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Gesetz zu der Satzung vom 26. Januar 2009 der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
Vom 25. Juni 2009
(BGBl. II Nr. 21 vom 01.07.2009 S. 634)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der in Bonn am 26. Januar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien einschließlich der Erklärung der Konferenz vom 26. Januar 2009 zur Errichtung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung wird zugestimmt. Die Satzung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Satzung nach ihrem Artikel XIX für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Vertragsparteien dieser Satzung -
in dem Wunsch, die umfassende und verstärkte Einführung und Nutzung erneuerbarer Energien im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung zu fördern,geleitet von ihrem festen Glauben an die außerordentlich großen Möglichkeiten, die erneuerbare Energien bieten, um den mit der Energiesicherheit und den schwankenden Energiepreisen verbundenen Problemen zu begegnen und sie allmählich zu verringern,
überzeugt, dass erneuerbare Energien bei der Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre eine wesentliche Rolle spielen können und somit zur Stabilisierung des Klimasystems beitragen und einen nachhaltigen, sicheren und schonenden Übergang zu einer C02-armen Wirtschaft ermöglichen,
in dem Wunsch, die positive Wirkung zu verstärken, die die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien auf die Anregung eines dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben können,
angespornt durch das enorme Potenzial erneuerbarer Energien bei der Gewährleistung eines dezentralen Energiezugangs, insbesondere in den Entwicklungsländern, und des Energiezugangs für isolierte und entlegene Regionen und Inseln,
besorgt über die ernsthaften nachteiligen Auswirkungen, die die Nutzung fossiler Brennstoffe und die ineffiziente Nutzung traditioneller Biomasse auf die Gesundheit haben können,
in der Überzeugung, dass erneuerbare Energien in Verbindung mit verbesserter Energieeffizienz zunehmend den voraussichtlich steil ansteigenden weltweiten Energiebedarf in den kommenden Jahrzehnten decken können,
in Bekräftigung ihres Wunsches, eine internationale Organisation für erneuerbare Energien zu gründen, die die Zusammenarbeit zwischen ihren Mitgliedern erleichtert und zugleich eine enge Zusammenarbeit mit bestehenden Organisationen aufbaut, die die Nutzung erneuerbarer Energien fördern -
haben Folgendes vereinbart:
Artikel I
Gründung der Organisation
A. Die Vertragsparteien dieser Satzung gründen hiermit die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (im Folgenden als "Organisation" bezeichnet) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
B. Die Organisation beruht auf dem Grundsatz der Gleichheit aller ihrer Mitglieder und achtet bei der Durchführung ihrer Tätigkeit in gebührender Weise die Hoheitsrechte und Zuständigkeiten ihrer Mitglieder.
Artikel II
Ziele
Die Organisation fördert die umfassende und verstärkte Einführung sowie die nachhaltige Nutzung aller Formen von erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung
Artikel III
Begriffsbestimmung
In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck "erneuerbare Energien" alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem
Artikel IV
Tätigkeiten
A. Als Kompetenzzentrum für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien und als Vermittlerin und Impulsgeberin, die Erfahrungen für praktische Anwendungen und Strategien zur Verfügung stellt, in allen Fragen in Bezug auf erneuerbare Energien Unterstützung anbietet und den Staaten hilft, von der effizienten Entwicklung und dem Wissens- und Technologietransfer zu profitieren, führt die Organisation die folgenden Tätigkeiten durch:
B. Bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten
C. Die Organisation
Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte
A. Die Organisation führt ihre Tätigkeiten auf der Grundlage eines vom Sekretariat erstellten, vom Rat geprüften und von der Versammlung angenommenen jährlichen Arbeitsprogramms durch.
B. Zusätzlich zu ihrem Arbeitsprogramm kann die Organisation, nachdem sie ihre Mitglieder konsultiert hat und, im Fall eines Widerspruchs, nach Genehmigung durch die Versammlung, von den Mitgliedern in die Wege geleitete und finanzierte Projekte unter der Voraussetzung durchführen, dass nichtmonetäre Mittel der Organisation vorhanden sind.
Artikel VI
Mitgliedschaft
A. Die Mitgliedschaft steht den Staaten offen, die Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die willens und fähig sind, im Einklang mit den in dieser Satzung niedergelegten Zielen und Tätigkeiten zu handeln. Zur Mitgliedschaft in der Organisation berechtigt sind zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden, von denen mindestens einer Mitglied der Organisation ist, und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für mindestens eine der in den Aufgabenbereich der Organisation fallenden Angelegenheiten übertragen haben.
