von nachrangiger Bedeutung.

Wie die Eingruppierung von Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation anhand der genannten Kriterien beispielsweise erfolgen kann, verdeutlicht die folgende Tabelle:

Tabelle 1: Beispiele für die Eingruppierung von Verbrauchseinrichtungen mit Rekuperation

Roboter-ArmStraßenbahnFahrstuhlHochregallagerPrüfstand für VerbrennungsmotorenPrüfstand für ElektromotorenBatteriespeicher (Akku)
Die Stromerzeugung erfolgt ausschließlich auf der Basis von Bewegungs- oder Lageenergie, die zuvor in derselben Einrichtung durch den Verbrauch von Strom gewonnen wurde.++++x+x
In der Einrichtung findet saldiert betrachtet insgesamt ein Nettostromverbrauch statt.++++x++
Die in der Einrichtung erzeugten Strommengen sind in nahezu allen Viertelstunden geringer als die in derselben Einrichtung verbrauchten Strommengen, so dass auch in der Viertelstunde saldiert betrachtet nahezu ausschließlich ein Nettostromverbrauch stattfindet.++++x+x
Der vorrangige Zweck der Verbrauchseinrichtung ist nicht die Stromerzeugung.++++++x
Zeitpunkt und Höhe der Stromerzeugung wird nicht durch die Stromerzeugung geprägt, sondern durch den Zweck, dem der Stromverbrauch dient.++++++x
Die Wirtschaftlichkeit der Verbrauchseinrichtung ergibt sich nicht vorrangig aus den Erlösen der Stromerzeugung.++++++x
Geschlossene Verbrauchseinrichtung mit Rekuperation kann als gewöhnliche Verbrauchseinrichtung behandelt werden.jajajajaneinjanein

1.5.7 Vereinfachung 7: Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme und Sicherheitsbeleuchtung


Vereinfachung 7: Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV-Systeme) und Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, die ausschließlich zu dem nach den einschlägigen technischen Normen dafür vorgesehenen Zweck eingesetzt werden und den mit den zugehörigen Stromerzeugungsanlagen (Akku o.ä.) erzeugten Strom ausschließlich für diese Zwecke verwenden, können für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten (einschließlich der Pflichten zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b EEG 2017) als gewöhnliche Verbrauchsgeräte ohne eigenständige Erfassung der erzeugten Strommengen behandelt werden. 28

Eine USV hat nach der technischen Norm DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510) "Unterbrechungsfreie Stromversorgungssysteme (USV) - Teil 1: Sicherheitsanforderungen" den Zweck, "bei Ausfall der Eingangsversorgung eine beständige Versorgung der Last" sicherzustellen. 29

Der Zweck einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist in der technischen Norm DIN EN 50172 (VDE 0108 Teil 100) "Sicherheitsbeleuchtungsanlagen" wie folgt definiert: " Die Sicherheitsbeleuchtung stellt sicher, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Beleuchtung unverzüglich, automatisch und für eine vorgegebene Zeit in einem festgelegten Bereich zur Verfügung gestellt wird. (...) Die Sicherheitsbeleuchtung ist nicht zur Fortsetzung normaler Tätigkeiten bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung oder der Ersatzbeleuchtung ausgelegt. " 30

Beispiel 3: Einsatz eines USV-Systems ausschließlich zur unterbrechungsfreien Stromversorgung

Unternehmen A betreibt das USV-System ausschließlich zum Zweck der unterbrechungsfreien Stromversorgung eines Systems nach der oben genannten technischen Norm. Die Stromverbräuche, die durch den Betrieb des USV-Systems als Verbrauchsgerät - insbesondere durch das zwischenzeitige Nachladen des Akkus - anfallen, werden gemeinsam mit den übrigen Verbräuchen von A erfasst, gemeldet und abgerechnet.

Die Betrachtung des USV-Systems als gewöhnliches Verbrauchsgerät ohne eigenständige Erfassung der mit seinem Akku erzeugten Strommengen im Sinne der o.g. Vereinfachung 7 scheidet hingegen aus, wenn Stromspeicher-Privilegien für beim Laden des Akkus verbrauchte Strommengen und Speicherverluste nach § 61l EG 2017 geltend gemacht werden. In dem Fall sind die für die Geltendmachung des Privilegs nach § 61l EEG 2017 erforderlichen Nachweise zu den jeweiligen Strommengen zu erbringen.

Beispiel 4: Einsatz eines USV-Systems auch zu anderen Zwecken

Unternehmen B setzt sein USV-System zwar vorrangig, aber nicht ausschließlich zu dem oben genannten Zweck ein. Er nutzt den zugehörigen Akku zeitweilig oder anteilig auch dazu, die Bezugsspitzen seines Letztverbrauchs zu reduzieren oder seinen Eigenverbrauch zu erhöhen. In diesem Fall wird die Stromerzeugungsanlage (der Akku) nicht ausschließlich für den o.g. Zweck eines unterbrechungsfreien Stromversorgungssystems eingesetzt und der mit dem Akku erzeugte Strom auch für darüber hinausgehende Zwecke genutzt. In diesem Fall kann die Vereinfachung 7 nicht angewendet werden.

1.6 Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld

Der Begriff der "Zahlung auf fremde Schuld" erfasst im engen Sinne des zivilrechtlichen Kernverständnisses nur eine der drei Grundpflichten für eine ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlage, nämlich die Zahlung der EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für einen anderen EEG-Umlageschuldner. Im Standardfall zahlt ein Umlageschuldner für eine nicht abgegrenzte Strommenge zugleich auf die eigene als auch auf die fremde Schuld eines anderen Umlageschuldners.

1.6.1 Vereinfachung 8: Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld

Vereinfachung 8: Die Vereinfachung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" kann nicht nur die Abwicklung der Pflichten zur Mitteilung und Zahlung, sondern zugleich auch die Abwicklung der Pflicht zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen nach § 62b EEG 2017 deutlich erleichtern: Durch die Nutzung der Vereinfachung kann es insbesondere ausreichen, Strommengen gemeinsam zu erfassen, die anderenfalls schuldnerscharf abzugrenzen wären. Zur kohärenten Anwendung und zur Wirkung der Vereinfachung auf die EEG-Umlagepflichten vgl. insbesondere das Beispiel 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" in Abschnitt 1.6.5.
Für die Nutzung der Vereinfachung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" müssen die Voraussetzungen nach Abschnitt 1.8 "Allgemeine Voraussetzungen für eine umlageerhöhende Zurechnung und für eine Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" eingehalten werden.

Die gesetzlichen Pflichten, umlagepflichtige Strommengen mess- und eichrechtskonform zu erfassen und abzugrenzen (§ 62b Absatz 1 EEG 2017), dem anspruchsberechtigten Netzbetreiber mitzuteilen (§ 74 Absatz 2 bzw. § 74a Absatz 2 EEG 2017) und darauf die EEG-Umlage zu zahlen (§§ 60 ff. EEG 2017), erfordern grundsätzlich eine schuldnerscharfe Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Abrechnung der jeweiligen Strommengen.

Wie im Folgenden anhand der verschiedenen Pflichten (Abschnitte 1.6.2 - 1.6.4) sowie anhand von Beispielen (Abschnitt 1.6.5) aufgezeigt wird, lassen die Regelungen jedoch zugleich Spielraum für die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld". Diese Vereinfachungen haben stets schuldnerübergreifende Auswirkungen.

1.6.2 Erfassung nicht abgegrenzter Strommengen bei einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld"

Die Regelungen zur Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 lassen Spielraum für eine gemeinsame mess- und eichrechtskonforme Erfassung von Strommengen unterschiedlicher EEG-Umlageschuldner ohne Abgrenzung von schuldnerscharfen Teilmengen, wenn für alle diese Teilmengen derselbe EEG-Umlagesatz abzurechnen ist und wenn durch die Anwendung der Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" die ordnungsgemäße, einheitliche Erfüllung der EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) für die Gesamtmenge zuverlässig sichergestellt ist.

1.6.3 Mitteilung nicht abgegrenzter Strommengen bei einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld"

Bei der Mitteilungspflicht nach § 74 Absatz 2 EEG 2017 handelt es sich nicht um eine höchstpersönliche Pflicht, so dass sich ein EltVU (z.B. der Weiterverteiler W), das Strom an Letztverbraucher (z.B. an den Dritten D) liefert (z.B. durch Weiterleitung eines Teils der selbst bezogenen Strommengen), für die Mitteilung der Liefermengen grundsätzlich auch der Hilfe einer anderen Person (z.B. seines Netzstromlieferanten NL) bedienen kann. 31

Der Wortlaut der Mitteilungspflicht nach § 74 Absatz 2 EEG 2017, wonach "die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge" mitzuteilen ist, mag zwar auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass auch im Fall der Zahlung eines Lieferanten (NL) "auf fremde Schuld" für weitergeleitete Strommengen seines Kunden (W) beide EltVU (NL und W) zur Mitteilung ihrer schuldnerscharf abzugrenzenden eigenen Liefermengen verpflichtet seien. Dieses enge Verständnis ist nach dem Wortlaut und erst Recht nach dem Sinn und Zweck der Regelung jedoch keineswegs zwingend.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur erscheint es im Ergebnis überzeugender, dass auch die Mitteilung nicht schuldnerscharf abgegrenzter Gesamtstrommengen im Rahmen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" möglich ist, sofern dabei die in Abschnitt 1.8 ("Allgemeine Voraussetzungen für eine umlageerhöhende Zurechnung und für eine Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld") dargelegten Voraussetzungen eingehalten werden. Sowohl der Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht, die vollständige Abrechnung aller umlagepflichtigen Liefermengen sicherzustellen, als auch die Spielräume für messtechnische Vereinfachungen im Rahmen von § 62b Absatz 1 EEG 2017 bleiben unter diesen Voraussetzungen gewahrt.

1.6.4 Zahlung der EEG-Umlage auf nicht abgegrenzte Strommengen, teilweise "auf fremde Schuld"

Zu der grundsätzlichen Möglichkeit und den Voraussetzungen, EEG-Umlageansprüche im Wege einer "Zahlung auf fremde Schuld" nach § 267 BGB zu erfüllen, wird auf Abschnitt 4.4.4 "Weiterverteilung von bezogenem Strom an dritte Letztverbraucher" des Leitfadens zur Eigenversorgung verwiesen. 32 Die Zahlung der EEG-Umlage ist keine "höchstpersönliche" Pflicht des jeweiligen Umlageschuldners.

1.6.5 Beispielsfälle zur "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld"

Eine "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" kann insbesondere für reine Weiterleitungs-Fälle ohne EEG-Umlageprivilegien, in denen für die Gesamt-Bezugsmengen aus dem Netz die EEG-Umlage einheitlich in voller Höhe zu zahlen ist, deutliche Vereinfachungen für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten mit sich bringen. Die Anwendung der Vereinfachung ist auch in Konstellationen denkbar, in denen sich die einheitliche Höhe des EEG-Umlagesatzes daraus ergibt, dass verschiedene Umlageschuldner in den Genuss gleich hoher Privilegien kommen. Diese Konstellationen, die zum Beispiel bei Schienenbahnen hinsichtlich privilegierter Fahrstrom-Verbräuche auftreten können, werden im Folgenden nicht näher betrachtet, lassen sich aber grundsätzlich entsprechend der dargestellten Methoden vereinfacht abwickeln.

Ausgangspunkt für die Beispiele 5 bis 11 einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld"
In den Beispielen 5 bis 11 wird der Standardfall einer "reinen" Weiterleitung vorausgesetzt, in dem niemand ein EEG-Umlageprivileg in Anspruch nimmt, so dass einheitlich der volle EEG-Umlagesatz (100%) für die Gesamtstrommenge abzurechnen ist. Des Weiteren wird angenommen, dass die Drittverbräuche dem Weiterverteiler nicht als geringfügige Bagatellmengen i. S. d. § 62a EEG 2017 zugerechnet werden.

1.6.5.1 Standardfall einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (Beipiel 5)

Beispiel 5: Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände

Das Unternehmen W wird von Lieferant NL über das Netz mit Strom beliefert. 33 W verbraucht den Strom zum Teil selbst (W ist in diesem Umfang Letztverbraucher des aus dem Netz bezogenen Stroms). Auf dem Betriebsgelände betreibt das von W personenverschiedene, "dritte" Unternehmen D, bei dem es sich z.B. um ein Tochterunternehmen von W handelt, Verbrauchseinrichtungen (z.B. Maschinen oder ein Mobilfunkmast auf dem Betriebsgelände von W oder eine Kantine in den Räumlichkeiten von W) und verbraucht Strom, den ihm W zur Verfügung stellt (D ist in diesem Umfang Letztverbraucher des weitergeleiteten Stroms). W stellt D den Strom für dessen Letztverbräuche (gegen Bezahlung oder kostenlos) zur Verfügung und liefert somit einen Teil des von NL aus dem Netz bezogenen Stroms innerhalb der Kundenanlage weiter (W ist in diesem Umfang Weiterverteiler und damit EltVU). 34

Abbildung 2 zu Beispiel 5: Reine Weiterleitung ohne eigenständige Messung des Verbrauchs des Dritten


W und NL nutzen für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld":
  • Erfassung und Abgrenzung: Die "Gesamtstrommenge", die W von NL aus dem Netz bezieht, wird mess- und eichrechtskonform erfasst (§ 62b Absatz 1 Satz EEG 2017), ohne die an D weitergeleiteten Mengen abzugrenzen (vgl. § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017).
  • Mitteilung: NL teilt dem anspruchsberechtigten Netzbetreiber 35 diese "Gesamtstrommenge" im Rahmen der nach § 74 Absatz 2 EEG 2017 anzugebenden Liefermengen mit. Er teilt dem Netzbetreiber dazu mit, dass die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" genutzt werden, dass die mitgeteilte Strommenge daher anteilig weitergeleitete Mengen enthält und die Mitteilung insoweit zugleich im Namen und zur Erfüllung der Mitteilungspflicht der jeweiligen Weiterverteiler erfolgt.
  • Zahlung: NL zahlt an den Netzbetreiber auf diese mitgeteilten Liefermengen, die die o.g."Gesamtstrommenge" umfasst, die EEG-Umlage in voller Höhe (§ 60 Absatz 1 EEG 2017). Er teilt dem Netzbetreiber mit, dass die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" genutzt werden und die Zahlung insoweit zugleich zur Erfüllung der Zahlungspflichten der jeweiligen Weiterverteiler erfolgt.

1.6.5.2 Beispielsfälle mit ortsfesten Drittverbräuchen (Beispiele 6 bis 8)

Beispiel 6: Wohnung mit eigenem Zählpunkt (keine Weiterleitung)

Auf Dauer vermietete Wohnungen sind regelmäßig mit einem eigenen Zählpunkt ausgestattet, wodurch unter anderem sichergestellt ist, dass der Letztverbraucher sein Recht auf freie Lieferantenwahl ausüben kann. 36 In diesem Regelfall werden die Stromverbräuche in der Wohnung durch eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung separat erfasst und der Mieter D kann über einen eigenständig abrechnungsfähigen Zählpunkt (Marktlokation) einen Stromliefervertrag für seine Wohnungsverbräuche am Markt abschließen. Eine Weiterleitung von Strom findet in dieser Variante nicht statt, so dass W auch keine EEG-Umlagepflichten als EltVU zu erfüllen hat.

In diesem Beispielsfall ist die schuldnerscharfe Erfassung der Strommengen gemäß § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 bereits entsprechend der Vereinfachung 3 "Deckung von Drittverbräuchen am Markt" (vgl. Abschnitt 1.5.3) hinreichend sichergestellt, ohne dass es einer darüber hinausgehenden Abgrenzung zur Abwicklung der EEG-Umlagepflichten bedarf. Für einen Rückgriff auf die Vereinfachung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (Vereinfachung 8 in Abschnitt 1.6.1) besteht in diesem Fall insoweit weder Bedarf noch Raum.

Die Ausführungen treffen in entsprechender Weise auch für andere denkbare Varianten dieser Beispiel-Konstellation zu, in denen ein Drittverbraucher den Strom zwar beispielsweise innerhalb eines fremden Betriebsgeländes, aber in seiner eigenen 37 (z.B. in seinem Eigentum befindlichen, von ihm auf Dauer gemieteten oder gepachteten oder ihm auf sonstiger Basis zu seiner Nutzung mit eigener Verfügungsmacht überlassenen) Räumlichkeit (z.B. Hausmeisterwohnung, Werkhalle, Büro- oder Geschäftsräume etc.) verbraucht. In derartigen Fallgestaltungen ist die schuldnerscharfe Abgrenzung dieser Drittverbräuche häufig ohnehin durch eine eigenständige Erfassung der Stromverbräuche in der eigenen Räumlichkeit gewährleistet (vgl. Vereinfachung 3 "Deckung von Drittverbräuchen am Markt" in Abschnitt 1.5.3 sowie die Ausführungen in Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung").

Beispiel 7: Wohnung ohne eigenen Zählpunkt (Weiterleitung)

In dieser Variante stellt der Vermieter W dem Mieter D den Strom für seine Letztverbräuche in einer Einliegerwohnung (z.B. im Rahmen einer Warmmiete inkl. Stromverbrauch) zur Verfügung und liefert somit einen Teil des von seinem eigenen Netzstromlieferanten NL aus dem Netz bezogenen Stroms innerhalb des Hauses an D weiter (W ist in diesem Umfang Weiterverteiler und damit EltVU). 38 W betreibt keine Stromerzeugung. D ist Letztverbraucher der Stromverbräuche in der von ihm gemieteten Wohnung. 39

Abbildung 3 zu Beispiel 7: Reine Weiterleitung ohne eigenständige Messung des Verbrauchs von Mieter D

W und NL können für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU grundsätzlich die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" wie im Standardfall des Beispiels 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" nutzen.

Beispiel 8: Mehrere Drittverbraucher in einer Kundenanlage

Wie die folgenden Beispiel-Varianten veranschaulichen, können die Vereinfachungen durch eine "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" auch dann zum Tragen kommen, wenn Weiterverteiler W den von NL aus dem Netz bezogenen Strom an mehrere dritte Letztverbraucher innerhalb der Kundenanlage weiterliefert. In den folgenden Konstellationen ist für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten weder eine Abgrenzung der unprivilegierten Drittverbräuche gegenüber den Verbräuchen des Weiterverteilers W noch untereinander erforderlich.

Variante Betriebsgelände: Diese Konstellation entspricht dem obigen Standardfall des Beispiels 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" bis auf den Unterschied, dass Weiterverteiler W den von seinem Netzstromlieferanten NL aus dem Netz bezogenen Strom in diesem Fall an mehrere Drittverbraucher (D1, D2, D3 und D4) auf dem Betriebsgelände weiterleitet, deren Stromverbrauch nicht eigenständig gemessen wird.

Abbildung 4 zu Beispiel 8: Reine Weiterleitung ohne eigenständige Messung des Verbrauchs von mehreren Dritten

Variante mehrere Einliegerwohnungen in demselben Haus: Die Konstellation entspricht dem obigen Beispiel 7 "Einliegerwohnung ohne eigenen Zählpunkt" bis auf den Unterschied, dass Vermieter W den von seinem Netzstromlieferanten NL aus dem Netz bezogenen Strom anteilig z.B. an die Mieter von mehreren Einliegerwohnungen im Haus (D1, D2 etc.) weiterliefert.

Variante Studentenwohnheim: Ein ähnlich gelagertes Beispiel ist ein Studentenwohnheim, dessen Betreiber W den von seinem Netzstromlieferanten NL aus dem Netz bezogenen Strom anteilig an eine Vielzahl von Studenten (D1, D2, D3, D4 etc.) für die Verbräuche in ihren auf Dauer gemieteten Wohneinheiten (Wohnheim-Zimmer) weiterliefert, ohne die Stromverbräuche eigenständig zu erfassen. 40

W und NL können für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU grundsätzlich auch in diesen unterschiedlichen Beispielsvarianten einer reinen Weiterleitung von Strom an mehrere Drittverbraucher die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" entsprechend der vorhergehenden Ausführungen zu den Beispielen 5 und 7 nutzen. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Vereinfachung ist nicht entscheidend, ob Strom an einen oder mehrere Drittverbraucher innerhalb einer Kundenanlage weitergeliefert wird.

1.6.5.3 Beispielsfälle mit wechselnden Drittverbräuchen an "externen Steckdosen" (Beispiele 9 bis 11)

Die Grundkonstellation der folgenden Beispiele 9 bis 11 entspricht dem obigen Standardfall des Beispiels 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" bzw. dem Beispielsfall 8 "Mehrere Drittverbraucher in einer Kundenanlage". Anstelle von ortsfesten Drittverbräuchen erfolgt die Weiterleitung des Stroms in den folgenden Fällen jedoch an wechselnde Drittverbraucher (z.B. D1, D2, D3, etc.), die ihre Stromverbrauchseinrichtungen zeitweise an "externe Steckdosen" anschließen.

Beispiel 9: Kühl-LKW an der Laderampe

Das Unternehmen W ist Betreiber eines Kühlhauses und verbraucht den von NL aus dem Netz bezogenen Strom zum Großteil im Kühlhaus selbst. An der Laderampe stellt W über "externe Steckdosen" Strom für den Betrieb der Kühlaggregate von Kühl-LKWs während ihrer Standzeiten zur Verfügung.

Nach den allgemeinen Kriterien zur Bestimmung des "Letztverbrauchers" ist im Regelfall der Halter des Kühl-LKW als Betreiber dieses Verbrauchsgerätes und somit als Letztverbraucher des mit dem Kühl-LKW verbrauchten Stroms anzusehen (vgl. die Ausführungen zur Zuordnung des Stromverbrauchs von Elektromobilen: Vereinfachung 5 "Elektromobile und andere geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku" in Abschnitt 1.5.5).

Soweit der Strom in Kühl-LKWs von Drittunternehmen (D1, D2 etc.) verbraucht wird, handelt es sich um eine Weiterleitung und somit um eine umlagepflichtige Lieferung des W in der Kundenanlage an wechselnde Drittverbraucher. Soweit der Strom hingegen in Kühl-LKWs verbraucht wird, die dem W als Betreiber der Verbrauchseinrichtung "LKW" selbst zuzuordnen sind, handelt es sich nicht um eine Weiterleitung, sondern um gewöhnlichen eigenen Stromverbrauch des W, für den NL die EEG-Umlage zu zahlen hat.

Abbildung 5 zu Beispiel 10: Reine Weiterleitung an wechselnde Dritte (D1, D2 etc.) sowie eigener Verbrauch des Weiterverteilers W an einer "externen Steckdose"

W und NL können für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU grundsätzlich auch in dieser Konstellation einer zeitweiligen Weiterleitung an wechselnde Drittverbraucher (z.B. über externe Steckdosen) die geschilderten Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" nutzen: In dem Fall können sie den insgesamt in der Kundenanlage (im Kühlhaus einschließlich der externen Steckdosen) verbrauchten Strommengen gemeinsam erfassen. Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ist es bei ordnungsgemäßer Durchführung weder erforderlich, die "durchmischten" Verbräuche an den "externen Steckdosen" (z.B. von D1, D2 und W) gegenüber den sonstigen Verbräuchen in der Kundenanlage (z.B. von W) noch die Verbräuche von Kühl-LKWs wechselnder Drittverbraucher untereinander (z.B. D1 ggü. D2) oder gegenüber Verbräuchen des W für den Betrieb seiner Kühl-LWKs (z.B. D1 und D2 ggü. W) abzugrenzen.

Beispiel 10: Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände

Das Unternehmen W verbraucht den von NL aus dem Netz bezogenen Strom zum Großteil selbst auf seinem Betriebsgelände. An Firmenparkplätzen auf dem Betriebsgelände stellt W über "externe Steckdosen" Strom für das Laden von Elektromobilen zur Verfügung.

Nach den allgemeinen Kriterien zur Bestimmung des "Letztverbrauchers" ist im Regelfall der Halter als Betreiber des Elektromobils und somit als Letztverbraucher des zum Laden verbrauchten Stroms anzusehen: Siehe die Erläuterungen zur Vereinfachung 5 "Elektromobile und andere geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku"" in Abschnitt 1.5.5.

Soweit der Strom beim Laden der Elektromobile von Dritten (z.B. von den Mitarbeitern D1, D2 etc. zum Laden ihrer privaten Fahrzeuge) verbraucht wird, handelt es sich um eine Weiterleitung und somit um eine umlagepflichtige Lieferung von W in der Kundenanlage an wechselnde Drittverbraucher. Soweit der Strom hingegen vom Unternehmen W zum Laden von Elektromobilen, die es selbst betreibt (z.B. Firmenwagen von W), verbraucht wird, handelt es sich nicht um eine Weiterleitung, sondern um einen gewöhnlichen Stromverbrauch des W, für den sein Stromlieferant NL die EEG-Umlage zu zahlen hat.

