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Merkblatt für Energieaudit durchführende Personen
Hinweise zur Qualifizierung, Registrierung und Fortbildung
Stand: 14.12.2023
(Quelle http://www.bafa.de/)
I. Allgemeines
Große Unternehmen (sog. Nicht-KMU) sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die Regelungen hierüber finden sich in den §§ 8ff. des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G). Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Person (Energieauditor) werden insbesondere in § 8b EDL-G beschrieben.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentliche Liste registrierter und freigegebener Energieauditoren (nach § 7 Absatz 3 EDL-G). Es ist jedoch keine verpflichtende Voraussetzung, sich in diese Energieauditorenliste einzutragen, um Energieaudits nach dem EDL-G durchzuführen.
Die Registrierung erfolgt personenbezogen. Sofern in einem Unternehmen mehrere Energieauditoren tätig sind, müssen diese einzeln registriert und zugelassen werden. Das BAFA hat hierzu ein elektronisches Zulassungsverfahren eingerichtet. Seit dem Inkrafttreten der Novellierung des EDL-G am 26.11.2019 müssen alle Personen, welche Energieaudits durchführen wollen, beim BAFA registriert und freigegeben sein.
Der Link zur Registrierung ist unter www.bafa.de Rubrik: Energie > Energieeffizienz > Energieaudit > Formulare > "Registrierung für Berateranerkennung" zu finden.
II. Voraussetzungen für die Registrierung
Personen, die beabsichtigen, ein Energieaudit durchzuführen, müssen sich vor der Durchführung ihres ersten Energieaudits beim BAFA registrieren und freigeben lassen. Voraussetzung hierfür sind Nachweise ihrer Fachkunde, die sich aus Ausbildung, praktischer Erfahrung und Fortbildung zusammenfügt. Die Ausbildung in einer einschlägigen Fachrichtung bildet den Grundbaustein. Darauf aufbauend und demgemäß zeitlich nachfolgend ist die praktische Erfahrung erforderlich. Die so aufgebaute Qualifizierung ist durch fortlaufende Fortbildungsseminare auf dem aktuellen Wissensstand zu halten.
1. Ausbildung:
Als einschlägige Fachrichtung für Techniker*innen und Meister/Meister*innen zählen beispielsweise: Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Klimatechnik, Elektrotechnik, Kältesystemtechnik, Metalltechnik, Umwelttechnik, Bautechnik, Isoliertechnik, Maschinenbautechnik, Physiktechnik.
Um qualitativ hochwertige Energieaudits sicherzustellen, sind Abschlüsse in einem Bereich mit energietechnischem Hintergrund der Ausbildung notwendig. Ob Abschlüsse in anderen als in den aufgeführten Bereichen anerkannt werden können, wird im Einzelfall geprüft.
2. Berufserfahrung:
Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung, bei der praxisbezogene Kenntnisse über die betriebliche Energieberatung erworben wurden.
Für den Nachweis der Berufserfahrung werden folgende Tätigkeiten akzeptiert:
3. Unabhängigkeit
Das Energieaudit ist in unabhängiger Weise durchzuführen. Dies folgt zum einen aus der in § 8a Absatz 1 Nummer 1 EDL-G in Bezug genommenen Norm DIN EN 16247-1, deren Nummern 4.1.3 und 4.1.4 Anforderungen an die Objektivität und Transparenz enthalten. Zudem stellt § 8b Absatz 4 EDL-G Anforderungen an die Unabhängigkeit der Durchführung des Energieaudits. Danach muss die das Energieaudit durchführende Person
Das Verbot zur Annahme von Provisionen soll Interessenskonflikte in der Person des Beraters vermeiden, wenn dieser gleichzeitig für den Vertrieb von Produkten zuständig ist, die zur Durchführung der Energieeinsparinvestitionen erforderlich sind. Damit sollen jedoch Unternehmen, die eine unternehmensinterne Trennung der Beratungsdienstleistungen vom Vertrieb von Einsparprodukten sicherstellen, nicht gehindert werden, Energieaudits nach dem Gesetz anzubieten.
