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Bekanntmachung Nr. 002/2008/41 über den Nachweis der Verwendung von Energiepflanzen

Vom 31. März 2008
(BAnz. Nr. 53 vom 08.04.2008 S. 1245)



Mit der Verordnung (EG) Nr. 270/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 wurde die Gewährung einer Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen und deren Verwendung im Einzelnen geregelt. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS-VO) ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Verwaltung der Sicherheiten und für die Kontrolle der Verarbeitung der Energiepflanzen nach der Einlagerung bei einem Aufkäufer oder Erstverarbeiter zuständig. Nach § 5 Abs. 2 der InVeKoS-VO kann die BLE für Anträge und Mitteilungen Muster veröffentlichen, die im Verfahren zu verwenden sind. Sie werden nachstehend bekannt gegeben.

Ab dem Erntejahr 2008 sind zum Nachweis der Verwendung der Energiepflanzen die nachfolgenden Muster und Berechnungsverfahren zu verwenden:

I Muster für Anträge und Mitteilungen

  1. Anlage 1 - Antrag auf Registrierung bei der BLE
  2. Anlage 2 - Mitteilung des Erstverarbeiters über die Verarbeitung von Energiepflanzen
  3. Anlage 3 - Verarbeitungsnachweis des Endverarbeiters
  4. Anlage 4 - Mitteilung über die Lieferung/den äquivalenten Tausch von Energiepflanzen zur Erstverarbeitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  5. Anlage 5 - Mitteilung über die Lieferung/den äquivalenten Tausch von Zwischenerzeugnissen aus Energiepflanzen zur Endverarbeitung im Inland/in einem anderen EU-Mitgliedstaat
  6. Anlage 6 - Antrag auf Zulassung der Waage
  7. Anlage 7 - Antrag auf Zulassung der volumetrischen Erntemengenermittlung
  8. Anlage 8 - Mitteilung über den Beginn der Verarbeitung und den Zukauf von Energiepflanzen
  9. Anlage 9 - Verarbeitungsnachweis der Biogasanlage
  10. Anlage 10 - Mitteilung über die Verarbeitung von Energiepflanzen in der betriebseigenen Heizungsanlage
  11. Anlage 11 - Mitteilung über die Verarbeitung von Energiepflanzen in der betriebseigenen Pflanzenölpresse

Die Anträge und Mitteilungen sind zu übersenden an die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

II Berechnungsverfahren für das Standardgewicht

1. Werte für die Standardqualitäten:

Raps- und Rübsensamen9% Feuchte (F)2% Fremdbesatz (Fb)
Sonnenblumenkerne9 % Feuchte2 % Fremdbesatz
Öllein9 % Feuchte2,5 % Fremdbesatz
Körnergetreide14,5 % Feuchte3 % Schwarzbesatz (Sb)
Körnermais14,5 % Feuchte3 % Schwarzbesatz
Erbsen14 % Feuchte3 % Fremdbesatz

2. Formel für die Berechnung des Standardgewichts:

 100 - (festgestellte F + festgestellter Fb/Sb) 
Rohgewicht (kg) X
 = Standardgewicht (kg)
 100 - (Standard F + Standard Fb/Sb) 

Die Bekanntmachung Nr. 02/05/31 vom 11. März 2005 (BAnz. S. 4433) behält bis zur Abwicklung des Erntejahres 2007 ihre Gültigkeit.

 

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Anlage 1

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Telefaxnummer: 02 28/68 45-37 93
Referat 412
53168 Bonn

Antrag auf Registrierung bei der BLE 1
1[ ]Erstanzeige 2
 [ ]Änderungsanzeige 3
 [ ]Beendigung der Tätigkeit zum: 4
2Antragsteller:
2.1Name/Firma:
2.2Anschrift:
2.3Telefonnummer:
2.4Telefaxnummer:
2.5E-Mail:
3Funktion als:
3.1Aufkäufer[ ]3.2Aufkäufer und Erstverarbeiter[ ]
3.3betriebseigene Verarbeitungsanlage
(Erzeuger = Verarbeiter)

wurde bereits in Betrieb genommen [ ]
wird am .......................... in Betrieb genommen.


