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GasLastV - Gaslastverteilungs-Verordnung - Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Vom 21.Juli 1976
(BGBl. I 1976 S. 1849; 19.04.1988 S. 549; 29.10.2001 S. 2785; 09.01.2002 S. 361; 25.11.2003 S. 2304; 07.07.2005 S. 1970; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 705-1-3



Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2  15

Die Lastverteilung obliegt

  1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
  2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3 15

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,

Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

  1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
    1. die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
    2. die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
    3. die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;
  2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

  1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
  2. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11 15

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

  

.

 Anlage
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:

Lastverteilungsgebiet I

Die Länder

Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen

 mit den Regierungsbezirken

Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),

Hannover,

Lüneburg,

Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),

Hessen
 mit dem Regierungsbezirk

Kassel

  mit dem Kreis/Landkreis

Kassel

   mit den Gemeinden/Städten

Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,

Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),

Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,

Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg

(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),

Mecklenburg-Vorpommern
 mit dem Landkreis

Nordwestmecklenburg

  mit den Gemeinden/Städten

Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)

mit dem Landkreis

Ludwigslust

    mit den Gemeinden/Städten

Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

Sachsen-Anhalt
 mit dem Regierungsbezirk

Magdeburg

  mit dem Bördekreis

mit den Gemeinden/Städten

Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

Halberstadt

   mit den Gemeinden/Städten

Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Ohrekreis
   mit den Gemeinden/Städten

Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

Quedlinburg

   mit der Gemeinde

Westerhausen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),

  mit dem Landkreis

Wernigerode

   mit den Gemeinden/Städten

Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet II

Die Länder

Nordrhein-Westfalen

 mit den Regierungsbezirken
Arnsberg,

Detmold,

Düsseldorf,

Köln,

Münster,

Niedersachsen

  mit dem Regierungsbezirk

Weser-Em

   mit der kreisfreien Stadt

Osnabrück

und dem Landkreis

Osnabrück

    mit den Gemeinden/Städten

Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

Rheinland-Pfalz
 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

  mit der kreisfreien Stadt

Koblenz

   und den Landkreisen

Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),

Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),

  Rhein-Hunsrück-Kreis

Rhein-Lahn-Kreis

   mit der großen kreisangehörigen Stadt

Lahnstein und der

    Verbandsgemeinde

Braubach

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

 Trier
  mit den Landkreisen

Daun,

Bitburg-Prüm

   mit der Verbandsgemeinde


Prüm,

Hessen
 mit den Regierungsbezirken

Gießen

  mit dem Kreis/Landkreis

Marburg-Biedenkopf

   mit den Gemeinden/Städten

Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),

 Kassel
  mit den Kreisen/Landkreisen

Kassel

   mit den Gemeinden/Städten

Breuna, Wolfhagen

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),

 Waldeck-Frankenberg
  mit den Gemeinden/Städten

Allendorf (Eder), Arolsen,

Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet III

Die Länder

Hessen

 mit den Regierungsbezirken

Darmstadt

  mit den kreisfreien Städten

Darmstadt, Frankfurt am Main,

Offenbach am Main, Wiesbaden

und den Kreisen/Landkreisen

Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),

Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,

 Gießen
  mit den Kreisen/Landkreisen

Gießen, Lahn-Dill-Kreis,

Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),

 Kassel
  mit der kreisfreien Stadt

Kassel

und den Kreisen/Landkreisen

Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),

Niedersachsen 
  mit dem Regierungsbezirk

Braunschweig

   mit dem Landkreis

Göttingen

    mit den Gemeinden/Städten

Friedland, Göttingen, Rosdorf

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),

 Rheinland-Pfalz
  mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

   mit dem Landkreis

Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)

 Rheinhessen-Pfalz
  mit der kreisfreien Stadt

Mainz

und den Landkreisen

Alzey-Worms

   mit der verbandsfreien Gemeinde

Osthofen (Stadt)

und den Verbandsgemeinden

Eich, Westhofen, Wörrstadt mit

der Ortsgemeinde Partenheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),

  Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Bayern 
  mit dem Regierungsbezirk

Unterfranken

   mit der kreisfreien Stadt

Aschaffenburg

und dem Landkreis

Aschaffenburg

    mit den Gemeinden/Städten

Alzenau i. Ufr., Bessenbach,

Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,

Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,

Westerngrund

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Thüringen 
  mit dem Landkreis

Eichsfeld.

