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Regelwerk, Energienutzung
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EAAV - Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung
Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen

Vom 16. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 159 vom 16.05.2024 EU)
Gl.-Nr.: 752-6-32



Auf Grund des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1 Zweck und Ziele der Verordnung

Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.

§ 3 Technische Anforderungen an Anlagen

(1) Anlagen im Sinne des § 2 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 Kilowatt, deren Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene liegt, haben zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz einzuhalten sowie ergänzend die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

  1. Einhaltung der Einstellwerte für Frequenzvermögen und Frequenzschutz nach den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes und
  2. Deaktivierung der Inselnetzerkennung.

(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt aufweisen, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer Folgendes anzuwenden:

  1. es sind übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen nach den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die jeweilige Spannungsebene fachgerecht zu installieren und in Betrieb zu nehmen,
  2. bei der Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung für Einspeisung ist für die mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlusswirkleistung ein Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung betriebenen Erzeugungsanlagen anzuwenden; ein Unterschreiten dieses Wertes ist erlaubt, soweit für die Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz eingehalten werden.

Anstelle einer übergeordneten Entkupplungsschutzeinrichtung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch eine alternative Einrichtung verwendet werden, die in den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als der Entkupplungsschutzeinrichtung im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt ist.

§ 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

EU) Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).


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