[ ]
4Beabsichtigte Endverwendung:
 [ ]Bioethanol als Kraftstoff[ ]Biodiesel
 [ ]Rapsöl als Kraftstoff[ ]Biogas
 [ ]Wärme[ ]sonstiges:
5Erklärung:

Ich bin mir im Klaren darüber, dass ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung zum Verlust der Energiepflanzenbeihilfe für den/die Erzeuger führen kann.

..........................., den
Ort
..................................
Datum
.....................................................................................
Unterschrift des Antragstellers/Firmenstempel
1) Aufkäufer von Energiepflanzen sowie Betriebsinhaber, die Energiepflanzen verarbeiten oder verwenden, müssen ihren Betrieb zum Zwecke der Bearbeitung von Anbau- und Abnahmeverträgen, Erklärungen oder Meldungen einmalig bei der BLE anzeigen. Die BLE vergibt aufgrund dieser Meldung eine BLE-Betriebsnummer.

2) Betriebe, die zum ersten Mal am Verfahren teilnehmen, müssen die BLE-Betriebsnummer vor Abschluss des Anbau- und Abnahmevertrages bzw. vor Erstellung der Anbauerklärung bei der BLE beantragen.

3) Betriebe, denen eine BLE-Betriebsnummer bereits zugewiesen wurde, behalten diese auch in den nachfolgenden Erntejahren. Treten Änderungen wie z.B. Namensänderungen auf, ist der aktuelle Zustand unter den betreffenden Punkten 2 bis 4 zu vermerken.

4) Wird die Betriebstätigkeit eingestellt oder für die verwendeten Rohstoffe keine Energiepflanzenbeihilfe mehr beantragt, ist dies der BLE anzuzeigen.

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Anlage 2

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Mitteilung des Erstverarbeiters

über die Verarbeitung von Energiepflanzen fortlaufende Identifikations-Nr.: ............
(vom Erstverarbeiter zu vergeben)

1Erstverarbeiter:
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon :
2Lohnverarbeitung für:
3Vorlieferant: Aufkäufer[ ]Erstverarbeiter[ ]
3.1Name/Firma:
3.2Anschrift/Telefon :
4Die Energiepflanze wurde:
4.1[ ]physisch geliefert
4.2[ ]äquivalent getauscht
5Verarbeitete Energiepflanze:
5.1Bezeichnung:
5.2Rohgewicht: ........................ kgStandardgewicht 2: ........................ kg
5.3Liefer-/Tauschzeitraum :
6Hergestelltes Zwischenerzeugnis:
6.1Bezeichnung:
 Menge: ........................ kgVerkaufspreis 3: ........................ Euro
6.2Ausbeutesatz: ........................ %
6.3Verarbeitungsverlust: ........................ %
6.4Verarbeitungszeitraum:
7Bei der Verarbeitung angefallene Neben-/Nachprodukte:
7.1Bezeichnung:
 Menge: ........................ kgVerkaufspreis 3: ........................ Euro
8Abschreibung der Verarbeitungsmenge:

Die unter Nummer 5.2 aufgeführte Menge soll auf die Verarbeitungsverpflichtung aus der Ernte: .............. angerechnet werden.

..........................., den
Ort
..................................
Datum
.....................................................................................
Unterschrift/Firmenstempel
1) Als Vorlieferant der Energiepflanze kann bei der physischen Lieferung nur der Aufkäufer auftreten.

2) Nur bei Rohstoffen, für die Qualitäts-Standards gelten. Für die Berechnung ist die Formel gemäß Ziffer II Nr. 2 der BLE-Bekanntmachung anzuwenden.

3) Falls kein Verkauf stattfand: Preis zu dem das Erzeugnis innerbetrieblich bewertet wird.

 

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Anlage 3

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Verarbeitungsnachweis des Endverarbeiters 1

fortlaufende Identifikations-Nr.: ...................
(vom Erstverarbeiter zu vergeben)

1Erstverarbeiter:
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon :
2Lohnverarbeitung für :
3Vorlieferant 2[ ]Tauschpartner 2[ ]
3.1Name/Firma:
3.2Anschrift/Telefon :
3.3Funktion:[ ]Händler[ ]Erstverarbeiter[ ]Aufkäufer[ ]
4Die Energiepflanze/das Zwischenerzeugnis wurde:
4.1physisch geliefert durch den Vorlieferant, der unter Nummer 3 aufgeführt ist
4.2äquivalent getauscht Identifikations-Nr.

