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Regelwerk, Energienutzung
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Auslegungen der PG GEG zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Vom 6. September 2021
Beschluss der Fachkommission Bautechnik



Auslegung zu § 2 Absatz 1 GEG 2020
(Anwendung des GEG auf Tiefkühlhäuser und ähnliche Gebäude für industrielle oder gewerbliche Prozesszwecke)

Frage:

Wie werden Tiefkühlhäuser bei den Berechnungen nach dem GEG behandelt?

Leitsatz:

Konditionierungsvorgänge in Gebäuden, die ausschließlich der Aufrechterhaltung eines industriellen oder gewerblichen Prozesses dienen, sind nicht Gegenstand des Gesetzes. Demzufolge sind Zonen, die von Tiefkühlkammern eingenommen werden, einschließlich ihrer spezifischen Anlagentechnik nicht Gegenstand des Gesetzes. Vergleichbares gilt für Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen, sowie auf die Wärme, Staub- und Schadstoffabfuhr aus Maschinen, soweit dies die ausschließliche oder deutlich überwiegende energetisch relevante Konditionierungsaufgabe für die betroffene Zone ist.

Antwort:

  1. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GEG 2020 ist das Gesetz anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
  2. Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 ist der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Ausweislich der Begründung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009 stellt der Gesetzgeber mit § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 klar, dass (im Einklang mit der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) der Energieeinsatz für Heizung und Kühlung dann nicht Gegenstand des Gesetzes ist, wenn damit nicht die Konditionierung des Raumklimas bezweckt wird. Die Gebäude an sich sind in diesen Fällen jedoch nicht aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
  3. Tiefkühlhäuser bestehen u. a. aus Tiefkühlkammern; diese sind in der Regel Bestandteil der Kühlkette für verderbliche Lebensmittel. Sie dienen der Lagerung und gegebenenfalls auch der Herstellung der erforderlichen Temperaturzustände dieser Waren in diesem speziellen Prozess. Je nach Warenart kann dabei die Soll-Temperatur differieren; auch bei gleicher Soll-Temperatur kann darüber hinaus (je nach umgesetzter Warenmenge, spezifischer Wärmekapazität der Waren, Art und Anzahl der Lagervorgänge) der für den Kühlprozess erforderliche Energieeinsatz unterschiedlich sein. Die wärmetechnische Qualität des Gebäudes hat hierauf nur bedingt Einfluss. Es handelt sich um Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020.
  4. In vielen Fällen sind die Tiefkühlkammern überdies nicht direkt als Bestandteil des sie umgebenden Gebäudes anzusehen, sondern als gesondert entworfene und produzierte Einbauten in diese Gebäude. Die bei der Herstellung dieser Kammern anzuwendenden physikalisch-technischen Regeln und damit auch die Konstruktionsweise ihrer Dämmung sind schon allein wegen des erheblichen Temperaturgefälles von außen nach innen von denen der Bautechnik verschieden.
  5. Aus den vorgenannten Gründen zählen die Flächen von Tiefkühlkammern nicht zu den konditionierten Flächen und fallen damit - ebenso wie die für sie vorgesehene Anlagentechnik - nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.
  6. Soweit in Gebäuden mit Tiefkühlkammern andere, thermisch konditionierte Bereiche enthalten sind, die dem Gesetz unterliegen, sind die erforderlichen Berechnungen für diese Bereiche unter Ausschluss der Tiefkühlkammern zu führen.
  7. Neben Gebäuden- und Gebäudeteilen für Tiefkühlung werden auch andere Gebäude ausschließlich zur Aufrechterhaltung dort ablaufender Prozesse konditioniert. Hierzu zählen die Zonen in Rechenzentren, die ausschließlich der Aufstellung von Servern dienen und wo die Kühlung der Funktionserhaltung dieser elektronischen Geräte dient. Analog gilt dies auch für die Wärmeabfuhr aus Einrichtungen der Energieversorgung und für die Abfuhr von belasteter Luft aus Maschinen (z.B. zur Holzverarbeitung, Lackierung oder Küchen). Wird die Zone ausschließlich mit diesen, dem Prozess zugehörigen Funktionen konditioniert (bzgl. Erwärmung, Belüftung, Kühlung), so darf diese Zone als nicht konditioniert im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Die Gebäudeteile, in denen die Produktionswärme (oder -kälte) benötigt wird, und die nicht zusätzlich auch noch im Sinne des GEG 2020 beheizt oder gekühlt werden, sind im Sinne des GEG unbeheizt und nicht gekühlt. Für die genannten Gebäudezonen gelten die Nummern 5 und 6 dieser Auslegung entsprechend.

Auslegung zu § 14 GEG 2020
(Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz) sowie zu § 11 GEG 2020 (Mindestwärmeschutz)

Leitsatz:

Bei Berechnungen zur Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes ist zu beachten, dass die in § 14 GEG 2020 in Bezug genommene Norm DIN 4108-2: 2013-02 den Geltungsbereich der dort gestellten Anforderungen im Wege einer engeren Begriffsbestimmung für "beheizte Räume" eingrenzt und somit - wie früher in diesem Kontext - faktisch nur bei "Aufenthaltsräumen" Anforderungen gestellt werden. Vergleichbares gilt auch für den Mindestwärmeschutz nach § 11 GEG 2020.

Frage:

Für welche Räume sind die Festlegungen in DIN 4108-2: 2013-02 für die Bemessung des sommerlichen Wärmeschutzes und des Mindestwärmeschutzes relevant?

Antwort:

  1. § 14 GEG 2020 verweist hinsichtlich der Anforderungen und Berechnungen zum sommerlichen Wärmeschutz für Wohngebäude und Nichtwohngebäude auf DIN 41082: 2013-02.
  2. Im Vorwort zu dieser technischen Regel ist folgender Zweck angegeben: "Durch Mindestanforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Abschnitt 8 soll die sommerliche thermische Behaglichkeit in Aufenthaltsräumen sichergestellt und eine hohe Erwärmung der Aufenthaltsräume vermieden und der Energieeinsatz für Kühlung vermindert werden."
  3. Im Abschnitt 1 dieser Norm wird diesem Ziel dadurch Rechnung getragen, dass ihr Geltungsbereich hinsichtlich des sommerlichen Wärmeschutzes auf "beheizte Räume" im Sinne der Definition Nummer 3.1.8 dieser Norm
    "Raum, beheizt - Raum, der bestimmungsgemäß dauernd (z.B. Wohnraum) oder gelegentlich (z.B. Hobbyraum, Gästezimmer) auf übliche Raumtemperatur e19 °C beheizt wird oder beheizbar ist, unabhängig davon, ob die tatsächliche Beheizung durch den Nutzer erfolgt oder nicht, dabei kann ein Raum direkt oder über Raumverbund beheizt sein".
    beschränkt wird. Es ist davon auszugehen, dass eine bestimmungsgemäße Beheizung auf das genannte Temperaturniveau in der Regel nur bei typischen Aufenthaltsräumen gegeben ist.
  4. Im Einklang mit der Vorgehensweise nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 ist der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach 8.3 mindestens für den Raum zu führen, der im Rahmen des Anwendungsbereichs zu den höchsten Anforderungen führt. Derartige Räume werden auf Grund früherer Fassungen der DIN 4108-2 in der Fachliteratur auch als "kritische Räume" bezeichnet. Um dem zitierten Zweck der DIN 4108-2 sowie der darauf verweisenden Vorschriften gerecht zu werden, sind bei der Auswahl der "kritischen Räume" ausschließlich beheizte Räume im Sinne der oben zitierten Definition Nummer 3.1.8 zu berücksichtigen.
  5. Hinsichtlich des Mindestwärmeschutzes verweist § 11 Absatz 1 GEG 2020 auf DIN 4108-2: 2013-02 und DIN 4108-3: 2018-10. Die Mehrheit der Anforderungen in DIN 4108-2: 2013-02 zum Mindestwärmeschutz ist auf "beheizte Räume" nach der Definition Nummer 3.1.8 bezogen.

Auslegung zu §§ 15 und 18 GEG 2020
(Berücksichtigung von Schwimmbädern in Wohn- und Nichtwohngebäuden)

Leitsatz

Das für die Berechnung von Gebäuden anzuwendende technische Regelwerk kann die bauphysikalischen Besonderheiten von Schwimmhallen nicht sachgerecht abbilden. Für Berechnungen nach dem GEG 2020 sind deshalb für Schwimmbadnutzungen geeignete vereinfachte Annahmen erforderlich. Der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie unberücksichtigt. Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz miteinzubeziehen. Als Systemgrenze zu den Schwimmbecken kann die Wasseroberfläche als fiktives "wärmeundurchlässiges Bauteil" angenommen werden; Beckenvolumen und begrenzende Bauteile (Beckenwände und Beckenboden) bleiben damit in der Bilanzrechnung unberücksichtigt.

Fragen:

Wie ist eine Schwimmbadnutzung in Berechnungen nach dem GEG 2020 zu berücksichtigen?

Ist der Energiebedarf für das Erwärmen des Schwimmbadwassers zu bilanzieren?

Wie werden die Räume, in den sich Schwimmbecken befinden, behandelt?

Wie werden die Schwimmbecken und deren begrenzende Bauteile (Beckenwände, Beckenboden) und die Wasseroberfläche in der Bilanz abgebildet?

