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BioSt-NachV - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Vom 2. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 82 vom 07.12.2021 S. 5126; 19.06.2022 S. 927 22; 13.12.2022 S. 2286 22a)
Gl.-Nr.: 754-22-12
Archiv: 2009
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle gelten Stoffe und Gegenstände, die
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifizierungssysteme, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1) ergänzt worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.
(4) Bewaldete Flächen sind:
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung in der für die Anlagenach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung.
(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden.
(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608; L 130 vom 19.05.2016 S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
(9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest sind.
(10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden sind.
(11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.
(12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Forstwirtschaft.
(13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum gasförmig sind.
(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
(15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das ohne Eingriffe von Menschenhand
(16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Reststoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.
(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und
(18) Kulturflächen sind
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.
(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzelfrüchte.
(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus der Landwirtschaft.
(21) Letzte Schnittstellen sind
(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Transport und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraftstoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.
(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten Wirtschaft.
(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land.
(25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82; L 311 vom 25.09.2020 S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.05.2019 S. 1) ergänzt worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft.
(27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
(28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei umfassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.
(29) Schnittstellen sind
(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinsparung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder einer Kombination von beidem nach der Entnahme von Teilen oder des gesamten früheren Bestands durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm.
(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern.
(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und Vertrieb der Biomasse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.
(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem
Teil 2
Nachhaltigkeitsanforderungen
§ 3 Anforderungen für die Vergütung 22 22a
(1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn
Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann, weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung daran gehindert war, entsprechende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf des 30. April 2023. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zuständige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigenerklärungen und prüft diese auf Plausibilität.
(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf in der Europäischen Union hergestellten oder aus Drittstaaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brennstoffen erzeugt wurde.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.
§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungs- und Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu melden.
(6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.
§ 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet wird, müssen nationale oder subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sind.
(3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen:
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig verbessert werden.
§ 6 Treibhausgaseinsparung
(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Biomasse-Brennstoffen produzierten Stroms
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen Produktion von Strom aus Biomasse-Brennstoffen.
(3) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgenden Methoden:
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemission werden in der Datenbank der zuständigen Behörde ausgewiesen.
Teil 3
Nachweis
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung
(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:
(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Stromanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweisen.
§ 8 Weitere Nachweise
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden.
§ 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde elektronisch übermitteln.
Abschnitt 2
Nachhaltigkeitsnachweise
§ 10 Anerkannte Nachweise
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
§ 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnittstellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden und ist insoweit an die zuständige Behörde zurückzugeben.
§ 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß zu machen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet, ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundesanzeiger bekannt machen.
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.
§ 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
§ 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
(4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.
(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder in dieser Region erfüllen.
§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle erfolgt ist.
(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
§ 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.
§ 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten erkennen können.
Abschnitt 3
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten
§ 20 Anerkannte Zertifikate
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate sind:
§ 21 Ausstellung von Zertifikaten
(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten.
(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
§ 22 Inhalt der Zertifikate
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
§ 23 Folgen fehlender Angaben
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.
§ 24 Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getroffenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zertifikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden.
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind
(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 1
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden.
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 30 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 31 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 32 Widerruf der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.
Unterabschnitt 2
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§ 33 Führen von Verzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausüben.
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 35 Kontrolle des Anbaus
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:
§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert löschen.
(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 40 Kontrollen und Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnungen.
Unterabschnitt 4
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts anderes ergibt.
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie von der Europäischen Kommission oder von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission vereinbar ist.
Unterabschnitt 5
Vorläufige Anerkennung
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
Teil 4
Zentrales Register
§ 44 Register Biostrom
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
§ 45 Datenabgleich
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab
(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln.
(3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt davon unberührt.
§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:
Teil 5
Datenverarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor.
§ 49 Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
§ 50 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.
§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 52 Muster und Vordrucke
(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:
(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
§ 53 Informationsaustausch
Der Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Informationsaustausch mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die zuständige Behörde übertragen.
Teil 6
Ordnungswidrigkeiten
§ 54 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 55 Übergangsbestimmung
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
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*) Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
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