Anlage 5:

5Verarbeitete(s) Energiepflanze/Zwischenerzeugnis:
5.1Bezeichnung:
5.2Gewicht: ................... kg
5.3Liefer-/Tauschzeitraum:
6Daraus hergestellte Energieprodukte:
6.1Kraftstoff:[ ]  MengeVerkaufspreis 3
 Biodiesel[ ]  ................................... kg................... Euro
 ETBE[ ]  ................................... kg................... Euro
 E85:[ ]oder E ...........: ................................... kg................... Euro
 Rapsöl als Kraftstoff/Brennstoff ................................... kg................... Euro
 Pflanzenölgemisch BiodieselVol....%................................... kg................... Euro
 mit Zugabe von: DieselVol....%................................... kg................... Euro
 ..................................... Additiv
Bezeichnung Additiv
Vol....%................................... kg................... Euro
6.2Sonstige:
6.3Verarbeitungsverluste: .................... %
6.4Verarbeitungszeitraum:
7Bei der Verarbeitung angefallene Neben-/Nachprodukte:

Bezeichnung: ........................................................

 Menge: ........................ kgVerkaufspreis 3: ........................ Euro
..........................., den
Ort
..................................
Datum
.....................................................................................
Unterschrift/Firmenstempel
1) Die Verarbeitung zu Biokraftstoff/Energie muss bis zum 31. Juli des 2. Jahres nach der Ernte stattfinden.

2) Hier ist der Vorlieferant oder im Falle eines äquivalenten Tauschgeschäftes, der Tauschpartner der Energiepflanze/Zwischenerzeugnisses, nicht der Lieferant des Konsum-Rohstoffes/Zwischenerzeugnisses, anzugeben.

3) Falls kein Verkauf stattfand: Preis zu dem das Erzeugnis innerbetrieblich bewertet wird.

 

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Anlage 4

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Mitteilung über
die Lieferung [ ] den äquivalenten Tausch [ ] von Energiepflanzen zur Erstverarbeitung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

fortlaufende Identifikations-Nr.: ...............................
(vom Aufkäufer 1) zu vergeben)

1Aufkäufer:
Ist für die Vorlage der Anlage 4 bei der BLE verantwortlich!
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon :
2Erstverarbeiter: 2
2.1Name/Firma:
2.2Anschrift/Telefon :
2.3Mitgliedstaat:
3Energiepflanze:
3.1Bezeichnung:
3.2Menge:.............. kg Rohgewicht.............. kg Standardgewicht
Zwingend anzugeben bei Rohstoffen, für die BLE-Qualitätsstandards vorgeschrieben sind!
  .............. m3 
4Erntejahr:
5Tauschzeitraum:
6Identifikations-Nr.
der Erstverarbeitungserklärung : ...........................................................................................................

falls vorhanden

..........................., den
Ort
..................................
Datum
 
.....................................................................................
Unterschrift/Firmenstempel des Aufkäufers1
.....................................................................................
Unterschrift/Firmenstempel des Erstverarbeiters 2
1) Aufkäufer, der die Rohstoffmenge physisch liefert oder äquivalent tauscht, indem er die Rohstoffmenge aus dem Energie-Bestand in den Konsum-Bestand nimmt.

2) Erstverarbeiter, der die physisch gelieferte Rohstoffmenge oder eine äquivalente Menge Konsum-Erzeugnis als Energieware in seinen Bestand aufnimmt und sich verpflichtet, diese Menge zu einem Energieerzeugnis verarbeiten zu lassen.

  

Überwachung der Verwendung
(von der zuständigen Kontrollbehörde auszufüllen)
[ ]Das unter Nummer 3 umseitig bezeichnete Erzeugnis wurde ordnungsgemäß zu einem Endprodukt im Sinne der VO (EG) Nr. 270/07 verarbeitet. Das Enderzeugnis ist höherwertiger als die bei der Verarbeitung angefallenen Neben-/Nachprodukte für food/feed Zwecke.