Das EDL-G lässt es grundsätzlich zu, das auch interne Mitarbeiter*innen das Energieaudit durchführen. Nach § 8b Absatz 4 Satz 4 EDL-G darf eine solche unternehmensinterne Person aber nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. Nach Auffassung des BAFA steht diese laut Gesetzesbegründung von Erwägungsgrund 25 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU geleitete Regelung jedoch nicht einer Durchführung des Energieaudits durch die/den Energiebeauftragte*n oder Energiemanager*in einem Unternehmen entgegen. Interessenskonflikte, die einer unabhängigen Durchführung des Energieaudits abträglich sein könnten, sind vor allem bei operativ tätigen Mitarbeiter*innen zu erwarten, nicht aber wenn das Unternehmen jemanden ernannt hat, der sich als Energiebeauftragte*r oder Energiemanager*in hauptverantwortlich um die Energieverbräuche des Unternehmens kümmert.
III. Verfahren der Registrierung
Die Registrierung und die Nachweisung der Qualifikationsanforderungen sind zwei aufeinander folgende notwendige Schritte.
1. Schritt: Registrierung BAFA
Sofern eine Person, die Energieaudits durchführen möchte, noch nicht beim BAFA registriert ist, muss der erste Schritt der Registrierung durchlaufen werden, in dem insbesondere Angaben zum Namen, Anschrift, Email, Unternehmen, etc. abgefragt werden. Nachdem dieses Formular vollständig ausgefüllt wurde, wird die Beraternummer vergeben. Diese Registrierung muss grundsätzlich nur ein einziges Mal durchgeführt werden. Sofern eine Person, die Energieaudits durchführen möchte, bereits über eine Beraternummer beim BAFA verfügt (z.B. im Bereich Energieberatung im Mittelstand) kann sofort der zweite Schritt im Portal durchlaufen werden.
2. Schritt: Nachweisung der Qualifikationsanforderungen
Mit der Beraternummer kann im Portal unter "Anerkennungen" der Nachweis der Qualifikationsanforderungen erbracht werden. Nach Angabe des Ausbildungs- und Berufserfahrungshintergrunds können in diesem Schritt die entsprechenden Nachweise hochgeladen werden.
Die Durchführung des 2. Schrittes ist in jedem Fall notwendig. Erst nach der Durchführung des 2. Schrittes kann eine Person, die Energieaudits durchführen möchte, beim BAFA für die Durchführung von Energieaudits nach EDL-G überprüft werden.
IV. Nachweise
Für die Registrierung und Nachweisführung ist die Richtigkeit der gemachten Angaben für eine Person, die Energieaudits durchführen möchte, beim BAFA zu belegen. Insbesondere sind folgende Nachweise beizufügen:
Die notwendigen Nachweise müssen elektronisch hochgeladen werden. Das Hochladen ist während des Prüfverfahrens oder auch danach möglich. Sind Registrierungs- und Nachweisverfahren abgeschlossen, kann sich die Person, die Energieaudits durchführen möchte, nun Energieauditor*in nennen und mit der Durchführung von Energieaudits nach dem EDL-G beginnen.
V. Eintragung in Energieauditorenliste
Die Eintragung ist freiwillig. Sofern eine Eintragung in der öffentlich zugänglichen Energieauditorenliste gewünscht ist, kann dies im Rahmen des Zulassungsprozesses angegeben werden.
Im Profil der Energieauditorenliste werden Informationen zum Namen und Vornamen des Energieauditors/der Energieauditor*in, zum Namen des Unternehmens, zu Telefon, Telefax, Email und Webauftritt veröffentlicht.
Sollen weitere Informationen über das Energiedienstleistungsangebot veröffentlicht werden, kann hierzu die Anbieterliste genutzt werden. In der Anbieterliste können detaillierte Informationen zu Leistungen und möglichen Referenzprojekten veröffentlicht werden.
Das Profil der Energieauditorenliste kann mit dem Profil der Anbieterliste verlinkt werden. Hierzu kann im Portal unter Stammdaten die Nummer der Anbieterliste eingetragen werden.
VI. Datenaktualität
Die Daten, die für die Registrierung und Listung als Energieauditor*in angegeben werden, müssen online selbst gepflegt werden. Für die Richtigkeit der Daten ist ein*e Energieauditor*in persönlich verantwortlich.
Der Energieauditor*innen müssen alle Sachverhaltsänderungen im Zusammenhang mit ihren Angaben zur Unabhängigkeit unverzüglich mitteilen.
ENDE |