Antworten:

  1. Um eine Schwimmbadnutzung hinsichtlich des anfallenden Energiebedarfs sachgerecht bewerten zu können, fehlt es derzeit an einem geeigneten technischen Regelwerk. Jedoch sind Zonen mit Schwimmbadnutzung nicht aus dem Anwendungsbereich des GEG 2020 ausgenommen. Damit stellt sich für die Praxis die Frage, wie Räume mit Schwimmbadnutzung im Rahmen des anzuwendenden technischen Regelwerks bei GEG-Nachweisrechnungen und bei der Ausstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind.
  2. Der Energiebedarf zum Erwärmen des Schwimmbadwassers bleibt als Prozessenergie im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 GEG 2020 unberücksichtigt.
  3. Die Räume, in denen sich die Schwimmbecken befinden, sind in die Energiebilanz mit einzubeziehen.
  4. Da in DIN V 18599 kein Nutzungsprofil für "Schwimmhallen" enthalten ist, kann in Nichtwohngebäuden für derart genutzte Zonen auf Grund von § 21 Absatz 3 Satz 1 GEG 2020 auf das allgemeine Nutzungsprofil 17 der Tabelle 5 in DIN V 1859910:2018-09 zurückgegriffen werden oder ein individuelles Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.
  5. Ein im Rahmen eines Gutachtens im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung ausgearbeitetes Nutzungsprofil "Schwimmhalle" für Nichtwohngebäude liegt als Online-Veröffentlichung vor (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2009/ON182009.html). Allein mit der Beschreibung der Nutzungsrandbedingungen kann jedoch noch keine zufriedenstellende Bilanzrechnung durchgeführt werden. Zur konsistenten Anwendung der DIN V 18599 - und hier insbesondere zur sachgerechten Bewertung der raumlufttechnischen Anlagen und realistischen Abbildung der durch den Feuchtehaushalt in Schwimmhallen bedingten bauphysikalischen Besonderheiten - bedarf es der Ausarbeitung weiterer noch zu entwickelnder technischer Regeln. Vor diesem Hintergrund ist in DIN V 18599 bisher noch kein Nutzungsprofil für Schwimmhallen enthalten.
  6. Bei Anwendung der Norm kann i. V. m. § 21 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 GEG 2020 deshalb für Schwimmhallen derzeit nur auf den vorliegenden gesicherten allgemeinen Wissensstand zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund ist es für GEG-Nachweise und die Ausstellung von Energieausweisen zulässig, wie folgt vorzugehen:
    1. Für die Zonen mit Schwimmbadnutzung kann das mit der Veröffentlichung des BBSR zur Verfügung stehende Nutzungsprofil "Schwimmhalle" als individuell bestimmtes Nutzungsprofil auf Grundlage der DIN V 18599-10:201809 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes bestimmt und verwendet werden.
    2. Da die thermischen Prozesse des Wärmeübergangs zwischen Raumluft und Schwimmbadwasser im anzuwendenden technischen Regelwerk derzeit nicht zufriedenstellend abgebildet sind, können die Schwimmbecken vereinfacht als "abgedeckte Wasserfläche" angenommen werden. Damit fällt das Beckenvolumen aus der Bilanzrechnung, und alle begrenzenden Beckenbauteile (Beckenwände, Beckenboden) werden aus der Berechnung ausgenommen. Die "abgedeckte Wasserfläche" geht als "wärmeundurchlässiges bzw."adiabates Bauteil" in die Berechnung ein. Ebenso können auch Beckenwände behandelt werden, soweit sie an andere beheizte Räume angrenzen.
  7. Für die Berücksichtigung einer Schwimmbadnutzung in Wohngebäuden muss zunächst beurteilt werden, ob gemäß § 106 Absatz 1 GEG 2020 eine getrennte Behandlung des entsprechenden Gebäudeteils als Nichtwohngebäude erforderlich ist. Ist dies der Fall, wird die Schwimmhalle unter Anwendung der Nummern 2 bis 6 getrennt vom Wohngebäude als Nichtwohngebäude berechnet.
  8. Innerhalb einer Energiebilanz für ein Wohngebäude sehen die technischen Regelwerke keine Zonierung und auch keine Definition eines individuellen Nutzungsprofils vor. Schwimmbadräume können deshalb nur als Teil der Gesamtzone Wohngebäude (mit den dafür festgelegten Nutzungsrandbedingungen) berücksichtigt werden. Die vorgenannten Nummern 2, 3 und 6 b) können analog auch für Schwimmbadräume in Wohngebäuden angewendet werden.

Auslegung zu § 16 i. V. m. § 20 Absatz 2 GEG 2020
(Berücksichtigung der Wärmeverluste über das Erdreich, Bestimmung von Temperatur-Korrekturfaktoren)

Leitsatz:

Wird der spezifische Transmissionswärmeverlust eines Wohngebäudes nach dem ausführlichen Verfahren bestimmt und damit monatsabhängig, dann ist für die Einhaltung der Anforderung nach § 16 i. V. m. § 20 Absatz 2 GEG 2020 der Mittelwert über die Heizperiode maßgebend. Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Temperatur-Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06, bis zum 31. Dezember 2023, können zur Klärung offener Fragen die Festlegungen aus der ansonsten gleichen Tabelle des alternativen Berechnungsverfahrens nach DIN V 18599-2: 2018-09 herangezogen werden.

Frage:

Bei einer ausführlichen Berechnung der Wärmeverluste über das Erdreich bei Wohngebäuden sind diese monatsabhängig. Abweichend von anderen Berechnungsverfahren wird damit auch der spezifische Transmissionswärmeverlust HT' monatsabhängig. Wie ist bei derartigen Werten der Nachweis der Einhaltung des zulässigen Höchstwertes nach GEG 2020 zu führen?

Wie sind bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens mittels Korrekturfaktoren nach DIN V 4108-6: 2003-06 im Falle teilbeheizter Keller und bei gereihter Bebauung die maßgebenden geometrischen Größen zu bestimmen?

Antwort:

  1. Nach § 16 i. V. m. § 20 Absatz 2 GEG 2020 können die Berechnungen der Transmissionswärmeverluste für Wohngebäude bis zum 31. Dezember 2023 nach DIN V 4108-6: 2003-06 geführt werden. Der Wärmeverlust über das Erdreich kann danach auch im Monatsbilanzverfahren in Anwendung von DIN EN ISO 13370: 1998-12 unter Benutzung des thermischen Leitwerts über das Erdreich ermittelt werden. Dieses Verfahren ermöglicht bei Anwendung der monatlichen Wärmebilanzen, den gegenüber den monatlichen Lufttemperaturen zeitversetzten Jahresgang der Erdreichtemperatur zu berücksichtigen. Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird dabei für jeden Monat angegeben. Wegen der unterschiedlichen monatlichen Bedingungen für das Klima ergeben sich auch unterschiedliche Ist-Werte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts.
  2. Die Anforderungen nach § 16 GEG 2020 zur Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust beziehen sich dagegen nicht auf Monatswerte. Es ist deshalb notwendig, einen durchschnittlichen Ist-Wert zu bilden. Dabei sind die Verluste über Erdreich als Mittelwert der entsprechenden Monatswerte innerhalb der Heizperiode (Monate Oktober bis März) anzusetzen. Die Zeit außerhalb der Heizperiode bleibt bei der Ermittlung der Transmissionswärmeverluste unberücksichtigt, da sie für den Zweck dieser Anforderungen, den Heizwärmebedarf zu begrenzen, nicht relevant ist.
  3. Neben der genauen Ermittlung von monatsabhängigen Verlustwerten über das Erdreich kann bei Wohngebäuden für die Ermittlung der Transmissionswärmeverluste auch das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren verwendet werden. Ein derartiger Wert ist nicht monatsabhängig und kann als Ist-Wert für den Nachweis nach GEG 2020 herangezogen werden.
  4. Das vereinfachte Verfahren mittels Temperatur-Korrekturfaktoren lässt gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 die Frage offen, wie die dafür maßgebenden Größen (Umfang der Bodenplatte P und der Bodenfläche AG) im Falle von teilbeheizten Kellern und von gereihter Bebauung zu bestimmen sind. In DIN V 18599-2: 2018-09 ist dagegen eine umfassende Regelung dazu enthalten. Diese Regelung ist dazu geeignet, auch bei Berechnung nach DIN V 4108-6: 2003-06 die nötige Klarheit herzustellen.
    In Kapitel "6.1.4.4 Geometrische Randbedingungen bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes" der DIN V 18599-2: 2018-09 wird ergänzend dazu ausgeführt:

"Aus Gründen der Vereinheitlichung sind bei der Betrachtung von einzonig modellierten Gebäuden einer Gebäudezeile oder mehrzoniger Modellierung eines Gebäudes jeweils die geometrischen Randbedingungen des betrachteten Gebäudebereiches bei der Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes zugrunde zu legen. Bei innenliegenden Zonen, deren Perimeter ausschließlich an beheizte Bereiche grenzt und damit nicht in Ansatz gebracht werden kann, wird auf die Geometrie des Gesamtgebäudes zurückgegriffen. Dies betrifft die Bestimmung des charakteristischen Bodenplattenmaßes B' (Grundfläche A, Perimeter P) sowie im Falle der detaillierten Berechnung nach DIN EN ISO 13370 die Dicke der Außenwände an Erdreichoberkante w."

Auslegung zu § 21 Absatz 3 GEG 2020
(Individuelle Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen für Nichtwohngebäude)

Leitsatz:

Für Zonen von Nichtwohngebäuden, die den Nutzungen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 zugeordnet werden können, sind bei der Berechnung nach § 21 GEG 2020 die dafür in dieser technischen Regel genannten Nutzungsrandbedingungen unverändert zu verwenden. Nur bei Nutzungen, die in dieser Norm nicht aufgeführt werden, dürfen nach den Methoden der genannten Regel unter Angabe von Begründungen individuelle Nutzungsrandbedingungen hergeleitet und verwendet werden; alternativ dazu ist in diesen Fällen auch eine tabellierte Standard-Nutzung (Nutzung 17) anwendbar.

Frage:

Dürfen der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes eigene, individuell entwickelte Nutzungen zugrunde gelegt werden?

Dürfen die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabellen 5 bis 7 verändert werden?

Antwort:

  1. Ausgangslage

    Das GEG 2020 unterteilt die vielfältigen möglichen Nutzungsarten von Nichtwohngebäuden für Zwecke der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs in unterschiedliche Nutzungen (DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5). Diesen Nutzungen werden jeweils gemeinsame (Tabelle 6 und 7) und spezielle (Tabelle 5) Nutzungsrandbedingungen zugeordnet. Im Folgenden werden die Nutzungen auch als "Katalognutzungen" bezeichnet.

    Wird der Jahres-Primärenergiebedarf eines konkreten Nichtwohngebäudes berechnet, ist das Gebäude einer oder ggf. - im Rahmen der Zonierung - mehreren der Nutzungen zuzuordnen. Die jeweils der Nutzung zugeordneten Nutzungsrandbedingungen dürfen vom Anwender im Einzelfall grundsätzlich nicht abgewandelt werden. Dies ergibt sich aus § 25 Absatz 4 GEG 2020. Diese Vorgabe des Gesetzgebers verdrängt die Öffnungsklausel zugunsten individueller Nutzungsrandbedingungen im technischen Regelwerk (siehe DIN V 18599-10 Abschnitt 6, erster Absatz sowie Überschriften zu den Tabellen 5 bis 7 "Richtwerte...").

  2. Abweichende Nutzungen und Nutzungsrandbedingungen

    Es sind Gebäudenutzungen denkbar, die entweder keiner typisierten Nutzung zugeordnet werden können oder die zwar einer bestimmten Nutzung zuzuordnen sind, deren konkrete "Betriebsbedingungen" aber von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der o. g. Tabellen abweichen. Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:

    A) Abweichende Nutzungen

    Für den Fall einer von Tabelle 5 abweichenden Nutzung lässt § 21 Absatz 3 GEG 2020 zwei alternative Vorgehensweisen zu:

    "Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann

    1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder
    2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

    Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen."

