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GasLastV - Gaslastverteilungs-Verordnung - Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung
Vom 21.Juli 1976
(BGBl. I 1976 S. 1849; 19.04.1988 S. 549; 29.10.2001 S. 2785; 09.01.2002 S. 361; 25.11.2003 S. 2304; 07.07.2005 S. 1970; 31.10.2006 S. 2407; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 705-1-3
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.
(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.
Die Lastverteilung obliegt
(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.
Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Anlage (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) |
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
Die Länder
Bremen, | ||||
mit den Regierungsbezirken
Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören), Hannover, Lüneburg, Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück), | ||||
Hessen | ||||
mit dem Regierungsbezirk
Kassel | ||||
mit dem Kreis/Landkreis
Kassel | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen), Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III), | ||||
Mecklenburg-Vorpommern | ||||
mit dem Landkreis
Nordwestmecklenburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII) mit dem Landkreis Ludwigslust | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
Sachsen-Anhalt | ||||
mit dem Regierungsbezirk
Magdeburg | ||||
mit dem Bördekreis
mit den Gemeinden/Städten Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis
Halberstadt | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Ohrekreis | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis
Quedlinburg | ||||
mit der Gemeinde
Westerhausen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII), | ||||
mit dem Landkreis
Wernigerode | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). |
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Nordrhein-Westfalen | ||||
mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster, Niedersachsen | ||||
mit dem Regierungsbezirk
Weser-Em | ||||
mit der kreisfreien Stadt
Osnabrück und dem Landkreis Osnabrück | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz | ||||
mit der kreisfreien Stadt
Koblenz | ||||
und den Landkreisen
Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), | ||||
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis | ||||
mit der großen kreisangehörigen Stadt
Lahnstein und der | ||||
Verbandsgemeinde
Braubach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III), | ||||
Trier | ||||
mit den Landkreisen
Daun, Bitburg-Prüm | ||||
mit der Verbandsgemeinde
| ||||
Hessen | ||||
mit den Regierungsbezirken
Gießen | ||||
mit dem Kreis/Landkreis
Marburg-Biedenkopf | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III), | ||||
Kassel | ||||
mit den Kreisen/Landkreisen
Kassel | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Breuna, Wolfhagen (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III), | ||||
Waldeck-Frankenberg | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland) (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III). |
Lastverteilungsgebiet III
Die Länder
Hessen | ||||
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt | ||||
mit den kreisfreien Städten
Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden und den Kreisen/Landkreisen Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim), Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis, | ||||
Gießen | ||||
mit den Kreisen/Landkreisen
Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), | ||||
Kassel | ||||
mit der kreisfreien Stadt
Kassel und den Kreisen/Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte), | ||||
Niedersachsen | ||||
mit dem Regierungsbezirk
Braunschweig | ||||
mit dem Landkreis
Göttingen | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Friedland, Göttingen, Rosdorf (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I), | ||||
Rheinland-Pfalz | ||||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz | ||||
mit dem Landkreis
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden) | ||||
Rheinhessen-Pfalz | ||||
mit der kreisfreien Stadt
Mainz und den Landkreisen Alzey-Worms | ||||
mit der verbandsfreien Gemeinde
Osthofen (Stadt) und den Verbandsgemeinden Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemeinde Partenheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV), | ||||
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört), | ||||
Bayern | ||||
mit dem Regierungsbezirk
Unterfranken | ||||
mit der kreisfreien Stadt
Aschaffenburg und dem Landkreis Aschaffenburg | ||||
mit den Gemeinden/Städten
Alzenau i. Ufr., Bessenbach, Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff, Westerngrund (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), | ||||
Thüringen | ||||
mit dem Landkreis
Eichsfeld. |
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Saarland, Rheinland-Pfalz | |||
mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
Koblenz | |||
mit den Landkreisen
Bad Kreuznach, Birkenfeld, | |||
Cochem-Zell | |||
mit der Verbandsgemeinde
Zell (Mosel) (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II) | |||
Trier | |||
mit der kreisfreien Stadt
Trier und den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört) | |||
Rheinhessen-Pfalz | |||
mit den kreisfreien Städten
Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal (Pfalz) versorgt, und den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße, Ludwigshafen, Pirmasens, Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden), Mainz-Bingen | |||
mit der Verbandsgemeinde
Sprendlingen-Gensingen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III). |
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Baden-Württemberg | |||
mit den Regierungsbezirken
Freiburg, Tübingen, Karlsruhe, Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören), | |||
Bayern | |||
mit den Regierungsbezirken
Schwaben | |||
mit den Landkreisen
Lindau (Bodensee), Neu-Ulm | |||
mit den Gemeinden/Städten
Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | |||
Unterfranken | |||
mit dem Landkreis
Würzburg | |||
mit den Gemeinden/Städten
Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), | |||
Rheinland-Pfalz | |||
mit dem Regierungsbezirk
Rheinhessen-Pfalz | |||
mit der kreisfreien Stadt
Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt, | |||
Hessen | |||
mit dem Regierungsbezirk
Darmstadt | |||
mit dem Kreis/Landkreis
Bergstraße mit der Stadt Viernheim. |
Lastverteilungsgebiet VIa
Die Länder
Baden-Württemberg | |||
mit dem Regierungsbezirk
Stuttgart mit dem Main-Tauber-Kreis | |||
mit den Gemeinden
Freudenberg, Wertheim, | |||
Bayern | |||
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern | |||
mit dem Landkreis
Eichstätt | |||
mit den Gemeinden/Städten
Adelschlag, Altmannstein, Beilngries, Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil, Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten, Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting, Walting, Wellheim (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | |||
Niederbayern | |||
mit den Landkreisen
Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden) Freyung-Grafenau Kelheim | |||
mit dem Markt Painten, | |||
Regen
Straubing-Bogen | |||
mit den Gemeinden
Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | |||
Oberpfalz | |||
mit den kreisfreien Städten
Amberg, Weiden i. d. Opf. und den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth, Regensburg | |||
mit den Gemeinden/Städten
Beratzhausen, Brunn, Deuerling, Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb), | |||
Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)
Mittelfranken und Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg), | |||
Thüringen | |||
mit dem Saale-Orla-Kreis | |||
mit den Gemeinden/Städten
Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII). |
Lastverteilungsgebiet VIb
Das Land
Bayern | |||
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt), Niederbayern | |||
mit den kreisfreien Städten
Landshut, Passau, Straubing und den Landkreisen Deggendorf | |||
mit den Gemeinden/Städten
Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling, Stephansposching, Wallerfing (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), | |||
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,
Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), | |||
Oberpfalz | |||
mit der kreisfreien Stadt
Regensburg und den Landkreisen | |||
Cham
mit der Gemeinde Rettenbach (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa), Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden), Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm). |
Lastverteilungsgebiet VII
Die Länder
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwesmecklenburg und Ludwigslust), Sachsen | |||
mit den Regierungsbezirken
Dresden, Chemnitz, Leipzig, | |||
Sachsen-Anhalt | |||
mit den Regierungsbezirken
Dessau, Halle, Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode), | |||
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld) | |||
(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis), | |||
Bayern | |||
mit dem Regierungsbezirk
Oberfranken | |||
mit dem Landkreis
Coburg | |||
mit der Stadt
Rodach b. Coburg, | |||
Hessen | |||
mit dem Regierungsbezirk
Kassel | |||
mit dem Werra-Meißner-Kreis | |||
mit der Gemeinde/Stadt
Herleshausen | |||
mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg | |||
mit der Gemeinde/Stadt
Wildeck-Obersuhl. |
ENDE | |