Verarbeitete Menge: .............. kg (Standardgewicht)

.............. m3

 Verarbeitungszeitraum: .....................................................................................

Bemerkungen:

[ ]Die ordnungsgemäße Verarbeitung wurde nicht nachgewiesen.

Gründe:

..........................., den
Ort
..................................
Datum
 
.....................................................................................
Unterschrift der Kontrollbehörde
.....................................................................................
Stempel

 

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Anlage 5

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Mitteilung über die Lieferung 1 [ ] den äquivalenten Tausche 2 [ ]
von Zwischenerzeugnissen aus Energiepflanzen zur Endverarbeitung im Inland/in einem anderen EU-Mitgliedstaat

fortlaufende Identifikations-Nr .: .....................
(vom Verkäufer/Tauschpartner 1 zu vergeben)

1Verkäufer/Tauschpartnern 3:
Ist für die Vorlage der Anlage 5 bei der BLE verantwortlich!
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon :
1.3Funktion:
Erstverarbeiter[ ]Zwischenhändler[ ]
2Käufer/Tauschpartner: 4
2.1Name/Firma:
2.2Anschrift/Telefon:
2.3Mitgliedstaat:
2.4Funktion:Erstverarbeiter[ ]Zwischenhändler[ ]
Erstverarbeiter[ ]
3Zwischenerzeugnis:
3.1Bezeichnung:
3.2Menge: ...................... kg
4Erntejahr:
5Tauschzeitraum:
Zusätzliche Angaben, falls bekannt:
6Erstverarbeiter: 5
6.1Name/Firma:
6.2Anschrift/Telefon:
6.3Mitgliedstaat:
7Sicherheitsleistender (Aufkäufer):
7.1Name/Firma:
7.2Anschrift/Telefon:
8Identifikations-Nr.
der Endverarbeitungserklärung :
..........................., den
Ort
..................................
Datum
 
.............................................................................
Unterschrift/Firmenstempel des Verkäufers/Tauschpartners 3
...................................................................
Unterschrift/Firmenstempel des
Käufers/Tauschpartners 4
1) Bei physischer Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu erstellen!

2) Bei äquivalentem Tausch im Inland/in einen anderen Mitgliedstaat zu erstellen!

3) Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Zwischenhändler, der die Zwischenerzeugnismenge aus dem Energie-Bestand in den Konsum-Bestand nimmt.

4) Zwischenhändler oder Endverarbeiter, der die physisch gelieferte Zwischenerzeugnismenge oder eine äquivalente Menge Konsum-Erzeugnis als Energieware in seinen Bestand aufnimmt und sich verpflichtet, diese Menge zu einem Energieerzeugnis zu verarbeiten/verarbeiten zu lassen.

5) Erstverarbeiter, der das Energie-Zwischenerzeugnis produziert hat; an dieser Stelle darf nicht der Erstverarbeiter, der das gelieferte Konsum-Zwischenerzeugnis produziert hat, eingetragen werden.

 

Überwachung der Verwendung
(von der zuständigen Kontrollbehörde auszufüllen)
[ ]Das unter Nummer 3.1 umseitig bezeichnete Erzeugnis wurde ordnungsgemäß zu einem Endprodukt im Sinne der VO (EG) Nr. 270/07 verarbeitet. Das Enderzeugnis ist höherwertiger als die bei der Verarbeitung angefallenen Neben-/Nachprodukte für food/feed Zwecke.

Verarbeitete Menge: .............. kg (Standardgewicht)

Verarbeitungszeitraum:

Bemerkungen:

[ ]Die ordnungsgemäße Verarbeitung wurde nicht nachgewiesen.