    Nummer 1 beschränkt sich nach seinem Wortlaut auf eine abweichende Nutzung. Ein Recht zur Abwandlung der typisierten Nutzungsrandbedingungen für die Nutzung 17 sieht die Bestimmung nicht vor. Wer diese Alternative anwendet, muss die dort vorgegebenen Nutzungsrandbedingungen verwenden.

    Die durch Nummer 2 eröffnete Möglichkeit, eine individuelle Nutzung zu entwerfen, schließt grundsätzlich auch die Entwicklung individueller Nutzungsrandbedingungen ein. Nummer 2 ist nicht anwendbar, wenn die konkrete Nutzung einer der Nutzungen der Tabelle 5 zugeordnet werden kann (und damit auch muss).

    B) Abweichende Nutzungsrandbedingungen

    Im Zusammenhang mit einer Katalognutzung kann dem GEG 2020 keine Erlaubnis zur Verwendung spezieller Nutzungsrandbedingungen, die von den typisierten Nutzungsrandbedingungen der genannten technischen Regel abweichen, entnommen werden. (Ausnahme gemäß § 25 Absatz 8 GEG 2020: Für die Nutzungen 6 und 7 (Einzelhandel/Kaufhaus) darf die im Einzelfall tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke in den Berechnungen angesetzt werden.) Eine individuelle Abwandlung von Nutzungsrandbedingungen für eine Katalognutzung ist damit grundsätzlich unzulässig. Die Öffnungsregelung in Fußnote a zu Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2018-09, wonach - soweit dies auf Grund des Nutzungskonzepts eines Gebäudes sinnvoll ist - die Nutzungs- und Betriebszeiten übergeordneter Nutzungen dieses Gebäudes für untergeordnete Nutzungen übernommen werden können, bleibt unberührt.

  3. Vorgehen in Fällen einer abweichenden Nutzung

    Bei Anwendung von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GEG 2020 (oben Nr. 2A) gilt Folgendes:
    Die Angaben für Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 201809 beruhen auf den jeweils zugehörigen Nutzungsprofilen in Anhang A dieses Normteils. Die Herleitung der Angaben in Tabelle 5 kann damit transparent nachvollzogen werden. Soll bei einer Berechnung eine individuelle Nutzung zugrunde gelegt werden, ist diese analog dazu herzuleiten. Ein Beispiel zur Erläuterung der Methode enthält DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang D. Es ist vor allem zu beachten, dass es sich bei den einzelnen Randbedingungen nicht um die aus anderen technischen Regeln bekannten Grundlagen für die Bemessung der verwendeten Anlagentechnik (z.B. Heiz- oder Kühllasten), sondern um jeweils mittlere, bei der Nutzung regelmäßig zu erwartende Betriebsbedingungen handelt.

Auslegung zu § 25 Absatz 10 GEG 2020 i. V. m. DIN V 18599: 201809 Gleichung 31,
(Ermittlung der Gebäudenutzfläche AN)

Leitsatz:

Bei der Berechnung der durchschnittlichen Geschosshöhe bleiben oberste Dachgeschosse unberücksichtigt, so dass dieser Mittelwert ausschließlich durch die Höhe der darunterliegenden Geschosse bestimmt wird.

Frage:

§ 25 Absatz 10 GEG 2020 sieht für Wohngebäude vor, dass in den Fällen, in denen die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m beträgt, die Gebäudenutzfläche AN in Abhängigkeit von der durchschnittlichen Geschosshöhe ermittelt wird. In allen anderen Fällen wird die Fläche AN mittels eines konstanten Faktors aus dem beheizten Gebäudevolumen ermittelt.

Antwort:

  1. Die Gebäudenutzfläche AN spielt bei Wohngebäuden insbesondere bei der Angabe von spezifischen Werten, z.B. in Energieausweisen, sowie im Rahmen der Berechnung nach den dafür anzuwendenden technischen Regeln als Bezugsgröße für interne Gewinne und für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser eine Rolle.
  2. Grundsätzlich ist die Gebäudenutzfläche für Wohngebäude nach der Formel AN = 0,32 [m-1] · Ve [m3] zu ermitteln und damit ausschließlich vom beheizten Gebäudevolumen Ve abhängig.
  3. Bei Gebäuden, die keine üblichen Geschosshöhen aufweisen, führt die Berechnung nach vorgenannter Formel regelmäßig zu maßgeblich von der Realität abweichenden Flächengrößen. Hierunter fallen beispielsweise Altbauten mit hohen (Geschosswohnungsbau der Gründerzeit) oder niedrigen Räumen (alte Fachwerkhäuser). Vor diesem Hintergrund ist in § 25 Absatz 10 GEG 2020 i. V. m. DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 festgelegt, dass für Gebäude mit einer "durchschnittlichen Geschosshöhe > 3m oder < 2,5m" die Berechnung nach der Sonderformel AN = (1/hG - 0,04[m-1]) · Ve[m3] erfolgen soll.
  4. Nach § 25 Absatz 10 Satz 2 GEG 2020 wird die "durchschnittliche Geschosshöhe des Gebäudes" von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses gemessen. Eine Definition für die Geschosshöhe von Dachgeschossen enthält das Gesetz hier jedoch nicht.
  5. Für die Ermittlung der "durchschnittlichen Geschosshöhe" werden Dachgeschosse demzufolge nicht einbezogen; der Einfluss des obersten Dachgeschosses bleibt also bei der Ermittlung der durchschnittlichen Geschosshöhe des Gebäudes generell unberücksichtigt, auch wenn es beheizt wird. Besitzt ein Gebäude auch bei darunterliegenden Geschossen geneigte Wandflächen, so sind diese Geschosse flächengewichtet bei der Berechnung der "durchschnittlichen Geschosshöhe" mit einzubeziehen.
  6. Hat ein Gebäude dagegen nur ein beheiztes Geschoss, so ist dessen Geschosshöhe in sinngemäßer Anwendung von § 25 Absatz 10 Satz 2 GEG 2020 nach den Maßbezügen in DIN V 18599-1: 2018-09 Bild 8 zu ermitteln.
  7. Die Bestimmung des beheizten Gebäudevolumens Ve bleibt von der vorstehend beschriebenen teilweisen Nichtberücksichtigung von obersten Dachgeschossen bei der Durchschnittsbildung unberührt.

Auslegung zu § 48 Satz 1 i. V. m. Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020
(Putzerneuerung)

Leitsatz:

  1. Das GEG 2020 stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 GEG 2020 überschreitet. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen Gründen.
  2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke zu einer Überbauung des Nachbargrundstücks führen würde, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der erforderlichen Dämmschichtdicke. Eine andere Beurteilung kann sich auf Grund von Duldungspflichten des Nachbarn nach Landesnachbargesetzen ergeben.
  3. Sogenannte Putzreparaturen (ohne Abschlagen des Altputzes) sind keine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 7 Nr. 1b des GEG 2020.

Frage:

  1. In welchen Fällen der Erneuerung des Außenputzes an Gebäuden werden Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand (§ 48 Satz 1 GEG 2020) gestellt?
  2. Inwiefern gilt die Anforderung nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 auch bei einer Grenzbebauung?
  3. Gilt Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?

Antwort:

  1. .
    1. Nach § 48 Satz 1 GEG 2020 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 7 Nr. 1 bis 6 GEG 2020 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 auch der Fall, dass bei einer bestehenden Wand der Außenputz erneuert wird. Die Pflicht kommt nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 nicht zur Anwendung bei Außenwänden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind.
    2. Im Falle von Maßnahmen an Außenwänden - also auch für die Außenputzerneuerung - werden keine Anforderungen gestellt, wenn die in § 48 Satz 2 GEG 2020 enthaltene Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Dabei ist der Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche der Bauteilgruppe Außenwände maßgeblich. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muss nach § 48 Satz 1 GEG 2020 ausschließlich die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 7 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen (siehe hierzu auch Auslegung zu § 48 Satz 2 GEG 2020). Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die Anforderungen gemäß § 50 Absatz 1 und 2 GEG 2020 einhalten müssen.
    3. Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 7 Fußnote 1 GEG 2020 die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ≫= 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Werden im Fall der technisch begrenzten D´mmschichtdicke die Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, dürfen Dämm-Materialien der Wärmeleitfähigkeit ≫= 0,045 W/(m·K) eingesetzt werden (Anlage 7 Fu¯note 1 Satz 2). Es bedarf keines Antrags auf Befreiung nach § 102 Absatz 1 GEG 2020 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Siehe hierzu auch Auslegung § 48 Satz 2 GEG 2020.
  2. Bei einer Grenzbebauung, bei der die GEG-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der vom GEG 2020 geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z.B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht.
  3. .
    1. Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 setzt begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte "Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.
    2. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne des GEG 2020.
  4. Anlässlich einer Außenputzerneuerung kann die vom Gesetzgeforderte zusätzliche Wärmedämmung im Einzelfall bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade usw. zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von § 102 Absatz 1 GEG 2020 erfüllen. Hierbei ist im Einzelfall auf Antrag durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen nach § 102 Absatz 1 GEG 2020 wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen des GEG 2020 zu befreien ist.

Auslegung zu § 48 Satz 2 GEG 2020
("Bagatellregelung" in Zusammenhang mit einer Erneuerung des Außenputzes bei Teilflächen oder vergleichbaren anderen Maßnahmen)

Leitsatz:

Die Anforderungen des GEG 2020 an die Ausführung von Außenbauteilen, die von Änderungen gemäß § 48 Satz 1 und 2 GEG 2020 betroffen sind, schließen kein Erstreckungsgebot auf andere Außenbauteilflächen ein. Kann insbesondere bei einer partiellen Außenputzerneuerung eine Maßnahme an den unmittelbar betroffenen Teilflächen ohne Ausweitung auf nicht reparaturbedürftige Flächenbereiche technisch nicht fachgerecht ausgeführt werden, so kann im Einzelfall die höchstmögliche Dämmschichtdicke entsprechend Anlage 7 i. V. m. Fußnote 1 GEG 2020 aus technischen Gründen auch Null Zentimeter betragen.

Frage:

§ 48 Satz 2 GEG 2020 enthält einen auf geänderte Bauteile bezogenen Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des § 48 Satz 1 GEG 2020 zu beachten sind.