Abbildung 6 zu Beispiel 10: Reine Weiterleitung an wechselnde Dritte (D1, D2 etc.) sowie eigener Verbrauch des Weiterverteilers W beim Laden von Elektromobilen

W und NL können für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU grundsätzlich auch in dieser Konstellation die geschilderten Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" nutzen und (sofern sie davon Gebrauch machen) die insgesamt in der Kundenanlage (auf dem Betriebsgelände einschließlich der externen Steckdosen) verbrauchten Strommengen gemeinsam erfassen. Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten ist es bei ordnungsgemäßer Durchführung weder erforderlich, die "durchmischten" Verbräuche an den "externen Steckdosen" gegenüber sonstigen Verbräuchen auf dem Betriebsgelände noch die eigenen Verbräuche von W gegenüber den Verbräuchen wechselnder Drittverbraucher (z.B. D1, D2 etc.) beim Laden verschiedener Elektromobile abzugrenzen.

Das Beispiel 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände" verdeutlicht die Aussagen zur Vereinfachung 5 "Elektromobile und andere geschlossene Verbrauchsgeräte" anschaulich. Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten und die Anwendbarkeit der verschiedenen im Leitfaden aufgezeigten Vereinfachungen ist es in der Regel unerheblich, ob derselbe Letztverbraucher den Strom mit einem Elektromobil oder einem anderen Verbrauchsgerät (z.B. Gefriertruhe, Toaster, E-Bike, E-Gabelstapler etc.) verbraucht. Wie zur Vereinfachung 5 näher ausgeführt, ist bei dem gewöhnlichen Betrieb als geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku insoweit allein der Stromverbrauch beim Laden des Elektromobils relevant. Auf die weiterführenden Erläuterungen zur Vereinfachung 5 wird verwiesen: siehe Abschnitt 1.5.5.

Beispiel 11: Ladepunkte für Elektromobile

W ist Betreiber eines Ladepunktes (z.B. einer Ladesäule im öffentlichen Raum), der von wechselnden Drittverbrauchern zum Laden von Elektromobilen genutzt wird. W verbraucht nur einen geringen Anteil der von seinem Stromlieferanten NL aus dem Netz bezogenen Strommengen selbst (z.B. zur Deckung der Betriebsverbräuche der Ladesäule). Der Großteil der bezogenen Strommengen wird in diesem Beispielsfall für das Laden der von Dritten betriebenen Elektromobile verbraucht.

Die in der EnWG-Legaldefinition eines "Letztverbrauchers" nach § 3 Nr. 25 EnWG geregelte Fiktion, wonach "der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile" einem Letztverbrauch gleichsteht, gilt nur für das EnWG und den auf Grund des EnWG erlassenen Verordnungen, nicht hingegen für das EEG 2017. Für die Vorschriften des EEG 2017 gilt die eigenständige Legaldefinition des Letztverbrauchers gemäß § 3 Nr. 33 EEG 2017 ohne Fiktion. Letztverbraucher im Sinne des EEG 2017 ist der Betreiber der Verbrauchseinrichtung, in diesem Fall des "Elektromobils" (allgemein zur Bestimmung des "Letztverbrauchers" vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner"). Wie zur Vereinfachung 5 "Elektromobile und andere geschlossene Verbrauchsgeräte mit Akku"" in Abschnitt 1.5.5 näher ausgeführt und anhand des vorangegangenen Beispiels 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände" verdeutlicht, ist im Regelfall der Halter als Betreiber des Elektromobils und somit als Letztverbraucher des zum Laden verbrauchten Stroms anzusehen.

Den Großteil der von seinem Stromlieferanten NL bezogenen Strommengen liefert W in diesem Beispielsfall im Wege einer reinen Weiterleitung 41 an wechselnde Drittverbraucher (D1, D2, D3 etc.), die den am Ladepunkt bereitgestellten Strom beim Laden der (nicht von W betriebenen) Elektromobile verbrauchen. Soweit W den Strom selbst verbraucht (z.B. zur Deckung der Betriebsverbräuche der Ladesäule), handelt es sich um einen gewöhnlichen Stromverbrauch des W, für den sein Stromlieferant NL die EEG-Umlage zu zahlen hat.

Abbildung 7 zu Beispiel 11: Reine Weiterleitung ohne Inanspruchnahme von Privilegien an wechselnde Dritte (D1, D2, D3 etc.) an einem Ladepunkt für Elektromobile

Entsprechend der Ausführungen zu dem vorhergehenden Beispiel 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände" können W und NL für die Erfüllung ihrer jeweiligen EEG-Umlagepflichten als EltVU grundsätzlich auch in dieser Konstellation die geschilderten Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" nutzen und (sofern sie davon Gebrauch machen) die insgesamt (in den Elektromobilen sowie in der Ladesäule) verbrauchten Strommengen gemeinsam erfassen. Soweit W die Strommengen zu anderen Zwecken (z.B. für die Abrechnung der gelieferten Ladestrommengen ggü. den Drittverbrauchern) abgrenzen will oder muss, bleibt ihm dies selbstverständlich unbenommen. An der Anwendbarkeit der Vereinfachung 8 ändert sich dadurch nichts.

1.7 Umlageerhöhende Zurechnung

Umlageerhöhende Zurechnung zur Strommenge mit dem höchsten EEG-Umlagesatz

Gemäß § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 entfällt der Bedarf für eine Mengenabgrenzung zur Unterscheidung von Strommengen mit unterschiedlich hohen EEG-Umlagesätzen, wenn die gesamte Strommenge mit dem innerhalb dieser Strommenge geltenden höchsten EEG-Umlagesatz abgerechnet wird. Die Abgrenzung kann folglich durch eine Zurechnung von Teilmengen, die im Fall ihrer Abgrenzung grundsätzlich "privilegierungsfähig" wären, zu nicht (bzw. weniger) privilegierten Stromverbräuchen vermieden werden.
Für die Nutzung der Vereinfachung einer umlageerhöhenden Zurechnung müssen die Voraussetzungen nach Abschnitt 1.8 "Allgemeine Voraussetzungen für eine umlageerhöhende Zurechnung und für eine Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" eingehalten werden.

Eine umlageerhöhende Zurechnung bedeutet faktisch zugleich die Nicht-Geltendmachung von EEG-Umlageprivilegien, die womöglich für Teilmengen in Anspruch genommen werden könnten, wenn die grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen abgegrenzt und dargelegt würden. Ohne Abgrenzung kann für grundsätzlich "privilegierungsfähige" Teilmengen nach der Darlegungs- und Beweislast 42 das Privileg nicht in Anspruch genommen werden. Es handelt sich insofern nicht um "privilegierte", sondern lediglich um grundsätzlich "privilegierungsfähige " Strommengen. 43

Da es sein kann, dass die privilegierungsfähigen Teilmengen (z.B. Eigenversorgungsmengen) einerseits und die voll umlagepflichtigen Teilmengen (z.B. Liefermengen) andererseits verschiedenen Umlageschuldnern zuzuordnen wären, sofern sie abgegrenzt würden, ist zu beachten, dass die umlageerhöhende Zurechnung schuldnerübergreifende Auswirkungen haben kann. Durch die umlageerhöhende Zurechnung übernimmt der Schuldner, dem bei ordnungsgemäßer Abrechnung allein die nicht (bzw. weniger) privilegierten Teilmengen zuzuordnen wären (z.B. der Lieferant), die vollständige Verantwortung für die Erfüllung der EEG-Umlagepflichten für die nicht abgegrenzte Gesamtstrommenge.

Wirkung einer umlageerhöhenden Zurechnung
Wird eine (im Fall einer ordnungsgemäßen Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähige Teilmenge einer Strommenge mit vollem EEG-Umlagesatz (100%) zugerechnet, gilt die nicht abgegrenzte Gesamtstrommenge einheitlich für die Abwicklung aller EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Mitteilung und EEG-Umlagezahlung) als voll umlagepflichtig.

Im Ergebnis wird auf einen Teil der Strommenge folglich mehr EEG-Umlage gezahlt, als bei einer detaillierten Abgrenzung und Zuordnung der Strommengen gezahlt würde. Soweit die EEG-Umlagepflichten durch die umlageerhöhende Zurechnung auch für privilegierungsfähige Teilmengen erfüllt werden, die bei ordnungsgemäßer Abgrenzung einem anderen Umlageschuldner (z.B. einem Eigenversorger) zuzuordnen wären, werden damit zugleich die diesbezüglichen Pflichten dieses anderen erfüllt.

Die Vereinfachungsmöglichkeit einer umlageerhöhenden Zurechnung ist gemäß § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 stets zu prüfen, bevor die Abgrenzung von Strommengen ausnahmsweise durch eine "Schätzung statt Messung" erfolgen kann: Siehe dazu Abschnitt 3.3.4 "Wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer umlageerhöhenden Zurechnung, insbesondere durch Messung am vorgelagerten Punkt".

Wie die folgenden Vereinfachungen 9 bis 11 verdeutlichen, kommt eine umlageerhöhende Zurechnung in verschiedenen Konstellationen in Betracht.

1.7.1 Vereinfachung 9: Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf die Gesamtstrommenge

Vereinfachung 9: Durch die "Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes" auf eine nicht abgegrenzte Gesamtstrommenge kommt es zu einer umlageerhöhenden Zurechnung und entsprechenden Vereinheitlichung der EEG-Umlagesätze. Eine Abgrenzung der Strommengen kann insoweit nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 entfallen.

Beispiel 12: "Umlageerhöhende Zurechnung" einer grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgung zu Liefermengen auf dem Betriebsgelände

Die Konstellation dieses Beispielsfalls entspricht im Ausgangspunkt einer Kombination von Beispiel 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände", Beispiel 8 "Mehrere Drittverbraucher in einer Kundenanlage" und Beispiel 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände": Der Weiterverteiler W beliefert die Drittverbraucher D1 bis D5 auf seinem Betriebsgelände mit Strom.

Abweichend von den obigen Beispielen liegt hier jedoch kein Fall einer "reinen Weiterleitung" vor, da Weiterverteiler W in diesem Beispiel in der Kundenanlage eine KWK-Anlage betreibt. Soweit er den selbst erzeugten KWK-Strom in der Kundenanlage zeitgleich selbst verbraucht, ist er als Eigenversorger grundsätzlich selbst zur Zahlung der auf 40% ermäßigten EEG-Umlage verpflichtet. Auf die Liefermengen an D1 bis D5 muss er als EltVU die EEG-Umlage in voller Höhe zahlen. 44 Die ordnungsgemäße viertelstundengenaue Erfassung und Abgrenzung der verschiedenen Strommengen mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen und -schuldnern innerhalb der Kundenanlage nach § 62b Absatz 1 und 5 EEG 2017 erfordert grundsätzlich ein entsprechend komplexes Messkonzept mit viertelstundengenauen Messwerten. 45

Im vorliegenden Beispiel werden die Anforderungen an die Abgrenzung und Messung durch die umlageerhöhende Zurechnung der privilegierungsfähigen Eigenversorgungsmengen zu den voll umlagepflichtigen Liefermengen (Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes, vgl. § 62 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017) deutlich vereinfacht.

Abbildung 8 zu Beispiel 12 : "Umlageerhöhende Zurechnung" einer grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgung zu Liefermengen auf dem Betriebsgelände

Netzstromlieferant NL und Weiterverteiler W nutzen die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (Vereinfachung 8):

1.7.2 Vereinfachung 10: Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: "Messung am vorgelagerten Punkt"

Vereinfachung 10: Die umlageerhöhende Zurechnung durch "Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes" kann auch auf eine durch "Messung am vorgelagerten Punkt" separat erfasste Teilmenge angewendet werden. Eine Abgrenzung der Strommengen innerhalb dieser durch die Messung am vorgelagerten Punkt separierten Teilmenge kann insoweit ebenfalls nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 entfallen.

Wird beispielsweise auf dem Betriebsgelände eines nach der Besonderen Ausgleichsregelung privilegierten stromkostenintensiven Unternehmens innerhalb eines bestimmten Bereichs (z.B. in einem Gebäude) ein Teil der dortigen Letztverbrauchseinrichtungen von dem privilegierten Letztverbraucher selbst, ein anderer Teil jedoch von Drittverbrauchern betrieben, handelt es sich bei den Stromverbräuchen in diesem Bereich um "durchmischte" Verbräuche mit unterschiedlichen EEG-Umlagesätzen, die grundsätzlich nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 voneinander abzugrenzen sind.

§ 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 eröffnet durch eine gemeinsame mess- und eichrechtskonforme Erfassung dieser "durchmischten" Stromverbräuche ("Messung am vorgelagerten Punkt") die Vereinfachungsmöglichkeit einer umlageerhöhenden Zurechnung der privilegierungsfähigen Strommengen in diesem abgegrenzten Bereich (z.B. in einem Gebäude), ohne die Inanspruchnahme des Privilegs für die sonstigen Stromverbräuche des stromkostenintensiven Unternehmens auf dem Betriebsgelände (z.B. außerhalb des Gebäudes) zu schmälern.

Die Nutzung dieser Vereinfachung führt dazu, dass für alle Verbräuche hinter der Messung am "vorgelagerten Punkt" (z.B. an der Stromleitung, über die das Gebäude mit Strom versorgt wird), der jeweils höchste innerhalb dieser Strommenge geltende EEG-Umlagesatz (z.B. 100%, sobald mindestens ein nicht privilegierter Verbraucher hinter der Messung Strom verbraucht) angewendet wird. Auf die Zuordnung der Stromverbräuche (z.B. durch Feststellung des Betreibers der einzelnen Stromverbrauchsgeräte in dem Gebäude) kommt es dann in diesem Bereich für die Abwicklung der EEG-Umlage nicht mehr an, denn die Stromverbräuche hinter dem vorgelagerten Punkt werden insgesamt den Drittverbräuchen zugerechnet. Dadurch entfällt der Bedarf für eine Abgrenzung der durchmischten Stromverbräuche innerhalb dieses abgegrenzten Bereichs (z.B. innerhalb eines Gebäudes).

Beispiel 13: Durchmischte Verbräuche in der Werkhalle - umlageerhöhende Zurechnung mit "Messung am vorgelagerten Punkt"

Dieses Beispiel entspricht weitgehend dem obigen Beispiel 12 "Umlageerhöhende Zurechnung einer grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgung zu Liefermengen auf dem Betriebsgelände": Das Unternehmen W bezieht Strom aus dem Netz von seinem Netzstromlieferanten NL und erzeugt auf seinem Betriebsgelände darüber hinaus Strom mit einer KWK-Anlage. W verbraucht einen erheblichen Anteil seines erzeugten KWK-Stroms in den Hallen und Gebäuden auf seinem Betriebsgelände selbst. Es handelt sich insoweit um grundsätzlich privilegierungsfähige Eigenversorgungsmengen.

In einer Werkhalle auf dem Betriebsgelände von W verbraucht jedoch nicht nur W Strom, sondern auch die Drittverbraucher D1 und D2. Den von D1 und D2 verbrauchten Strom liefert W.

Abbildung 9 zu Beispiel 13 : "Umlageerhöhende Zurechnung" von Teilmengen einer grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgung zu Drittverbrauchsmengen durch "Messung am vorgelagerten Punkt" 46

Weiterverteiler W grenzt die Gesamtverbräuche in der Werkhalle von seinen sonstigen Verbräuchen auf dem Betriebsgelände ab, indem er die Werkhallenverbräuche eigenständig mess- und eichrechtskonform nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 erfasst ("Messung am vorgelagerten Punkt"). Im vorliegenden Beispiel wird die Vereinfachung einer umlageerhöhenden Zurechnung durch die "Messung am vorgelagerten Punkt" passgenau für eine gemeinsame Erfassung der durchmischten Verbräuche in der Werkhalle genutzt (und zugleich auf diesen Bereich beschränkt).

Die umlageerhöhende Zurechnung seiner grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgungsmengen in der Werkhalle zu den voll umlagepflichtigen Liefermengen an D1 und D2 ("Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes", vgl. § 62 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017), ermöglicht es W in Kombination mit der "Messung am vorgelagerten Punkt", für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten von einer messtechnischen Abgrenzung zwischen den Drittverbräuchen und eigenen Verbräuchen innerhalb der Werkhalle abzusehen.

Aufgrund der Anwendung der Vereinfachung 10 erüllt W als EltVU die EEG-Umlagepflichten in Höhe der vollen EEG-Umlage (100%) für die Gesamtverbräuche in der Werkhalle einschließlich seiner zugerechneten (grundsätzlich privilegierungsfähigen) Eigenverbräuche. Die gesamten Werkhallenverbräuche gelten für die Abwicklung aller EEG-Umlagepflichten als seine Liefermengen. Die Nutzung des Eigenverbrauchsprivilegs für seine übrigen Stromverbräuche auf dem Betriebsgelände (außerhalb dieser Werkhalle) bleibt unberührt: Er zahlt als Eigenversorger die reduzierte EEG-Umlage (40%) auf seine zeitgleich mit der KWK-Anlage erzeugten Eigenversorgungsmengen und sein Netzlieferant NL die volle EEG-Umlage (100%) auf die aus dem Netz bezogenen Strommengen.

Variante zu Beispiel 13: Durchmischte Verbräuche in der Niederspannungsebene - umlageerhöhende Zurechnung mit "Messung am vorgelagerten Punkt"

Die Vereinfachung 10 "Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: Messung am vorgelagerten Punkt" kann auch dann angewendet werden, wenn die Drittverbräuche von D1 und D2 - insoweit abweichend von dem Ausgangsfall des Beispiels 13 - nicht nur in einer bestimmten Werkhalle, sondern an diversen Verbrauchsstellen auf dem Betriebsgelände innerhalb der Niederspannungsebene anfallen. Die durchmischten (eigenen und dritten) Stromverbräuche auf der Niederspannungsebene können separat von den übrigen (in diesem Beispielsfall sortenrein eigenen) Stromverbräuchen auf höheren Spannungsebenen erfasst werden (vgl. Beispiel 2 "Separate Erfassung der durchmischten Niederspannungsverbräuche auf dem Betriebsgelände"). Durch Nutzung der Vereinfachung 10 einer umlageerhöhenden Zurechnung der grundsätzlich privilegierungsfähigen Eigenversorgungsmengen in der Niederspannungsebene zu den voll umlagepflichtigen Liefermengen an D1 und D2 ("Zahlung des höchsten EEG-Umlagesatzes", vgl. § 62 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017) kann für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten auf der gesamten, separat erfassten Niederspannungsebene von einer Abgrenzung zwischen den dritten und den eigenen Verbräuchen abgesehen werden.

1.7.3 Vereinfachung 11: Umlageerhöhende Zurechnung durch "gewillkürte Nachrangregelung"

Vereinfachung 11: Die gewillkürte Nachrangregelung ermöglicht durch eine umlageerhöhende Zurechnung von (im Fall einer viertelstundengenauen Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen (Eigenversorgungsmengen) zu nicht privilegierten Strommengen (Liefermengen), die Anforderungen an die Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch ausnahmsweise auch ohne viertelstundengenaue Messeinrichtungen "anderweitig" sicherzustellen.

Die Vereinfachung 11 wird im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Zeitgleichheit bei Eigenverbrauchs-Konstellationen in Abschnitt 5.2.2 "Anderweitige Sicherstellung der Zeitgleichheit durch die gewillkürte Nachrangregelung" erläutert.

1.8 Allgemeine Voraussetzungen für eine "umlageerhöhende Zurechnung" und für eine "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld"

Die Nutzung einer "umlageerhöhenden Zurechnung" (vgl. Abschnitt 1.7) setzt zwingend voraus, dass die Ergebnisse der Vereinfachung
  • dem verantwortlichen Netzbetreiber verbindlich mitgeteilt (in der Regel im Rahmen der Strommengenmitteilung für die EEG-Umlageabrechnung nach § 74 Absatz 2 bzw. § 74a Absatz 2 EEG 2017) und
  • zur Erfüllung der ineinandergreifenden EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung) einheitlich von allen betroffenen EEG-Umlageschuldnern faktisch anerkannt und verwendet werden.

Für die Nutzung der Vereinfachungen durch eine "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (vgl. Abschnitt 1.6) gilt dies entsprechend. 47

Auch bei der Nutzung von Vereinfachungen muss die ordnungsgemäße Abwicklung der EEG-Umlagepflichten stets zuverlässig und rechtssicher gewährleistet sein.

Soweit die Umlageschuldner eine Vereinfachung nutzen wollen bzw. faktisch nutzen, aufgrund der die weitere Abgrenzung von Teilmengen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 innerhalb einer durchmischt erfassten Gesamtmenge unterbleiben kann, müssen sie dafür Sorge tragen, dass alle aufeinander aufbauenden EEG-Umlagepflichten (auch die Mitteilung und die EEG-Umlagezahlung) einheitlich auf Basis dieser durchmischt erfassten Strommengen erfüllt werden.

Mit der (bewussten oder faktischen) Nutzung der Vereinfachung nehmen EEG-Umlageschuldner die umlageerhöhenden bzw. schuldnerübergreifenden Auswirkungen (vgl. Abschnitte 1.6 und 1.7) zwangsläufig in Kauf und müssen sich an den Ergebnissen der Vereinfachung festhalten lassen. Inkonsistente, davon abweichende Mitteilungen oder EEG-Umlagezahlungen (insbesondere unvollständige Mitteilungen, Zahlungen auf zu geringe Strommengen und zu niedrige EEG-Umlagesätze oder gar Rückforderungen von EEG-Umlagezahlungen) würden insofern ein unzulässiges, widersprüchliches Handeln darstellen ("venire contra factum proprium", § 242 BGB). Widersprüchliche Mitteilungen und Zahlungen können zur Folge haben, dass die Darlegung einer Privilegierung insoweit als unzureichend angesehen werden muss.

2 Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche

Soweit geringfügige Stromverbräuche "einer anderen Person" den übrigen Stromverbräuchen eines " Letztverbrauchers " nach § 62a EEG 2017 zuzurechnen sind, bedarf es keiner Abgrenzung dieser Bagatellmengen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017: Die zuzurechnenden Bagatellmengen sind generell als Teil der übrigen Verbrauchsmengen dieses Letztverbrauchers anzusehen (vgl. Vereinfachung 1 "Zurechnung von geringfügigen Drittverbräuchen" in Abschnitt 1.5.1).

Der "Letztverbraucher", dem die Bagatellverbräuche anderer Personen zuzurechnen sind, wird im vorliegenden Leitfaden als "Haupt-Letztverbraucher" (in Beispielen "H") bezeichnet."Andere Personen", deren Bagatellverbräuche dem Haupt-Letztverbraucher zuzurechnen sind, werden als "Dritte" bezeichnet (in Beispielen: "D1", "D2" etc.). 48

Zusätzlich zu der Anforderung der Geringfügigkeit (vgl. Abschnitt 2.2 "Geringfügigkeit") müssen für eine Zurechnung nach § 62a EEG 2017 weitere Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss es sich um Stromverbräuche handeln, die "üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden" und der Strom muss "in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers" verbraucht werden (vgl. zu beiden Anforderungen den folgenden Abschnitt 2.1). "Im Fall einer gewerblichen Nutzung" muss der Strom zudem "zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person" verbraucht werden (§ 62a Nummer 3 Buchstabe b EEG 2017).

2.1 Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung

Die Voraussetzungen, dass die vom Dritten verbrauchten Bagatellmengen

sieht § 62a EEG 2017 als eigenständige Kriterien vor, die für eine Zurechnung kumulativ zum "Geringfügigkeits"-Kriterium (§ 62a Nummer 1 EEG 2017; vgl. Abschnitt 2.2 "Geringfügigkeit") erfüllt sein müssen.

Die Abrechnungskriterien (§ 62a Nummer 2 EEG 2017) sind erfüllt, wenn der Haupt-Letztverbraucher dem Dritten den Strom
  • sowohl im konkreten Fall ohne gesonderte Abrechnung und somit ohne Entgelt zur Verfügung stellt
  • als auch üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen keine gesonderte Abrechnung erfolgt.