Gründe:

..........................., den
Ort
..................................
Datum
 
.....................................................................................
Unterschrift der Kontrollbehörde
.....................................................................................
Stempel

 

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Anlage 6

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Telefaxnummer: 02 28/68 45-37 93
Referat 412
53168 Bonn

Antrag auf Zulassung der Waage bei betriebseigener
Verarbeitung von Energiepflanzen 1, 2
1Antragsteller (= Verarbeitungsbetrieb):
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon :
2Ich beantrage hiermit, den unten genannten Betrieb zur Verwiegung der geernteten Energiepflanzen zuzulassen.
3Wiegestelle:

Name:

Anschrift/Telefon :

.....................................................................................
Ort
.....................................................................................
Unterschrift Antragsteller
Verpflichtungserklärung

Wir verpflichten uns hiermit, für den oben genannten Antragsteller, eine ordnungsgemäße Verwiegung der geernteten Energiepflanzen vorzunehmen bzw. falls eine ungeeichte Waage zur Verwendung kommt, die Wiegegenauigkeit von einer fachkundigen Person feststellen zu lassen.

4Die Verwiegung der Erntemenge erfolgt auf:
 [ ]Fuhrwerkswaage[ ]Durchlauf-/Kippwaage
 [ ]Achslastwaage mobil[ ]Achslastwaage ortsgebunden
5Waage ist 3:
 [ ]geeicht[ ]ungeeicht
(fachkundige Person bei Nummer 7 benennen!)
6Wiegescheine/Wiegelisten können ausgedruckt werden:
 [ ]ja[ ]nein
(fachkundige Person bei Nummer 7 benennen!)
7Fachkundige Person 4:

Name:

Adresse:

8Protokoll über Wiegegenauigkeit 5

(nur auszufüllen bei ungeeichten Waagen!):

 [ ]ist beigefügt
.....................................................................................
Ort
.....................................................................................
Firmenstempel/Unterschrift der Wiegestelle
Ausfüllhinweise zum Antrag auf Zulassung einer Waage

1) Dieser Antrag ist der BLE spätestens 1 Woche vor Beginn der Ernte vorzulegen.

2) Die Waage muss nur einmal zugelassen werden, auch wenn diese über mehrere Erntejahre hinweg eingesetzt wird.

3) Auflagenübersicht für die Zulassung von Waagen:

Waage ist geeichtAusdruck von
Wiegescheinen/-listen möglich
Verwiegung von Energiepflanzen zur Verwertung in betriebseigenen Biogasanlagen
(Zulassung der Waage durch die BLE erforderlich!)
jajaVerwiegung erfolgt ohne Auflagen
janeinAnwesenheit der fkP während der Verwiegung Erstellung der Wiegescheine/-listen durch die fkP
neinjaAnwesenheit der fkP zur Feststellung und Dokumentation der Wiegegenauigkeit erforderlich
neinjaAnwesenheit der fkP zur Feststellung der Wiegegenauigkeit bzw. zur Erstellung der Wiegescheine/-listen erforderlich

4) Bei ungeeichten Waagen und fehlender Möglichkeit des Ausdrucks von Wiegescheinen: Name und Adresse der fachkundigen Person, welche die Wiegegenauigkeit feststellt bzw. die festgestellten Gewichte dokumentiert, muss angegeben werden.

5) Bei ungeeichten Waagen muss einmalig die Wiegegenauigkeit von der fachkundigen Person festgestellt werden und das Protokoll über deren Feststellung bei der BLE eingereicht werden.

 

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Anlage 7

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Telefaxnummer: 02 28/68 45-37 93
Referat 412
53168 Bonn

Antrag 1 auf Zulassung
der volumetrischen Erntemengenermittlung von Getreide/Ölsaaten zur Verwendung
in[ ]

[ ]

[ ]

betriebseigenen Heizungsanlagen

betriebseigenen Pflanzenölpressen

Biogasanlagen

1Antragsteller:
1.1Name:
1.2Anschrift:
2Ich beantrage hiermit, die geernteten Energiepflanzen:
Achtung:
Für Ganzpflanzen (z.B. Silomais) muss kein Antrag auf
Zulassung der volumetrischen Vermessung gestellt werden!
 [ ]Getreidekörner/Körnermais
 [ ]Rapssaat
 [ ]Sonnenblumenkerne
 [ ]schnellwüchsige Forstgehölze
 [ ]Sonstiges:
 von einer von der BLE zugelassenen fachkundigen Person volumetrisch vermessen zu lassen.
3Beschreibung der Lagerstelle/Siloform:

 

 

Ich verpflichte mich, die Erntemenge so einzulagern, dass das Volumen mit gängigen mathematischen Formeln durch die fachkundige Person ermittelt werden kann (d. h., eine Einlagerung an mindestens zwei festen Seitenwänden).