  1. Gelten die Anforderungen des § 48 Satz 1 GEG 2020 bei Überschreiten dieser Bagatellgrenze auch für die restliche, von der fraglichen Änderung nicht betroffene Bauteilfläche?
  2. Gelten die Anforderungen des § 48 Satz 1 GEG 2020 für die von der Änderung betroffene Teilfläche auch dann, wenn eine gesetzeskonforme Ausführung unter Beachtung der Regeln der Technik nur dann möglich ist, wenn gleichzeitig auch die eigentlich nicht betroffene Restfläche in die Maßnahme mit einbezogen werden müsste? Gelten sie z.B. dann, wenn eine Erneuerung des Außenputzes an vielen kleinen, nicht zusammenhängenden Teilflächen einer Fassade durchgeführt wird, die insgesamt den in der Bagatellgrenze genannten Anteil von 10 % überschreiten?

Antwort:

  1. Die Bagatellgrenze des § 48 Satz 2 GEG 2020 soll den Bauherrn davor schützen, dass bei kleinen Instandsetzungen bereits ein Planungsaufwand erforderlich wird. Ferner soll auch vermieden werden, dass das Erscheinungsbild von bestehenden Gebäuden dadurch uneinheitlich wird, dass schon bei sehr kleinem Maßnahmenumfang in dem betroffenen Bereich auf Grund des Gesetzes andere Ausführungen gewählt werden müssen.
  2. Die Anforderungen gelten nur, soweit eine in § 48 Satz 1 GEG 2020 genannte Maßnahme durchgeführt wird, das heißt, nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. Damit soll dem Wirtschaftlichkeitsgebot des GEG 2020 Rechnung getragen werden, zumal eine wärmetechnische Verbesserung im Regelfall nur in Kombination mit ohnehin durchgeführten Maßnahmen wirtschaftlich ist. In entsprechenden Gutachten, die der Gesetzgeber hat anfertigen lassen, ist die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen nach § 48 Satz 1 GEG 2020 auch ausschließlich in Zusammenhang mit den dort genannten Anlässen und demzufolge nur für die betroffenen Teilflächen allgemein nachgewiesen worden.
    In vielen Fällen lässt sich eine Maßnahme an der Teilfläche eines Bauteils aber nur dann in der vom GEG 2020 genannten Weise technisch korrekt ausführen, wenn die Maßnahme auf die gesamte Bauteilfläche ausgedehnt wird. Hiervon kann in vielen Fällen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn es sich um nichtzusammenhängende Teilflächen handelt. Nach § 48 Satz 1 GEG 2020 wird die Einhaltung der in Anlage 7 GEG 2020 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nur für die unmittelbar von der Maßnahme (bspw. partielle Putzerneuerung) betroffenen Flächen gefordert. Da eine Ausweitung einer ursprünglich in kleinerem Umfange geplanten Maßnahme nicht verlangt wird, kann in solchen Fällen die in Anlage 7 Fußnote 1 GEG 2020 aufgeführte Begrenzung der Dämmschichtdicke aus technischen Gründen maßgeblich werden. Da im Falle einer über die Fassadenfläche verteilten partiellen Putzerneuerung eine "pflasterartig hervorstehende" Dämmung der betroffenen Fassadenbereiche technisch nicht möglich ist, kann hier von einer höchstmöglichen Dämmschichtdicke der betroffenen Teilflächen von Null Zentimeter ausgegangen werden.
  3. Die vorstehenden Überlegungen gelten insbesondere bei der partiellen Erneuerung des Außenputzes bei nicht zusammenhängenden Teilflächen, die zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschreiten. Ähnliche Verhältnisse können jedoch auch eintreten im Falle von Maßnahmen zur Erneuerung der Abdichtung bei so genannten Flachdächern, z.B. wenn die Einbringung von Dämmstoff ausschließlich unter den betroffenen Teilflächen die Abflussverhältnisse für Niederschlagswasser beeinträchtigen würde.

Auslegung zu § 48 i. V. m. Anlage 7 und § 50 GEG 2020 sowie § 51 GEG 2020
(Nutzungsänderung und Umbau sowie Ausbau von Gebäuden)

Leitsatz:

Bei Nutzungsänderungen, die mit baulichen Änderungen an der Gebäudehülle verbunden sind, sind die Anforderungen des § 48 GEG 2020 (Bauteilverfahren) zu erfüllen. Alternativ gelten die Anforderungen durch Anwendung der sogenannten "140-Prozent-Regel" (§ 50 GEG 2020) als erfüllt.

Bei Nutzungsänderungen, die mit einer Erweiterung des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden sind, müssen die Anforderungen des § 51 GEG 2020 erfüllt werden.

Reine Nutzungsänderungen von beheizten oder gekühlten Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle fallen nicht unter § 48 GEG 2020.

Frage:

  1. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, ohne dass damit bauliche Änderungen verbunden sind?
  2. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, deren Nutzung geändert wird, wenn damit bauliche Änderungen verbunden sind?
  3. Welche Anforderungen stellt das GEG 2020 an Gebäude, wenn die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden ist?

Antwort:

  1. Im Gebäudeenergiegesetz sind die bauliche Änderung an der Gebäudehülle und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Aus- bzw. Neubau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt das GEG keine (neuen) Anforderungen. Dies gilt auch für Nutzungsänderungen, bei denen bislang niedrig beheizte Räume für die neue Nutzung auf ein normales Beheizungsniveau (d. h. von Innentemperaturen 12 bis < 19° C zu Innentemperaturen e 19° C) gebracht werden.
  2. Außenbauteile dürfen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 GEG 2020 über die dort genannte Bagatellgrenze hinaus nicht so geändert werden, dass dies zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führt. Umfasst die Nutzungsänderung einen Umbau mit in Anlage 7 Nr. 1 bis 6 GEG 2020 beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 48 Satz 2 GEG 2020 definierten Umfang ("Bagatellgrenze") hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ):
    1. entweder nach § 48 Satz 1 GEG 2020 die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 7 festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten ("Bauteilverfahren")
    2. oder nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 GEG 2020 bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG 2020 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 50 Absatz 2 GEG 2020 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden ("sog. 140-Prozent-Regel"); bei Nichtwohngebäuden dürfen insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Anlage 2 GEG 2020 und das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25 fache der Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 3 GEG 2020 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden.
      Der gemäß § 15 Absatz 1 GEG 2020 bei zu errichtenden Wohngebäuden bzw. gemäß § 18 Absatz 1 GEG 2020 bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden anzuwendende Faktor 0,75 kommt hierbei nicht zur Anwendung.
  3. Ist die Nutzungsänderung mit einer Erweiterung oder einem Ausbau des Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume verbunden, dürfen nach § 51 GEG 2020 bei Wohngebäuden der auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume bezogene spezifische Transmissionswärmeverlust das 1,2 fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes nach Anlage 1 GEG 2020 sowie bei Nichtwohngebäuden die auf die Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume bezogenen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25 fache der Höchstwerte nach Anlage 3 GEG 2020 nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, müssen zudem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 GEG 2020 eingehalten werden.

Auslegung zu §§ 61 und 63 GEG 2020
(selbsttätige Regelungseinrichtungen bei Zentralheizungen)

Leitsatz:

Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muss.

Bei Zentralheizungen kann als Führungsgröße für die nach § 61 Absatz 1 GEG 2020 vorgeschriebenen "selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe" neben der Außentemperatur auch eine "andere geeignete Führungsgröße" verwendet werden. Eine Führungsgröße ist dann als geeignet anzusehen, wenn auf ihrer Basis die Wärmebereitstellungsverluste und der Bedarf an elektrischer Hilfsenergie gleichwertig gesenkt werden können wie bei der vom Gesetzgeber als Referenztechnik zugrundegelegten Außentemperatur als Führungsgröße.

Werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen in 1-2 Familienwohngebäuden die Raumtemperatur in einem Führungsraum (Wohn-/Essbereich) direkt über die Regelung der Wärmepumpenanlage beeinflusst und lediglich die Nebenräume wie Schlaf- und Kinderzimmer mit Einzelraumregelungen ausgerüstet, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die Anforderungen der nach § 63 Absatz 1 GEG 2020 vorgeschriebenen Ausstattung "mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur" ebenfalls als erfüllt.

Fragen:

  1. Wie ist in diesem Zusammenhang der Begriff "Zentralheizungen" definiert? Handelt es sich auch um eine Zentralheizung i. S. dieser Vorschrift, wenn ein Heizkessel lediglich eine kleine Nutzeinheit in einem Gebäude - z.B. eine Ein-Zimmer-Wohnung - beheizt? Reicht in diesem Fall allein die raumweise Regelung nach § 63 Absatz 1 GEG 2020 aus, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen?
  2. Unter welcher Voraussetzung ist entsprechend § 61 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 eine andere Führungsgröße anstelle der Außentemperatur als "geeignet" anzusehen?
  3. Unter welchen Voraussetzungen werden bei wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen unter Berücksichtigung des Selbstregeleffektes die Anforderung des § 63 Absatz 1 GEG 2020 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur in gleichwertiger Weise erfüllt?