Die beiden Abrechnungskriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Wird der Strom im konkreten Fall nicht ohne Entgelt zur Verfügung gestellt, sondern in Abhängigkeit davon, ob der Dritte Strom verbraucht oder wie viel Strom er verbraucht, abgerechnet (z.B. durch eigenes Entgelt oder durch Verrechnung im Rahmen einer anderweitigen schuldrechtlichen Beziehung), ist offenkundig, dass es sich (auch aus Sicht desjenigen, der den Strom zur Verfügung stellt) gerade nicht um einen Bagatellverbrauch handelt. 49

Eine Zurechnung von Drittmengen zu den übrigen Stromverbräuchen des Haupt-Letztverbrauchers scheidet auch dann aus, wenn die Parteien zwar im konkreten Fall auf eine Abrechnung verzichten, die Abrechnung in vergleichbaren Konstellationen jedoch üblich ist (zur Üblichkeit vgl. insbesondere die folgenden Beispiele 15 und 16 mit Stromverbräuchen in eigenen Räumlichkeiten des Dritten). 50 In der Gesetzesbegründung wird als Beispiel, in dem Strom üblicherweise ohne gesonderte Abrechnung Dritten zur Verfügung gestellt wird, u.a. das Laden von Kleingeräten (z.B. Handys und Laptops im Hotel, in Bahnen, am Flughafen oder im Büro) angeführt. 51


Das Räumlichkeits-Kriterium (§ 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017) ist erfüllt, wenn der Strom in Räumlichkeiten (bzw. auf dem Grundstück oder Betriebsgelände) " des [Haupt-] Letztverbrauchers " und somit nicht in Räumlichkeiten (bzw. auf dem Grundstück oder Betriebsgelände) "des" Dritten (oder einer anderen vom Haupt-Letztverbraucher verschiedenen Person) verbraucht wird.

Ob es sich um eine Räumlichkeit (bzw. ein Grundstück oder ein Betriebsgelände) "des [Haupt-] Letztverbrauchers" i.S.v. § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017 oder aber "des" stromverbrauchenden Dritten (oder noch einer anderen Person) handelt, richtet sich danach, wer die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Räumlichkeit innehat. Es kann sich beispielsweise um die Räumlichkeit "des" Eigentümers handeln, wenn er sie niemandem anderen auf Dauer überlassen hat. Überlässt der Eigentümer die Räumlichkeit hingegen einer anderen Person, z.B. einem Mieter, zur Nutzung mit nicht nur vorübergehender eigener Verfügungsmacht (z.B. auf Basis eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer sonstigen Vereinbarung 52, so handelt es sich für die Beurteilung des Räumlichkeits-Kriteriums nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017 um die eigene Räumlichkeit "des" Mieters (und nicht um die Räumlichkeit "des" Eigentümers).

Räumlichkeiten "des" Haupt-Letztverbrauchers (H) bzw. "des" Dritten (D) im zuvor dargelegten Sinn werden zur vereinfachten sprachlichen Darstellung in diesem Leitfaden auch als "eigene" Räumlichkeiten des H bzw. des D bezeichnet. Diese Bezeichnung als "eigene" Räumlichkeit (im Sinne des § 62a EEG 2017) beinhaltet regelmäßig keine Aussage darüber, wer Eigentümer der Räumlichkeit ist. 53

Für das Räumlichkeits-Kriterium nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017 kommt es im Zweifel auf die jeweils räumlich engste Einheit an, an der jemand eigene Verfügungsmacht innehat. So ist z.B. die Räumlichkeit einer Wohnung die räumlich engere Einheit gegenüber der Räumlichkeit des Gebäudes, in dem diese Wohnung liegt. Die Räumlichkeit des Gebäudes ist wiederum in der Regel die räumlich engere Einheit gegenüber dem Grundstück, auf dem das Gebäude steht. Umfasst ein Betriebsgelände mehrere Grundstücke, so ist das Grundstück die räumlich engere Einheit gegenüber dem Betriebsgelände.

Beispiel 14: Zurechenbarer Drittverbrauch des Handwerkers in der Mietwohnung des Haupt-Letztverbrauchers

In diesem Beispiel verbraucht der Handwerker D1 im Zuge zeitweiliger Reparaturarbeiten mit selbst betriebenen Verbrauchsgeräten Strom in der von Haupt-Letztverbraucher H auf Dauer gemieteten Wohnung.

Die geringfügigen Drittstromverbräuche von Handwerker D1 54 können unproblematisch den übrigen Stromverbräuchen von H in "seiner" eigenen Räumlichkeit (der Wohnung) nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden. Da es für die Beurteilung des Räumlichkeits-Kriteriums auf die räumlich engste Einheit, an der jemand eigene Verfügungsmacht hat (in diesem Beispiel die Räumlichkeit der Mietwohnung), ankommt, steht es der Zurechnung der Bagatellverbräuche nicht entgegen, wenn die Räumlichkeit des H (seine Mietwohnung) wiederum innerhalb der Räumlichkeit (z.B. in dem Haus) oder auf dem Grundstück bzw. Betriebsgelände eines anderen (z.B. des Vermieters) gelegen ist.

Dieses Verständnis ist - mit entgegengesetzten Vorzeichen - auch in umgekehrten Fallgestaltungen zu beachten, in denen ein Dritter Strom in "seiner" Räumlichkeit verbraucht, die z.B. auf dem Betriebsgelände eines anderen Letztverbrauchers (z.B. W) 55 gelegen ist (vgl. folgendes Beispiel 15).

Beispiel 15: Kein zurechenbarer Drittverbrauch in Büro- oder Werkhallen-Räumlichkeiten des Dritten

Unternehmen D2 übt in diesem Beispiel seine Geschäftstätigkeiten in Räumlichkeiten aus, über die es nicht nur vorübergehend eigene Verfügungsmacht hat, z.B. in einem von ihm gemieteten (oder gepachteten) Bürogebäude oder in einer Werkhalle. Diese eigenen Räumlichkeiten des Unternehmens D2, in denen es Strom mit selbst betriebenen Verbrauchsgeräten verbraucht, sind auf dem Betriebsgelände des Unternehmens W gelegen.

Auch wenn D2 in seinen Räumlichkeiten ausschließlich "geringfügige" Strommengen i.S.v. § 62a Nummer 1 EEG 2017 verbraucht, können diese Verbräuche nicht als Bagatellmengen den Verbräuchen von Letztverbraucher W in dessen Räumlichkeiten bzw. auf dessen Grundstück oder Betriebsgelände zugerechnet werden. Der Strom wird in eigenen Räumlichkeiten "des" Dritten D2 und nicht in Räumlichkeiten "des" Letztverbrauchers W verbraucht. 56 Zudem ist bei eigenen Bürogebäuden und Werkhallen regelmäßig von einer üblicherweise gesonderten Abrechnung des Stromverbrauchs auszugehen (vgl. Vereinfachung 3 "Deckung von Drittverbräuchen am Markt" sowie Beispiel 6 "Wohnung mit eigenem Zählpunkt (keine Weiterleitung)" in Abschnitt 1.6.5).

Stellt W dem Unternehmen D2 Strom für dessen Verbräuche zur Verfügung, so handelt es sich folglich nicht um den Verbräuchen des W zurechnungsfähige Bagatellverbräuche i.S.v. § 62a EEG 2017, sondern um eine Lieferung von Strom an einen dritten Letztverbraucher.

Variante zu Beispiel 15: Für die Einordnung als Räumlichkeiten "des" D2 (und nicht "des" W) ist es unerheblich, ob die Verfügungsmacht des D2 darauf beruht, dass die Räumlichkeiten von ihm auf Dauer gemietet (oder gepachtet) wurden, oder darauf, dass sich die Räumlichkeiten z.B. in seinem Eigentum befinden, oder dass sie ihm auf sonstiger Basis zu seiner Nutzung mit eigener Verfügungsmacht überlassen wurden.

Weiterverteiler W setzt das Unternehmen D2 in dieser Variante zu Beispiel 15 nicht nur für gelegentliche, wechselnde Aufgaben in verschiedenen Werkhallen des W auf dem Betriebsgelände ein, sondern bezieht es, z.B. auf Basis eines Werkvertrags, so in die Abläufe, z.B. den Produktionsprozess mit ein, dass er ihm bestimmte Räumlichkeiten auf dem Betriebsgelände zur Nutzung mit eigener, nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht überlässt. 57 Überlässt W beispielsweise bestimmte Werkhallen oder bestimmte Räumlichkeiten innerhalb einer Werkhalle dem Unternehmen D2 zur Nutzung, damit D2 dort Arbeiten (z.B. Fleischzerlegearbeiten) mit selbst betriebenen Verbrauchsgeräten durchführt, so handelt es sich um eigene Räumlichkeiten "des" D2 (und nicht um Räumlichkeiten "des" W). 58 Stellt W dem Unternehmen D2 nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch den für die Durchführung benötigten Strom zur Verfügung (z.B. auf Basis des Werkvertrags oder in sonstiger Weise), so scheitert eine Zurechnung der Stromverbräuche von D2 in diesen eigenen Räumlichkeiten zu den Stromverbräuchen des W folglich nicht nur an dem Umstand, dass es sich dabei nicht um geringfügige Mengen im Sinne von § 62a Nummer 1 EEG 2017 handeln dürfte, 59 sondern auch an dem Räumlichkeits-Kriterium nach § 62a Nummer 2 EEG 2017. Zudem handelt es sich in einem solchen Fall um eine Verbrauchskonstellation mit auf Dauer angelegten Verbräuchen desselben Dritten an der stets gleichen Verbrauchsstelle, so dass auch aus diesem Grund die fraglich zurechnungsfähigen Strommengen im Zweifel als nicht zurechenbare Drittverbräuche zu behandeln sind (vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen").

Beispiel 16: Kein zurechenbarer Drittverbrauch in der Wohnung des Dritten

Die Privatperson D3 verbraucht in diesem Beispiel in "ihrer" (z.B. in ihrem Eigentum befindlichen, von ihr auf Dauer gemieteten oder ihr auf sonstiger Basis 60 mit eigener Verfügungsmacht zur Nutzung überlassenen) Wohnung und somit in "eigenen" Räumlichkeiten Strom. Eine Zurechnung dieser Wohnungsverbräuche als Bagatellmengen zu einem anderen Letztverbraucher nach § 62a EEG 2017 scheidet aus.

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der Wohnung von D3 z.B. um eine Wohnung handelt, die in einem Gebäude des W auf dessen Grundstück und Betriebsgelände gelegen ist: Für das Räumlichkeits-Kriterium nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017 kommt es auf die jeweils räumlich engere Einheit an, hier also die Wohnung des D3 als "Räumlichkeit", in der der Strom verbraucht wird - vgl. die obigen Ausführungen in diesem Abschnitt 2.1. 61 Zudem ist bei auf Dauer vermieteten Wohnungen regelmäßig von einer üblicherweise gesonderten Abrechnung der Stromverbräuche auszugehen (zur Zuordnung von Wohnungsverbräuchen zu dem Bewohner vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner"; zur regelmäßigen Ausstattung einer dauerhaft vermieteten Wohnung mit eigenem Zählpunkt vgl. Vereinfachung 3 "Deckung von Drittverbräuchen am Markt" in Abschnitt 1.5 sowie Beispiel 6 "Wohnung mit eigenem Zählpunkt (keine Weiterleitung)" in Abschnitt 1.6.5). 62

Beispiel 17: Zurechenbarer Drittverbrauch im Teilbereich einer Räumlichkeit des Haupt-Letztverbrauchers

Die Tätigkeiten und Stromverbräuche des Unternehmens D4 erfolgen in diesem Beispiel nicht in einer eigenen (z.B. in seinem Eigentum befindlichen, von ihm auf Dauer gemieteten oder gepachteten oder ihm auf sonstiger Basis zu seiner Nutzung mit eigener Verfügungsmacht überlassenen) Räumlichkeit "des" D4. Sie erfolgen vielmehr in dem Teilbereich einer Räumlichkeit "des" Haupt-Letztverbrauchers H (z.B. in einem ohne eigene Verfügungsmacht 63 vorübergehend zugänglich gemachten Bürozimmer, einem Büroarbeitsplatz oder einem Teilbereich einer Werkhalle), in dem im konkreten Fall tatsächlich (und üblicherweise in vergleichbaren Konstellationen) keine eigenen Zähler angebracht sind und die geringfügigen Stromverbräuche nicht eigenständig abgerechnet, sondern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich bei den Stromverbräuchen des D4 zudem um "geringfügige" Verbräuche im Sinne von § 62a EEG 2017, können sie grundsätzlich den übrigen Stromverbräuchen des Haupt-Letztverbrauchers H zugerechnet werden.

Variante zu Beispiel 17: Handelt es sich - insoweit abweichend vom Ausgangsfall des Beispiels 17 - bei dem Teilbereich um eine eigene (z.B. in seinem Eigentum befindliche, von ihm auf Dauer gemietete oder gepachtete oder ihm auf sonstiger Basis zu seiner Nutzung mit eigener Verfügungsmacht überlassene) Räumlichkeit "des" D4 (und nicht des W) oder erfolgt in vergleichbaren Konstellationen üblicherweise eine Abrechnung des Stromverbrauchs, so scheidet eine Zurechnung der Stromverbräuche von D4 zu den Verbräuchen von W nach § 62a EEG 2017 auch dann aus, wenn diese Räumlichkeit des D4 (mit hinreichender eigener Verfügungsmacht) einen Teilbereich innerhalb der größeren Räumlichkeit des Letztverbrauchers W bildet (z.B. Stromverbräuche des D4 in seinem Kiosk oder in einem anderen gemieteten Ladengeschäft innerhalb des Supermarkts).

Beispiel 18: Kein zurechenbarer Drittverbrauch bei üblicherweise abgerechneten Dritt-Verbrauchsgeräten und -konstellationen

In dieser Beispielsvariante betreibt das Unternehmen D5 vorübergehend Bautrockner in Räumlichkeiten von W, um diese nach einem Wasserschaden zu trocknen. Die Einstufung dieses Stromverbrauchs von D5 als Bagatellverbrauch des W dürfte in aller Regel nicht nur an der fehlenden Geringfügigkeit scheitern, 64 sondern (unabhängig von einer konkreten Abrechnung) auch daran, dass der Stromverbrauch von Bautrocknern in einer solchen Verbrauchskonstellation üblicherweise abgerechnet wird, z.B. um die Kosten für die Trocknung der Versicherung gegenüber geltend zu machen.

2.2 Geringfügigkeit

Die Ausnahmeregelung einer Zurechnung von Bagatellverbräuchen Dritter setzt nach § 62a Nummer 1 EEG 2017 des Weiteren voraus, dass die "Stromverbräuche einer anderen Person (...) geringfügig sind".

2.2.1 Maßstab eines geringfügigen Stromverbrauchs


Allgemeiner Maßstab für geringfügigen Stromverbrauch: Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall jedenfalls Stromverbräuche oberhalb des Verbrauchs eines "gewöhnlichen Haushaltskunden" keine geringfügigen Stromverbräuche im Sinne der Bagatellregelung mehr darstellen. Haushaltskunden haben einen Stromverbrauch im kleinen vierstelligen kWh-Bereich, typischerweise etwa 3.500 kWh/a.

Dieser Geringfügigkeits-Maßstab entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der in der Gesetzesbegründung den "Jahresverbrauch eines gewöhnlichen Haushaltskunden" ausdrücklich als regelmäßige Grenze für geringfügige Bagatellverbräuche anführt. Die Begrenzung der zurechenbaren Bagatellmengen nach dem genannten Maßstab ist nicht zuletzt auch aus Gründen der Gleichbehandlung der Umlageschuldner erforderlich. Eine gewisse Ungleichbehandlung ist der Regelung des § 62a EEG 2017 immanent und zugunsten der erstrebten Vereinfachung unvermeidbar. Denn in Konstellationen, in denen der Haupt-Letztverbraucher EEG-Umlageprivilegien auf selbst verbrauchten Strom in Anspruch nimmt, werden durch die Zurechnung von Drittverbräuchen auch Strommengen mitprivilegiert, auf die die übrigen EEG-Umlageschuldner in vergleichbaren Konstellationen (nur ohne Zurechnung) die volle EEG-Umlage zahlen. Durch den o.g. Maßstab bleibt grundsätzlich gewährleistet, dass jedenfalls Stromverbräuche, die über den - in der Regel voll umlagepflichtigen - Jahresverbrauch eines gewöhnlichen Mehrpersonen-Haushalts 65 hinausgehen, nicht als "geringfügige" Bagatellverbräuche zugerechnet werden.

Der genannte Orientierungswert (bis ca. 3.500 kWh/a) bedeutet nicht, dass kleinere Stromverbräuche stets geringfügig sind, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, wie beispielsweise die Größe eines Unternehmens und die Zahl der Mitarbeiter. Eine strikte Grenze für die jährliche kWh-Anzahl, unterhalb derer ein Verbrauch immer als Bagatellverbrauch einzustufen ist, verbietet sich. Eine solche strikte kWh-Grenze würde dem Regelungszweck der einfachen Zuordnung von geringfügigen Drittverbräuche ohne Messung oder Schätzung zuwiderlaufen, da im Zweifelsfall wiederum die Einhaltung des strikten Grenzwertes durch Messung oder Schätzung nachgewiesen werden müsste.

Zur konkreten Einstufung von Drittstromverbräuchen anhand von "Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch", bei denen grundsätzlich von der Einhaltung des allgemeinen Maßstabs für geringfügigen Stromverbrauch ausgegangen werden kann, vgl. Vereinfachung 12 in Abschnitt 2.2.3.

2.2.2 Einstufung in Zweifelsfällen

Für die praxistaugliche Abwicklung bietet sich die Orientierung an folgender "Daumenregel" an: Je geringer ein Verbrauch ist, desto stärker spricht bereits die geringe Höhe per se für eine Einstufung als Bagatellsachverhalt. Je näher sich die Verbräuche jedoch im Grenzbereich des oben genannten Orientierungswerts eines gewöhnlichen Haushaltskunden (bis ca. 3.500 kWh/a) bewegen oder desto mehr Anlass zu Zweifeln an dem Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 62a EEG 2017 besteht, desto mehr Obacht ist geboten.


Verbleiben bei der Beurteilung des Einzelfalls - unter Berücksichtigung der vereinfachten Einstufung anhand der "Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" (Vereinfachung 12, Abschnitt 2.2.3) - Zweifel, ob das Geringfügigkeitskriterium oder andere Voraussetzungen einer Zurechnung nach § 62a EEG 2017, insbesondere die Abrechnungs- und Räumlichkeitskriterien (vgl. Abschnitt 2.1), gewahrt sind, sind die fraglichen Strommengen im Zweifel als nicht zurechenbare Drittverbräuche zu behandeln und dementsprechend zu messen beziehungsweise (soweit zulässig) zu schätzen oder (soweit zulässig) eine andere Vereinfachungsmöglichkeit zu nutzen. 66

Die Behandlung als Drittverbrauch (statt einer Zurechnung als Bagatellverbrauch) kann insbesondere in zweifelhaft zurechenbaren Verbrauchskonstellationen mit "Stromverbrauchseinrichtungen, die dauerhaft von ein und derselben anderen Person an der immer gleichen Verbrauchsstelle betrieben werden" erforderlich sein: Nach der Gesetzesbegründung 67 sollen Drittverbräuche in einer solchen Konstellation nur in Ausnahmefällen als geringfügige Bagatellmenge zugerechnet werden.


Wahlrecht bei zurechnungsfähigen Drittverbräuchen: Es besteht keine Pflicht zur Nutzung der Vereinfachungsmöglichkeit einer Bagatell-Zurechnung. Es bleibt den Beteiligten auch in Konstellationen, in denen geringfügige Drittverbräuche dem Haupt-Letztverbraucher nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden könnten (zurechnungsfähige Drittverbräuche), unbenommen, die Drittverbräuche durch Messung (§ 62b Absatz 1 EEG 2017) oder - sofern die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen - mittels Schätzung (§ 62b Absatz 2 und 3 EEG 2017) abzugrenzen und als Drittverbräuche im Rahmen der EEG-Umlagepflichten gesondert abzurechnen. 68

Allgemein gilt: Sofern sich eine handhabbare Möglichkeit anbietet, fragliche Stromverbräuche durch eine Messung oder Schätzung nach den Maßgaben von § 62b EEG 2017 abzugrenzen, sind die EEG-Umlageschuldner insoweit "auf der sicheren Seite", wenn sie von dieser Abgrenzungsmöglichkeit (Messung oder soweit zulässig Schätzung) Gebrauch machen. Fragen der Zurechenbarkeit als Bagatellverbrauch entfallen dadurch von vornherein.

Die Regelungen des § 62a EEG 2017 haben in der Praxis eine besonders stark vereinfachende Wirkung, wenn es über die Bagatellmengen hinaus keine weiteren Verbräuche Dritter gibt, die nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 abzugrenzen wären. Bleiben hingegen ohnehin nicht nach § 62a EEG 2017 zurechenbare Drittmengen nach § 62b EEG 2017 messtechnisch oder durch Schätzung abzugrenzen, wird es sich häufig anbieten, die Zurechenbarkeit weiterer fraglicher Verbräuche als Bagatellverbräuche dahinstehen zu lassen und die gesamten Drittmengen in dem von der Messung oder Schätzung erfassten Bereich abzugrenzen, ohne zwischen zurechenbaren und nicht zurechenbaren Drittmengen zu unterscheiden (z.B. durch eine Messung am vorgelagerten Punkt).


Allgemeines Umgehungsverbot: Eine Zurechnung als Bagatellverbrauch scheidet aus, wenn eine Voraussetzung des § 62a EEG 2017 nach den objektiven Umständen nicht erfüllt ist. Das gilt insbesondere auch, wenn die Fallgestaltung objektiv darauf ausgerichtet ist, durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten die gesetzlichen Zurechnungsvoraussetzungen und EEG-Umlagezahlungen zu umgehen, indem z.B. durch künstlich-fiktive Aufteilungen versucht wird, den Eindruck zu erwecken, es handele sich nach den einschlägigen Maßstäben und typisierenden Beispielsfällen um geringfügige Verbräuche.

Auch für die Einstufung, ob es sich bei Drittverbräuchen um geringfügige Mengen handelt, kommt es entscheidend auf die objektiven, tatsächlich vorliegenden Umstände an; davon abweichende subjektive Ziele, rein vertragliche Zuordnungen, Fiktionen oder Umgehungsgeschäfte sind insoweit unbeachtlich. 69

2.2.3 Vereinfachung 12: Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch


Vereinfachung 12: Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann für die Einstufung von Stromverbräuchen, die sich im Rahmen folgender Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch i.S.d. Abschnitte 2.2.3.1 und 2.2.3.2 bewegen, grundsätzlich von ihrer Geringfügigkeit ausgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall derartige Stromverbräuche eines dritten Stromverbrauchers zusammengefasst tatsächlich oberhalb der oben genannten Geringfügigkeitsmaßstäbe (bis ca. 3.500 kWh/a) liegen. 70

Bereits die Gesetzesbegründung benennt anhand von Stromverbrauchsgeräten und von Stromverbrauchskonstellationen beispielhaft Stromverbräuche, die im Regelfall als "geringfügig" im Sinne von § 62a EEG 2017 einzustufen sind. Daran orientieren sich die folgenden Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch.

2.2.3.1 Kategorie: Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch

Die Geringfügigkeit ergibt sich in dieser Kategorie daraus, dass sich der Stromverbrauch aufgrund einer geringen Leistungsaufnahme des Stromverbrauchsgerätes von maximal 0,4 kW selbst im Dauerbetrieb im Rahmen der oben genannten Geringfügigkeits-Maßstäbe (bis ca. 3.500 kWh/a) hält. Bei Stromverbrauchsgeräten mit einer so geringen Leistungsaufnahme ist bereits rechnerisch sichergestellt, dass der Orientierungswert für geringfügige Drittverbräuche selbst bei einem ganzjährig durchgängigen Betrieb des Verbrauchsgerätes stets gewahrt bleibt.

Whitelist-Verbrauchsgeräte: Die folgende, nicht abschließende Liste enthält typisierende Beispiele von Stromverbrauchsgeräten, bei denen es sich aufgrund ihrer typischerweise niedrigen Leistungsaufnahme in aller Regel um "Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch" handelt:

Bei Stromverbräuchen mit Verbrauchsgeräten, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser typisierenden Beispielsfälle (Whitelist-Verbrauchsgeräte) bewegen, kann im Regelfall ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um "Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch" handelt.

Das gilt auch für Stromverbräuche mit Verbrauchsgeräten, bei denen unabhängig von der Vergleichbarkeit mit Standardvariationen der typisierenden Beispielsfälle offenkundig ist, dass ihre Leistungsaufnahme maximal 0,4 kW beträgt (z.B. aufgrund ihrer offenkundig geringen Leistung, ihres Typenschilds etc.). In gewöhnlichen Fällen dürfte in der Regel nichts dagegen sprechen, für die Einstufung, ob die Leistungsaufnahme eines Verbrauchsgerätes der Kategorie eines "Verbrauchsgeräts mit geringfügigem Verbrauch" entspricht, bei Bedarf auch auf sachgerechte "typische Standardwerte" zurückzugreifen (vgl. Vereinfachung 18 "Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten" in Abschnitt 4.1.6).

