Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Energienutzung |
Kfz-EEV - Kfz-Energieverbrauchsdaten-Erfassung-Verordnung
Verordnung über die Erfassung von Kfz-Energieverbrauchsdaten und ihre Übermittlung an die Europäische Kommission
Vom 7. August 2024
(BGBl. I Nr. 259 vom 07.08.2024 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Es verordnen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb zum Kraftstoffverbrauch oder zum Kraftstoff- und Stromverbrauch bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung und deren Übermittlung an die Europäische Umweltagentur nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8).
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die keiner Pflicht zur Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, unterliegen.
§ 2 Datenerhebung bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung
(1) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle ist verpflichtet, die Daten nach der Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 bei Gelegenheit der Hauptuntersuchung im Sinne des § 29 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu erheben, zu speichern und für die Übermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 3 zu verwenden.
(2) Die Erhebung der Daten durch die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat mittels einer Einrichtung für die Systemdatenprüfung nach der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getrennt von der Auslesung der Daten für die Hauptuntersuchung zu erfolgen.
(3) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat die Daten nur für Fahrzeuge zu erheben, deren Erstzulassungsdatum zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung weniger als 15 Jahre zurückliegt.
(4) Dem Fahrzeughalter ist von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle die Möglichkeit einzuräumen, der Erhebung der Daten zu widersprechen. Widerspricht der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten, unterbleibt diese.
(5) Hat der Fahrzeughalter der Datenerhebung nicht widersprochen, ist die Erhebung der Daten aber aus technischen oder anderen Gründen, die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle nicht zu verantworten hat, nicht möglich, unterbleibt die Erhebung der Daten. Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Grund, aus dem die Daten nicht erhoben werden konnten, und die Fahrzeugidentifizierungsnummer zu erfassen.
(6) Die erhobenen Daten sind dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Hat der Fahrzeughalter der Erhebung der Daten widersprochen, ist dem Fahrzeughalter von der die Hauptuntersuchung durchführenden Stelle auf Nachfrage eine Bestätigung des Widerspruches unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Die die Hauptuntersuchung durchführende Stelle hat den Fahrzeughalter bei der Gelegenheit der Hauptuntersuchung über Folgendes aufzuklären:
§ 3 Datenübermittlung an die nationale Datenspeicherungsstelle, Energieverbrauchsdatei
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist die nationale Datenspeicherungsstelle. Es hat die ihr übermittelten Daten in einer Energieverbrauchsdatei zu speichern.
(2) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 haben dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln:
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 hat über Kopfstellen im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung in die Energieverbrauchsdatei zu erfolgen. Die Übermittlung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung zu erfolgen. Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und die Kopfstellen haben die Daten nach Absatz 2 nach der Übermittlung nach Satz 1 unverzüglich automatisiert zu löschen.
(4) Für die Übermittlung nach Absatz 2 sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten Standards einschließlich des Standards für die Kommunikation im Rahmen internetbasierter Verfahren einzuhalten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Es hat Änderungen der Hauptversionen dieser Standards im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt bekanntzugeben.
(5) Die Stellen nach § 2 Absatz 1 und das Kraftfahrt-Bundesamt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Es wird vermutet, dass der Stand der Technik eingehalten ist, wenn die im Bundesanzeiger bekannt gemachten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Verknüpfung der nach Absatz 2 übermittelten Angaben mit Halterdaten durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen auszuschließen.
§ 4 Datenübermittlung an die Europäische Umweltagentur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat aus der Energieverbrauchsdatei
jährlich zum 1. April dem von der Europäischen Umweltagentur verwalteten zentralen Datenarchiv nach Maßgabe von Nummer 1 des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 zu übermitteln.
(2) Die Anteile nach Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 hat das Kraftfahrt-Bundesamt zusätzlich dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zu übermitteln.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (08.08.2024) in Kraft.
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (ABl. L 77 vom 05.03.2021 S. 8).
ENDE |