Antworten:

  1. Der Begriff "Zentralheizung" ist im Gesetz selbst nicht definiert, jedoch enthalten die für Berechnungen nach GEG 2020 anzuwendenden technischen Regeln Definitionen für die Begriffe "Zentrale Heizungsanlage" und "dezentrale Heizungsanlage". Wesentliches Merkmal einer zentralen Heizungsanlage ist hiernach die Aufteilung der Funktionen "Wärmeerzeugung" und "Wärmeübergabe" auf verschiedene Geräte, wobei mehrere - also mindestens zwei - Räume versorgt werden und demzufolge ein Verteilnetz vorhanden sein muss. Die Norm DIN V 4701-10 enthält ferner die Festlegung, dass im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren, z.B. wohnungsweisen Zentralheizungen die Berechnungen für die von verschiedenen Anlagen versorgten Gebäudeteile getrennt durchzuführen sind (Abschnitt 4.2.5). Materiell Vergleichbares ergibt sich, wenn bei Anwendung von DIN V 18599 bei entsprechender Ausstattung zonenweise zu berechnen ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Ausstattungsvorschriften des § 61 Absatz 1 und 3 GEG 2020 für den erstmaligen Einbau entsprechend auch für Zentralheizungen gelten, die lediglich einen Teil eines Gebäudes versorgen. Auf die Nachrüstungspflicht nach § 61 Absatz 2 GEG 2020 können diese Grundsätze entsprechend übertragen werden.
  2. § 61 Absatz 1 GEG 2020 nennt als obligatorische Führungsgrößen für die dort vorgeschriebenen selbsttätigen Einrichtungen 1. die Außentemperatur oder eine andere geeignete Führungsgröße und 2. die Zeit.
    Während anstelle der Außentemperatur auch "eine andere geeignete Führungsgröße" in Betracht kommt, ist die Zeit als zweite Größe unabdingbar. Letzteres gilt auch im Fall der Anwendung der Öffnungsklausel in § 62 GEG 2020 zugunsten bestimmter, vorgeregelter Fern- und Nahwärmesysteme (sinngemäße Fortschreibung der Muster-Verwaltungsvorschrift zur Heizungsanlagen-Verordnung vom 22. März 1994). Durch die Vorschrift des § 61 Absatz 1 GEG 2020 soll erreicht werden, dass die bereitgestellte Wärmeleistung in Verteilnetzen dem jeweiligen Bedarf selbsttätig angepasst werden kann und somit die Wärmeverluste über die Rohrleitungen und der Stromverbrauch der Umwälzpumpen soweit wie möglich reduziert werden. Die Regelungseinrichtungen wirken zwar insbesondere bei kleinen und mittleren Anlagen im Referenzfall auf die Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers, es ist jedoch mit Blick auf das vorgenannte Ziel auch zulässig, die Einrichtungen auf das Verteilnetz wirken zu lassen, z.B. auf einen regelbaren Mischer bei konstanter Vorlauftemperatur des Wärmeerzeugers oder bei Einsatz eines Pufferspeichers.
    Ob eine Führungsgröße geeignet ist oder nicht, ist anhand eines Vergleichs mit der besonders geeigneten und deshalb als Referenz genannten Außentemperatur-Führung zu bewerten. Da jedoch die Betriebsweise (Temperatur-/Zeitprofil) nicht vorgegeben ist, kann eine solche Bewertung nur tendenziell unter Zugrundelegung jeweils derselben Betriebsweise erfolgen. Maßstab ist dabei die Zielerreichung, also die Verringerung von vorhaltungsbedingten Wärmeverlusten und von elektrischer Hilfsenergie (Pumpenstrom) im Verteilnetz. Eine Führungsgröße ist folglich dann als gleichwertig im Sinne von § 61 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 GEG 2020 anzusehen, wenn diese in der konkreten Einsatzsituation im Vergleich zur Außentemperatur-Führung zu einer vergleichbaren Absenkung der mittleren Temperatur des Heizmediums sowie - in Verbindung mit einer gleichartig betriebenen Zeitsteuerung - zu einer vergleichbaren Verringerung des Hilfsenergiebedarfs insbesondere der Pumpen des Verteilnetzes führt.
    Nicht Gegenstand der Vergleichsbetrachtung sind dabei die Verluste, die auf Grund von § 63 GEG 2020 durch eine raumweise Regelung (Thermostatventile) ohnehin zu verringern sind.
  3. Eine Ausnahme nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 von der Anforderung des § 63 GEG 2020 nach einer Ausstattung der Heizungsanlage mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur hat der Gesetzgeber im Falle von wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen auch bei einer Berücksichtigung des Selbstregeleffektes nicht vorgesehen. Denn sowohl die Verwendung einer Fußbodenheizung mit niedrigen Systemtemperaturen (Selbstregeleffekt) als auch der Einsatz einer Wärmepumpe ist im Gesetz und den anzuwendenden Berechnungsregeln vorgesehen und rechnerisch beschrieben. Dies schließt auch das regelungstechnische Verhalten von Fußbodenheizungen einschließlich des dabei angeführten "Selbstregeleffektes" ein. Allerdings erfordert eine Einzelraumregelung bei Wärmepumpenheizungen regelmäßig einen Pufferspeicher, um eine hydraulische Störung beim gleichzeitigen Schließen der Heizkreise durch die Einzelraumregler zu vermeiden. In bestimmten Fällen besteht jedoch der Wunsch, aus Platz-, Kosten- und Effizienzgründen auf einen Pufferspeicher zu verzichten. Bei 1-2-Familienhäusern mit wärmepumpenbetriebenen Fußbodenheizungen gilt dabei unter folgenden Voraussetzungen die Anforderung des § 63 GEG 2020 als erfüllt, da dadurch ebenfalls eine raumweise Regelung der Raumtemperatur möglich ist:

    Die Verantwortung für eine entsprechende Auslegung und Dimensionierung der Anlage liegt dabei stets beim Anlagenplaner. Eine Befreiung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GEG 2020 ist aufgrund der gleichwertigen Erfüllung des § 63 GEG 2020 dabei nicht erforderlich.

Auslegung zu § 69 i. V. m. Anlage 8 GEG 2020
(Dämmung von Armaturen)

Leitsatz:

Für die Bemessung der nach dem Gebäudeenergiegesetz geforderten Dämmschichtdicke bei Armaturen ist der Innendurchmesser im Bereich des jeweils größten Anschlussflansches der Armatur maßgebend. Die sich daraus auf Grund von Anlage 8 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd ergebende Dämmschichtdicke darf jedoch nach Doppelbuchstabe ee bei Absperr- und Abzweigventilen und ähnlichen Armaturen an Leitungsverbindungsstellen auf die Hälfte der ansonsten geforderten Dicke der Dämmschicht vermindert werden. Armaturen im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich Armaturen, die zu "Wärmeverteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören, jedoch keine Pumpen und Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme.

Fragen:

Antwort:

  1. § 69 GEG 2020 bestimmt eine grundsätzliche Pflicht zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei deren erstmaligem Einbau und bei deren Ersetzung. Zu den Details dieser grundsätzlichen Pflicht wird dort auf Anlage 8 verwiesen.
  2. Aus dem Sachzusammenhang zwischen der Regelung für Armaturen und derjenigen für "Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen", aus der Überschrift des § 69 GEG 2020 sowie aus der Verwendung des Begriffs "Begrenzung der Wärmeabgabe" wird deutlich, dass die Anforderungen sich nicht auf jede Art von Armaturen beziehen, sondern in diesem Zusammenhang ausschließlich auf solche Armaturen, die zu den "Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen" gehören. Auch sind nach dem bei Berechnungen nach dem GEG 2020 anzuwendenden technischen Regelwerk sowohl Pumpen als auch Hausübergabestationen für Nah- und Fernwärme keine Armaturen im Sinne dieser Vorschriften.
  3. Anlage 8 Nummer 1 GEG 2020 bestimmt in Buchstabe a Doppelbuchstaben aa bis dd die Dämmschichtdicke in Abhängigkeit vom Innendurchmesser der jeweiligen Leitung oder der Armatur, in den Doppelbuchstaben ee bis hh werden weitere besondere Regelungen getroffen, die sich auf bestimmte Verlegungsorte oder bestimmte Bereiche bei den Rohrleitungen beziehen und z. T. auf die grundsätzlichen Regelungen der Doppelbuchstaben aa bis dd zurückverweisen.
  4. Für Armaturen stellt sich dabei generell die Frage, wie deren Innendurchmesser determiniert ist. Insbesondere ist zu fragen
    1. ob sich der Innendurchmesser aus demjenigen der angeschlossenen Rohrleitungen oder einem Maß der Armatur selbst bestimmt,
    2. wie der Innendurchmesser bei Armaturen bestimmt wird, an die Rohrleitungen unterschiedlichen Innendurchmessers angeschlossen werden können (z.B. Abzweigarmaturen), und
    3. inwieweit für die Dämmschichtdicke bei Armaturen Anlage 8 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee GEG 2020 Anwendung findet, wonach "an Leitungsverbindungsstellen" die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dicke ausreichend ist.
  5. .
    zu 4 a:
    Die Regelungen des § 69 i. V. m. Anlage 8 GEG 2020 wurden beim erstmaligen Erlass der früheren Energieeinsparverordnung (in der EnEV 2002: § 12) weitgehend unverändert aus § 6 der früheren Heizungsanlagen-Verordnung übernommen. Allerdings wurde hierbei vom bisherigen Bezug der Anforderungen auf die Nennweite der Leitungen und Armaturen auf deren Innendurchmesser umgestellt, um die Dämmwirkung der Wände insbesondere nichtmetallischer Leitungen angemessen zu berücksichtigen. Die Nennweite von Armaturen ist eine definierte Eigenschaft der jeweiligen Armatur, der Innendurchmesser ist dies nicht ohne weiteres. Der seinerzeitige Verordnungsgeber und der heutige Gesetzgeber wollten bei der Umstellung auf den Innendurchmesser offenkundig nicht davon abrücken, dass sich die bei einer Armatur erforderliche Dämmschichtdicke aus einer Eigenschaft eben dieser Armatur selbst ableiten lässt. Zumal der wirtschaftlich überaus zweckmäßige Einsatz vorgefertigter Dämmschalen für Armaturen nicht behindert werden soll, muss sich die erforderliche Dämmschichtdicke unabhängig vom Innendurchmesser einer daran angeschlossenen Leitung bestimmen lassen. Deshalb ergibt sich die Dämmschichtdicke für eine Armatur grundsätzlich aus deren Innendurchmesser im Bereich des Anschlussflansches; es ist unerheblich, ob - z.B. bei Absperreinrichtungen - im Innern der Armatur an einzelnen Stellen größere Innendurchmesser auftreten.
    zu 4 b:
    Bei Armaturen mit unterschiedlichen Flanschen ist für die Dämmschichtdicke der größte an den Anschlussflanschen vorkommende Innendurchmesser maßgebend, zumal dieser die Größe der Armatur wesentlich beeinflusst.
    zu 4 c:
    Die Regelung in Anlage 8 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, wonach an Leitungsverbindungsstellen gegenüber der Leitung selbst auf die Hälfte verringerte Dämmschichtdicken ausreichend sind, soll einheitliche Außendurchmesser im Gesamtverlauf einer gedämmten Leitung ermöglichen. Würde jedoch abhängig vom Innendurchmesser eine durchgehend gleiche Dämmschichtdicke gefordert, so würden auf Grund der vergrößerten Durchmesser im Bereich von Flanschen, Muffen und ähnlichem außen Versprünge an der gedämmten Leitung auftreten, was zu unverhältnismäßigen Montageaufwendungen bei der Leitungsbefestigung führen würde. Eine von dieser Vorschrift abweichende Regelung für den Bereich der Flansche und Muffen, die Armaturen mit Leitungen oder anderen Armaturen verbinden, hätte keine sachliche Grundlage. An diesen Stellen ist demnach die Hälfte der ansonsten für die Armatur erforderlichen Dämmschichtdicke ausreichend. Viele Armaturen, wie z.B. Absperr- oder Abzweigventile, bestehen zu größten Teilen aus Rohrleitungsverbindungsstellen; diese Armaturen haben regelmäßig nur eine geringe Längenabmessung. Das vorgenannte Ziel eines einheitlichen Außendurchmessers im Zuge einer gedämmten Rohrleitung rechtfertigt es, für solche Armaturen nur die Hälfte der ansonsten auf Grund des Innendurchmessers geforderten Dämmschichtdicke zu verlangen.
  6. Anlage 8 Nummer 1 Buchstabe b und c GEG 2020 enthält - getrennt für Wärmeverteilungs- und für Warmwasserleitungen - einige Ausnahmeregelungen von der grundsätzlichen Pflicht zur Wärmedämmung dieser Leitungen. Diese erstrecken sich auch auf die Armaturen.
  7. § 70 GEG 2020 enthält eine dem § 69 GEG 2020 vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den erstmaligen Einbau oder die Ersetzung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, die zu bestimmten Klima- und Lüftungsanlagen gehören. Auch diese Regelung schließt die dazu gehörigen Armaturen mit ein. Wegen der einheitlichen Anforderung an die Dämmschichtdicke (6 mm) nach Anlage 8 Nummer 2 GEG 2020 stellen sich bei dieser Vorschrift die unter 4) aufgeführten Fragen jedoch nicht.