2.2.3.2 Kategorie: Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch

Die Geringfügigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Stromverbrauch aufgrund der Anwendung eines Stromverbrauchsgeräts in seiner Verbrauchskonstellation beziehungsweise aufgrund der Gegebenheiten der jeweiligen Stromverbrauchskonstellation im Rahmen der oben genannten Geringfügigkeits-Maßstäbe (bis ca. 3.500 KWh/a) hält. Auch bei Konstellationen von Stromverbrauchsgeräten mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 0,4 kW kann aufgrund einer nur einmaligen oder wiederholt kurzen Betriebsdauer 71 (in Kombination mit einer im Rahmen bleibenden Leistungsaufnahme) sichergestellt sein, dass der Orientierungswert für geringfügige Drittverbräuche nicht überschritten wird. Mit anderen Worten kann für einen kürzeren Zeitraum auch ein Drittverbrauch mit einer höheren Leistungsaufnahme (oberhalb 0,4 kW) noch als Bagatellsachverhalt eingestuft werden, der bei einer längeren Dauer, erst Recht aber bei einem Dauereinsatz nicht mehr dem Kriterium der "Geringfügigkeit" genügen würde.

Die Relevanz einer deutlich eingeschränkten, nur zeitweilig kurzen Nutzungsdauer wird an dem Beispiel eines Stromverbrauchs mit Wasserkochern oder Staubsaugern anschaulich. Diese Geräte werden im Rahmen üblicher Verbrauchskonstellationen zwar durchaus täglich mit einer Leistungsaufnahme von deutlich mehr als 0,4 kW, jedoch jeweils nur für einen kurzen Zeitraum betrieben.

Whitelist-Verbrauchskonstellationen: Die folgende, nicht abschließende Liste zeigt typisierende Beispiele von Verbrauchskonstellationen auf, bei denen es sich insbesondere aufgrund einer typischerweise deutlich eingeschränkten Betriebsdauer (in Kombination mit einer typischerweise im Rahmen bleibenden Leistungsaufnahme) in der Regel um "Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" handelt:

Alle in dieser Whitelist aufgeführten typisierenden Beispiele setzen Konstellationen voraus, in denen die Räumlichkeits- und Abrechnungsanforderungen nach § 62a Nummer 2 und 3 Buchstabe a EEG 2017 eingehalten werden: Der Drittstromverbrauch erfolgt insbesondere in Räumlichkeiten (bzw. auf dem Grundstück oder Betriebsgelände) des Haupt-Letztverbrauchers, wird ohne gesonderte Abrechnung und somit ohne Entgelt zur Verfügung gestellt und es erfolgt in vergleichbaren Konstellationen auch üblicherweise keine gesonderte Abrechnung (zu den Räumlichkeits- und Abrechnungs-Voraussetzungen nach § 62a EEG 2017 vgl. Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung"). 74


Bei Stromverbräuchen in Verbrauchskonstellationen, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser typisierenden Beispielsfälle (Whitelist-Verbrauchskonstellationen) bewegen, kann im Regelfall ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um "Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" handelt. Die vergleichsweise häufige Nutzung eines Verbrauchsgeräts in der einzelnen Verbrauchskonstellation steht dieser Einstufung nicht entgegen, sofern das Gerät im Rahmen seiner typischen Anwendungsfunktionen genutzt wird.

Auch bei Stromverbräuchen in Verbrauchskonstellationen, bei denen aus anderen Gründen (unabhängig von der Vergleichbarkeit mit Standardvariationen der typisierenden Beispielsfälle) offenkundig ist, dass die Drittverbräuche stets im Rahmen der genannten Geringfügigkeits-Maßstäbe bleiben (z.B. aufgrund offenkundig kurzer Betriebszeiten in Kombination mit einer offenkundig im Rahmen bleibenden Leistungsaufnahme etc.), kann im Regelfall ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um "Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" handelt. In gewöhnlichen Konstellationen dürfte in der Regel nichts dagegen sprechen, für die Einstufung, ob die Kategorie einer "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" vorliegt, bei Bedarf auch auf sachgerechte "typische Standardwerte" oder auch auf Ergebnisse einer zeitweiligen "exemplarischen Messung" zurückzugreifen (vgl. die Vereinfachung 17 "Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung" in Abschnitt 4.1.5 und die Vereinfachung 18 "Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten" in Abschnitt 4.1.6).

Verbleiben insgesamt jedoch Zweifel, ob es sich um geringfügige Drittmengen handelt oder die weiteren Voraussetzungen nach § 62a EEG 2017 (zu den Abrechnungs- und Räumlichkeits-Kriterien vgl. Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in den Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung) vorliegen, sind die fraglichen Strommengen im Zweifel als nicht zurechenbare Drittverbräuche zu behandeln (insbesondere bei zweifelhaft zurechenbaren Verbrauchskonstellationen mit auf Dauer angelegten Verbräuchen desselben Dritten an der stets gleichen Verbrauchsstelle): siehe Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen".

Beispiel 19: Multifunktionsdrucker im Bürogebäude - Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch

Der Dritte D betreibt in diesem Beispiel im Bürogebäude und den Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers H mehrere büroübliche Multifunktionsdrucker, 75 die die Mitarbeiter von H etagenweise als "Flur-Kopierer" im Rahmen ihrer Bürotätigkeiten zum Drucken, Scannen und Kopieren nutzen. Die Geräte fallen aufgrund ihrer jeweiligen Leistungsaufnahme von mehr als 0,4 kW zwar nicht mehr in die Kategorie eines "Verbrauchsgerätes mit gerinfügigem Verbrauch". Es handelt sich jedoch um eine Verbrauchskonstellation, die einem typisierenden Beispielsfall der "Whitelist-Verbrauchskonstellationen" entspricht: siehe erster Spiegelstrich der "Whitelist-Verbrauchskonstellationen" - Stromverbrauch mit einem büroüblichen Standardgerät (Multifunktionsdrucker). 76 Nach der vereinfachenden Wertung der Whitelist kann bei der Nutzung im Rahmen der typischen Anwendungsfunktion eines solchen Geräts (zeitweilig kurzes Drucken, Scannen und Kopieren im Bürobetrieb) ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich um eine "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" handelt. 77 Auch wenn beispielsweise das Gerät auf der ersten Etage von den dortigen Mitarbeitern besonders häufig genutzt wird (z.B. zeitweilig aufgrund eines arbeitsintensiven Projekts oder auch dauerhaft aufgrund von Büroarbeiten mit vergleichsweise hohem Druckbedarf oder langen Arbeitszeiten), steht dies der vereinfachten Einstufung als "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" im Sinne der "Whitelist-Verbrauchskonstellationen" nicht entgegen. 78 Da es sich bei den Verbräuchen des D mit den Multifunktionsdruckern somit um Stromverbräuche im Rahmen der Kategorie einer "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" handelt, können sie entsprechend der Vereinfachung 12 "Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" den übrigen Stromverbräuchen des Haupt-Letztverbrauchers H nach § 62a EEG 2017 auch dann zugerechnet werden, wenn sie zusammengefasst tatsächlich oberhalb der oben genannten Geringfügigkeitsmaßstäbe (bis ca. 3.500 kWh/a) liegen sollten.

Blacklist-Verbrauchskonstellationen: Die folgende, nicht abschließende Liste enthält typisierende Beispiele von Verbrauchskonstellationen, bei denen es sich insbesondere aufgrund einer typischerweise nicht nur zeitweilig-kurzfristigen Nutzung in Kombination mit einer typischerweise weit über 0,4 kW liegenden Leistungsaufnahme in der Regel nicht um "Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" handelt:


Bei Stromverbräuchen in Verbrauchskonstellationen, die sich im Rahmen von Standardvariationen dieser typisierenden Beispielsfälle (Blacklist-Verbrauchskonstellationen) bewegen, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um nicht geringfügige Strommengen handelt.

Es bleibt jedoch unbenommen, im Einzelfall zu ermitteln, ob es sich ausnahmsweise gleichwohl um einen geringfügigen Drittverbrauch im Sinne von § 62a EEG 2017 handelt.

2.3 Vereinfachung 13: Zuordnung von ohnehin zurechnungs fähigen Geringverbräuchen

Nach dem Gesetzeswortlaut können nur Drittverbräuche als Bagatellverbrauch den übrigen Stromverbräuchen des Haupt-Letztverbrauchers nach § 62a EEG 2017 "zugerechnet" werden. Bisweilen kann es aber im Einzelfall aufwändig sein, für diverse Verbrauchsgeräte jeweils zu klären, wer das Gerät betreibt und somit grundsätzlich (ohne Berücksichtigung einer etwaigen "Zurechnung" von Bagatellverbräuchen nach § 62a EEG 2017) als Letztverbraucher des Stroms anzusehen wäre (zu der grundsätzlichen Zuordnung von Stromverbräuchen zum jeweiligen "Letztverbraucher" vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner").


Vereinfachung 13: Für die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten kann die Frage, wer der Betreiber des einzelnen Verbrauchsgerätes ist, häufig dahinstehen, sofern ohnehin eindeutig ersichtlich ist, dass es sich bei den Stromverbräuchen mit diesen Verbrauchsgeräten jedenfalls um zurechnungsfähige Geringverbräuche nach § 62a EEG 2017 handelt bzw. handeln würde.

Denn unabhängig von der Frage, wer die Verbrauchsgeräte betreibt, sind die Stromverbräuche in einem solchen Fall "so oder so" dem Haupt-Letztverbraucher zuzuordnen: Soweit nach den allgemeinen Betreiberkriterien der Haupt-Letztverbraucher als Betreiber der fraglichen Verbrauchseinrichtungen anzusehen sein sollte, ist er ohnehin Verbraucher dieser Strommengen und es bedarf keiner Zurechnung. Soweit hingegen ein "Dritter" grundsätzlich als Verbraucher anzusehen sein sollte, handelt es sich jedenfalls aufgrund der Zurechungsfähigkeit der Bagatellmengen ebenfalls um Stromverbräuche des Haupt-Letztverbrauchers, sofern die Voraussetzungen des § 62a EEG 2017 vorliegen.

3 Messen von Strommengen

Umlagepflichtige Strommengen sind nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 mess- und eichrechtskonform zu erfassen und abzugrenzen (vgl. Abschnitt 1.3 "Überblick über die Mess- und Schätzregelungen"). Die auf diese Weise ermittelten Werte sind kohärent auch für die Erfüllung der weiteren EEG-Umlagepflichten der Mitteilung und Zahlung zu verwenden.

3.1 Erfassen und Abgrenzen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen

Die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 muss "durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen" erfolgen. Ob eine Messeinrichtung " mess- und eichrechtskonform" ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Mess- und Eichrechts. In aller Regel werden geeichte Messeinrichtungen zu verwenden sein. Auch mobile Messgeräte können grundsätzlich zum Einsatz kommen, sofern sie "mess- und eichrechtskonform" sind.

Soweit nach dem Mess- und Eichrecht im konkreten Einzelfall die Verwendung einer ungeeichten Messeinrichtung auch für die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlage gegenüber dem Netzbetreiber zulässig sein sollte (diese Vorfrage ist nach dem Mess- und Eichrecht zu klären und nicht Gegenstand dieses Leitfadens), handelt es sich auch im Sinne von § 62b Absatz 1 EEG 2017 um eine "mess- und eichrechtskonforme" Messeinrichtung.

3.2 Reduzierung des Messaufwands durch "Messung am vorgelagerten Punkt"

Die Vereinfachung einer "umlageerhöhenden Zurechnung" eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, auch "durchmischte" Strommengen gemeinsam zu erfassen bzw. abzugrenzen. § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 sieht ausdrücklich vor, dass eine Abgrenzung entbehrlich sein kann, wenn für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird (zu den verschiedenen Varianten einer solchen "umlageerhöhenden Zurechnung" vgl. Abschnitt 1.7). Insbesondere eine "Messung am vorgelagerten Punkt" ist eine einfache Möglichkeit, einzelne Bereiche mit durchmischten Strommengen separat zu erfassen und die umlageerhöhende Zurechnung passgenau für diese Strommengen zu nutzen (vgl. Vereinfachung 10 "Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: Messung am vorgelagerten Punkt" in Abschnitt 1.7.2).

Darüber hinaus können - je nach Einzelfall - vielfältige weitere Vereinfachungsmöglichkeiten in Betracht kommen, durch die der Bedarf für eine Abgrenzung vollständig entfallen oder so eingeschränkt werden kann, dass bestimmte Strommengen auch "durchmischt" erfasst bzw. abgegrenzt werden können: vgl. insbesondere die Vereinfachungen 1 bis 11 in Abschnitt 1 "Abgrenzen von Strommengen".

3.3 Schätzen statt Messen

3.3.1 Vereinfachung 14: Schätzen statt Messen


Vereinfachung 14: Die Abgrenzung von Stromverbräuchen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen nach § 62b Absatz 1 Satz EEG 2017 kann nach Absatz 2 Nummer 2 im Einzelfall unterbleiben und durch eine Abgrenzung auf Basis einer sachgerechten Schätzung nach Absatz 3 ersetzt werden, wenn die Abgrenzung
  1. technisch unmöglich oder
  2. mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist

und die Vereinfachungsmöglichkeit einer " umlageerhöhenden Zurechnung " von grundsätzlich privilegierungsfähigen Mengen durch "Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes" 82

  1. wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Für eine Schätzbefugnis muss die wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer "umlageerhöhenden Zurechnung" (drittes Kriterium), sowohl im Fall einer "technischen Unmöglichkeit" (erstes Kriterium) als auch im Fall eines "unvertretbaren Aufwands" (zweites Kriterium) zusätzlich gegeben sein. Auch in Fällen der "technischen Unmöglichkeit" einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen kann mit einer "umlageerhöhenden Zurechnung" durch Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes auf die unabgegrenzte Gesamtmenge der Bedarf für schätzweise Abgrenzung vermieden werden. Diese Vereinfachungsmöglichkeit muss auch im einer "technischen Unmöglichkeit" vorrangig vor einer Schätzung genutzt werden, sofern die umlageerhöhende Zurechnung wirtschaftlich zumutbar (= nicht nicht wirtschaftlich unzumutbar i. S. v. § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017) ist (vgl. Abschnitt 3.3.4 "Wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer umlageerhöhenden Zurechnung, insbesondere durch Messung am vorgelagerten Punkt").

3.3.2 Technische Unmöglichkeit einer mess- und eichrechtskonformen Messung

Eine technische Unmöglichkeit im Sinne dieser Ausnahmeregelung dürfte selten in Betracht kommen. Wenn bestimmte Messwerte ausnahmsweise technisch nicht erfasst werden können, bezieht sich dies stets auf den aktuellen Stand der am Markt verfügbaren Technik. Wird eine zunächst technisch unmögliche Abgrenzung bestimmter Strommengen mit einer mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung durch weitere technische Fortschritte möglich, so entfällt die technische Unmöglichkeit. 83 Ein Fall der technischen Unmöglichkeit kann nach derzeitigem Stand der Technik möglicherweise je nach Konstellation noch bei der Abgrenzung von Strommengen in Gleichstromkreisen vorliegen.

Besteht lediglich ein technisches oder organisatorisches Problem, 84 führt dies nicht zu einer technischen Unmöglichkeit i.S.d. § 62b Absatz 2 EEG 2017.

Wie das folgende Beispiel 20 veranschaulicht, kann sich eine technische Unmöglichkeit allerdings daraus ergeben, dass das Erfordernis einer Abgrenzung von Strommengen, so kurzfristig und unvorhersehbar eintritt, dass kein rechtzeitiger vorheriger Einbau von Messgeräten erfolgen konnte.

Beispiel 20: Unvorhersehbare Sicherungs- oder Reparaturmaßnahmen

Auf dem Betriebsgelände des privilegierten Letztverbrauchers W erfolgen in diesem Beispielsfall turnusmäßige Wartungsarbeiten durch das Unternehmen D, die unter die Kategorie einer "Verbrauchkonstellation mit geringfügigem Verbrauch" fallen und den Stromverbräuchen des W als Bagatellmengen nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden. Werden bei der Wartung Schäden festgestellt, die sofort umfangreichere Sicherungs- oder Reparaturmaßnahmen mit nicht geringfügigem Stromverbrauch durch D erforderlich machen und keinen Aufschub zur Installation einer Messeinrichtung 85 erlauben, kann der Fall einer technischen Unmöglichkeit vorliegen.

Der im Zuge der Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen anfallende, nicht zurechenbare Drittstromverbrauch des D kann daher geschätzt werden. Dauern die Arbeiten länger an, entfällt die technische Unmöglichkeit, sobald eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung zur Erfassung der nicht zurechenbaren Drittstromverbräuche eingerichtet werden kann.

3.3.3 Unvertretbarer Aufwand einer mess- und eichrechtskonformen Messung

Die Frage eines unvertretbaren Aufwands kann sich in Fällen stellen, in denen die Abgrenzung durch eine Installation mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen technisch zwar möglich, aber mit einem nicht unbeträchtlichen finanziellen Aufwand verbunden wäre. Auch wenn nicht jeder nicht unbeträchtliche Aufwand automatisch "unvertretbar" im Sinne der Ausnahmeregelung ist, dürfen die Anforderungen an die Unvertretbarkeit andererseits nicht überspannt werden.

Für die Abschätzung des Messaufwands können erforderliche und marktübliche Kosten für die mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung in Ansatz gebracht werden, soweit sie unmittelbar für die jeweilige Abgrenzung erforderlich sind. Dazu zählen in erster Linie die Anschaffungskosten, insbesondere für die Messeinrichtungen, darüber hinaus können jedoch auch die damit verbundenen Transaktionskosten (z.B. Ablesung, Wartung und Eichung) einbezogen werden.


Nach dem Sinn und Zweck der Mess- und Schätzregelungen gemäß § 62b EEG 2017, die Erfüllung der EEG-Umlagepflichten und die Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von EEG-Umlageprivilegien für unzureichend abgegrenzte Strommengen sicherzustellen (vgl. Abschnitt 1.2 "Sinn und Zweck der Mess- und Schätzregelungen"), ist grundsätzlich ein umso höherer Messaufwand als noch vertretbar anzusehen, je höhere EEG-Umlagezahlungen dem EEG-Konto maximal entgehen, wenn die EEG-Umlageprivilegien zu Unrecht auf nicht oder minder privilegierte Strommengen erstreckt würden (nicht oder minder privilegierte Strommenge multipliziert mit der EEG-Umlagedifferenz).

Umgekehrt dürften tendenziell umso geringere Anforderungen an das Erreichen der Unvertretbarkeitsschwelle anzulegen sein, je niedrigere EEG-Umlagezahlungen dem EEG-Konto maximal entgehen. Wie auch aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, ist die Grenze eines unvertretbaren Aufwandes jedenfalls dann überschritten, wenn die Kosten der Abgrenzung "in keinem Verhältnis zu der mit den derart abgegrenzten Strommengen vereinnahmten EEG-Umlage stehen. [...] Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Installation einer Messeinrichtung um Einmalkosten handelt, während die EEG-Umlageschuld fortlaufend anfällt". 86

Wie auch in der Gesetzesbegründung dargelegt wird, ist bei durchmischten Stromverbräuchen an derselben Verbrauchsstelle, insbesondere im Fall der wechselnden Nutzung derselben Steckdose sowohl durch Dritte (z.B. D1, D2, D3 etc.) als auch durch den weiterleitenden Letztverbraucher (z.B. W), im Regelfall von einem unvertretbaren Aufwand einer messtechnischen Abgrenzung auszugehen. 87 Erfolgt an derselben Verbrauchsstelle dagegen ein ausschließlicher Drittverbrauch, spricht dies grundsätzlich für einen vertretbaren Aufwand einer messtechnischen Abgrenzung.

Beispiel 21: Messaufwand zur Abgrenzung von Drittverbräuchen auf dem Betriebsgelände

Das Unternehmen W betreibt in diesem Beispiel eine Bestandsanlage i.S.v. § 61e EEG 2017, deren Stromerzeugung es u.a. für eine umlagefreie Eigenerzeugung auf seinem Betriebsgelände nutzt. W liefert Strom an die Unternehmen D1, D2, D3 und D4 zur Deckung ihrer Drittverbräuche auf dem Betriebsgelände.

Dritt-Unternehmen D1: Das Unternehmen D1 führt auf dem Betriebsgelände in diversen Räumlichkeiten des W Arbeiten aus, bei denen es selbst betriebene Verbrauchsgeräte, z.B. Dampfreiniger in der Lebensmittelindustrie, 88 zeitweise an verschiedenen Steckdosen nutzt; die separate Erfassung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen wäre in Relation zu diesen nicht privilegierten Drittstromverbräuchen nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich. Der Messaufwand dürfte in einem solchen Beispielsfall häufig "unvertretbar" hoch sein, so dass die Abgrenzung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - durch eine sachgerechte Schätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 erfolgen kann.

Dritt-Unternehmen D2: Das Unternehmen D2 nutzt eine selbst betriebene industrielle Drehmaschine 89 dauerhaft an derselben Verbrauchsstelle in der Werkhalle des W; die separate Erfassung durch eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung an dem Gerät oder an der Verbrauchsstelle ist in Relation zu diesen nicht privilegierten Drittstromverbräuchen mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich. Der Messaufwand dürfte in einem solchen Beispielsfall mit dauerhaft hohen Stromverbräuchen an derselben Verbrauchsstelle in aller Regel nicht "unvertretbar" sein. Eine Abgrenzung durch Schätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 scheidet in dem Fall aus.

Dritt-Unternehmen D3: Das Unternehmen D3 verbraucht in einer anderen Werkhalle des W an verschiedenen Verbrauchsstellen Strom mit Verbrauchsgeräten und in Verbrauchskonstellationen, bei denen die begründete Vermutung besteht, dass es sich um geringfügige Drittverbräuche handelt, die den übrigen Stromverbräuchen des W als dem "Haupt-Letztverbraucher" in dieser Räumlichkeit gemäß § 62a EEG 2017 zugerechnet werden können. Diese Stromverbräuche des D3 werden gleichwohl als Drittverbräuche abgegrenzt und als voll umlagepflichtige Liefermengen im Rahmen der EEG-Umlagepflichten abgerechnet (z.B. aufgrund verbleibender Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit oder aufgrund des Wahlrechts, auch zurechnungsfähige Bagatellmengen abzugrenzen 90; die separate Erfassung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an den einzelnen Verbrauchsstellen wäre in Relation zu diesen nicht privilegierten Drittstromverbräuchen nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich. Der Messaufwand dürfte in einem solchen Beispielsfall häufig "unvertretbar" hoch sein, so dass die Abgrenzung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - durch eine sachgerechte Schätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 erfolgen kann.

Dritt-Unternehmen D4: Das Unternehmen D4 übt seine Geschäftstätigkeiten in einer "eigenen" auf Dauer gemieteten Werkhalle 91 aus, die auf dem Betriebsgelände von W gelegen ist; die separate Erfassung durch eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung an der Zuleitung in die Werkhalle ist in Relation zu diesen nicht privilegierten Drittstromverbräuchen mit vergleichsweise geringem Aufwand möglich. Der Messaufwand dürfte in einem solchen Beispielsfall, in dem der Stromverbrauch durch eine gewöhnliche Messeinrichtung an der stets gleichen Stelle für das gesamte Gebäude gemessen werden kann und üblicherweise auch gemessen wird, in aller Regel nicht "unvertretbar" sein. 92 Eine Abgrenzung durch Schätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 scheidet in dem Fall aus.

3.3.3.1 Unvertretbarer Aufwand im Fall einer exemplarischen Messung

Im Fall von gleichen oder gleichartigen Verbrauchseinrichtungen, für die eine sachgerechte Hochrechnung ihrer Stromverbräuche mittels repräsentativer, exemplarischer Messungen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen gemäß der Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung nach Vereinfachung 17 "Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung" (siehe Abschnitt 4.1.5) zuverlässig sichergestellt ist, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine darüber hinausgehende Messung jeder einzelnen Verbrauchseinrichtung ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn mit "unvertretbarem Aufwand" verbunden wäre.

3.3.3.2 Aufwand für die Umrüstung einer bisher nicht mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung

Regelfall: Sofern Strommengen bisher bzw. vorübergehend bis Ende 2020 (vgl. Übergangsregelung nach § 104 Absatz 10 EEG 2017) mittels nicht mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abgegrenzt wurden, gelten für die Umrüstung auf mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen die gleichen Anforderungen nach § 62b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 wie für Neuinstallationen.

Nach dem gesetzlich vorgesehenen Regelfall erfolgt die Erfassung und Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen, so dass bestehende Messeinrichtungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, grundsätzlich umzurüsten sind. 93 Wenn und solange die Umrüstung im Einzelfall technisch nicht möglich oder mit einem unvertretbarem Aufwand verbunden sein sollte, kann eine Schätzbefugnis vorliegen, die die Umrüstung der Messeinrichtung entbehrlich macht. 94

Sonderfall: Ob eine ungeeichte Messeinrichtung, für die eine Befreiung nach § 35 MessEG besteht, auch im Rahmen der Erfassung und Abgrenzung von Strommengen für die Abwicklung der EEG-Umlage gegenüber dem Netzbetreiber eine "mess- und eichrechtskonforme" Messeinrichtung im Sinne von § 62b Absatz 1 EEG 2017 darstellt oder nicht, ist nach dem Mess- und Eichrecht zu beantworten: Zu dieser mess- und eichrechtlichen Vorfrage, die nicht Gegenstand dieses Leitfadens ist, vgl. Abschnitt 3.1 "Erfassen und Abgrenzen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen".