B. Diese Staaten und zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration werden
C. Für jede zwischenstaatliche Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Satzung. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, die aufgrund dieser Satzung gewährten Rechte, einschließlich der Stimmrechte, gleichzeitig auszuüben. In ihren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden erklären die genannten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch diese Satzung erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen der Verwahrregierung auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit. Bei Abstimmungen über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stimmen die zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration mit der Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der Stimmen entspricht, die ihren Mitgliedstaaten zuerkannt werden, die auch Mitglieder der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien sind.
Artikel VII
Beobachter
A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.
Artikel VIII
Organe
A. Hiermit werden die folgenden Hauptorgane der Organisation eingesetzt:
B. Die Versammlung und, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung, der Rat können die Nebenorgane einsetzen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Satzung für notwendig erachten.
Artikel IX
Die Versammlung
A.
B. Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Organisation. Die Versammlung tritt zu ordentlichen Tagungen zusammen, die jährlich stattfinden, sofern sie nichts anderes beschließt.
C. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung. Die Vertreter können von Stellvertretern und Beratern begleitet werden. Die Kosten der Teilnahme einer Delegation werden von dem jeweiligen Mitglied getragen.
D. Die Tagungen der Versammlung finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
E. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt die Versammlung unter Berücksichtigung einer ausgewogenen geographischen Vertretung einen Vorsitzenden und, soweit erforderlich, sonstige Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Vorsitzender und sonstige Amtsträger gewählt werden. Die Versammlung gibt sich in Übereinstimmung mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
F. Vorbehaltlich des Artikels VI Absatz C hat jedes Mitglied der Organisation eine Stimme in der Versammlung. Die Versammlung fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst. Kann kein Konsens erzielt werden, so gilt ein Konsens als erreicht, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung im Konsens der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschließt, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Organisation anwesend ist.
G. Im Konsens der anwesenden Mitglieder
H. Im Konsens der anwesenden Mitglieder, der, sofern kein Konsens erzielt werden kann, als erreicht gilt, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder widersprechen,
I. Die Versammlung bestimmt den Sitz der Organisation und den Generaldirektor des Sekretariats (im Folgenden als "Generaldirektor" bezeichnet) im Konsens der anwesenden Mitglieder oder, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
J. Die Versammlung prüft und nimmt gegebenenfalls auf ihrer ersten Tagung die von der Vorbereitungskommission erarbeiteten Beschlüsse, Entwürfe von Übereinkünften, Bestimmungen und Richtlinien nach den in Artikel IX Absatz F bis I für die jeweilige Angelegenheit festgelegten Abstimmungsverfahren an.
Artikel X
Der Rat
A. Der Rat besteht aus mindestens 11, höchstens jedoch 21 von der Versammlung gewählten Vertretern von Mitgliedern der Organisation. Die genaue zwischen 11 und 21 liegende Anzahl von Vertretern entspricht der aufgerundeten Zahl von einem Drittel der Mitglieder der Organisation, berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Mitglieder der Organisation zu Beginn der jeweiligen Wahl der Mitglieder des Rates. Die Mitglieder des Rates werden entsprechend der Geschäftsordnung der Versammlung nach einem Rotationsprinzip gewählt, mit dem Ziel, eine effektive Teilnahme von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern zu gewährleisten und eine faire und ausgewogene geographische Verteilung sowie eine effektive Arbeitsweise des Rates zu erreichen. Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
B. Der Rat tritt halbjährlich zusammen; seine Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern er nicht etwas anderes beschließt.
C. Zu Beginn jeder Sitzung wählt der Rat für den Zeitraum bis zu seiner nächsten Sitzung aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und die sonstigen erforderlichen Amtsträger. Der Rat hat das Recht, seine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Diese Geschäftsordnung ist der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
D. Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme. Der Rat fasst Beschlüsse über Verfahrensfragen mit einer einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder etwas anderes beschließt.
E. Der Rat ist gegenüber der Versammlung verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Er nimmt die ihm nach dieser Satzung übertragenen Befugnisse und Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung zugewiesenen Aufgaben wahr. Dabei handelt er nach Maßgabe der Beschlüsse der Versammlung und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Empfehlungen und stellt deren ordnungsgemäße und fortlaufende Umsetzung sicher.
F. Der Rat
Artikel XI
Das Sekretariat
A. Das Sekretariat unterstützt die Versammlung, den Rat und deren Nebenorgane bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Es nimmt sonstige ihm nach dieser Satzung übertragene Aufgaben sowie die ihm von der Versammlung oder dem Rat zugewiesenen Aufgaben wahr.
B. Das Sekretariat besteht aus einem Generaldirektor, der Leiter und höchster Verwaltungsbeamter des Sekretariats ist, und dem benötigten Personal. Der Generaldirektor wird von der Versammlung auf Empfehlung des Rates für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann.