Auslegung zu § 69 GEG i. V. m. Anlage 8 GEG 2020
(Rohrleitungsdämmung - Vergleichskonstruktionen)

Leitsatz:

Als Ersatz von Dämmstoff kann gemäß Anlage 8 GEG die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen zur Begrenzung des Wärmeverlusts angegeben werden. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 8 GEG 2020 außer Betracht. Die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, ist grundsätzlich möglich; für solche Dämmanordnungen muss die Gleichwertigkeit zu konzentrischen Anordnungen nachgewiesen werden. Im Falle der Verlegung auf Geschossdecken zwischen unterschiedlichen Nutzern ist es darüber hinaus auch ausreichend, wenn zwischen Rohrleitung und den unterhalb dieser Decke liegenden Räumen des anderen Nutzers die Mindestdämmschichtdicke nach Anlage 8 GEG 2020 vorhanden ist.

Frage:

Kann bei einer Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitung innerhalb der Baukonstruktion (z.B. Decke, Außenwand) die nach Anlage 8 GEG 2020 geforderte Dämmung der Rohrleitung durch Bauschichten der Baukonstruktion ersetzt werden, in der sich die Rohrleitung befindet, wenn diese die gleiche Dämmwirkung entfalten, wie eine Rohrdämmschale? Wie ist der Einbau von nichtkonzentrischen Rohrdämmungen zu bewerten?

Antwort:

  1. § 69 GEG 2020 legt fest, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden bei erstmaligem Einbau oder Ersatz in ihrer Wärmeabgabe nach Anlage 8 GEG 2020 zu begrenzen sind. Anlage 8 GEG 2020 schreibt dabei Mindestdicken von Dämmschichten vor.
  2. Anlage 8 Nr. 1 b) GEG 2020 nimmt Leitungen von Zentralheizungen soweit vom Grundsatz der Dämmpflicht aus, wie diese sich "in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann".
  3. Aus dem hier vom Gesetzgeber in Fortschreibung der früheren Heizungsanlagen-Verordnung verwendeten Sprachgebrauch geht zweifelsfrei hervor, dass Leitungen in Außenbauteilen - wie bisher - nicht von der Pflicht ausgenommen werden sollen, ansonsten hätte sich der Gesetzgeber im Wortlaut auf die Systemgrenzendefinition gemäß § 25 Absatz 9 GEG 2020 bzw. § 3 Absatz 1 Nr. 22 GEG 2020 bezogen.
  4. Die abweichende Regelung der anzuwendenden Regeln der Technik, mit denen Rohrleitungen beim rechnerischen Nachweis dann als "innenliegend" bewertet werden, wenn sie sich innerhalb der Systemgrenze befinden, bleibt davon unberührt. Sie betrifft nur die Berücksichtigung der Verteilungsverluste bei Berechnungen, nicht aber die Dämmpflichten nach dem GEG 2020.
  5. Nach Anlage 8 GEG 2020 sind Dämmschichten um die Rohrleitungen anzuordnen, um den Wärmeverlust zu begrenzen. Als Möglichkeit zum Ersatz von Dämmstoff wird in Anlage 8 Nummer 4 GEG 2020 - unter der Voraussetzung, dass eine gleichwertige Begrenzung des Wärmeverlusts sichergestellt ist - die Berücksichtigung der Dämmwirkung der Rohrwandungen angegeben. Die Berücksichtigung von sonstigen Bauteilschichten, in denen eine Rohrleitung ggf. verlegt wird, bleibt nach den Maßgaben nach Anlage 8 Nummer 4 GEG 2020 außer Betracht.
  6. Die im Nachweis zu berücksichtigende Dämmung ist generell um die gesamte Rohrleitung konzentrisch anzuordnen. Es ist alternativ möglich, die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine nicht konzentrische Anordnung des Dämmstoffes sicherzustellen, wenn der größere Teil der Dämmstoffumhüllung der Kaltseite bzw. dem anderen Nutzer (d.h. demjenigen, der die Wärmeabgabe nicht kontrollieren kann) zugewandt ist. Dabei ist auf Grund von Anlage 8 Nummer 4 GEG 2020 die Gleichwertigkeit der Dämmwirkung nachzuweisen, auch unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände. Es ist zulässig, auf Gleichwertigkeitsnachweise zurückzugreifen, die auf Basis anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wärmeströmen (z.B. DIN EN ISO 10211) unter Berücksichtigung der Umgebungstemperaturen nach DIN V 18599: 2018-09 durchgeführt und von den Anbietern solcher nicht konzentrischer Dämmanordnungen zur Verfügung gestellt wurden.
  7. Im Fall der Rohrleitungsführung in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer ist eine Mindestdicke nach Anlage 8 Nr. 1 a) ff) GEG 2020 gefordert. Rohrleitungen in nicht belüfteten, entlang solcher Bauteile zwischen beheizten Räumen verlaufenden Schächten dürfen wie Rohrleitungen in diesen Bauteilen behandelt werden. Die Verwendung nicht konzentrisch gedämmter Rohrleitungen in diesem Fall ist möglich, wenn wie oben unter Nr. 6 beschrieben verfahren wird. Im Falle des Einbaus der Rohrleitung in eine Dämmschicht oberhalb einer trennenden Geschossdecke muss die in Anlage 8 Nr. 1 a) gg) GEG 2020 angegebene Mindestdämmdicke zum anderen Nutzer eingehalten werden. Damit wird die Maßgabe des Gesetzgebers zur Begrenzung der unkontrollierten Wärmeabgabe für mindestens einen Nutzer ausreichend umgesetzt. Die Regelung nach Anlage 8 Nr. 1 a) ff) GEG 2020 schließt vor diesem Hintergrund entsprechend auch Wärmeverteilungsleitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen nur eines Nutzers ein, soweit diese auf Grund von Anlage 8 Nr. 1 b) und c) GEG 2020 nicht ohnehin gänzlich von den Wärmedämmvorschriften nach Anlage 8 Nr. 1 a GEG 2020 ausgenommen sind.

Auslegung zu § 72 Absatz 1 und 2 GEG 2020
(Außerbetriebnahme von Heizkesseln)

Leitsatz:

Für die Beurteilung der Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel ist im Regelfall das Datum der Abnahme des Kessels durch den Bezirksschornsteinfeger maßgebend. Der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger überprüft bei Zweifeln oder auf entsprechenden Hinweis des Eigentümers auf Grund von § 97 GEG 2020 im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Heizkessel den in § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 24 GEG 2020 genannten Definitionen für Brennwertkessel oder Niedertemperatur-Heizkessel entspricht und damit von der Verpflichtung ausgenommen ist.

Frage:

Bei der Regelung zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 72 Absatz 1 und 2 GEG 2020 gilt der Stichtag "Einbau oder Aufstellung vor dem 1. Januar 1991" bzw. der Ablauf von 30 Jahren nach Einbau und Aufstellung. Wie können diese Stichtage beurteilt werden, wenn beim Eigentümer des Gebäudes keine Unterlagen vorliegen und das Typenschild des Kessels nur dessen Baujahr ausweist?

Nach welchen Kriterien ist zu entscheiden, ob ein Heizkessel ein Niedertemperatur-Heizkessel oder ein Brennwertkessel im Sinne von § 72 Absatz 3 GEG 2020 ist?

Antwort:

  1. Nach § 72 Absatz 1 GEG 2020 dürfen Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Ferner dürfen nach § 72 Absatz 2 GEG 2020 Eigentümer Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben.
  2. Dabei ist die Formulierung "eingebaut oder aufgestellt" als "Inbetriebnahme" bzw. betriebsfertige Installation des Heizkessels zu verstehen. Der Wortlaut wurde auch im Rahmen der EnEV verwendet und war hier der bis 2013 geltenden EG-Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln angepasst. Diese Richtlinie enthielt Vorgaben an die Mitgliedstaaten über das "Inverkehrbringen" (Marktzugang) und die "Inbetriebnahme" (Einbau und Aufstellung) der hier in Rede stehenden Kessel. Die Richtlinie wurde durch die EU Verordnung 813/2013 ersetzt. Da das GEG 2020 die Regelungen der EnEV fortführt und die hier in Rede stehenden Heizkessel nach der EG Richtlinie 92/42/EWG eingebaut wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Formulierung "eingebaut und aufgestellt" in gleicher Weise für das GEG 2020 gilt.
  3. Ein Heizkessel gilt dann als in Betrieb genommen, wenn er vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (nach früherem Recht "Bezirksschornsteinfegermeister) abgenommen wurde. Der Zeitpunkt der Abnahme ergibt sich aus der Abnahmebescheinigung, die in der Regel auch beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorliegen sollte. Der Zeitpunkt der Kesselherstellung im Werk (Baujahr), die Abnahme des Gebäudes oder die erstmalige Nutzung des Gebäudes bzw. der Heizungsanlage sind dagegen in der Regel für das Datum der Inbetriebnahme nicht ausschlaggebend, sondern können lediglich in Zweifelsfällen bei fehlender Abnahmebescheinigung als Indizien für das Datum der Inbetriebnahme herangezogen werden.
  4. Von den Pflichten zur Außerbetriebnahme ausgenommen sind Heizkessel, die Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt (siehe § 72 Absatz 3 GEG 2020). Während für neuere Heizkessel im Nennleistungsbereich von 4 bis 400 Kilowatt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, auf Grund der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung die Eigenschaft "Niedertemperatur-Heizkessel" bzw."Brennwertkessel" zweifelsfrei aus der Konformitätserklärung und in der Regel auch vom Typschild ermittelt werden kann, reichen bei den in Rede stehenden alten Heizkesseln die Angaben auf dem Typschild oder in der ggf. vorhandenen Zulassung normalerweise allein nicht aus, um eindeutig beurteilen zu können, ob es sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel oder einen Brennwertkessel handelt.
  5. Für diese Fälle sind zur Beurteilung allein die in § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 24 GEG 2020 gegebenen Begriffsbestimmungen für Brennwertkessel und für Niedertemperatur-Heizkessel maßgeblich, die sich am Wortlaut der bis 2013 gültigen Richtlinie 92/42/EWG orientieren.