Lastverteilungsgebiet IV

Die Länder

Saarland,

Rheinland-Pfalz

 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke

Koblenz

  mit den Landkreisen

Bad Kreuznach, Birkenfeld,

 Cochem-Zell
  mit der Verbandsgemeinde

Zell (Mosel)

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)

 Trier
  mit der kreisfreien Stadt

Trier

und den Landkreisen

Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,

Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)

 Rheinhessen-Pfalz
  mit den kreisfreien Städten

Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,

Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,


Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,

Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,

Frankenthal (Pfalz) versorgt,

und den Landkreisen

Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,

Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,

Ludwigshafen, Pirmasens,

Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),

Mainz-Bingen

   mit der Verbandsgemeinde

Sprendlingen-Gensingen

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).

Lastverteilungsgebiet V

Die Länder

Baden-Württemberg

 mit den Regierungsbezirken

Freiburg,

Tübingen,

Karlsruhe,

Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),

Bayern
 mit den Regierungsbezirken

Schwaben

  mit den Landkreisen

Lindau (Bodensee),

Neu-Ulm

   mit den Gemeinden/Städten

Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 Unterfranken
  mit dem Landkreis

Würzburg

   mit den Gemeinden/Städten

Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Rheinland-Pfalz
 mit dem Regierungsbezirk

Rheinhessen-Pfalz

  mit der kreisfreien Stadt

Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung

Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke

Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,

Hessen
 mit dem Regierungsbezirk

Darmstadt

  mit dem Kreis/Landkreis

Bergstraße

mit der Stadt

Viernheim.

Lastverteilungsgebiet VIa

Die Länder

Baden-Württemberg

 mit dem Regierungsbezirk

Stuttgart

mit dem Main-Tauber-Kreis

  mit den Gemeinden

Freudenberg, Wertheim,

Bayern
 mit den Regierungsbezirken

Oberbayern

  mit dem Landkreis

Eichstätt

   mit den Gemeinden/Städten

Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,

Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,

Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,

Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,

Walting, Wellheim

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 Niederbayern
  mit den Landkreisen

Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)

Freyung-Grafenau

Kelheim

   mit dem Markt Painten,
  Regen

Straubing-Bogen

   mit den Gemeinden

Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,

Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

 Oberpfalz
  mit den kreisfreien Städten

Amberg, Weiden i. d. Opf.

und den Landkreisen

Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),

Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,

Tirschenreuth,

Regensburg

   mit den Gemeinden/Städten

Beratzhausen, Brunn, Deuerling,

Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),

  Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)

Mittelfranken und

Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),

 Thüringen
  mit dem Saale-Orla-Kreis
   mit den Gemeinden/Städten

Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga

(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).

Lastverteilungsgebiet VIb

Das Land

Bayern

 mit den Regierungsbezirken

Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),

Niederbayern

  mit den kreisfreien Städten

Landshut, Passau, Straubing

und den Landkreisen

Deggendorf

   mit den Gemeinden/Städten

Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,

Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,

Stephansposching, Wallerfing

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

  Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,

Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

 Oberpfalz
  mit der kreisfreien Stadt

Regensburg

und den Landkreisen

   Cham

mit der Gemeinde

Rettenbach

(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),

Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),

Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).

Lastverteilungsgebiet VII

Die Länder

Berlin,

Brandenburg,

Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwesmecklenburg und Ludwigslust),

Sachsen

 mit den Regierungsbezirken

Dresden,

Chemnitz,

Leipzig,

Sachsen-Anhalt
  mit den Regierungsbezirken

Dessau,

Halle,

Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),

Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)
 (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
Bayern
 mit dem Regierungsbezirk

Oberfranken

  mit dem Landkreis

Coburg

   mit der Stadt

Rodach b. Coburg,

Hessen
 mit dem Regierungsbezirk

Kassel

  mit dem Werra-Meißner-Kreis
   mit der Gemeinde/Stadt

Herleshausen

  mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
   mit der Gemeinde/Stadt

Wildeck-Obersuhl.

 

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