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Regelwerk, Energie
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EntsorgFondsG - Entsorgungsfondsgesetz
Gesetz zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung

Vom 27. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 5 vom 02.02.2007 S. 114; 16.06.2017 S. 1672 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 25.06.2021 S. 2137 21)
Gl.-Nr.: 751-19



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Zweck und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" (Fonds) errichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

(3) Sitz des Fonds ist Berlin.

§ 2 Begriffsbestimmungen 21

(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Barmittel sind liquide Mittel.

(4) Verwaltungskosten sind Ausgaben für sächliche Verwaltung, Personal, Baumaßnahmen sowie für den Erwerb beweglicher und unbeweglicher Sachen, soweit sie nicht zu Anlagezwecken erworben werden.

§ 3 Aufgaben und Organisation des Fonds

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 4 Kuratorium 20 21

(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.

(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben nach Ablauf der Legislaturperiode des Deutschen Bundestages bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Bis zur Bestellung der Nachfolger im Amt dürfen grundsätzliche Fragen nur entschieden werden, sofern dies für die Tätigkeit des Fonds unabdingbar ist und die Entscheidung unverzüglich getroffen werden muss.

(5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

§ 5 Vorstand 21

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung.

§ 6 Satzung

Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben des Fonds geregelt.

§ 7 Fondsvermögen

(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.

(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.

(4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Beträgen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.

§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht 21 21

(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.

(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

(4) Keine Kreditaufnahme des Fonds im Sinne von Absatz 3 stellt die Aufnahme von Krediten durch Dritte wie Zielfonds, Beteiligungsgesellschaften oder Zweckgesellschaften, an welchen der Fonds unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dar, sofern

  1. der Fonds für die Dritten, an denen er beteiligt ist, keine Haftung über die investierten Mittel hinaus übernommen hat,
  2. die aufgenommenen Kreditmittel nicht dem Fonds zufließen und
  3. der Fonds den Schuldendienst nicht übernimmt.

§ 9 Anlage der Mittel 20

(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen werden für

  1. die Gewichtung der Anlageklassen,
  2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und
  3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

§ 10 Verwendung der Mittel 21

(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.

§ 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung 20 21

(1) Der Fonds ist in seiner Wirtschaftsführung selbständig. Er trifft seine Anlageentscheidungen nach kaufmännischen Grundsätzen.

(2) Der Fonds führt ein kaufmännisches Rechnungswesen nach handelsrechtlichen Grundsätzen.

(3) Es gelten die in § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Im Hinblick auf die Verwaltungsaufwendungen des Fonds sind die §§ 37, 70 und 79 der Bundeshaushaltsordnung nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2.

(5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung finden vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. Der Vermögensanlagebestand wird in dem nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Haushaltsplan mit einer Zuführung und einer Abführung dargestellt. Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2. Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung.

(6) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung. Der Wirtschaftsplan dient der Planung der Deckung des Bedarfs an Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds im jeweiligen Kalenderjahr voraussichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan bildet die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung des Fonds. Der Wirtschaftsplan ermächtigt den Fonds entsprechend der Ansätze Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(7) Der Wirtschaftsplan umfasst regelmäßig

  1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,
  2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie
  3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

Als Teil des Wirtschaftsplans sind ein Finanzplan und ein Personalplan sowie eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzustellende Plan-Gewinn- und-Verlust-Rechnung zu erstellen. Der Entwurf des Wirtschaftsplans ist insbesondere um eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds zu ergänzen. Einzelheiten können in der Satzung geregelt werden. Auf Basis des Wirtschaftsplans ist eine Überleitungsrechnung auf einen kameralen Haushaltsplan, gegliedert nach dem Gruppierungsplan des Bundes, zu erstellen.

(8) Für den gesamten Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(9) Der Vorstand legt dem Kuratorium jährlich einen Entwurf des Wirtschaftsplans für das nächste Kalenderjahr vor. Der Wirtschaftsplan wird vom Kuratorium spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie umgehend zur Genehmigung vorgelegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres über die Genehmigung. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(10) Hat das Kuratorium bis vier Wochen vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres keinen Wirtschaftsplan beschlossen, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einen vorläufigen Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr beschließen. Erfolgt dieser Beschluss nicht rechtzeitig vor Ablauf des laufenden Kalenderjahres, so ist der Fonds berechtigt, wirksam begründete Verpflichtungen zu erfüllen.

(11) Der Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die Entsorgungsmaßnahmen, die für die nächsten drei Kalenderjahre geplant sind, und die zu erwartenden Kosten mit. Bei unterjährigen Änderungen der Entsorgungskosten im Vergleich zur Vorjahresplanung von mehr als 10 Millionen Euro teilt der Bund dem Fonds soweit möglich mit, ob diese Änderungen den Gesamtrahmen der Kosten erhöhen werden oder ob es sich um zeitliche Verschiebungen handelt. Bei zeitlichen Verschiebungen von Entsorgungskosten teilt der Bund dem Fonds mit, in welche Jahre Kosten voraussichtlich verschoben werden. Dies gilt auch für Verschiebungen mit einem Zeithorizont, der größer als drei Jahre ist.

§ 11a Ausführung und Änderung des Wirtschaftsplans 21

(1) Verwaltungsaufwendungen müssen durch Ansätze im Wirtschaftsplan gedeckt sein. Verwaltungsaufwendungen, für die die Ansätze im Wirtschaftsplan nicht genügen oder für die keine Ansätze vorhanden sind, bedürfen keiner Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit diese unvorhergesehen und unabdingbar für die Tätigkeit des Fonds sind und die Deckungsfähigkeit im Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr insgesamt gewährleistet ist.