Sollten hinsichtlich der technischen Eigenschaft eines Heizkessels Zweifel bestehen oder weist der Eigentümer ausdrücklich darauf hin, ist im Rahmen von § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG 2020 zu überprüfen, ob der Heizkessel den genannten Definitionen von sich aus entspricht oder ob in fachkundiger Art und Weise ein Umbau oder eine Nachrüstung am Heizkessel (z.B. mit einem nachgeschalteten Abgaswärmetauscher) stattgefunden hat, die eine Einstufung als Brennwertkessel oder als Niedertemperatur-Heizkessel im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 24 GEG 2020 rechtfertigen würde.

Auslegung zu den §§ 74 bis 78 und 65 bis 68 GEG 2020
(Begriffsbestimmung Klimaanlagen, Einzelfragen zur Klimaanlageninspektion und Geltungsbereich von Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen)

Leitsatz:

Die im GEG 2020 an Klimaanlagen und kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen auf Grundlage der Nennleistungsgrenze (12 kW bzw. 70 kW) gestellten Anforderungen bzw. Pflichten beziehen sich auf die einzelne Anlage, nicht auf das Gebäude, wobei unter einer Anlage in Einklang mit der Definition in § 3 Absatz 1 Nummer 18 GEG 2020 die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird, zu verstehen ist. Teilanlagen eines Gebäudes, die wesentliche Bauteile gemeinsam nutzen, sind als eine Anlage anzusehen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen an das Datum der Erneuerung von wesentlichen Bauteilen geknüpft.

Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Anlage für den Kältebedarf (12 kW bzw. 70 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Maßnahmen der Inspektion sind hinsichtlich der Prüfung des Wirkungsgrades der Anlage anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden.

Bei den Anforderungen an die Wärmerückgewinnung können bei bestimmten technischen Konfigurationen Gründe für Befreiungen nach § 102 Absatz 1 GEG 2020 vorliegen.

Frage:

Wie ist die Anwendungsgrenze in den §§ 74 bis 78 und 65 bis 68 GEG 2020 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist? Wie und in welchen Fällen wirkt sich die Erneuerung von Hauptbauteilen auf die Fristen zur Inspektion von Klimaanlagen und kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen aus?

Wie sind im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes die Anforderungen aus § 75 Absatz 1 GEG 2020 (Maßnahmen der Inspektion) hinsichtlich des Wirkungsgrades der Anlage anzuwenden?

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Anforderungen des § 68 GEG 2020 an die Wärmerückgewinnung bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen?

Antwort:

  1. Die Verpflichtung nach § 74 Absatz 1 GEG 2020 zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen oder kombinierten Kima- und Lüftungsanlagen in Gebäuden gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, soweit sie der Raumkühlung (und nicht der Bereitstellung von Prozesskühlung) dienen. An dieselbe Leistungsgrenze sind für diese Anlagen
  2. Nach der Definition in § 3 Nummer 18 GEG 2020 umfasst eine Klimaanlage die Gesamtheit aller zu einer gebäudetechnischen Anlage gehörenden Anlagenbestandteile, die für eine Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird. Daraus folgt, dass
    1. einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen des Gesetzes für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und
    2. andererseits aber für den Fall, dass solche Teilanlagen eines Gebäudes wesentliche Bauteile (in der Praxis meistens die Kältemaschine) gemeinsam nutzen, diese Teilanlagen im Sinne der vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind. Die Lieferung von Fernkälte (z.B. als Kaltwasser) von außerhalb des Gebäudes an mehrere Teilanlagen in einem Gebäude ist dagegen für sich allein kein Grund, diese Anlagen als eine zusammenhängende Anlage anzusehen.
  3. In § 76 Absatz 1 GEG 2020 wird bezüglich der Fristen für die Erstinspektion von Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen auf die Inbetriebnahme oder die Erneuerung "wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine" abgestellt. Die letztgenannte Alternative wird dann relevant, wenn das Datum der Erneuerung zu einer späteren Fälligkeit der Inspektion führt. Besteht eine Anlage aus mehreren verbundenen Teilanlagen nach Nummer 2 Buchstabe b), so sind nur solche Wärmeübertrager, Ventilatoren oder Kältemaschinen als "wesentliche Bauteile" im Sinne der Vorschrift anzusehen, die eine Funktion für alle Teilanlagen erfüllen.
  4. Im Falle der Versorgung mit Kälte von außerhalb des Gebäudes bezieht sich die für die Inspektionspflicht und auch für die Anforderungen nach §§ 65 bis 68 sowie 70 GEG 2020 ausschlaggebende Nennleistungsgrenze der Anlage für den Kältebedarf (12 kW bzw. 70 kW) auf das jeweilige, versorgte Gebäude. Die Vorgaben aus § 75 Absatz 1 GEG 2020 ("Die Inspektion ... umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.") sind hinsichtlich des Wirkungsgrades anstatt auf den Prozess mit Kältemaschine sinngemäß auf den Gesamtprozess mit gelieferter Kälte anzuwenden. Da der konkrete Wirkungsgrad der außerhalb befindlichen Kältemaschine nicht Gegenstand der Inspektion sein kann, bezieht sich die vorgenannte Pflicht hier auf generelle Überlegungen zum Prozesswirkungsgrad der externen Kältelieferung im Vergleich zur örtlichen Kälteerzeugung und ggf. auf diesbezügliche Empfehlungen im Inspektionsbericht.
  5. In § 68 GEG 2020 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053: 2007-11 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und von der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen, kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen - unbeschadet der Feststellung unter Nr. 2 dieser Auslegung - DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden. Auch ist im Falle vollständiger räumlicher Trennung von Zuluft- und Abluftsystem die Wirtschaftlichkeit der geforderten Wärmerückgewinnung oft nicht gegeben, so dass dann ein Grund für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 GEG 2020 gegeben sein kann. Letzteres kann auch dann der Fall sein, wenn die rückgewonnene Wärme in der Zuluft nicht verwertet werden kann, weil in den von der Anlage versorgten Gebäudezonen kein Wärmebedarf besteht.

Auslegung zu § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020
(Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude)

Leitsatz:

Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nur in Betracht, wenn diese wegen ihrer unterschiedlichen Nutzung nach § 106 GEG 2020 getrennt behandelt werden müssen.

Frage:

Können Energieausweise auch für Teile eines Wohngebäudes ausgestellt werden?

Antwort:

  1. Nach § 79 Absatz 2 Satz 1 GEG 2020 wird ein Energieausweis für ein Gebäude ausgestellt. Eine Ausstellung für Gebäudeteile kommt nach § 79 Absatz 2 Satz 2 GEG 2020 nur für gemischt genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen (also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen Gebäuden nach den Regeln des § 106 GEG 2020 materiellrechtlich getrennt behandelt werden müssen.
  2. Für die Ausstellung von Energieausweisen kommt es darauf an, was unter einem Gebäude im Sinne des § 79 Absatz 2 GEG 2020 zu verstehen ist. Was ein Gebäude ist, ergibt sich aus der allgemeinen Bedeutung des Wortes "Gebäude" sowie der Anforderung an Beheizung und Kühlung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020. Zur Abgrenzung von Gebäuden, Gebäudeteilen und Wohnungen können bestimmte Umstände - meistens mehrere gemeinsam - als Anhaltspunkte herangezogen werden. Für ein Gebäude können beispielsweise sprechen: Die selbstständige Nutzbarkeit, ein trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, die Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang, die Trennung durch Brandwände.
  3. Unter Berücksichtigung der o. g. Anhaltspunkte lässt sich Folgendes sagen:
    1. Eine Gebäudereihe wie eine Reihenhauszeile mit mehreren Häusern besteht aus mehreren Gebäuden. Baugleichheit, die bei Reihenhäusern sicher nicht selbstverständlich ist, würde, selbst wenn sie vorläge, aus mehreren Gebäuden noch nicht ein Gebäude machen. § 17 GEG 2020 sieht vor, dass bei der gleichzeitigen Erstellung aneinander gereihter Gebäude diese hinsichtlich der energetischen Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 GEG 2020 wie ein Gebäude behandelt werden dürfen. § 17 Satz 2 GEG 2020 legt fest, dass die Vorschriften des Teiles 5 über den Energieausweis hiervon unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass bei der Ausstellung von Energieausweisen eine Behandlung einer Gebäudereihe als ein Gebäude gerade nicht vorgesehen ist. Der Energieausweis ist demzufolge für jedes einzelne Reihenhaus auszustellen.
    2. Vergleichbares gilt für zwei Doppelhaushälften, selbst wenn sie eine gemeinsame Heizungsanlage aufweisen sollten. Der Energieausweis ist für jede Doppelhaushälfte gesondert auszustellen. Zu berücksichtigen ist, dass sowohl Reihenhäuser als auch Doppelhaushälften häufig nicht baugleich sind und auch nicht den gleichen Modernisierungszustand aufweisen. Letzterem kommt auch mit Blick auf die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis besondere Bedeutung zu, da diese Empfehlungen dem etwaigen Modernisierungsbedarf des jeweiligen Gebäudes Rechnung tragen müssen.
    3. Eine Eigentumswohnung kann schon vom Begriff her kein Gebäude sein. Sie befindet sich vielmehr in einem Gebäude und ist Teil dieses Gebäudes. Der Energieausweis ist für das Gebäude und nicht für die einzelnen Wohnungen auszustellen.