Variante 1 zum Sonderfall: In dem Fall, dass es sich gemäß der Klärung der "mess- und eichrechtlichen Vorfrage" um eine nicht "mess- und eichrechtskonforme" Messeinrichtung handeln sollte, ist die Umrüstung auf eine mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung erforderlich, um damit Strommengen gemäß der Anforderungen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 erfassen bzw. abgrenzen zu können. Für diesen Fall geht die Bundesnetzagentur - abweichend von dem o.g. Regelfall - davon aus, dass eine vorzeitige Umrüstung außerhalb des nächsten turnusmäßigen oder außerplanmäßigen Austauschs von bislang ungeeichten, aber befreiten Messstellen gegen geeichte Zähler in Fällen von bestehenden Befreiungen einen "unvertretbaren Aufwand" im Sinne des § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 darstellt. 95 Sobald jedoch ohnehin ein Austausch ansteht oder die Befreiung ausläuft, gelten die obigen Ausführungen zum Regelfall einer Umrüstung.

Variante 2 zum Sonderfall: In dem Fall, dass es sich bei der ungeeichten Messeinrichtung, für die eine Befreiung nach § 35 MessEG besteht, gemäß der Klärung der "mess- und eichrechtlichen Vorfrage" um eine "mess- und eichrechtskonforme" Messeinrichtung handeln sollte, bedarf es keiner Umrüstung, um mit dieser Messeinrichtung Strommengen gemäß der Anforderungen nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 zu erfassen bzw. abzugrenzen.

3.3.4 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit einer umlageerhöhenden Zurechnung, insbesondere durch "Messung am vorgelagerten Punkt"

Wenn eine Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen "technisch unmöglich" oder mit " unvertretbarem Aufwand" verbunden ist, ist für die Beurteilung der Schätzbefugnis nach § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 darüber hinaus zwingend zu prüfen, ob sich die Abgrenzungspflichten anstatt durch eine Schätzung nicht auch durch die Vereinfachungsmöglichkeiten einer "Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes" nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 ganz oder zumindest teilweise erfüllen lassen. Zu den verschiedenen Möglichkeiten einer solchen "umlageerhöhenden Zurechnung" vgl. die Vereinfachungen 9, 10 und 11 in Abschnitt 1.7 "Umlageerhöhende Zurechnung".


Nur wenn und soweit eine Abrechnung auf Basis der Möglichkeiten einer "umlageerhöhenden Zurechnung" von Strommengen nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 " nicht wirtschaftlich zumutbar" ist, kann gemäß § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 eine mess- und eichrechtskonforme Messung unterbleiben und die Abgrenzung stattdessen durch eine sachgerechte Schätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 erfolgen. Soweit die Abwicklung der EEG-Umlagepflichten auf Basis einer "umlageerhöhenden Zurechnung" hingegen (entweder für die durchmischte Gesamtstrommenge oder zumindest für durchmischte Teilmengen) zumutbar (= nicht " nicht wirtschaftlich zumutbar " i.S.v. § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 ) ist, müssen diese Vereinfachungsmöglichkeiten vorrangig genutzt oder die entsprechenden Strommengen stattdessen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abgegrenzt werden. Die Option einer Schätzung bleibt insoweit gemäß § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 verwehrt.

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Abrechnung auf Basis einer "umlageerhöhenden Zurechnung" von Strommengen nach § 62b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017 bestimmt sich gemäß § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 danach, ob durch diese Form der Abrechnung - vereinfacht gesprochen - zu viel EEG-Umlageprivilegien verloren gehen würden. Die "umlageerhöhende Zurechnung" muss aufgrund des Umfangs der (im Fall einer mess- und eichrechtskonformen Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen, die jedoch in Ermangelung einer solchen Abgrenzung im Fall einer "umlageerhöhenden Zurechnung" gemeinsam mit den nicht bzw. weniger privilegierten Strommengen nach dem jeweils höchsten EEG-Umlagesatz abzurechnen wären, wirtschaftlich unzumutbar sein. 96


Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit ist insbesondere die Möglichkeit einer "Messung am vorgelagerten Punkt" zu berücksichtigen, die in vielen Praxisfällen auf vergleichsweise einfache Weise zu erheblichen Vereinfachungen führen kann, indem sie die Erforderlichkeit der Abgrenzung beispielsweise für Bereiche mit besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten oder hohem Abgrenzungsbedarf entfallen lassen kann, ohne die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien für Strommengen außerhalb dieses Bereichs zu schmälern.

Die "Messung am vorgelagerten Punkt" kann beispielsweise in Konstellationen mit hohen privilegierungsfähigen Stromanteilen (z.B. auf dem Betriebsgelände eines stromkostenintensiven Unternehmens mit diversen Drittverbräuchen) ein wirksames Instrument sein, um einerseits die Vereinfachungen einer "umlageerhöhenden Zurechnung" zu nutzen und andererseits die damit verbundenen Privileg-Einbußen zugleich auf bestimmte Bereiche zu begrenzen, in denen die gemeinsame Abrechnung der durchmischten Strommengen mit dem "höchsten EEG-Umlagesatz" zumutbar (= nicht " nicht wirtschaftlich zumutbar " i.S.v. § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 ) ist.

Die folgenden Beispiele des Leitfadens veranschaulichen, wie die Vereinfachungsmöglichkeiten einer "Messung am vorgelagerten Punkt" beispielsweise genutzt werden können:

Zur grundsätzlichen Wirkung einer "Messung am vorgelagerten Punkt" vgl. Vereinfachung 10: "Umlageerhöhende Zurechnung durch Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes auf eine separierte Teil-Strommenge: Messung am vorgelagerten Punkt" in Abschnitt 1.7.2.

4 Schätzen von Strommengen


Sofern für die Abgrenzung von Strommengen eine Schätzung anstelle der grundsätzlich erforderlichen Messung zulässig ist (vgl. Vereinfachung 14 "Schätzen statt Messen" in Abschnitt 3.3.1), müssen für die Schätzung die Vorgaben nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 und für die Mitteilungen im Rahmen der Endabrechnung gegenüber dem Netzbetreiber die Vorgaben nach § 62b Absatz 4 EEG 2017 98 eingehalten werden.


Die nachfolgende Darstellung geht - wie auch die bisherigen Beispiele - von dem Standardfall aus, dass nicht privilegierte, weitergeleitete Drittverbrauchsmengen (mit einem EEG-Umlagesatz von 100%) durch Schätzung bestimmt werden sollen, um sie von privilegierten Verbrauchsmengen des Weiterverteilers abzugrenzen. Dementsprechend ist nachfolgend von einer "systematischen Überschätzung" dieser nicht privilegierten Drittmengen mit "Sicherheitsaufschlägen" die Rede.
In der Praxis sind jedoch auch umgekehrte Fall-Varianten denkbar, in denen privilegierte Mengen durch Schätzung bestimmt und dadurch von nicht oder geringer privilegierten Mengen abgegrenzt werden sollen. In einem solchen Fall muss die Schätzung unter umgekehrten Vorzeichen vorgenommen werden, d.h. die privilegierten Verbrauchsmengen müssen mit "Sicherheitsabschlägen" (statt mit "Sicherheitszuschlägen") "systematisch unterschätzt" (statt "systematisch überschätzt") werden. Auf diese Fall-Varianten wird im Folgenden nicht näher eingegangen. Die nachfolgenden Ausführungen zum Standardfall können grundsätzlich durch entsprechende Umkehrung der Vorzeichen auf diese umgekehrten Fall-Varianten übertragen werden.

4.1 Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung

Eine Schätzung erfolgt nach § 62b Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 zur Abgrenzung von Strommengen zum Zweck der ordnungsgemäßen Abwicklung der EEG-Umlagepflichten zugunsten des EEGKontos (vgl. Abschnitt 1.2 "Sinn und Zweck der Mess- und Schätzregelungen"). Die Schätzung muss geeignet sein, diesen Zweck "sachgerecht" zu erfüllen (§ 62b Absatz 3 Satz EEG 2017).


Eine sachgerechte Schätzung erfordert insbesondere, dass die zugrundeliegenden Methoden, Berechnungen, Annahmen, Eingangsparameter und Sicherheitszuschläge dem tatsächlichen Sachverhalt sowie den gesetzlichen Anforderungen an eine Schätzung gerecht werden.

Zu den gesetzlichen Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung zählt die "systematische Überschätzung".

4.1.1 Systematische Überschätzung

Eine sachgerechte Schätzung muss nach den Anforderungen des § 62b Absatz 3 Satz EEG 2017 insbesondere sicherstellen, " dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall der Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtung zu zahlen wäre."


Systematische Überschätzung: Durch geeignete Schätzmethoden, Berechnungen, Annahmen, Eingangsparameter und hinreichend hohe Sicherheitszuschläge müssen die höher umlagepflichtigen Strommengen systematisch überschätzt werden, um sicherzustellen, dass trotz der Unsicherheiten, die eine Schätzung naturgemäß mit sich bringt, eine Erstreckung von Umlageprivilegien auf nicht oder weniger privilegierte Strommengen ausgeschlossen ist.

Die gesetzliche Anforderung zur "Sicherstellung" der systematischen Überschätzung bedeutet nicht, dass sie gegen jeden theoretisch denkbaren Ausnahmefall mit unerwartbar hohen Abweichungen abgesichert werden muss. Eine parallele Messung, um die Überschätzung sicherzustellen, ist ebenso wenig erforderlich (sofern jedoch relevante Messwerte verfügbar sind, sind sie bei der Schätzung sachgerecht zu berücksichtigen: vgl. Vereinfachung 16 "Berücksichtigung von Messwerten bei der Schätzung" in Abschnitt 4.1.4). Es muss jedoch wirksam ausgeschlossen sein, dass zu eigenen Gunsten bzw. zu Gunsten niedrigerer EEG-Umlagezahlungen geschätzt wird.

Je höher die möglichen Auswirkungen von Schätzunsicherheiten und -fehlern auf die abgegrenzten Strommengen und je höher die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung ist, desto höhere Sicherheitszuschläge sind anzusetzen, damit es auch dann, wenn sich diese Risiken verwirklichen sollten, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu Einbußen an EEG-Umlagezahlungen zulasten des EEG-Kontos kommen kann.


Für eine handhabbare, einheitliche Umsetzung kann es auch sachgerecht sein, typische Schätzunsicherheiten durch pauschale, hinreichend hohe Mindest-Sicherheitszuschläge abzubilden.

Bei der Anwendung solcher pauschaler (z.B. prozentual bemessener) Mindest-Sicherheitszuschläge (z.B. je nach gewählter Schätzmethode, insbesondere je nach genutzter Vereinfachung 16 bis 20) muss gewährleistet bleiben, dass zusätzliche Schätzunsicherheiten, die von diesen pauschalen Zuschlägen nicht abgebildet werden oder darüber hinaus gehen, zusätzlich berücksichtigt werden. Es ist jedoch nur dann erforderlich, einen Wert anzusetzen, der über den pauschalen Mindest-Wert hinausgeht, wenn diese zusätzlichen Schätzunsicherheiten nicht bereits anderweitig sachgerecht berücksichtigt sind.


Grundsätzlich ist jede eigenständige Schätzunsicherheit durch einen eigenständigen Sicherheitszuschlag abzubilden, um die systematische Überschätzung sicherzustellen.

Bei einem Eingangsparameter (z.B. Leistungswert, Einsatzzeiten etc.) können Schätzunsicherheiten durch einen überschätzenden Ansatz des Eingangsparameters oder durch einen hinreichenden Sicherheitsaufschlag sachgerecht berücksichtigt werden. Das gilt entsprechend auch für andere Annahmen, Methoden und Berechnungen, soweit sie eigenständige Schätzunsicherheiten mit sich bringen. Soweit gesichert nachvollziehbare und nachprüfbare Werte zugrunde gelegt werden, 99 sind Sicherheitszuschläge auf diese Werte entbehrlich. Steht beispielsweise fest, dass bestimmte Stromverbrauchsgeräte mit einer definierten Leistungsaufnahme oder ausschließlich während exakt bekannter Einsatzzeiten eingesetzt werden, so müssen diese Eingangsparameter nicht mit einem eigenständigen Sicherheitszuschlag versehen werden.

Soweit es sich hingegen nicht um eigenständige Schätzunsicherheiten (mit eigenständigem Risiko auf das Schätzergebnis) handelt, sondern das Risiko der einen Schätzunsicherheit bereits durch die Berücksichtigung der anderen Schätzunsicherheit sachgerecht mit abgebildet ist, ist ein zusätzlicher Sicherheitszuschlag entbehrlich. Wird die Schätzung beispielsweise auf besonders viele verfügbare Werte und Berechnungsschritte gestützt, die zwar für sich genommen jeweils mit gewissen Schätzunsicherheiten behaftet sind, das Risiko der Schätzungenauigkeiten jedoch nicht jeweils zusätzlich erhöhen (sondern insgesamt ggf. sogar mindern), würde es nicht sachgerecht erscheinen, insgesamt höhere Sicherheitszuschläge anzurechnen als im Falle einer weniger sorgfältigen und kleinschrittigen Schätzung. Auch dann, wenn die eigenständigen Sicherheitszuschläge in der Gesamtsumme offenkundig außer Verhältnis zu dem Zweck der systematischen Überschätzung stehen würden, kommt eine anteilige Verrechnung der Sicherheitszuschläge z.B. durch einen hinreichend hohen Gesamtzuschlag in Betracht. Das Risiko kumulierter Schätzunsicherheiten muss dabei angemessen abgebildet bleiben.


Der Messwert der "durchmischten" Gesamtstrommenge, innerhalb der Teilstrommengen durch Schätzung abgegrenzt werden, gibt naturgemäß den Maximalwert für die höher umlagepflichtige Strommenge vor.

Diese Grenze greift, wenn die Schätzung z.B. aufgrund der Schätzmethodik oder aufgrund der systematischen Überschätzung zu einer höheren Strommenge führen würde.

4.1.2 Vereinfachung 15: "Worst-Case-Schätzung"


Vereinfachung 15: Die Worst-Case-Schätzmethode sieht vor, höher umlagepflichtige Stromverbräuche durch eine Multiplikation der Leistungswerte der abzugrenzenden Verbrauchseinrichtungen mit den Stunden des jeweiligen Kalenderjahres (8760 h/a) abzuschätzen.

Dieses Vorgehen wird im Gesetz ausdrücklich als sachgerechte Schätzmethode anerkannt (§ 62b Absatz 3 Satz EEG 2017) und zeigt eine zuverlässige Möglichkeit auf, eine systematische Überschätzung sicherzustellen. EEG-Umlageschuldner, die höher umlagepflichtige Strommengen mit dieser Methode gegenüber privilegierten Mengen abgrenzen, sind insoweit - auch ohne Sicherheitszuschläge - "auf der sicheren Seite".

Auch bei Anwendung der "Worst-Case-Schätzung" gibt der Messwert der "durchmischten" Gesamtstrommenge, innerhalb der unterschiedliche Teilstrommengen durch Schätzung voneinander abgegrenzt werden, den Maximalwert für die höher umlagepflichtige Strommenge vor (vgl. Abschnitt 4.1.1 "Systematische Überschätzung"). Mit anderen Worten ist im ungünstigsten Fall die Gesamtstrommenge mit dem höheren EEG-Umlagesatz abzurechnen.

Zu den vereinfachenden Effekten, die sich aus der Kombination einer "viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung" mit einer gewillkürten Vorrangregelung ergeben können, vgl. die Variante 1 zu Beispiel 24 "Drittverbrauchswerte auf Basis einer viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung"; zur viertelstündlichen Anwendung einer "Worst-Case-Schätzung" für die Sicherstellung der Zeitgleichheit vgl. Abschnitt 5.2.1.2 "Verrechnung mit SLP-Werten und anderen fingierten Viertelstundenwerten").

4.1.3 Weitere Schätzmethoden


Wie die folgenden Vereinfachungen 16 bis 20 aufzeigen, können neben der ausdrücklich anerkannten "Worst-Case-Schätzung" auch andere Schätzmethoden und Vereinfachungen genutzt werden, sofern sie sich für den Einzelfall eignen und die allgemeinen Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung mit systematischer Überschätzung zuverlässig gewahrt bleiben.

Die gesetzliche Formulierung macht durch das Wort "insbesondere" in § 62b Absatz 3 Satz EEG 2017 deutlich, dass die Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung grundsätzlich auch durch andere geeignete Methoden erfüllt werden können. Für jeden Alternativansatz zur Worst-Case-Schätzung ist aber zu beachten, dass vergleichbar zuverlässige und objektiv nachvollziehbare Methoden, Berechnungen, Annahmen und Eingangsparameter zur Schätzung herangezogen und durch hinreichend hohe Sicherheitszuschläge abgesichert werden müssen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die alternativen Schätzmethoden zu einer systematischen Überschätzung in vergleichbarer ("Worst-Case-") Höhe führen.

Um von der Worst-Case-Schätzung abzuweichen, können beispielsweise objektive Gegebenheiten berücksichtigt werden, nach denen der Ansatz geringerer Leistungswerte oder Einsatzzeiten sachgerecht erscheint.

Dafür können beispielsweise die folgenden Überlegungen herangezogen werden:

4.1.4 Vereinfachung 16: Berücksichtigung von Messwerten bei der Schätzung


Vereinfachung 16: Soweit Messwerte aus mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen 100 verfügbar und für die erforderliche Abgrenzung relevant sind, sind sie bei der Schätzung sachgerecht zu berücksichtigen. Das gilt entsprechend auch für Messwerte aus nicht mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen. 101

Es steigert die Sachgerechtigkeit einer Schätzung, verfügbare Erkenntnisquellen entsprechend ihrer Aussagekraft und Zuverlässigkeit für die Abgrenzung angemessen zu berücksichtigen. Während Messwerte aus mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen grundsätzlich keiner Sicherheitszuschläge bedürfen, sind die Unsicherheiten bei Messwerten aus nicht mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen durch angemessene Sicherheitszuschläge abzubilden.

4.1.5 Vereinfachung 17: Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung


Vereinfachung 17: Wenn mehrere gleichartige Verbrauchsgeräte in gleichartigen Verbrauchskonstellationen eingesetzt werden, kann eine sachgerechte Schätzung der in diesen Geräten verbrauchten Strommengen auch im Wege einer Hochrechnung auf Basis von "exemplarisch" gemessenen Verbrauchswerten einiger dieser Verbrauchsgeräte erfolgen, wobei Schätzunsicherheiten durch angemessene Sicherheitszuschläge abzubilden sind.

Zur Unvertretbarkeit des Aufwands einer Messung jeder einzelnen der gleichartigen Verbrauchseinrichtungen ohne zusätzlichen Erkenntnisgewinn vgl. die Ausführungen in Abschnitt 3.3.3.1 "Unvertretbarer Aufwand im Fall einer exemplarischen Messung".

Die Vereinfachung 17 setzt voraus, dass die Stromverbräuche der exemplarisch gemessenen Verbrauchsgeräte bzw. Verbrauchskonstellationen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst werden. Diese exemplarischen Messwerte müssen dazu geeignet sein, die Stromverbräuche der übrigen, nicht gemessenen Verbrauchsgeräte durch eine Hochrechnung zuverlässig gemäß der Schätzanforderungen nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 zu bestimmen.

Dafür ist insbesondere zu berücksichtigen, wie gleich oder zumindest gleichartig die Verbrauchsgeräte und die Einsatzbedingungen sind. Je uneinheitlicher die Verbrauchsgeräte und Einsatzbedingungen und je abhängiger die Stromverbräuche z.B. von äußeren Gegebenheiten sind, umso mehr exemplarische Messwerte sind zu verwenden; von den gleichartigen Verbrauchsgeräten sind grundsätzlich diejenigen exemplarisch zu messen, von denen die höchsten Verbrauchswerte zu erwarten sind. Eine hinreichende Gleichartigkeit muss stets gewahrt bleiben, damit die Strommengen der gleichartigen, nicht gemessenen Verbrauchsgeräte auf Basis der exemplarischen Messwerte zuverlässig geschätzt werden können. Verbleibende Schätzunsicherheiten sind durch angemessen hohe Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.

Im Regelfall erfolgt die exemplarische Messung fortlaufend, so dass die schätzweise Hochrechnung, wie viel Strom mit den vergleichbaren Verbrauchsgeräten verbraucht wurde, auf Grundlage der jeweiligen exemplarischen Jahresmesswerte erfolgt. Soll eine exemplarische Messung ausnahmsweise nicht fortlaufend, sondern auch in zeitlicher Hinsicht exemplarisch erfolgen, müssen der Zeitraum und die Konstellation dazu geeignet sein, die abzugrenzenden Strommengen trotz des zusätzlichen Schätzschritts (Hochrechnung der - auch zeitlich - exemplarischen Messwerte auf Jahresschätzwerte) zuverlässig zu bestimmen und die "systematische Überschätzung" sicherzustellen. Insbesondere muss die exemplarische Messung in den Zeiten erfolgen, in denen die höchsten Verbrauchswerte zu erwarten sind. Zusätzliche Schätzunsicherheiten, die sich aus einer verkürzten - auch zeitlich exemplarischen - Messung ergeben, sind durch hinreichend hohe Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen.

Beispiel 22: Exemplarische Messung von drittbetriebenen Getränkeautomaten

Der Dritte D betreibt in diesem Beispiel auf dem Betriebsgelände des Weiterverteilers W 102 (auf dem es auch privilegierte Stromverbräuche gibt) mehrere Getränkeautomaten, 103 bei denen es sich um gleichartige Verbrauchsgeräte in gleichartigen Verbrauchskonstellationen handelt. Der Stromverbrauch der Getränkeautomaten ist nicht einheitlich, sondern von der Bauart, der Größe, der Nutzungsfrequenz, dem Aufstellungsort, der Betriebsweise (Kühl-Temperatur) etc. abhängig. Diese verbrauchsrelevanten Unterschiede sind bei Verwendung einer exemplarischen Messung für die Abgrenzung der Automatenverbräuche zu berücksichtigen. Die erforderliche systematische Überschätzung 104 ist durch die Auswahl der exemplarisch gemessenen Referenzgeräte mit den erwartbar höchsten Verbrauchswerten im Zusammenspiel mit hinreichend hohen Sicherheitszuschlägen sicherzustellen. Im Fall einer - auch zeitweisen - exemplarischen Erfassung muss die exemplarische Messung in einem Zeitraum mit besonders hohen Verbrauchswerten erfolgen - bei Kaltgetränken also z.B. in einer warmen Periode mit hohen Zugriffszahlen und hohem Kühlbedarf.

4.1.6 Vereinfachung 18: Schätzung auf Basis von typischen Standardwerten


Vereinfachung 18: Bei vielen Standard-Verbrauchsgeräten und -konstellationen dürften die Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung mit systematischer Überschätzung auch dadurch gewahrt werden können, dass die Abgrenzung auf der Basis sachgerechter typischer Standardwerte (insbesondere für Leistungswerte und Einsatzzeiten) erfolgt und die Schätzunsicherheiten mit hinreichend hohen Sicherheitszuschlägen abgebildet werden.

Typische Standardwerte für Leistungswerte können beispielsweise anhand von geeigneten Typenschildern, technischen Datenblättern, Prüfberichten von Geräteherstellern, Gutachten etc. als Basiswerte für eine Schätzung herangezogen werden. Typische Standardwerte für andere Gegebenheiten (z.B. Einsatzzeiten) sind aus den tatsächlichen Gegebenheiten herzuleiten.

Die Verwendung von typischen Standardwerten (mit Sicherheitszuschlag) setzt voraus, dass sie den tatsächlichen Verbrauchsgeräten- bzw. konstellationen grundsätzlich entsprechen und keine generellen Besonderheiten oder Sondereffekte vorliegen, die der Annahme von Standardwerten entgegenstehen. Bei der Anwendung kommt es dann allerdings nicht darauf an, ob es im Einzelfall vorübergehend zu einem untypisch hohen Verbrauch bei einzelnen Geräten oder Verbrauchsvorgängen kommt. Solche Einzelfall-Abweichungen gegenüber typischen Standardwerten sind über eine angemessene Höhe der Sicherheitszuschläge zu berücksichtigen. Das gilt in entsprechender Weise für Schwankungen z.B. hinsichtlich der Anzahl und Einsatzzeiten der Verbrauchsgeräte.