C. Der Generaldirektor ist gegenüber der Versammlung und dem Rat unter anderem für die Ernennung der Bediensteten sowie für die Organisation und die Arbeitsweise des Sekretariats verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Integrität zu gewährleisten. Dabei ist gebührend zu berücksichtigen, wie wichtig es ist, in erster Linie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten auf einer möglichst breiten geographischen Grundlage auszuwählen und dabei insbesondere der angemessenen Vertretung von Entwicklungsländern und einer ausgewogenen Vertretung von Männern und Frauen Rechnung zu tragen.
Bei der Erstellung des Haushalts ist hinsichtlich der Vorschläge für Einstellungen von dem Grundsatz auszugehen, dass die Personalausstattung auf das für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.
D. Der Generaldirektor oder ein von ihm benannter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und des Rates teil.
E. Das Sekretariat
F. In Erfüllung ihrer Pflichten dürfen der Generaldirektor und die sonstigen Mitglieder des Personals Weisungen von einer Regierung oder von einer anderen Stelle außerhalb der Organisation weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Versammlung und dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und der sonstigen Mitglieder des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel XII
Der Haushalt
A. Der Haushalt der Organisation wird finanziert aus
nach Maßgabe der Finanzvorschriften, die von der Versammlung nach Artikel IX Absatz G im Konsens anzunehmen sind. Die Finanzvorschriften und der Haushalt sichern eine solide Finanzierungsgrundlage der Organisation und gewährleisten die effektive und effiziente Durchführung der im Arbeitsprogramm festgelegten Tätigkeiten der Organisation. Die Pflichtbeiträge dienen der Finanzierung der Kerntätigkeiten und der Verwaltungskosten.
B. Das Sekretariat erarbeitet den Haushaltsentwurf der Organisation und legt ihn dem Rat zur Prüfung vor. Der Rat leitet den Haushaltsentwurf entweder mit einer Empfehlung zur Annahme an die Versammlung weiter oder sendet ihn zur Überprüfung und Wiedervorlage an das Sekretariat zurück.
C. Die Versammlung ernennt einen externen Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl. Die Amtszeit des ersten Rechnungsprüfers beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsprüfer prüft die Rechnungslegung der Organisation und gibt die im Hinblick auf die Effizienz des Managements und die internen Finanzkontrollen erforderlichen Anmerkungen und Empfehlungen ab.
Artikel XIII
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
A. Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit.
B. Die Mitglieder beschließen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.
Artikel XIV
Beziehungen zu anderen Organisationen
Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.
Artikel XV
Änderungen und Austritt, Überprüfung
A. Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.
B. Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft,
C. Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.
D. Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.
Artikel XVI
Beilegung von Streitigkeiten
A. Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.
B. Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt.
Artikel XVII
Zeitweiliger Entzug von Rechten
A. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch diesem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
B. Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstoßen hat, kann auf Empfehlung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden.
Artikel XVIII
Sitz der Organisation
Der Sitz der Organisation wird von der Versammlung auf ihrer ersten Tagung festgelegt.
Artikel XIX
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt
A. Diese Satzung liegt auf der Gründungskonferenz für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und für zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A zur Unterzeichnung auf. Danach liegt sie bis zu ihrem Inkrafttreten zur Untemeichnung auf.
B. Diese Satzung steht den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels VI Absatz A, die diese Satzung nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen, nachdem sie nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 von der Versammlung als Mitglieder zugelassen worden sind.
C. Die Zustimmung, durch diese Satzung gebunden zu sein, wird durch Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer zum Ausdruck gebracht. Die Staaten ratifizieren diese Satzung oder treten ihr bei nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
D. Diese Satzung tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der fünfundzwanzigsten Ratifikationsurkunde in Kraft.
E. Für Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten der Satzung eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt diese Satzung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde in Kraft.
F. Vorbehalte zu dieser Satzung sind nicht zulässig.
Artikel XX
Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut
A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwahrer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt.
B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt.
D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung.
E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit.
F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden.
G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben.
Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung
Die Vertreter der Staaten, die zur Gründungskonferenz der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien eingeladen waren, haben bei ihrer Zusammenkunft in Bonn am 26. Januar 2009 die folgende Erklärung angenommen, die Bestandteil der Satzung ist:
Von der am 26. Januar 2009 in Bonn unterzeichneten Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien, einschließlich dieser Erklärung, werden auf Ersuchen der betreffenden Unterzeichner verbindliche Wortlaute auch in den anderen Amtssprachen der Vereinten Nationen als Englisch sowie in der Sprache des Verwahrers festgelegt. 1, 2
ENDE |