Auslegung zu Anlage 1 (i. V. m. § 15 Absatz 1) GEG 2020 und Anlage 2 (i. V. m. § 18 Absatz 1) GEG 2020
(Elemente des Referenzgebäudes, für die im GEG keine Festlegungen enthalten sind)

Leitsatz:

Fehlen in der Beschreibung des Referenzgebäudes im GEG 2020 Angaben zu Eigenschaften, die in einem konkreten Fall für die exakte Bestimmung des Anforderungswertes erforderlich wären, so sind diese Eigenschaften für das Referenzgebäude so anzunehmen wie beim

ausgeführten Gebäude.
Generell umfasst die Beschreibung des Referenzgebäudes neben den Eigenschaften des Referenzgebäudes auch den nach § 15 Absatz 1 bzw. § 18 Absatz 1 GEG 2020 anzuwendenden Faktor.

Frage:

Wie ist der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes zu berechnen, wenn das zu errichtende Gebäude Elemente enthält, für die in den entsprechenden Tabellen des GEG keine Festlegungen getroffen sind?

Antwort:

  1. Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes wird nach § 15 GEG 2020 (Wohngebäude) in Verbindung mit Anlage 1 im Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Nach § 15 GEG 2020 muss das Referenzgebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung dem zu errichtenden Gebäude entsprechen; im Übrigen muss es mit den Referenzwerten der Anlage 1 GEG 2020 berechnet werden. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist die Vorgabe des Faktors 0,75 nach § 15 Absatz 1 GEG 2020 zu beachten. Dort wird bestimmt, dass der nach der Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 berechnete Jahres-Primärenergiebedarf mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren ist. Diese Absenkung greift für alle Neubauten. Die Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 enthält Festlegungen zu den Ausführungen und Eigenschaften für die verschiedenen Elemente des Referenzgebäudes.
  2. Im Einzelfall kann es sein, dass für bestimmte energetisch relevante Eigenschaften des zu errichtenden Wohngebäudes in Anlage 1 GEG 2020 keine entsprechende Festlegung vorhanden ist (z.B.: Qualität unbeheizter Glasvorbauten, wirksame Wärmekapazität). Gleichwohl muss auch in diesen Fällen das Referenzgebäude vollständig beschrieben sein, um einen Höchstwert für den Jahres-Primärenergiebedarf bestimmen zu können. In Anwendung des Grundsatzes, dass das Referenzgebäude mit Ausnahme der Festlegungen in der Tabelle der Anlage 1 GEG 2020 dem auszuführenden Gebäude entsprechen soll, ist hier die nicht definierte Eigenschaft des Referenzgebäudes identisch zum auszuführenden Gebäude anzusetzen.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend auch für Nichtwohngebäude. Mit Inkrafttreten des GEG 2020 ist u.a. für Türen gegen unbeheizte Räume und bei´Nichtwohngebäuden zusätzlich auch für Tore (inkl. Sektionaltore) ein Referenzwert vorgegeben. Diese fallen daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Auslegung.
  4. GEG 2020 (Nichtwohngebäude) enthält im Gegensatz zu Anlage 1 GEG 2020 (Wohngebäude) eine besondere Beschreibung für Teilflächen des Gebäudes, die - statt als "Lochfassade" - als Vorhangfassade ausgeführt sind. Es handelt sich dabei um eine Differenzierung, die der Gesetzgeber ausdrücklich auf Nichtwohngebäude beschränkt hat, da hier Vorhangfassaden eine verbreitete bauliche Ausführung darstellen. Das Fehlen einer solchen Referenzausführung für Wohngebäude bedeutet nicht, dass das Referenzgebäude in dieser Hinsicht unvollständig beschrieben ist. Werden bei einem Wohngebäude Fassadenflächen als Vorhangfassaden ausgeführt, so sind diese Flächen beim Referenzgebäude als "Lochfassade" bestehend aus Fenstern und opaken Wandflächen abzubilden, während beim zu errichtenden Gebäude für die betroffenen Fassadenflächen die Eigenschaften anzusetzen sind, die für die ausgeführte Vorhangfassade nach DIN EN 13947: 2007-07 ermittelt werden.
  5. Ergänzender Hinweis zum Gebäudebestand, insbesondere für Fälle der Ausstellung von Energiebedarfsausweisen im Gebäudebestand:
    Im Falle der Ausstellung eines Energieausweises für ein bestehendes Nichtwohngebäude auf der Grundlage des Energiebedarfs ist auf Grund von § 81 Absatz 2 i. V. m. § 50 Absatz 3 und 4 GEG 2020 bei der Ermittlung des Anforderungswertes als Vergleichswert entsprechend zu verfahren. Auf Grund der §§ 80 Absatz 2, 81 Absatz 2 i. V. m. § 50 und Anlage 2 GEG 2020 ist hierbei der Faktor 0,75 nicht anzuwenden.
  6. Entsprechendes gilt für Berechnungen bei bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden, wenn im Falle von Änderungen dieser Gebäude § 50 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 und 4 GEG 2020 Anwendung findet und dazu der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes bestimmt werden muss. Auch hier ist der Faktor 0,75 nicht anzuwenden (siehe oben Nummer 5).

Auslegung zu Anlage 1 bis 3 und 7 GEG 2020
(Definition transparenter Bauteile im Dachbereich)

Leitsatz:

Das Gebäudeenergiegesetz 2020 enthält keine Definition zur Unterscheidung transparenter Bauteile im Dachbereich. Unter Bezug auf die technischen Regeln DIN EN 14963: 2006-12 (Dachlichtbänder aus Kunststoff) und DIN EN 1873: 2006-03 (Lichtkuppeln) wird das Gewollte klargestellt, so dass die unterschiedlichen Festlegungen in den Anlagen 1 bis 3 GEG 2020 zu diesen Bauteilen nunmehr eindeutig sind. Im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude bei Anwendung des § 48 i. V. m. Anlage 7 GEG 2020 stellt das GEG 2020 keine Anforderungen.

Frage:

  1. Bei den transparenten Bauteilen im Dachbereich wird in den Anlagen 1 bis 3 GEG 2020 zwischen Glasdächern, Lichtbändern und Lichtkuppeln zum Teil unterschieden. Wie sind diese Elemente definiert?
  2. Welche Anforderungen stellt das GEG im Falle von Maßnahmen an Lichtkuppeln und Lichtbändern bestehender Gebäude?

Antwort:

  1. Im Sinne von Anlage 1 bis 3 GEG 2020 sind
  2. Gemäß § 48 Satz 1 GEG 2020 werden im Falle von Änderungen nach Anlage 7 Nummer 1 bis 6 Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Außenbauteile gestellt, wenn die
    "Bagatellgrenze" nach § 48 Satz 2 überschritten wird. Im Gegensatz zu Glasdächern nach Nummer 1 dieser Auslegung sind Lichtkuppeln und Lichtbänder in Anlage 7 Nummern 1 bis 6 nicht aufgeführt; damit werden im Falle von Änderungen an letztgenannten Bauteilen nach dem GEG 2020 keine Anforderungen gestellt.

Auslegung zu Anlage 3 GEG 2020
(Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten)

Leitsatz:

Bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile werden bei einer an das Erdreich angrenzenden Bodenplatte nur diejenigen Flächen berücksichtigt, die bis zu 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Für diese Teilflächen ist grundsätzlich der "konstruktive Wärmedurchgangskoeffizient" nach DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 maßgebend. Alternative Lösungen mit vertikaler Perimeterdämmung oder Kombinationen aus horizontaler und vertikaler Dämmung können bei der Berechnung des Mittelwertes des Wärmedurchgangskoeffizienten berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass dadurch die Wärmeverluste mindestens gleichwertig begrenzt werden.

Frage:

Im Rahmen des Nachweises der Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 1 GEG 2020 sind bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten opaker Bauteile die Regelungen der Fußnoten zu Anlage 3 zu beachten. Dabei wird eine ans Erdreich grenzende Bodenplatte nur mit denjenigen Teilflächen berücksichtigt, die bis zu 5m vom äußeren Gebäuderand entfernt sind. Inwieweit kann dabei eine Perimeterdämmung, die vertikal in das Erdreich verbaut ist, als gleichwertige Lösung zu einer horizontalen Dämmschicht angesehen werden?

Antwort:

  1. Anlage 3 GEG 2020 verweist hinsichtlich der Bestimmung der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten auf die Fußnoten. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2:2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 anzuwenden. Dort wird Bezug genommen auf den sogenannten "konstruktiven Wärmedurchgangskoeffizienten", der sich aus der Schichtfolge des Bauteils ergibt und für die in Rede stehenden Teilflächen bei der Mittelwertbildung zur Hälfte angesetzt wird.
  2. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, anstelle oder in Ergänzung zu einer waagerechten Dämmung der Bodenplatte eine vertikale Perimeterdämmung vorzusehen. Jedoch kann dies bei der Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Ersatzweise kann für die waagerechte Fläche des 5m breiten Randstreifens der Bodenplatte ein U-Wert angesetzt werden, der hinsichtlich der Reduzierung der Wärmeverluste zum Erdreich die gleiche Wirkung hat wie die tatsächlich vorgesehene Konstruktion. Für den Gleichwertigkeitsnachweis sind die Wärmeverluste zum Erdreich mit geeigneten Methoden zu berechnen (z.B. Ermittlung des Wärmestroms über das Erdreich nach DIN EN ISO 13370: 2008-04, Anhang A+B, oder über eine numerische Berechnung (2D oder 3D) nach ISO 10211).
  3. Wenn anstelle der 5 m breiten, waagerecht angeordneten Dämmschicht eine 2 m tiefe, senkrecht angeordnete Perimeterdämmung mit demselben Wärmedurchlasswiderstand eingebaut wird, kann gemäß DIN V 18599-2: :2018-09 Tabelle 6 näherungsweise von einer energetischen Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Zur Berechnung des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der opaken Bauteile darf in diesem Fall ersatzweise ohne weitere Gleichwertigkeitsberechnungen der 5m breite waagrechte Randstreifen der Bodenplatte mit einem U-Wert angesetzt werden, für den fiktiv der Wärmedurchlasswiderstand der senkrechten Perimeterdämmung anzunehmen ist.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung der Transmissionswärmeverluste nach DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.2.4 (über Temperatur-Korrekturfaktoren bei beheizten aber nicht gekühlten Gebäuden oder im Verfahren nach DIN EN ISO 13370) für eine gedämmte Bodenplatte die Option "ohne Randdämmung" zu wählen ist.
  5. Die Verantwortung für den Nachweis der Gleichwertigkeit sowie die Planung und
    Ausführung der gewählten vertikalen oder kombinierten Bodenplattendämmung liegt dabei beim Bauherrn und dem von ihm beauftragten Planer. Gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GEG 2020 bedarf es hierfür eines Antrags auf Befreiung bei der zuständigen Behörde (Fallgestaltung der gleichwertigen Erfüllung der Anforderungen des GEG 2020).
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