4.1.7 Vereinfachung 19: Schätzung auf Basis anteiliger Verhältnisse


Vereinfachung 19: Im Fall von durchmischt genutzten Büroräumlichkeiten (oder vergleichbaren Konstellationen in anderen Räumlichkeiten) mit ähnlichen Stromverbräuchen (ähnliche Verbrauchsgeräte in ähnlichen Verbrauchskonstellationen) kann eine Abgrenzung 105 von anteiligen Verbrauchsmengen auch auf der Basis anteiliger Verhältnisse in Betracht kommen, sofern eine einfache und plausible Zuordnung insbesondere nach der anteiligen Flächennutzung oder einer anteiligen Pro-Kopf-Nutzung möglich ist.

Die nicht unerheblichen Schätzunsicherheiten einer solchen Verhältnisrechnung sind durch hinreichend hohe Sicherheitszuschläge abzubilden.

4.1.8 Vereinfachung 20: Schätzung auf Basis vorjähriger Schätzergebnisse

Die EEG-Umlagepflichten beziehen sich stets auf die im jeweiligen Mitteilungs- bzw. Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Strommengen. Im Fall von durchmischten, verschieden umlagepflichtigen Strommengen müssen diese Mengen für den jeweils aktuell relevanten Zeitraum durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen oder - sofern die Voraussetzungen vorliegen - durch eine sachgerechte Schätzung abgegrenzt werden.


Vereinfachung 20: In geeigneten Konstellationen dürften die Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung mit systematischer Überschätzung auch dann gewahrt werden können, wenn die Abgrenzung der höher umlagepflichtigen Strommengen auf der Basis robuster vorjähriger Schätzergebnisse in Kombination mit einer zusätzlichen sachgerechten Abschätzung möglicher Veränderungen zulasten dieser Strommengen erfolgt.

Geeignet für diese Schätzmethode erscheinen Konstellationen, in denen robuste, sorgfältig ermittelte Schätzergebnisse vorliegen und alle wesentlichen ergebnisrelevanten Parameter gleichgeblieben sind oder allenfalls geringfügigen Veränderungen unterliegen. Im Fall von größeren Veränderungen kommt es darauf an, ob sich die vorjährigen Schätzergebnisse ausnahmsweise - unter engen Bedingungen - gleichwohl dazu eignen, teilweise für eine sachgerechte Schätzung herangezogen zu werden:

Die nicht unerheblichen Schätzunsicherheiten sind durch hinreichend hohe Sicherheitszuschläge abzubilden.

Solange die Konstellation dafür geeignet bleibt und das mit Hilfe der Vereinfachung 20 ermittelte, neue Schätzergebnis wiederum hinreichend robust und sorgfältig ermittelt ist, ist auch eine fortlaufende Anwendung der Fortschreibung für mehrere aufeinanderfolgende Zeiträume denkbar. Da die Schätzunsicherheiten in dem Fall jedoch fortlaufend ansteigen, sind zunehmend höhere Sicherheitszuschläge in jedem weiteren Folgejahr erforderlich.

4.2 Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzung

Die Schätzung muss nach § 62b Absatz 3 Satz EEG 2017 in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise erfolgen.

Eine Schätzung ist von einem nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbar, wenn sowohl das Ergebnis als auch die zugrundeliegenden Methoden, Berechnungen, Annahmen, Eingangsgrößen und Sicherheitszuschläge in sich logisch und aus sich heraus verständlich sind. Für einen durchschnittlich verständigen Dritten muss anhand dieser Angaben erkennbar sein, dass es sich um eine sachgerechte Schätzung im Sinne von § 62b Absatz 3 EEG 2017 handelt und auf welche Weise die systematische Überschätzung sichergestellt ist (z.B. durch Kennzeichnung, welche Vereinfachungen im Sinne dieses Leitfadens ggf. genutzt wurden).

Nachprüfbar ist eine Schätzung, wenn sie dem Beweis zugänglich ist. Dies erfordert grundsätzlich eine schriftliche Dokumentation der vorgenannten Angaben, die für die Nachvollziehbarkeit der Schätzung erforderlich sind, sowie die Vorhaltung von Belegen. Zur Darlegungs- und Beweislast des EEG-Umlageschuldners bei der Abgrenzung privilegierter Strommengen vgl. Abschnitt 1.1 "Abgrenzen von Strom- mengen für die Erhebung der EEG-Umlage".

5 Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen

In Eigenverbrauchskonstellationen (Eigenversorgung, Eigenerzeugung und sonstiger selbsterzeugter Letztverbrauch) 106 sind für die ordnungsgemäße Erfassung und Abgrenzung von Strommengen und für die Inanspruchnahme von Umlageprivilegien stets die Anforderung der Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Letztverbrauch einzuhalten.

Nach § 62b Absatz 5 Satz EEG 2017 darf in diesen Konstellationen " bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden."

Zum Grundverständnis der Anforderung der Zeitgleichheit in Eigenverbrauchs-Konstellationen vgl. Abschnitt 4.4.1 "Eigenversorgung begrenzt auf zeitgleich selbst erzeugte und verbrauchte Strommengen" des Leitfadens zur Eigenversorgung. Die folgende Abbildung aus dem Leitfaden veranschaulicht das energiewirtschaftliche Prinzip der viertelstundengenauen Zuordnung:

Abbildung 10: Der selbsterzeugte Letztverbrauch (Eigenversorgung) entspricht maximal den zeitgleich selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen je Viertelstunde (die blaue Fläche unter beiden Kurven)

5.1 Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit

Die messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit ist der Standardfall, von dem die gesetzliche Regelung des § 62b Absatz 1 i.V.m. Absatz 5 EEG 2017 grundsätzlich ausgeht: Sofern die Zeitgleichheit nicht anderweitig sichergestellt wird, ist eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes Viertelstunden-Intervall erforderlich. Zur Umsetzung der grundsätzlichen Anforderung und zu den Möglichkeiten, die Zeitgleichheit der eigenen Erzeugung und des eigenen Verbrauchs durch viertelstundengenaue Messeinrichtungen sicherzustellen, wird vollumfänglich auf die Ausführungen in Abschnitt 9.2 "Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit" des Leitfadens zur Eigenversorgung verwiesen. 107 Dort heißt es dazu unter anderem:


"Die messtechnischen Einrichtungen und das konkrete Messkonzept müssen gewährleisten, dass die Anforderung der viertelstundenscharfen Zeitgleichheit jederzeit eingehalten wird und somit eindeutig sichergestellt ist, dass allein die tatsächlich zeitgleich selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach Maßgabe der jeweiligen Sonderregelung von der Umlagepflicht ausgenommen werden, auf die umlagepflichtigen Strommengen jedoch die EEG-Umlage in der jeweils fälligen Höhe zuverlässig gezahlt wird. (...)
Die Feststellung der Zeitgleichheit nach [ § 62b Absatz 5 EEG 2017] kann beispielsweise durch eine registrierende Leistungsmessung (RLM) aber auch durch eine Zählerstandsgangmessung erfolgen."

Nach § 62b Absatz 1 EEG 2017 muss es sich um mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen handeln, die viertelstündliche Messwerte mit einem geeichten "Zeitstempel" liefern. Zur Erfassung von mess- und eichrechtskonformen Viertelstundenwerten mittels eines intelligenten Messsystems vgl. insbesondere § 2 Nummer 27, § 21 und § 55 MsbG.

5.2 Anderweitige Sicherstellung der Zeitgleichheit

Nach § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 EEG 2017 können viertelstundengenaue Messeinrichtungen entbehrlich sein, wenn und soweit die Zeitgleicheit " anderweitig sichergestellt" ist.

5.2.1 Vereinfachung 21: Anderweitige "technische" Sicherstellung der Zeitgleichheit

Die vorhergehende Gesetzesfassung des EEG 2014 sah zur Zeitgleichheit ausdrücklich die Möglichkeit vor, auf viertelstundengenaue Messeinrichtungen zu verzichten, soweit die Zeitgleichheit bereits "technisch sichergestellt" ist (§ 61 Absatz 7 Satz EEG 2014). Auch wenn die heutige Gesetzesfassung des EEG 2017 die Möglichkeit einer "technischen" Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich nennt, lässt der geänderte Wortlaut - erst Recht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der weiter gefassten Formulierung - nicht darauf schließen, dass diese Möglichkeit nicht mehr bestehen soll.


Vereinfachung 21: Nach Auffassung der Bundesnetzagentur bestehen die Möglichkeiten einer technischen Sicherstellung nach der aktuellen Rechtslage des EEG 2017 unverändert fort: Eine "anderweitige" Sicherstellung der Zeitgleichheit kann insbesondere "technisch" erfolgen.

5.2.1.1 Technische Sicherstellung

Zu den Möglichkeiten einer technischen Sicherstellung wird auf die Ausführungen in Abschnitt 9.2 "Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit" des Leitfadens zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur verwiesen. 108 Dort heißt es zur technischen Sicherstellung der Zeitgeichheit unter anderem:

"Gemäß § 61 Absatz 7 S. 2 EEG [aktuell: § 62b Absatz 5 Satz EEG 2017] ist eine Messung der Ist-Einspeisung jedoch nur erforderlich, wenn die Zeitgleichheit nicht schon technisch sichergestellt ist, was beispielsweise bei einer geeigneten Anordnung von Arbeitszählern bzw. einer Kaskaden-Messanordnung der Fall sein kann. Die Clearingstelle EEG zeigt im Abschnitt 5.2 ihrer Empfehlung 2014/31 konkrete messtechnische Anforderungen auf, die aus der Zeitgleichheit folgen. Sie führt darüber hinaus aus, unter welchen Voraussetzungen und in welchen beispielhaften Messkonstellationen bereits technisch sichergestellt werden kann, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Die dort für den Bereich der EE-Anlagen dargelegten Ausführungen sind in entsprechender Weise auf den Bereich der sonstigen Stromerzeugungsanlagen (z.B. konventionelle, KWKAnlagen, Stromspeicher etc.) übertragbar."


Wie die folgenden Beispiele 23 und 24 ergänzend veranschaulichen, können sich auch im Fall einer solchen "technischen" Sicherstellung der Zeitgleichheit Vereinfachungen aus einer vorrangigen Nutzung eigener Erzeugungsmengen zur zeitgleichen Deckung eigener Verbräuche bzw. einer vorrangigen Nutzung von Bezugsmengen aus dem Netz zur Deckung von Drittverbräuchen ergeben (" gewillkürte Vorrangregelung ").

Beispiel 23: Vorrangige Nutzung der eigenen Erzeugung zur zeitgleichen Deckung von - stets höheren - eigenen Verbräuchen in der Werkhalle

In diesem Beispielsfall befinden sich auf dem Betriebsgelände des Weiterverteilers W ein Bürogebäude und eine Werkhalle. W betreibt auf dem Gelände eine EE-Anlage im Rahmen einer privilegierungsfähigen Eigenversorgung und bezieht Strom aus dem Netz von seinem Netzstromlieferanten NL. Innerhalb der Werkhalle finden durchmischte Stromverbräuche sowohl des W als auch des Dritten D statt, 109 wobei der Strom zur Deckung des Drittverbrauchs von W geliefert wird. In dem Bürogebäude verbraucht nur W selbst Strom. Es stehen mess- und eichrechtskonform gemessene Viertelstundenwerte sowohl für die von W selbst erzeugten als auch für die von ihm im Bürogebäude selbst verbrauchten Strommengen zur Verfügung.

Aus den viertelstundengenauen Messwerten ergibt sich in diesem Beispiel, dass die eigenen Verbrauchsmengen des W im Bürogebäude in jeder Viertelstunde höher sind als seine eigenen Erzeugungsmengen. Werden die eigenen Erzeugungsmengen des W vorrangig zur viertelstundengenauen Deckung seiner eigenen Verbräuche im Bürogebäude (und nur nachrangig - angesichts der angenommenen Messwerte im vorliegenden Beispiel also niemals - zur Deckung von eigenen oder dritten Verbräuchen in der Werkhalle) genutzt, können die genannten viertelstündlichen Messwerte in Kombination mit dieser vorrangigen Zuordnung der eigenen Erzeugungsmengen ausreichen, um sicherzustellen, dass die eigenen Erzeugungsmengen von W vollständig für eine " zeitgleiche" Eigenversorgung genutzt werden. Die "privilegierten" Eigenverbrauchsmengen des W (die von den voll umlagepflichtigen Liefermengen abzugrenzen sind 110 entsprechen in diesem Fall seinen eigenen Erzeugungsmengen.

Beispiel 24: Vorrangige Nutzung der Bezugsmengen aus dem Netz zur zeitgleichen Deckung von Drittverbrauch auf dem Betriebsgelände

W betreibt auch in diesem Beispielsfall auf seinem Betriebsgelände eine EE-Anlage im Rahmen einer privilegierungsfähigen Eigenversorgung und bezieht voll umlagepflichtigen Strom aus dem Netz von seinem Netzstromlieferanten NL. Auf dem Betriebsgelände verbrauchen sowohl W als auch der Dritte D Strom, 111 wobei der Strom zur Deckung des Drittverbrauchs von W geliefert wird. Es stehen mess- und eichrechtskonform gemessene Viertelstundenwerte sowohl für die vom Dritten D verbrauchten Strommengen als auch für den Strombezug aus dem Netz (Netzbezug) sowie die Einspeisung in das Netz (Netzeinspeisung), nicht aber für die eigene Erzeugung und für den eigenen Verbrauch des W zur Verfügung. 112

In diesem Beispiel können die viertelstündlichen Verbrauchsmengen des D vorrangig den viertelstündlichen Netto-Netzbezugsmengen (Netzbezug minus Netzeinspeisung) zugeordnet werden. Damit werden zugleich die eigenen Erzeugungsmengen des W vorrangig zur viertelstundengenauen Deckung seiner eigenen Verbräuche (und nur nachrangig zur Deckung der Drittverbräuche) genutzt. Die genannten viertelstündlichen Messwerte können in Kombination mit dieser vorrangigen Zuordnung der Erzeugungsmengen ausreichen, um sicherzustellen, dass die eigenen Erzeugungsmengen von W für eine "zeitgleiche" Eigenversorgung genutzt werden, soweit sie in der jeweiligen Viertelstunde nicht in das Netz eingespeist und nicht für die Belieferung des Dritten D verwendet werden. Die "privilegierten" Eigenverbrauchsmengen des W (die von den voll umlagepflichtigen Liefermengen abzugrenzen sind 113 entsprechen in diesem Fall seinen eigenen Erzeugungsmengen abzüglich der Netzeinspeisung und abzüglich der nicht vom Netzbezug, sondern von seinen Erzeugungsmengen gedeckten Liefermengen an D.

Variante 1 zu Beispiel 24: Drittverbrauchswerte auf Basis einer viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung

An die Stelle der gemessenen Viertelstundenwerte für den Drittverbrauch aus dem Beispiel 24 treten in dieser Beispielsvariante die fingierten Viertelstundenwerte einer viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung des Drittverbrauchs nach § 62b Absatz 5 Satz 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 EEG 2017 (zur Schätzmethode der Worst-Case-Schätzung vgl. Vereinfachung 15 in Abschnitt 4.1.2; zur viertelstündlichen Anwendung für die Sicherstellung der Zeitgleichheit vgl. folgenden Abschnitt 5.2.1.2 "Verrechnung mit SLP-Werten und anderen fingierten Viertelstundenwerten").

Der Drittverbrauch des D auf dem Betriebsgelände des W erfolgt in dieser Beispielsvariante ausschließlich in Stromverbrauchsgeräten, von denen nur die maximalen Leistungsaufnahmewerte bekannt sind, die sich auf eine Höhe von 40 kW (z.B. anhand der Typenschilder) summieren. Auf Basis einer viertelstündlichen WorstCase-Schätzung des maximalen Drittverbrauchs je Viertelstunde (maximale Leistungsaufnahme multipliziert mit einer Viertelstunde) kann für jede Viertelstunde des Jahres angenommen werden, dass der Dritte D Strom in Höhe von 10 kWh verbraucht. Die Zeitgleichheit kann auf Basis dieser fingierten viertelstündlichen Drittverbrauchswerte auf gleiche Weise wie im Ausgangsfall des Beispiels 24 sichergestellt werden.

Variante 2 zu Beispiel 24: Drittverbrauchswerte auf Basis eines geeigneten Standardlastprofil (SLP)

Sofern in einer anderen Beispielsvariante ausnahmsweise eine Sicherstellung der Zeitgleichheit auf der Basis von fingierten viertelstündlichen Drittverbrauchswerten nach einem geeigneten SLP in Betracht kommt, können an die Stelle der gemessenen Viertelstundenwerte für den Drittverbrauch aus Beispiel 24 auch diese viertelstündlichen Drittverbrauchswerte treten (vgl. folgenden Abschnitt 5.2.1.2 "Verrechnung mit SLP-Werten und anderen fingierten Viertelstundenwerten"). Die Zeitgleichheit kann auch in diesem Fall auf Basis dieser durch das SLP fingierten viertelstündlichen Drittverbrauchswerte auf gleiche Weise wie im Ausgangsfall des Beispiels 24 sichergestellt werden.

5.2.1.2 Verrechnung mit SLP-Werten und anderen fingierten Viertelstundenwerten

In Abschnitt 9.2 "Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit" des Leitfadens zur Eigenversorgung heißt es darüber hinaus zur Verrechnung von SLP-Werten zur Sicherstellung der Zeitgleichheit:


Im Übrigen sind Messkonstellationen, die viertelstundenscharfe Zähler und Standardlastprofil-Zähler kombinieren, grundsätzlich nicht geeigenet, die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch nachzuweisen. Die Viertelstundenwerte, die mit Hilfe des Standardlastprofils (SLP) fingiert werden, können grundsätzlich nicht zum Nachweis der Zeitgleichheit mit gemessenen Viertelstundenwerten verrechnet werden. Dies erscheint nach dem Sinn und Zweck der Vorgaben nach § 61 Absatz 7 EEG [aktuell: § 62b Absatz 5 EEG 2017] allenfalls ausnahmsweise und in engen Grenzen möglich, wenn
  • die durch SLP-Zähler insgesamt gemessenen und verrechneten Energiemengen im Verhältnis zu den viertelstundenscharf gemessenen Mengen, mit denen sie verrechnet werden, sehr gering sind (weniger als 10%) und 100.000 kWh/a nicht überschreiten,
  • die Verrechnung der jeweiligen Viertelstundenwerte zum Zwecke der Bilanzierung auf der Grundlage sachgerechter Standardlastprofile vom Netzbetreiber akzeptiert wird und
  • die Messkonstellation auch unter allen sonstigen rechtlichen Anforderungen (insbesondere Eichrecht) zulässig ist."

Für Konstellationen, in denen die vorstehend zitierten Ausnahme kriterien eingehalten werden, erscheint es vertretbar, die innerhalb einer Kundenanlage z.B. mit Arbeitszählern oder durch schätzweise Abgrenzung ermittelten Stromverbrauchsmengen durch Anwendung eines geeigneten SLPs auf die Viertelstunden aufzuteilen. Das SLP kann in einem solchen Ausnahmefall im Rahmen der Abwicklung der EEG-Umlage-Pflichten rückblickend 114 mit dem Wert der Arbeitsmessung oder Schätzung skaliert und auf die Viertelstunden des relevanten Abrechungszeitraums ausgerollt werden.

Beispiel 25: Ausnahmefall - SLP-Werte zur Sicherstellung der Zeitgleichheit

W betreibt in diesem Beispielsfall auf seinem Betriebsgelände eine Stromerzeugungsanlage im Rahmen einer privilegierungsfähigen Eigenversorgung und bezieht zur Deckung seiner hohen, jedoch stark schwankenden Stromverbräuche zusätzlich Strom vom Netzstromlieferanten NL. Die vergleichsweise und absolut sehr geringen Strommengen, die Hausmeister D in seiner Wohnung auf dem Betriebsgelände verbraucht, werden von W geliefert und durch eine Arbeitsmessung (ohne Viertelstundenwerte) erfasst. Wenn die Hausmeisterwohnung mit einem eigenständig abrechnungsfähigen Zählpunkt ausgestattet wäre und D sich von einem Netzstromlieferanten seiner Wahl darüber beliefern ließe, käme für seinen Stromverbrauch das entsprechende SLP des zuständigen Verteilernetzbetreibers zur Anwendung. Für die Sicherstellung der Zeigleichheit zugunsten der Eigenversorgungsmengen von W kann das entsprechende SLP - vorausgesetzt die oben zitierten Ausnahmekriterien sind vorliegend gewahrt - ausnahmsweise herangezogen werden: Für die Aufteilung der (per Arbeitsmessung erfassten) Stromverbräuche des D auf die Viertelstunden des relevanten Abrechnungszeitraums können die entsprechenden Viertelstundenwerte verwendet werden, die sich nach Maßgabe des oben genannten SLP ergeben.


Im Übrigen gilt der vorstehend zitierte Grundsatz, dass Viertelstundenwerte, die mit Hilfe eines SLPs fingiert werden, zur Sicherstellung der Zeitgleichheit nicht geeignet sind. Das gilt erst recht für sonstige durch Schätzung fingierte Viertelstundenwerte: Sie sind - mit Ausnahme der viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung - für die Sicherstellung der Zeitgleichheit nicht geeignet.

§ 62b Absatz 5 Satz EEG 2017 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, das Privileg eines zeitgleichen Eigenverbrauchs auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn die für den Abrechnungszeitraum relevanten Strommengen ausnahmsweise nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen, sondern mittels einer sachgerechten Schätzung der Strommengen nach § 62b Absatz 2 Nummer 2 i.V.m. Absatz 3 EEG 2017 abgegrenzt werden (vgl. zur Schätzbefugnis Abschnitt 3.3 "Schätzen statt Messen"). Diese schätzweise abgegrenzten Strommengen können entsprechend der in Abschnitt 4 "Schätzen von Strommengen" erläuterten Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung nach § 62 Absatz 3 und 4 EEG 2017 auch für die Inanspruchnahme eines Eigenverbrauchsprivilegs herangezogen werden, sofern die Anforderungen an die viertelstündliche Zeitgleichheit der selbst erzeugten und der selbst verbrauchten Strommengen nach § 62b Absatz 5 EEG 2017 auch auf Basis dieser geschätzten Strommengen sichergestellt bleiben.

Wie auch der Gesetzgeber in der Begründung zu dieser Regelung hervorhebt, eröffnet § 62b Absatz 5 Satz EEG 2017 "insbesondere" für Konstellationen, in denen "in Ermangelung einer Jahresarbeitsmessung der von dem Dritten in einer Kundenanlage verbrauchten Mengen" der Jahresdrittverbrauch durch eine sachgerechte Schätzung ermittelt wird, die Möglichkeit, die Zeitgleichheit auch auf Basis dieser geschätzten Jahreswerte "im Rahmen der gewillkürten Nachrangregel " sicherzustellen 115 (zur "gewillkürten Nachrangregelung" vgl. Vereinfachung 11 in Abschnitt 1.7.3, Abschnitt 5.2.2 und Abschnitt 5.2.3).

Wie in diesem Abschnitt 5 zur "Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen" aufgezeigt, kommen neben der gewillkürten Nachrangregelung auch weitere, ähnlich geeignete Möglichkeiten in Betracht, die Zeitgleichheit auch auf der Basis sachgerecht geschätzter Strommengen sicherzustellen. Dazu zählt nach § 62b Absatz 5 Satz 3 i.V.m. Absatz 3 Satz 3 die Möglichkeit einer "viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung" (vgl. die Variante 1 zu Beispiel 24 "Drittverbrauchswerte auf Basis einer viertelstündlichen Worst-Case-Schätzung"). Der Gesetzgeber betont in der Gesetzesbegründung, dass "eine Schätzung" nach § 62b Absatz 5 Satz EEG 2017 "jedoch nicht das Modell der gewillkürten Nachrangregelung insgesamt ersetzen" kann. Die Anforderungen an eine sachgerechte Schätzung mit systematischer Überschätzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 sowie an die Zeitgleichheit nach § 62b Absatz 5 EEG 2017 können mit anderen Worten nicht durch sonstige Einzelschätzungen von fingierten Viertelstundenwerten unterlaufen werden.

5.2.2 Anderweitige Sicherstellung der Zeitgleichheit durch "gewillkürte Nachrangregelung" (Vereinfachung 11)

Wie in der Gesetzesbegründung zu § 62b Absatz 5 Satz EEG 2017 betont wird, soll die neue Formulierung der "anderweitigen Sicherstellung" insbesondere die Nutzung der "gewillkürten Nachrangregelung" eröffnen. 116 Da diese Vereinfachung aufgrund ihrer Wirkweise zu den "umlageerhöhenden Zurechnungen" gehört, ist sie bereits in Abschnitt 1.7.3 als "Vereinfachung 11: Umlageerhöhende Zurechnung durch gewillkürte Nachrangregelung" dargestellt worden.