(2) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die Plan-Gewinn- und-Verlust-Rechnung oder der Finanzplan gegenüber dem ursprünglichen Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt vor, wenn die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn- und-Verlust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanzplans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 20 Prozent überschreitet. Für die Änderung des Wirtschaftsplans gilt § 11 Absatz 6 bis 11 entsprechend.

§ 11b Veränderungen von Verträgen und Ansprüchen, Vergleiche 21

(1) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand

  1. Verträge zum Nachteil des Fonds nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
  2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Fonds zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

(2) Der Fonds darf in Bezug auf den Vermögensanlagebestand Ansprüche nur

  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung unwirtschaftlich wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
  3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unwirtschaftlich oder unzweckmäßig wäre. Das Gleiche gilt für die Freigabe von Sicherheiten.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Beauftragten für den Haushalt und eines Vorstandsbeschlusses sowie bei Überschreitung in der Satzung festzulegender Gegenstandswerte der Zustimmung des Kuratoriums, soweit dieses nicht auf seine Mitwirkungsbefugnis verzichtet. Näheres regelt die Satzung.

§ 11c Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen zu Anlagezwecken 21

(1) Vermögensgegenstände dürfen zu Anlagezwecken nur erworben werden, soweit der Erwerb aufgrund der gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassenen Anlagerichtlinien des Fonds zulässig ist. Vermögensgegenstände dürfen nur zu Marktpreisen erworben und veräußert werden.

(2) Dingliche Rechte an Grundstücken dürfen nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden.

§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung 20 21

(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein Gebrauch gemacht werden. Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.

(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechen der Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und erteilt den Prüfauftrag. Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.

(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.

(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen.

§ 12a Entlastung des Vorstands; sonstige Pflichten 21

(1) Die Entlastung des Vorstands erteilt das Kuratorium. Die Entlastung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Entscheidung über die Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, und nukleare Sicherheit regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über die aktuelle Geschäftsentwicklung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung.

§ 13 Aufsicht 20

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auszuüben ist.

§ 14 Auflösung

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

§ 15 Verordnungsermächtigungen 20

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

.

Anlagen gemäß § 2 Absatz 1Anhang 1


Kernkraftwerk
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A
Kernkraftwerk ObrigheimKWO
Kernkraftwerk WürgassenKWW
Kernkraftwerk StadeKKS
Kernkraftwerk Biblis AKWB A
Kernkraftwerk Biblis BKWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 2
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1
Kernkraftwerk UnterweserKKU
Kernkraftwerk KrümmelKKK
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG
Kernkraftwerk GrohndeKWG
Kernkraftwerk BrokdorfKBR
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C
Kernkraftwerk Isar 2KKI 2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 2
Kernkraftwerk EmslandKKE
Kernkraftwerk LingenKWL

.

Einzahlungsbeträge gemäß § 7Anhang 2 17


KernkraftwerkGrundbetrag
EUR
(1)
Risikoaufschlag
35,47 Prozent*
EUR
(2)
Gesamtbetrag
EUR
(1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen AKRB A18046276064001.328244464088
Kernkraftwerk ObrigheimKWO305049656108186215413235871
Kernkraftwerk WürgassenKWW365304281129555588494859869
Kernkraftwerk StadeKKS404296273143384143547680416
Kernkraftwerk Biblis AKWB A906441.239321 4704401227911.679
Kernkraftwerk Biblis BKWB B9790995733472388021326338375
Kernkraftwerk Philippsburg 1KKP 1678670670240691.342919362012
Kernkraftwerk Philippsburg 2KKP 29942906823526263471346917029
Kernkraftwerk BrunsbüttelKKB678811.079240741.138919552217
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1GKN 1609939458216315738826255196
Kernkraftwerk UnterweserKKU10437886913701808731413969564
Kernkraftwerk KrümmelKKK10032232163557942801359017496
Kernkraftwerk Isar 1KKI 1672667592238562344911 229936
Kernkraftwerk Mülheim-KärlichKMK399611.374141 722638541 334012
Kernkraftwerk GrafenrheinfeldKKG10405151943690199231409535117
Kernkraftwerk GrohndeKWG10795876313828770091462464640
Kernkraftwerk BrokdorfKBR10795672133828697681462436981
Kernkraftwerk Gundremmingen BKRB B9751106303458241191320934749
Kernkraftwerk Gundremmingen CKRB C10011120213550455421356157563
Kernkraftwerk Isar 2KKI 29891384673507991081339937575
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2GKN 29251175563280940171253211.573
Kernkraftwerk EmslandKKE11274925083998665291527359037
Kernkraftwerk LingenKWL48961.3941736421566325609
Versuchsatomkraftwerk KahlVAK338885241201860545907129
Mehrzweckforschungsreaktor KarlsruheMZFR7402837262542510028262
Summe17.529 550.5196.216 875.47623746.425 995
* Der Wert des Risikoaufschlags wurde unter Anwendung folgender Formel berechnet: "23,3 / 17,2 - 100 %". Bei der Berechnung der angegebenen Gesamtbeträge wurde der exakte Wert des Risikoaufschlags zu Grunde gelegt. Bei dem in der Tabelle angegebenen Wert von "35,47 Prozent" handelt es sich um einen auf zwei Stellen nach dem Komma aufgerundeten Betrag.

*) Nach Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 1222) wird hiermit bekannt gemacht, dass das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten ist.


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