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Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 8. Juli 1975
(BGBl. II Nr. 42 vom 12.07.1975 S. 957)
Die Hohen Vertragsparteien -
Von der Erwägung geleitet, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie und sein Zusatzprotokoll vom 28. Januar 1964 (im folgenden als "Pariser Übereinkommen" bezeichnet) sowie das Wiener Übereinkommen vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden (im folgenden als "Wiener Übereinkommen" bezeichnet) vorsehen, daß bei Schäden, die während der Beförderung des unter die genannten Übereinkommen fallenden Kernmaterials auf See durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, der Inhaber einer Kernenergieanlage für die Schäden haftet,
in der Erwägung, daß in einigen Staaten ähnliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in Kraft sind,
in der Erwägung, daß alle früheren internationalen Übereinkünfte über die Beförderung auf See auch weiterhin Anwendung finden,
in dem Wunsch, zu gewährleisten, daß für Schäden, die durch ein nukleares Ereignis während der Beförderung von Kernmaterial auf See verursacht werden, ausschließlich der Inhaber einer Kernenergieanlage haftet -
sind wie folgt übereingekommen:
Wer auf Grund einer für die Beförderung auf See geltenden internationalen Übereinkunft oder eines entsprechenden innerstaatlichen Gesetzes für einen Schaden haftbar gemacht werden kann, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, wird von dieser Haftung befreit,
(1) Die in Artikel 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für den durch ein nukleares Ereignis verursachten Schaden
für den der Inhaber der Kernenergieanlage nicht haftet, weil seine Haftung für einen solchen Schaden nach dem Pariser oder dem Wiener Übereinkommen oder - in den in Artikel 1 Buchstabe b bezeichneten Fällen - durch entsprechende Bestimmungen des darin erwähnten innerstaatlichen Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
(2) Die Haftung einer natürlichen Person für einen Schaden, der die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen Handlung oder Unterlassung ist, wird jedoch von Absatz 1 nicht berührt.
Die Haftung des Inhabers eines Reaktorschiffes für einen Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das auf Kernbrennstoffe dieses Schiffes oder auf dem Schiff erzeugte radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle zurückzuführen ist, wird durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften über die Beförderung auf See vor, die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifizierung oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen im Widerspruch stehen; diese Bestimmung läßt jedoch die Verpflichtungen der Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens gegenüber Nichtvertragsparteien auf Grund solcher internationaler Übereinkünfte unberührt.
(1) Dieses Übereinkommen wird in Brüssel zur Unterzeichnung aufgelegt; es liegt in London am Sitz der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrts-Organisation (im folgenden als "Organisation" bezeichnet) bis zum 31. Dezember 1972 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
(2) Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,
(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.
(2) Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt dieser Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kraft.
(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
(2) Die Kündigung erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende schriftliche Notifikation.
(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
(4) Ungeachtet der Kündigung durch eine Vertragspartei gemäß diesem Artikel bleibt dieses Übereinkommen auf jeden Schaden anwendbar, der durch ein vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingetretenes nukleares Ereignis verursacht worden ist.
(1) Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets oder eine Vertragspartei dieses Übereinkommens, die für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortlich ist, können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß sich das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstrecken soll.
(2) Dieses Übereinkommen wird vom Tag des Eingangs der Notifikation oder von einem anderen in der Notifikation bezeichneten Zeitpunkt an auf das darin genannte Hoheitsgebiet erstreckt.
(3) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragspartei, die eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben haben, können jederzeit nach dein Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt worden ist, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, daß sich das Übereinkommen nicht mehr auf das in der Notifikation genannte Hoheitsgebiet erstrecken soll.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für das in einer solchen Notifikation genannte Hoheitsgebiet ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts außer Kraft.
(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.
(2) Die Organisation beruft eine Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu seiner Revision oder Änderung ein, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies beantragt.
Eine Vertragspartei kann diejenigen Vorbehalte einlegen, die den von ihr gegenüber dem Pariser oder dem Wiener Obereinkommen rechtsgültig eingelegten Vorbehalten entsprechen. Vorbehalte können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt eingelegt werden.
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Organisation
(3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift desselben zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und die spanische Sprache werden vom Sekretariat der Organisation gefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
ENDE |