Vereinfachung 11: Die gewillkürte Nachrangregelung ermöglicht durch eine umlageerhöhende Zurechnung von (im Fall einer viertelstundengenauen Abgrenzung) grundsätzlich privilegierungsfähigen 117 Strommengen (Eigenversorgungsmengen) zu nicht privilegierten Strommengen (Liefermengen), die Anforderungen an die Zeitgleichheit von eigener Erzeugung und eigenem Verbrauch ausnahmsweise auch ohne viertelstundengenaue Messeinrichtungen "anderweitig" sicherzustellen.

Bei der "gewillkürten Nachrangregelung" werden die eigenen Erzeugungsmengen nachrangig zur Deckung des zeitgleichen eigenen Verbrauchs (und somit vorrangig zur Deckung von Drittstromverbräuchen) genutzt. Dadurch kann auf die grundsätzlich erforderliche viertelstündliche Messung der Drittstromverbräuche ganz oder teilweise verzichtet werden. An ihre Stelle tritt entweder eine Messung mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zur Erfassung von Arbeitswerten mit z.B. jährlicher Ablesung oder ggf. - sofern die Voraussetzungen vorliegen - eine schätzweise Ermittlung der Drittstrommengen für einen z.B. jährlichen Zeitraum gemäß den Voraussetzungen und Vorgaben nach § 62b Absatz 2 und 3 EEG 2017.


In den nachfolgenden Beispielen wird allein die Variante des Vorliegens von Jahres-Arbeitsmessungen betrachtet. Die Beispiele lassen sich entsprechend auf Konstellationen mit Jahres-Schätzwerten auf Basis einer schätzweisen Abgrenzung nach § 62b Absatz 3 EEG 2017 übertragen, soweit die Voraussetzungen für eine schätzweise Abgrenzung vorliegen.

Die Anwendung der "gewillkürten Nachrangregelung" bedeutet faktisch eine Nicht-Geltendmachung von EEG-Umlageprivilegien, die womöglich in Anspruch genommen werden könnten, wenn die eigenverbrauchsfähigen Strommengen viertelstundengenau abgegrenzt und dargelegt würden. Die umlageerhöhende Zurechnung von (im Fall einer viertelstundengenauen Abgrenzung) grundsätzlich eigenverbrauchsfähigen Teilmengen, für die der Eigenversorger ein Privileg in Anspruch nehmen könnte, zu voll umlagepflichtigen Liefermengen, für die z.B. der Netzstromlieferant NL oder der Weiterverteiler W die EEG-Umlage zahlt, kann bei der gewillkürten Nachrangregelung schuldnerübergreifende Auswirkungen mit sich bringen. Im Ergebnis zahlen die beiden betroffenen Umlageschuldner in Summe mehr EEG-Umlage, als sie bei einer Abgrenzung und Zuordnung der Strommengen auf der Basis von viertelstundengenauen Messwerten zahlen müssten (zu den grundsätzlichen Auswirkungen einer umlageerhöhenden Zurechnung vgl. Abschnitt 1.7 "Umlageerhöhende Zurechnung").


Für eine Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung müssen die Voraussetzungen nach Abschnitt 1.8 "Allgemeine Voraussetzungen für eine umlageerhöhende Zurechnung und für eine Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" eingehalten werden.

Beispiel 26: Gewillkürte Nachrangregelung bei ausschließlicher Verwendung von Arbeitszählern

Bei Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung ist es denkbar, sämtliche Strommengen ausschließlich durch eine mess- und eichrechtskonforme Arbeitsmessung (ohne viertelstundengenaue Messwerte) zu ermitteln. Dies gilt in diesem Beispielsfall für die Lieferung des Netzstromlieferanten (NL), die Netzeinspeisung des Weiterverteilers (W), die eigene Erzeugung des Weiterverteilers (W) und den Letztverbrauch des Dritten (D), wobei es sich in den folgenden Darstellungen stets auch um mehrere Dritte handeln kann. 118

Damit die gewillkürte Nachrangregelung sachgerecht angewendet werden kann, müssen die dafür herangezogenen Messwerte den gleichen Zeitraum erfassen; die Arbeitszähler müssen daher grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt abgelesen werden. Der erfasste Zeitraum wird im Regelfall dem Jahresrhythmus entsprechen, kann sich jedoch auch auf einen anderen Zeitraum beschränken (z.B. bei einem Kampagne-Betrieb), sofern der andere Zeitraum ebenfalls sachgerecht abgebildet wird.

Die Beispiel 26 zugrundeliegende Konstellation mit einer ausschließlichen Verwendung von Arbeitsmessungen ist in der folgenden Abbildung 11 dargestellt.

Abbildung 11: Messanordnung bei ausschließlicher Verwendung von Arbeitsmessungen (A) für die gewillkürte Nachrangregelung:
Z1 = Netzbezug, Z2 = Netzeinspeisung, Z3 = eigene Erzeugung, Z4 = Drittverbrauch

Im vorliegenden Beispiel 26, das in Abbildung 11 skizziert ist, ergeben sich bei Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung die folgenden Auswirkungen auf die EEG-Umlagepflichten (Erfassung, Abgrenzung, Mitteilung und Zahlung): 119

Die Berechnungsvorgabe "MAX(a;b)" ist zu lesen als "größerer Wert von a und b". Dementsprechend ist die im Folgenden verwendete Vorschrift "MIN(a;b)" zu lesen als "kleinerer Wert von a und b".

Mit dieser Vorgehensweise ist "anderweitig" sichergestellt, dass entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Zeitgleichheit bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen (...) Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt wird:

Zahlenbeispiel zu Beispiel 26: In diesem Zahlenbeispiel werden Werte aufgegriffen, die in der Gesetzesbegründung aufgeführt sind. 120 Ergänzend wird angenommen, dass der Netzstromlieferant (NL) im Betrachtungszeitraum 3.000 MWh geliefert hat.


Legende zu den folgenden Abbildungen 12 und 13:
  • Kursiv dargestellte Zahlenwerte sind für das jeweilige Beispiel angenommene Messwerte.
  • Nicht kursiv dargestellte Zahlenwerte sind aus den angenommenen Messwerten abgeleitete Rechenergebnisse.

Abbildung 12 zu Beispiel 26: Zahlenbeispielzur Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung bei der ausschließlichen Verwendung von Arbeitszählern

In diesem Zahlenbeispiel (Strommengen gemäß Abbildung 12) werden insgesamt 3.800 MWh (= Z1 - Z2 + Z3 = 3.000 - 200 + 1.000) verbraucht. Es ergeben sich folgende EEG-Umlagepflichten der Mitteilung und Zahlung der EEG-Umlage:

5.2.3 Kombination der gewillkürten Nachrangregelung mit einer viertelstundengenauen Messung

Im vorhergehenden Beispiel 26 in Abschnitt 5.2.2 wurde davon ausgegangen, dass sämtliche Netzbezugsmengen, Netzeinspeisemengen, Erzeugungsmengen und Drittverbrauchsmengen des Betrachtungszeitraums mit Arbeitszählern (oder Schätzungen) ermittelt und die EEG-Umlagepflichten unter Nutzung der gewillkürten Nachrangregelung erfüllt werden. Es ist jedoch ebenso denkbar, dass viertelstündliche Messwerte für den Netzbezug, für die Netzeinspeisung, für die eigene Erzeugung des W sowie für den Verbrauch eines Dritten (D1) vorliegen und dass nur für den Verbrauch eines weiteren Dritten (D2) keine viertelstundengenauen Werte vorliegen. Wie das folgende Beispiel 27 anhand von Werten für den Zeitraum weniger Stunden veranschaulicht, kann die gewillkürte Nachrangregelung in diesem Fall auch allein auf den "zweiten Drittverbrauch" (D2) angewendet werden, während auf den ersten Drittverbrauch (D1) die gewillkürte Vorrangregelung angewendet wird.

Beispiel 27: Gewillkürte Nachrangregelung bei Verwendung von Viertelstundenzählern (R) und Arbeitszählern (A)

Abbildung 13 zu Beispiel 27: Zahlenbeispiel zur Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung bei Verwendung von Viertelstundenzählern und Arbeitszählern;
die für den Letztverbrauch (2950 kWh) und den privilegierten Anteil (60 kWh) angegebenen Mengen des W ergeben sich aus den Berechnungen in Tabelle 2

Im Beispielsfall 27 (Strommengen gemäß Abbildung 13 und Tabelle 2) kann die gewillkürte Nachrangregelung wie folgt angewendet werden:

Bei dieser Vorgehensweise ergeben sich für den kurzen, exemplarisch gewählten Zeitraum von acht Viertelstunden (9:00 bis 11:00 Uhr) die in der folgenden Tabelle 2 aufgeführten Werte.


Legende zu der folgenden Tabelle 2:
  • Kursiv dargestellte Zahlenwerte sind angenommene Messwerte.
  • Nicht kursiv dargestellte Zahlenwerte sind aus den angenommenen Messwerten abgeleitete Rechenergebnisse.
  • Die Einheit der Zahlen in den grau hinterlegten Feldern ist "kWh".
  • Die in eckigen Klammern dargestellten Werte sind während der Messperiode vorläufig, da sie nach Ende der Messperiode um den zweiten Drittverbrauch (D2) korrigiert werden (vorletzte Zeile in der Tabelle 2).

Tabelle 2: Viertelstundengenaue Betrachtung zu Beispiel 27 (vgl. Abbildung 13) mit einer Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung für den "zweiten Drittverbrauch"

Netzbezug

Netzeinspeisung

eigene Erzeugung

erster Drittverbrauch

zweiter Drittverbrauch

eigener Verbrauch

davon privilegierter Verbrauch

¼ stündlich gemessen

Arbeitsmessung/ Schätzung

UhrzeitZ1Z2Z3Z4 = D1Z5 = D2Z1-Z2+Z3-D1D2Z3-Z2-MAX(Z4-Z1;0)[D2]
09:0057001030-[550][10]
09:1561003020-[620][30]
09:3009020040-[70][70]
09:45011018050-[20][20]
10:00010021050-[60][60]
10:15650017030-[790][170]
10:30720012010-[830][120]
10:4545008020-[510][80]
Summe 3000 300 1000 250 -[3450][560]
Korrektur um D2, den "zweiten Drittverbrauch":500500MIN(1000-300-140;500) = 500
Nach Anwendung der gewillkürten Nachrangregelung:295060

In Beispiel 27 (Strommengen gemäß Abbildung 13 und Tabelle 2) werden insgesamt 3.700 kWh (= Z1 - Z2 + Z3 = 3.000 - 300 + 1.000) verbraucht. Die EEG-Umlagepflichten der Mitteilung und Zahlung der EEG-Umlage werden in diesem Beispielsfall wie folgt erfüllt:

Das Beispiel 27 verdeutlicht zugleich, dass die viertelstundengenaue Messung des ersten Drittverbrauchs (D1) dazu führt, dass W für 60 kWh das Eigenverbrauchsprivileg nutzen kann. Wäre auch für die Ermittlung des ersten Drittverbrauchs (D1) lediglich eine Arbeitsmessung oder Schätzung verwendet worden, hätte sich die privilegierte Strommenge auf MAX(Z3-Z2-Z4-Z5;0) = MAX(1.000-300-250-500;0) = MAX(-50;0) = 0 kWh reduziert.

Impressum

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Leitfaden zum Messen und Schätzen:
www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung.de www.bundesnetzagentur.de/eeg-kwkg-hinweise.de
Stand 8. Oktober 2020

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
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53113 Bonn
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Telefax: +49.228 14-8872 E-Mail: info@bnetza.de www.bundesnetzagentur.de

________
1) Die in diesem Leitfaden genannten Gesetze beziehen sich auf die jeweils aktuellen Gesetzesfassungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Leitfadens, soweit nicht ausdrücklich auf eine andere Fassung Bezug genommen wird.

2) Gesetzliche Verweise auf die § 62a, 62b EEG 2017 finden sich in den Regelungen zur Abwicklung von netzgekoppelten Umlagen mit Privilegierungstatbeständen, namentlich der KWKG-Umlage (§ 26c KWKG 2017), der Offshore-Umlage (§ 17f Absatz 5 Satz EnWG in Verbindung mit § 26c KWKG 2017) sowie der § 19 StromNEV-Umlage (§ 19 Absatz 2 Satz StromNEV).

3) Ohne Privileg beträgt der "EEG-Umlagesatz" 100%, d.h. die EEG-Umlage ist in voller Höhe auf die jeweilige Strommenge zu zahlen. Gesetzliche Umlageprivilegien können zu reduzierten EEG-Umlagesätzen für bestimmte Strommengen führen (z.B. 40% oder 0%).

4) Zur Abwicklungsvereinfachung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" vgl. Vereinfachung 8 in Abschnitt 1.6.1.

5) In speziellen Sonderkonstellationen mit "älteren" Bestandsanlagen, bei denen eine bestandsgeschützte Eigenerzeugung aufgrund eines räumlichen Sonderprivilegs teilweise mit Netzdurchleitung erfolgen kann, kann der Abgrenzungsbedarf für den Nachweis privilegierter Strommengen dementsprechend auch an zwei Standorten zugleich (dem der Erzeugung und dem des Verbrauchs) anfallen.

6) Zum Recht auf Verweigerung der Zahlung der EEG-Umlage nach § 104 Absatz 4 ("Scheibenpacht-Amnestie"), vgl. Bundesnetzagentur, Hinweis 2017/1 zu Scheibenpacht- u.ä. Mehrpersonen-Konstellationen § 104 Absatz 4 EEG 2017 (www.bnetza.de/eeg-kwkghinweise).

7) Strommengen, für die die Zahlung der EEG-Umlage auf Grundlage eines speziellen Leistungsverweigerungsrechts verweigert werden kann, sind von dem im Leitfaden verwendeten Begriff der "privilegierten" Strommengen mit erfasst und werden in der weiteren Darstellung sprachlich nicht weiter unterschieden (vgl. Abschnitt 1.1 "Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage").

8) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.4.4. "Weiterverteilung von bezogenem Strom an dritte Letztverbraucher".

9) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung vom 11. Juli 2016, www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung.

10) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung: siehe u.a. Abschnitte 2 "Systematik der EEG-Umlagepflicht von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbrauchern" und 4.4.2 "Lieferung und Netzeinspeisung von Überschussstrom". Zur Abgrenzung zwischen Lieferung und Eigenversorgung siehe Abschnitt 4.1 "Personenidentität von Anlagenbetreiber und Letztverbraucher".

11) Vgl. Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung, Abschnitt 3 "EEG-Umlagepflicht für sonstigen Letztverbrauch", Seite 15 ff.

12) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.1.3 "Letztverbraucher", Seite 24. Die "kumulative" Beachtung der drei Kriterien kann ausnahmsweise auch eine Zuordnung der Betreibereigenschaft auf Grundlage einer "wertenden Gesamtbetrachtung" erforderlich machen, wobei der wirtschaftlichen Risikotragung im Zweifel ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Maßstab für eine "wertende Gesamtbetrachtung" bleiben stets die objektiven Umstände; eine Wahlmöglichkeit, die Betreiberkriterien je nach subjektiver Zielsetzung unterschiedlich zu gewichten oder gar zu ignorieren, ist damit nicht verbunden. Derjenige, der Eigenversorgungsprivilegien geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass er die entsprechenden Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsgeräte selbst betreibt und somit den Strom selbst erzeugt und verbraucht.

13) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 24 ff.

14) Letztverbraucher der Wohnungsverbräuche kann bei mehreren Bewohnern z.B. eine natürliche Person oder auch eine (Verbrauchs-) GbR der Bewohner dieser Wohnung sein.

15) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 24.

16) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Seite 25, insbesondere Fn. 32; Zurechnungen über eine fiktiv wohnungsübergreifende "Verbrauchs-GbR" sind nicht möglich.

17) Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Fußnote 35; zur allgemeinen Zuordnung von Letztverbrauchsmengen vgl. Abschnitt 4.1.3 "Letztverbraucher" des Leitfadens zur Eigenversorgung.

18) Zum "Maßstab eines geringfügigen Stromverbrauchs" i.S.v. § 62a EEG 2017 vgl. Abschnitt 2.2.1. Zur "Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" vgl. Vereinfachung 12 in Abschnitt 2.2.3. Zur Möglichkeit der "Schätzung auf Basis einer exemplarischen Messung" vgl. Vereinfachung 17 in Abschnitt 4.1.5; im Hinblick auf drittbetriebene Getränkeautomaten vgl. insbesondere Beispiel 22 "Exemplarische Messung von drittbetriebenen Getränkeautomaten".

19) Zur Anforderung der viertelstundengenauen "Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch in Eigenverbrauchskonstellationen" vgl. Abschnitt 5.

20) Zur Volleinspeisung mittels einer kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe siehe auch: Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, insbesondere Seite 42 bis 44; Leitfaden zum Einspeisemanagement, Version 3.0, Seite 11 f. sowie Stellungnahme der Bundesnetzagentur vom 22.05.2019 zum Empfehlungsverfahren 2019/8 der Clearingstelle EEG | KWKG "Kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe im KWKG" (www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/empfv/2019/8).

21) Zu dem Verständnis von "eigenen" Räumlichkeiten im Sinne dieses Leitfadens siehe die ausführlichen Erläuterungen im Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung".

22) Zum Recht auf freie Lieferantenwahl siehe auch Art. 4 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944.

23) Die separate Erfassung kann sich in einer Fall-Variante beispielsweise auch auf einen Bereich mit besonders einfach abzugrenzenden Drittstrommengen beziehen. In dieser Fall-Variante einer getrennten Erfassung von Strommengen mit besonders geringem Abgrenzungsbedarf, entfällt die Notwendigkeit der Abgrenzung innerhalb der separat erfassten Strommengen nicht, die Abgrenzung wird für diesen Bereich lediglich einfacher.

24) Der Bereich mit dem besonders hohen Abgrenzungsbedarf kann sich in einer Fall-Variante auch auf andere Bereiche des Betriebsgeländes wie z.B. eine Werkhalle oder ein Verwaltungsgebäude mit durchmischten Stromverbräuchen beziehen.

25) Zu der Frage, in welchem Mindestzeitraum die "Ausschließlichkeits"-Voraussetzung durchgehend erfüllt sein muss, wird auf die Ausführungen zur kalenderjährigen Betrachtung der Ausschließlichkeits-Anforderung an EE-Stromspeicher verwiesen: Bundesnetzagentur, Hinweis "EE-Stromspeicher: Registrierungspflichten, Amnestie, Förderung und Abgrenzung", Version 1.1, Abschnitt 5 "Unterscheidung zwischen EE-Stromspeichern und sonstigen Stromspeichern", Seite 8 bis 10. Zum Grundansatz einer kalenderjährlichen Betrachtung von Anforderungen zur Abwicklung und Risikobegrenzung im EEG-Ausgleichsmechanismus vgl. auch die Beispiele im Leitfaden zur Eigenversorgung auf Seite 50, 56 f. und 58.

26) Im Fall von Rückspeisungen in ein Netz oder eine Kundenanlage ist das Elektromobil (bzw. eine andere Verbrauchseinrichtung mit Akku) nicht ausschließlich zum Zweck des Ladens unmittelbar (Netz) oder mittelbar (über eine Kundenanlage) mit dem Netz verbunden und erfüllt - auch aus diesem Grund - nicht die o.g. Voraussetzungen einer "geschlossenen Verbrauchseinrichtung mit Akku".

27) Anhand der allgemeinen Betreiber-Kriterien (vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner") bleibt insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger vertraglicher Regelungen zu prüfen, ob ein vom Regelfall abweichender Einzelfall vorliegt.

28) Zu der Frage, in welchem Mindestzeitraum die "Ausschließlichkeits"-Voraussetzungen durchgehend erfüllt sein müssen, vgl. Fußnote 25.

29) Vgl. DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510):2020-07, Abschnitt 3.101 "unterbrechungsfreies Stromversorgungssystem, USV". Zu dem Begriff des Ausfalls der Eingangsversorgung und der beständigen Versorgung der Last im Sinne dieser technischen Norm vgl. Anmerkung 1 im o.g. Abschnitt: Eine " beständige Versorgung der Last liegt vor, wenn Spannung und Frequenz innerhalb der Bemessungswerte für die statischen und dynamischen Grenzabweichungen liegen und Verzerrungen und Unterbrechungen innerhalb der für den Ausgangsanschluss festgelegten Grenzen bleiben. Ein Ausfall der Eingangsversorgung liegt vor, wenn Spannung und Frequenz außerhalb der Bemessungswerte für die statischen und dynamischen Grenzabweichungen liegen oder wenn Verzerrungen oder Unterbrechungen außerhalb der Grenzwerte liegen, die für die USV festgelegt sind."

30) Vgl. DIN EN 50172 (VDE 0108 Teil 100):2004, Abschnitt 4.1 "Allgemeines", Seite 6.

31) Zur leichteren Nachvollziehbarkeit entsprechen die hier beispielhaft genannten Personen "W", "NL" und "D" und ihre energiewirtschaftlichen Rollen der Standard-Konstellation, die auch den in Abschnitt 1.6.5 "Beispielsfälle zur Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" aufgeführten Beispielen zugrunde liegt. Zu den verwendeten Abkürzungen vgl. die Legende am Anfang des Dokumentes.

32) Bundesnetzagentur, Leitfaden zu Eigenversorgung, Seite 44 f.

33) Zu den Abkürzungen vgl. die Legende am Anfang des Dokumentes.

34) Zur grundsätzlichen Einordnung einer Weiterleitung als EltVU-Lieferung des Weiterverteilers: vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.4.4. "Weiterverteilung von bezogenem Strom an dritte Letztverbraucher".

35) In einer solchen Konstellation ist stets der ÜNB der anspruchsberechtigte Netzbetreiber, da es um EEG-Umlagezahlungen von EltVUs geht.

36) Zum Recht auf freie Lieferantenwahl siehe Art. 4 EU-Strommarktrichtlinie.

37) Zu dem Verständnis von "eigenen" Räumlichkeiten im Sinne dieses Leitfadens siehe die ausführlichen Erläuterungen im Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung".

38) Zur grundsätzlichen Einordnung einer "Weiterverteilung von bezogenem Strom an dritte Letztverbraucher" als EltVU-Lieferung des Weiterverteilers: vgl. Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.4.4.

39) Zur grundsätzlichen Zuordnung des Gesamtverbrauchs in einer Wohnung bzw. Wohneinheit zu dem jeweiligen Bewohner: vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner".

40) Zur Zuordnung der Stromverbräuche im Fall von Wohnheimen und ähnlichen Konstellationen vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.1.3 "Letztverbraucher".

41) Bei einer " reinen" Weiterleitung werden keine Privilegien in Anspruch genommen.

42) Vgl. Abschnitt 1.1 "Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage".

43) Zum Verständnis "privilegierungsfähiger " Strommengen in diesem Leitfaden vgl. Abschnitt 1.1 "Abgrenzen von Strommengen für die Erhebung der EEG-Umlage".

44) Inwieweit W für die Lieferung an die Drittverbraucher von NL bezogenen Strom weiterverteilt oder selbst erzeugten KWK-Strom liefert, spielt für die 100%-EEG-Umlagepflicht als EltVU keine Rolle.

45) Zur Anforderung der "Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch bei Eigenverbrauchskonstellationen" vgl. Abschnitt 5.

46) Zu den Buchstaben in den Messgeräten vgl. die Legende am Anfang dieses Leitfadens.

47) Zur Mitteilung nicht abgegrenzter Gesamtmengen durch einen Lieferanten sowohl zur Erfüllung der eigenen als auch zur anteiligen Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 74 Absatz 2 EEG 2017 für den jeweiligen Weiterverteiler vgl. Abschnitt 1.6.3 "Mitteilung nicht abgegrenzter Strommengen bei einer Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld". Zur Mitteilung, dass die Vereinfachungen einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" genutzt werden und die Zahlungen insoweit zugleich zur Erfüllung der Zahlungspflichten des jeweiligen Weiterverteilers erfolgt, vgl. den Standardfall des Beispiels 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" in Abschnitt 1.6.5.

48) Zu den Personenbezeichungen und Abkürzungen vgl. die Legende am Anfang dieses Leitfadens.

49) Vgl. auch Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/5523, Seite 84.

50) Die gesetzliche Anforderung, dass auch "üblicherweise" keine gesonderte Abrechnung erfolgt, setzt der Gestaltbarkeit der Stromverbrauchszuordnung durch individuelle Vereinbarungen ausdrücklich Grenzen. Auch für die Beurteilung der Kriterien nach § 62a EEG 2017 ist der Grundsatz zu beachten, dass es auf die objektiven, tatsächlich vorliegenden Umstände ankommt; davon abweichende subjektive Ziele, rein vertragliche Zuordnungen, Fiktionen oder Umgehungsgeschäfte sind insoweit unbeachtlich, vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen".

51) Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/5523, Seite 84.

52) Zur Überlassung einer Räumlichkeit auf Basis einer sonstigen Vereinbarung vgl. die Variante zu Beispiel 15.

53) Wie dargestellt, kann eine "eigene" Räumlichkeit im Sinn des Räumlichkeits-Kriteriums nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017 mit dem Eigentum an dieser Räumlichkeit zusammenfallen, muss es aber nicht. Entscheidend ist, wer die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht an der Räumlichkeit innehat.

54) Zur vereinfachten Einstufung des Stromverbrauchs von zeitweise tätigen Handwerkern als typisierendes Beispiel für eine "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" vgl. die "Whitelist-Verbrauchskonstellationen" in Abschnitt 2.2.3.2 "Kategorie: Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch".

55) Zu den Abkürzungen vgl. die Legende am Anfang des Dokumentes.

56) Dass die "Räumlichkeit" des D2 wiederum auf dem "Betriebsgelände" des W gelegen ist, ist für die Frage der Zurechenbarkeit als Bagatellverbräuche unbeachtlich. Entscheidend ist die jeweils räumlich engere Einheit, hier also die "Räumlichkeit" - vgl. die obigen Ausführungen zum Räumlichkeits-Kriterium nach § 62a Nummer 3 Buchstabe a EEG 2017.

57) Ob dem Unternehmen D2 die hinreichende Verfügungsmacht über die Räumlichkeit in diesem Beispielsfall entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt wird, ist unerheblich.

58) Vgl. zu dem Fall einer Überlassung von Räumlichkeiten mit hinreichender, nicht nur vorübergehender Verfügungsmacht auf Basis eines Werkvertrags zur Fleischzerlegung: Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 07.07.2015, Az. 2 K 646/12; BFH, Urteil vom 05.04.2016, Az. I B 99/15.

59) Zur Einstufung von Konstellationen eines Stromverbrauchs mit industriellen Maschinen und Geräten mit hoher Leistungsaufnahme wie z.B. Fleischzerlegegeräten: vgl. erster Spiegelstrich der "Blacklist-Verbrauchskonstellationen" in Abschnitt 2.2.3.2 "Kategorie: Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch".

60) Bei der Wohnung handelt es sich beispielsweise auch dann um eine Räumlichkeit "des" D3, wenn ihm diese z.B. im Rahmen eines Hausmeister-Vertrags ohne ausdrücklichen, separaten Mietvertrag auf Dauer zur Verfügung gestellt wird.

61) Dass jeweils die räumlich engere Einheit zu betrachten ist, gilt entsprechend auch für den Stromverbrauch in dem auf Dauer gemieteten Zimmer eines Studenten-Wohnheims: Der Strom wird von dem Mieter des Zimmers seiner eigenen "Räumlichkeit" verbraucht, so dass eine Zurechnung dieser Strommengen z.B. zu Stromverbräuchen des Vermieters im Wohnheim nach § 62a EEG 2017 ausscheidet. Zur Möglichkeit einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (Vereinfachung 8) in derartigen Konstellationen vgl. die "Variante Studentenwohnheim" des Beispiels 8 "Mehrere Drittverbraucher in einer Kundenanlage" in Abschnitt 1.6.5.

62) In der Gesetzesbegründung wird davon ausgegangen, dass "bei dem dauerhaften Stromverbrauch eines Anderen, etwa im Rahmen einer Untervermietung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat" eine Bagatell-Zurechnung ausscheidet, BT-Ds. 19/5523, Seite 83.

63) Vgl. zu dem Fall des bloßen Tätigwerdens einer Reinigungsfirma in den Räumen des Vertragspartners ohne hinreichende eigene Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten: BFH, Urteil vom 04.06.2008, Az. I R 30/07.

64) Vgl. die Aufstellung an typisierenden Beispielen von Stromverbräuchen mit Verbrauchsgeräten, die insbesondere aufgrund einer hohen Leistungsaufnahme typischerweise nicht als geringfügig einzustufen sind, unter Vereinfachung 12 "Einstufung anhand von Kategorien von Verbrauchsgeräten und Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch" in Abschnitt 2.2.3.

65) Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 83. Auch wenn die Gesetzesbegründung den "gewöhnlichen Haushaltskunden" im Singular anführt, erscheint es nach Ansicht der Bundesnetzagentur vertretbar, in diesem Zusammenhang auf den Jahresverbrauch eines gewöhnlichen Mehrpersonenhaushalts in Höhe von ca. 3.500 kWh/a abzustellen.

66) In Praxiskonstellationen mit diversen, zweifelhaft zurechenbaren Drittverbrauchskonstellationen auf der Niederspannungsebene kann die Zurechenbarkeit als Bagatellverbräuche beispielsweise auch dann dahinstehen, wenn die Vereinfachung einer "getrennten Erfassung von Strommengen mit besonders hohem Abgrenzungsbedarf" (Vereinfachung 4) in Kombination mit der Vereinfachung einer "umlageerhöhenden Zurechnung durch Messung am vorgelagerten Punkt" (Vereinfachung 10) z.B. für die gesamte Niederspannungsebene genutzt wird (vgl. Beispiel 2 "Separate Erfassung der durchmischten Niederspannungsverbräuche auf dem Betriebsgelände" und die Variante zu Beispiel 13 "Durchmischte Verbräuche in der Niederspannungsebene - umlageerhöhende Zurechnung mit Messung am vorgelagerten Punkt"). In vielen Praxiskonstellationen einer "reinen Weiterleitung" ohne privilegierte Mengen erübrigen sich jegliche Bagatellzurechnungs-Fragen durch die Nutzung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (Vereinfachung 8). Zu den übrigen Vereinfachungsmöglichkeiten, mit denen sich eine Abgrenzung vermeiden oder zumindest vereinfachen lässt, siehe insbesondere die Vereinfachungen 1 bis 11 in Abschnitt 1 "Abgrenzen von Strommengen".

67) Gesetzesbegründung, BT Drs. 19/5523, Seite 83.

68) Die Drittverbräuche werden durch die Abgrenzung und Abrechnung im Rahmen der EEG-Umlagepflichten "im konkreten Fall" "gesondert abgerechnet", so dass die Voraussetzung für eine Zurechnung nach den Abrechnungskriterien des § 62b Nummer 2 EEG 2017 dadurch automatisch entfällt.

69) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 4.1.3 "Letztverbraucher", Seite 24.

70) Für die Zurechnung als Bagatellmengen bleiben die weiteren Voraussetzungen nach § 62a EEG 2017 zu beachten.

71) In ersten Entwurfsfassungen des Gesetzes war eine kurze Dauer sogar noch als eigenständiges Kriterium für die Einstufung als Bagatellsachverhalt vorgesehen, in der endgültigen Fassung jedoch nicht mehr. Die kurze Dauer eines Drittverbrauchs ist daher zwar nicht zwingend erforderlich (auch dauerhafte Drittverbräuche mit leistungsschwachen Verbrauchsgeräten können geringfügig sein: siehe "Kategorie: Verbrauchsgeräte mit geringfügigem Verbrauch", Abschnitt 2.2.3.1). Die nur zeitweilige, kurze Dauer ist jedoch weiterhin ein wichtiges Indiz für die Geringfügigkeit, insbesondere zur Einstufung von Verbrauchskonstellationen bei Verbrauchsgeräten mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 0,4 kW. Auch in der Gesetzesbegründung wird das Kriterium ausdrücklich genannt: "Für die Geringfügigkeit des Verbrauchs spricht grundsätzlich auch ein Verbrauch von kurzer Dauer", vgl. Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 83.

72) Die geringe Gesamtnutzungsdauer und der entsprechend geringe Stromverbrauch ergeben sich (selbst bei täglicher Nutzung) bereits aus den typischen Anwendungsfunktionen eines solchen Verbrauchsgeräts mit zeitweilig-kurzen Betriebszeiten. Erfasst sind daher unproblematisch auch Verbrauchskonstellationen, in denen die Geräte z.B. von Mitarbeitern oder externen Dienstleistern (z.B. Sicherheits- und Pförtnerdiensten) während des gesamten Jahres (entsprechend der Anwendungsfunktionen jeweils nur kurzzeitig) eingesetzt werden. Die geringe Gesamtnutzungsdauer ist erst recht auch dann sichergestellt, wenn solche Verbrauchsgeräte nur zeitweise mitgebracht werden, z.B. von Beratern, Prüfern, behördlichen Mitarbeitern oder vergleichbaren externen Personen.

73) Zum Laden von Elektromobilen Dritter außerhalb dieses engen Ausnahmefalls eines Gelegenheitsbesuchers vgl. die nachfolgende Aufstellung von Verbrauchskonstellationen, die typischerweise nicht als geringfügig einzustufen sind.

74) Die Einstufung der Drittverbräuche in den typisierenden Beispielen als "geringfügig" ist teilweise nur dann nachvollziehbar und schlüssig, wenn die Einhaltung dieser Räumlichkeits- und Abrechnungsanforderungen nach § 62a Nummer 2 und 3 Buchstabe a EEG 2017 bei der Umschreibung der typisierenden Beispiele bereits mitgedacht und vorausgesetzt wird.

75) In der Regel werden die Verbrauchsgeräte in den eigenen Räumlichkeiten von dem Letztverbraucher (hier H in seinem Bürogebäude) selbst betrieben, so dass sich die Frage der Zurechnung von Drittverbräuchen erst gar nicht stellt. Diesem Beispiel 19 liegt der Ausnahmefall zugrunde, dass nach den einschlägigen Betreiberkriterien (vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner") eine andere Person (hier D) Verbrauchsgeräte in fremden Räumlichkeiten betreibt und insoweit Strom als "Dritter" verbraucht. Wie das Beispiel anschaulich zeigt, kann die Frage, wer der Betreiber des Multifunktionsdrucker ist, sogar dahinstehen, solange klar ist, dass die Verbräuche "so oder so" dem Haupt-Letztverbraucher H zugerechnet werden können (vgl. Vereinfachung 13 "Zuordnung von ohnehin zurechnungs fähigen Geringverbräuchen" in Abschnitt 2.3).

76) Da büroübliche Multifunktionsdrucker ausdrücklich als Beispiel genannt sind, entspricht dieser Fall diesem typisierenden Beispiel aus der "Whitelist-Verbrauchskonstellationen". Ausreichend wäre auch, wenn sich die Verbrauchskonstellation zumindest im Rahmen einer vergleichbaren Standardvariation zu einem typisierenden Beispiel bewegen würde.

77) Besondere Anhaltspunkte, die diese vereinfachte Einstufung anhand des typisierenden Beispielsfalls ggf. in Frage stellen könnten (z.B. ein besonders leistungsstarkes, nicht mehr büroübliches Sondermodell für das Druckgewerbe oder die dauerhafte Nutzung eines büroüblichen Modells außerhalb seiner typischen Anwendungsfunktion - z.B. zur Erstellung von Druckerzeugnissen im Dauerbetrieb eines Copyshops o.ä.) sind in diesem Beispielsfall nicht ersichtlich.

78) Soweit in einem anderen Fall Zweifel bestehen, ob ein Drittverbrauch ohne Weiteres nach den Maßstäben der Whitelist-Verbrauchskonstellationen als "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" eingestuft werden kann, verbleibt ggf. die Möglichkeit, sich beispielsweise anhand sachgerechter typischer Standardwerte (z.B. auch anhand der Anzahl der Kopien oder gedruckten Seiten) oder anhand einer exemplarischen Messung Gewissheit zu verschaffen, ob sich die Konstellation noch im Rahmen der Kategorie einer "Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch" bewegt. Verbleiben allerdings (insbesondere bei auf Dauer angelegten Verbräuchen desselben Dritten an der stets gleichen Verbrauchsstelle) Zweifel, so sind die Verbräuche als nicht zurechenbare Drittverbräuche zu behandeln.

79) Aufgelistet sind Verbrauchskonstellationen, bei denen sich der nicht geringfügige Stromverbrauch daraus ergibt, dass die typischen Anwendungsfunktionen dieser Verbrauchsgeräte mit einer hohen Leistungsaufnahme erbracht werden und/oder mit regelmäßig nicht nur zeitweilig-kurzen Betriebszeiten verbunden sind. Die genannten Beispiele illustrieren stellvertretend für eine Vielzahl von vergleichbaren Maschinen und Geräten typische Konstellationen, bei denen dies in der Regel der Fall ist, aber nicht zwangsläufig in jeder denkbaren Variante der Fall sein muss. Wenn derartige Verbrauchsgeräte in diesen Konstellationen dauerhaft von demselben Dritten an der stets gleichen Verbrauchsstelle betrieben werden, spricht auch dies dafür, im Zweifel von einem nicht zurechnungsfähigen Drittverbrauch auszugehen (vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen").

80) Auch bei dem Stromverbrauch mit (drittbetriebenen) gewerbeüblichen Getränke- und Snackautomaten handelt es sich zumindest in einem Teil der Fälle um eine Verbrauchskonstellation mit nicht geringfügigem Verbrauch. Da die Modelle und Verbrauchskonstellationen teilweise jedoch erhebliche Unterschiede aufweisen, ist eine pauschale, einheitliche Einstufung von Getränke- und Snackautomaten nicht möglich.

81) In Konstellationen, in denen Strom zum Laden von Elektromobilen Dritter nicht nur in gelegentlichen Einzelfällen (wie z.B. bei einem Gelegenheitsbesucher), sondern regelmäßig - beispielsweise im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder sonstiger Verpflichtungen - zur Verfügung gestellt wird, handelt es sich in aller Regel um nicht geringfügige Drittverbräuche. Wird in Abhängigkeit davon, ob der Dritte Strom zum Laden verbraucht oder wie viel Strom er verbraucht, ein eigenes Entgelt erhoben oder diese Leistung im Rahmen einer anderweitigen schuldrechtlichen Beziehung (z.B. durch eine erhöhte Parkgebühr o.ä.) verrechnet, scheidet eine Zurechnung zudem bereits aufgrund der "Abrechnung im konkreten Fall" aus. In vielen Fällen wird darüber hinaus davon auszugehen sein, dass eine regelmäßige Bereitstellung von Strom für das Laden von Elektroautos Dritter auch "üblicherweise abgerechnet" wird. Zu den Abrechnungskriterien nach § 62a Nummer 2 EEG 2017 vgl. Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung". Zur Nicht-Zurechnung von Drittverbräuchen zum Laden von Elektromobilen vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 83 und 84. Zu den Möglichkeiten einer einfachen Abwicklung der EEG-Umlagepflichten im Fall der Lieferung von Strom zum Laden von Elektromobilen Dritter vgl. insbesondere Vereinfachung 5 "Elektromobile und andere geschlossene Verbrauchseinrichtungen mit Akku", Beispiel 10 "Laden von Elektromobilen auf dem Betriebsgelände" und Beispiel 11 "Ladepunkte für Elektromobile".

82) Zu den verschiedenen Vereinfachungsmöglichkeiten einer "umlageerhöhenden Zurechnung" i.S.v. § 62b Absatz 2 Nummer 2 EEG 2017 durch die "Zahlung des jeweils höchsten EEG-Umlagesatzes" vgl. die Vereinfachungen 9, 10 und 11 in Abschnitt 1.7 "Umlageerhöhende Zurechnung".

83) Der Wegfall der "technischen Unmöglichkeit" muss nicht automatisch zu einem sofortigen Wegfall der Schätzbefugnis führen: Sofern und solange die Nachrüstung mit einer neu verfügbaren Messtechnik für einen gewissen Zeitraum (z.B. aufgrund unverhältnismäßig hoher Preise in der Markteinführungsphase) oder dauerhaft mit einem "unvertretbaren Aufwand" verbunden ist (vgl. Abschnitt 3.3.3 "Unvertretbarer Aufwand einer mess- und eichrechtskonformen Messung"), kann eine Schätzung weiterhin zulässig sein.

84) Beispielsweise begründet ein zu kleiner Zählerschrank keine technische Unmöglichkeit der Messung.

85) Bei Drittstromverbräuchen aufgrund von Bau- oder Reparaturarbeiten, die den Rahmen einer Verbrauchskonstellation mit geringfügigem Verbrauch überschreiten, aber nur vorübergehend für die Zeit bis zu ihrer Fertigstellung erfolgen, kommt beispielsweise die Messung mittels Baustromzählern als vorübergehende Lösung in Betracht.

86) Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 82.

87) Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 82.

88) Vgl. den typisierenden Beispielsfall unter dem zweiten Spiegelstrich auf der "Blacklist-Verbrauchsgeräte" in Abschnitt 2.2.3.2 "Kategorie: Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch".

89) Vgl. den typisierenden Beispielsfall unter dem ersten Spiegelstrich auf der "Blacklist-Verbrauchsgeräte" in Abschnitt 2.2.3.2 "Kategorie: Verbrauchskonstellationen mit geringfügigem Verbrauch".

90) Zum Umgang mit Zweifelsfällen einer Bagatell-Zurechnung nach § 62a EEG 2017 und zum Wahlrecht, auch zurechnungsfähige Drittverbräuche abzugrenzen vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung von Zweifelsfällen".

91) Es handelt sich bei der gemieteten Werkhallte um eine "eigene" Räumlichkeiten des D3, so dass eine Zurechnung seiner dortigen Stromverbräuche zu den Verbräuchen des W nach § 62a EEG 2017 von vornherein ausscheidet, vgl. Abschnitt 2.1 "Drittverbräuche in Räumlichkeiten des Haupt-Letztverbrauchers ohne gesonderte Abrechnung".

92) In der Regel erfolgt in derartigen Konstellationen eine Messung der Stromverbräuche in der Räumlichkeit mit eigenem Zählpunkt, wodurch unter anderem sichergestellt ist, dass der Letztverbraucher sein Recht auf freie Lieferantenwahl ausüben kann. Zum Recht auf freie Lieferantenwahl vgl. auch Art. 4 Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944.

93) Zur Anforderung einer "mess- und eichrechtskonformen" Messeinrichtung vgl. Abschnitt 3.1 "Erfassen und Abgrenzen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen".

94) Zur Berücksichtigung von Messwerten aus nicht mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen im Rahmen der Schätzung vgl. Vereinfachung 16 "Berücksichtigung von Messwerten bei der Schätzung" in Abschnitt 4.1.4.

95) Vgl. BAFA, Hinweisblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019 vom 09.05.2019, Abschnitt 3.

96) Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 83.

97) Vgl. Abschnitt 1.5.4 "Vereinfachung 4: Getrennte Erfassung von Strommengen mit besonders geringem oder hohem Abgrenzungsbedarf"

98) Hinsichtlich der Anforderungen nach § 62b Absatz 4 Satz EEG 2017 zu Mitteilungen bei einer schätzweisen Abgrenzung sind auch die Vereinfachungsmöglichkeiten nach § 62b Absatz 4 Satz 2 und 3 zu beachten.

99) Vgl. Abschnitt 4.2 "Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Schätzung".

100) Zur Mess- und Eichrechtskonformität von Messeinrichtungen vgl. Abschnitt 3.1 "Erfassen und Abgrenzen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen".

101) Zu den Abkürzungen vgl. die Legende am Anfang des Dokumentes.

102) Die Aussagekraft und Zuverlässigkeit von Messwerten aus nicht mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen ist zwar nicht so hoch wie die von Messwerten aus mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen, im Vergleich zu reinen Schätzwerten dürften sie im Regelfall jedoch aussagekräftiger und zuverlässiger sein.

103) Einer Abgrenzung bedarf es selbstverständlich nur dann, wenn die Getränkeautomaten von einem Dritten betrieben werden (vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner") und die Abgrenzung der Verbräuche nicht ohnehin aufgrund einer anderweitigen Vereinfachung entbehrlich ist. In der Praxis dürfte in vielen reinen Weiterverteilerfällen (ohne Inanspruchnahme von Privilegien) die Abgrenzung z.B. durch eine "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" entbehrlich sein (vgl. Beispiel 5 "Drittverbraucher D auf dem Betriebsgelände" in Abschnitt 1.6.5). Eine Zurechnung als Bagatellmengen nach § 62a EEG 2017 scheidet bei (drittbetriebenen) gewerbeüblichen Getränkeautomaten zumindest in einem Teil der Fälle mangels geringfügiger Stromverbräuche aus. Da die Modelle und Verbrauchskonstellationen teilweise jedoch erhebliche Unterschiede aufweisen, ist eine pauschale, einheitliche Einstufung nicht möglich (vgl. Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche").

104) Vgl. Abschnitt 4.1.1 "Systematische Überschätzung".

105) Einer Abgrenzung bedarf es selbstverständlich nur dann, wenn in den Räumlichkeiten Verbrauchsgeräte von Dritten betrieben werden (vgl. Abschnitt 1.4 "Zuordnung von Strommengen zum EEG-Umlageschuldner") und diese Drittverbräuche nicht als Bagatellverbräuche nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden (vgl. Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche").

106) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, insbesondere Abschnitt 2.

107) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 9.2 "Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit", Seiten 112 bis 114.

108) Vgl. Bundesnetzagentur, Leitfaden zur Eigenversorgung, Abschnitt 9.2 "Messtechnische Sicherstellung der Zeitgleichheit", Seite 113.

109) Für diesen Beispielsfall ist davon auszugehen, dass die Drittverbräuche des D dem W nicht nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden (z.B. aufgrund eigener Räumlichkeiten, nicht nur geringfügiger Verbräuche oder auch aufgrund des Wahlrechts, auch zurechnungsfähige Drittverbräuche abzugrenzen und gesondert abzurechnen). Zur Bagatellzurechnung vgl. Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche"; zum Wahlrecht bei zurechnungsfähigen Drittstrommengen vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen".

110) Hinsichtlich der Erfassung und Abgrenzung zwischen den von W (als umlagepflichtiges EltVU) gelieferten Verbrauchsmengen des D und den von NL (als EltVU) gelieferten Verbrauchsmengen des W, gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen und Vereinfachungsmöglichkeiten, wie in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Leitfadens dargestellt. Der Abgrenzungsbedarf zwischen den in gleicher Höhe (voll) umlagepflichtigen EltVU-Liefermengen von NL an W und von W an D kann z.B. im Fall der Nutzung einer "Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld" (siehe Vereinfachung 8 in Abschnitt 1.6.1) entfallen.

111) Auch für diesen Beispielsfall ist davon auszugehen, dass die Drittverbräuche des D dem W nicht nach § 62a EEG 2017 zugerechnet werden (z.B. aufgrund eigener Räumlichkeiten, nicht nur geringfügiger Verbräuche oder auch aufgrund des Wahlrechts, auch zurechnungsfähige Drittverbräuche abzugrenzen und gesondert abzurechnen). Zur Bagatellzurechnung vgl. Abschnitt 2 "Zurechnung geringfügiger Drittverbräuche"; zum Wahlrecht bei zurechnungsfähigen Drittstrommengen vgl. Abschnitt 2.2.2 "Einstufung in Zweifelsfällen".

112) Falls die EEG-Umlage für den privilegierten Eigenverbrauch des W in dieser Beispielskonstellation nicht auf Null reduziert ist, ist für die eigene Erzeugung oder für den eigenen Verbrauch des W eine Jahresarbeitsmessung erforderlich, um die EEG-Umlagepflichten ordnungsgemäß erfüllen zu können.

113) Vgl. Fußnote 110.

114) Diese rückblickende Anwendung der SLPs weicht von dem ansonsten üblichen Verfahren zur Anwendung von SLPs ab: Üblicherweise dienen SLPs zur Prognose des Letztverbraucherabsatzes, der am Ende des Prognosezeitraums mit der Wirklichkeit abgeglichen und abgerechnet wird (Mehr- und Mindermengenausgleich).

115) Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Ds. 19/5523, Seite 86.

116) Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/5523, Seite 86.

117) Die tatsächliche Wahrnehmung des Privilegs für diese grundsätzlich "privilegierungsfähigen " Strommengen würde eine viertelstundengenaue Abgrenzung zur Sicherstellung der Zeitgleichheit voraussetzen.

118) Zu den Abkürzungen vgl. die Legende am Ende des Dokumentes.

119) Zur verbindlichen und einheitlichen Anwendung der Zurechnungsergebnisse einer umlageerhöhenden Zurechnung auf alle EEG-Umlagepflichten Abschnitt 1.8 "Allgemeine Voraussetzungen für eine umlageerhöhende Zurechnung und für eine Mitteilung und Zahlung auf fremde Schuld".

120) Gesetzesbegründung, BT Drs. 19/5523, Seite 86. Dort sind die beispielhaften Zahlenwerte mit der Einheit kWh angegeben.

121) Zur Aufteilungsvariante der gewillkürten Vorrangregel vgl. Clearingstelle EEG | KWKG Empfehlung 2017/29, Rn. 123.



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