...........................................................
Ort, Datum
...........................................................
Unterschrift
1) Dieser Antrag ist der BLE spätestens 1 Woche vor Beginn der Ernte vorzulegen.

 

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Anlage 8

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Mitteilung über
den Beginn der Verarbeitung 1, 2 [ ]
und den Zukauf von Energiepflanzen [ ]

Achtung: Vorlagefrist 3 Arbeitstage vor Beginn der ersten Verarbeitung

1Verarbeiter (z.B. Biogasanlage):
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon:
2Erntejahr der zu verarbeitenden Energiepflanzen:
3Beginn der Verarbeitung/erstmalige Entnahme der Energiepflanzen:

..........................................................
Datum

4Voraussichtliche Verarbeitung der gesamten eigenen/ zugekauften Energiemengen:

..........................................................
bis Datum

5Die vom Aufkäufer/Verarbeiter zugekauften Mengen teilen sich wie folgt auf: 3
WarenartMengekg 4m3 4P/Ä*Feuchte/TS 5Aufkäufer
(Name und/oder BLE-Kd.-Nr.) 6
       
       
       
       
       
       
       
       

* P = physische (tatsächliche) Lieferung

Ä = äquivalenter (buchhalterischer) Tausch

..........................., den
Ort
..................................
Datum
..........................................................................................
Unterschrift des Verarbeiters/
Firmenstempel
Ausfüllhinweise:

1) Diese Mitteilung ist 3 Arbeitstage vor Beginn der erstmaligen Verarbeitung von Energiepflanzen des betreffenden Erntejahres abzugeben. Leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Vorsätzliche Verstöße können zum Verfall der gesamten Sicherheit führen, wenn durch die fehlende Mitteilung notwendige Verarbeitungskontrollen der BLE verhindert werden.

2) Eine einzige Mitteilung pro Erntejahr genügt, auch, wenn es sich um verschiedene Energiepflanzen handelt, z.B. Silomais und Kleegras, bzw. wenn diese in verschiedenen Silos lagern. Ausnahme: Wenn zu einem späteren Zeitpunkt Energiepflanzen von einem Aufkäufer dazugekauft werden, muss eine weitere Mitteilung an die BLE geschickt werden.

3) Der Punkt ist nur auszufüllen, wenn zusätzlich zu den eigenen Anbauerklärungs-/Vertragsmengen/Energiepflanzen von Aufkäufern zugekauft wurden.

4)Hier ist anzukreuzen, ob die Ware verwogen (kg) oder vermessen (m') wurde.

5) Die Feuchte ist bei Körnergetreide und Raps bzw. TS-Gehalt bei Ganzpflanzensilage festzustellen und hier einzutragen.

6) Hier ist entweder der vollständige Name und/oder die BLE-Kundennummer (6-stellig) des Aufkäufers einzutragen.

 

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Anlage 9

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Verarbeitungsnachweis 1 der Biogasanlage
1Biogasanlage:
1.1Name/Firma:
1.2Anschrift/Telefon:
1.3Kundennummer:
2Verwendete Energiepflanzen: 2
BezeichnungMengem3kg
  [ ][ ]
  [ ][ ]
  [ ][ ]
  [ ][ ]
  [ ][ ]
3Daraus hergestelltes Enderzeugnis:
3.1Bezeichnung: Biogas/Strom
3.2Verarbeitungszeitraum:
3.3Eine Kopie des unterzeichneten Verarbeitungsbuches ist beigefügt.
4Sicherheit wurde gestellt:
 [ ]ja
  [ ]von Biogasanlage
  [ ]von Aufkäufer, ...............................................................
Name/Anschrift:
  [ ]nein, betriebseigen
5Die Verarbeitung erfolgte für die[ ]gesamte Erntemenge
  [ ]Teilmenge 3
 und betrifft das Erntejahr
6Form der Freigabe bei nicht betriebseigenen Biogasanlagen
 [ ]Die Sicherheit soll bestehen bleiben und in das Erntejahr .......................... übertragen werden 4.
 [ ]Die Bürgschaftsurkunde soll an den Kautionssteller zurückgeschickt werden.
 [ ]Die Barkaution soll auf folgendes Konto zurücküberwiesen werden:

Kontoinhaber: ..................................................

Kontonummer: .................................................

Bankleitzahl: ....................................................

Kreditinstitut: ...................................................

..........................., den
Ort
..................................
Datum
..........................................................................................
Unterschrift Firmenstempel
Ausfüllhinweise zum Verarbeitungsnachweis

1) Die Verarbeitung zu Biogas muss bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Ernte der Rohstoffe stattfinden.

2) Die Verarbeitungsbücher der einzelnen Verarbeitungsmonate sind dem Verarbeitungsnachweis als Anlage beizufügen. Dies betrifft bis zur Ernte 2007 nachwachsende Rohstoffe von stillgelegten Flächen und Energiepflanzen. Ab der Ernte 2008 sind nur noch Energiepflanzen betroffen.

3) Mit dem Nachweis der Verarbeitung kann die Freigabe, entweder für alle Verträge, oder für Teilmengen gesamt beantragt werden. Hier werden die Mengen von der BLE auf die einzelnen Verträge aufgeteilt.

4) Werden im darauffolgenden Erntejahr erneut Energiepflanzen verarbeitet, kann die Übertragung der Sicherheit in das betreffende Erntejahr beantragt werden, sofern der Verarbeitungsnachweis rechtzeitig (spätestens Mitte Mai) bei der BLE eingereicht wird.

  

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Anlage 10

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn

Mitteilung über die Verarbeitung von Energiepflanzen
in der betriebseigenen Heizungsanlage 1
1Antragsteller (Verarbeiter)
 Name/Anschrift/Telefonnummer:
2Verarbeitete Energiepflanze
2.1Bezeichnung:
2.2Rohgewicht (lt. Ernteerklärung):............................. kg
2.3Volumen(lt. Ernteerklärung):............................. m3
  ............................. fm
  ............................. rm
  ............................. s-m3
2.4Erntejahr:
3Hergestelltes Energieprodukt: Wärme /Energie
3.1Verarbeitungszeitraum:
3.2Menge: ....................... kW/hth
4Bestands- und Verarbeitungsbuch
4.1Kopie des Bestands- und Verarbeitungsbuches ist beigefügt. [ ]
...........................................................
Ort, Datum
...........................................................
Unterschrift Antragsteller
1) Diese Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Ernte vorzulegen.

 

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Anlage 11

Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung
Referat 412
53168 Bonn 

 

Mitteilung über die Verarbeitung
von Energiepflanzen in der betriebseigenen Pflanzenölpresse 1
1Antragsteller (Verarbeiter)
 Name/Anschrift/Telefonnummer:
2Verarbeitete Energiepflanze
2.1Bezeichnung:
2.2Rohgewicht (lt. Ernteerklärung): ............................. kg
2.3Erntejahr:
3Hergestelltes Erzeugnis
3.1Bezeichnung: ............................ Menge
3.2Ausbeutesatz: ....................... %
3.3Verarbeitungsverlust:
3.4Verarbeitungszeitraum:
4Bei der Verarbeitung angefallene Neben-/Nachprodukte
4.1Bezeichnung: ............................ Menge
5Denaturierung

Dem hergestellten Erzeugnis wurden

5.1................ Liter ................kg Dieselkraftstoff (mind. 3 Vol. %)
5.2................ Liter ................kg Biodiesel (mind. 2,9 Vol. %) beigemischt.
6Verkaufspreise (falls Verkauf)
6.1denaturiertes Rapsöl ................Euro/kg ................Euro/Liter
6.2Schrot ................ Euro/kg
6.3betriebseigene Verwendung [ ]
...........................................................
Ort, Datum
...........................................................
Unterschrift Antragsteller
1) Diese Mitteilung ist spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach der Ernte vorzulegen.

  

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