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KraftNAV - Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von
elektrischer Energie *
Vom 26. Juni 2007
(BGBl. Nr. 28 vom 29.06.2007 S. 1187)
Gl.-Nr.: 752-6-10
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 24 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.
(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber abschließend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung
§ 3 Verfahren
(1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite folgende Angaben zu veröffentlichen:
(2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem Anschlussnehmer darzulegen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über das Netzanschlussbegehren und einer Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendig sind und welche Kosten diese Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von einer Woche von dem Anschlussnehmer anzufordern. Im Fall des Satzes 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Darlegung des Netzbetreibers eine Woche nach Eingang der zusätzlichen Angaben erfolgen muss.
(3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Höhe von 25 vom Hundert der erwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszusage und für eine Prognose der für eine entsprechende Anschlussnutzung verfügbaren Leitungskapazitäten notwendigen Prüfungen, insbesondere zu Anschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastflüssen und sonstigen Wirkungen auf das Netz, durchzuführen. Soweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchführt. Der Anschlussnehmer ist über Verlauf und Ergebnis der Prüfungen angemessen und zeitnah zu unterrichten. Das Ergebnis der Prüfungen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens drei Monate nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen, es sei denn, der Netzbetreiber weist nach, dass zusätzliche Prüfungswünsche des Anschlussnehmers nach Satz 3 oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom Netzbetreiber zu vertretende Umstände einen erhöhten Zeitbedarf verursacht haben.
(4) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der Prüfungen nach Absatz 3.
§ 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag
(1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zusammen mit dem Prüfungsergebnis nach § 3 Abs. 3 eine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den Anschluss verweigern darf. Haben Anschlussnehmer für einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren an den Netzbetreiber gerichtet und beeinflussen sich die Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass nicht alle begehrten Anschlüsse hergestellt werden können, so ist auf diejenigen Netzanschlussbegehren vorrangig eine Anschlusszusage zu erteilen, die einschließlich der Angaben, die nach § 3 Abs. 1 und 2 notwendig sind, zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen sind. Die Anschlusszusage beinhaltet die verbindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an einem bestimmten Netzanschlusspunkt unbeschadet des Zustandekommens der weiteren erforderlichen vertraglichen Regelungen zu Netzanschluss (Netzanschlussvertrag) und Anschlussnutzung. Die Anschlusszusage wird wirksam, wenn der Anschlussnehmer innerhalb von einem Monat nach Erteilung der Anschlusszusage eine Reservierungsgebühr in Höhe von 1 000 Euro pro Megawatt Netzanschlussleistung und die Kosten der Prüfung nach § 3 Abs. 3 zahlt. Die Reservierungsgebühr ist bei Herstellung des Netzanschlusses vom Netzbetreiber auf Kostenersatzforderungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses anzurechnen oder sie ist zurückzuzahlen, wenn eine Anrechnung nicht möglich oder der Netzanschluss aus Gründen nicht hergestellt wird, die der Anschlussnehmer nicht zu vertreten hat. Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 ist die Reservierungsgebühr entgeltmindernd in der Kalkulation der Netzentgelte durch den Netzbetreiber zu berücksichtigen.
(2) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben mit dem Ziel der zügigen Vorbereitung eines Netzanschlussvertrages zusammenzuarbeiten. Soweit es für die Verwirklichung des in Satz 1 genannten Ziels erforderlich ist, sind Betreiber anderer betroffener Elektrizitätsversorgungsnetze zur Mitwirkung verpflichtet. Die Pflicht nach Satz 1 umfasst insbesondere das Aufstellen eines Plans, in dem Fristen für die Verhandlungen zum Abschluss des Netzanschlussvertrages (Verhandlungsfahrplan) vereinbart werden und der einen Vertragsabschluss in der Regel innerhalb von höchstens zwölf Monaten vorsieht. Der Verhandlungsfahrplan soll sich insbesondere auf die in Absatz 4 genannten Vertragsgegenstände beziehen. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber ihm alle für das Aufstellen des Verhandlungsfahrplans erforderlichen Angaben übermittelt. Kommt eine Einigung über den Verhandlungsfahrplan nicht innerhalb von drei Monaten zustande, so ist der Anschlussnehmer verpflichtet, den Verhandlungsfahrplan unverzüglich einseitig aufzustellen.
(3) Die Reservierung des Netzanschlusspunktes verfällt, wenn
Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Zumutbaren durch rechtzeitige eigene Vorleistungen zum zügigen Abschluss eines Netzanschlussvertrages beizutragen.
(4) Der Netzanschlussvertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
(5) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben zusammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan zu vereinbaren über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit von Netzbetreiber oder Anschlussnehmer für die einzelnen Schritte zur Errichtung des Kraftwerkes, zur Herstellung des Netzanschlusses und, soweit erforderlich, Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten (Realisierungsfahrplan). Der Realisierungsfahrplan muss angemessene Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben, vorsehen. Soweit es veränderte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der Beteiligten Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahrplans.
(6) Richtet ein Anschlussnehmer für einen Anschlusspunkt, für den bereits eine oder mehrere Anschlusszusagen erteilt worden sind, ein Anschlussbegehren an den Netzbetreiber und beeinflussen sich die Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise, dass nur die Realisierung der bereits zugesagten Anschlüsse möglich ist, und wird zusammen mit dem Netzanschlussvertrag der Realisierungsfahrplan nicht aufgestellt oder nicht eingehalten und ist dies ausschließlich oder überwiegend vom Anschlussnehmer zu vertreten, so können sich der oder diejenigen Anschlussnehmer, denen bereits eine Anschlusszusage erteilt worden ist, nicht auf einen Vorrang vor dem zeitlich nachfolgenden Anschlussbegehren oder, auch im Verhältnis zum Netzbetreiber, nicht auf das Bestehen eines Netzanschlussvertrages berufen.
(7) Im Realisierungsfahrplan müssen Zeitpunkte, bis zu denen die wesentlichen Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abgeschlossen sein müssen, festgelegt sein. Derartige Schritte können insbesondere sein
Der Anschlussnehmer hat den Verhandlungsfahrplan und den Realisierungsfahrplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers
(1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznutzungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netzdaten umfassen insbesondere
für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervorgehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufigkeit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzengpassstellen dokumentiert werden sowie der erforderliche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des Netzengpasses;
(2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen.
(3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise er-füllt werden, dass diese einem sachverständigen Dritten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestimmen. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussnehmers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigneter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gutachters trägt der Anschlussnehmer.
(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.
§ 6 Netzanschluss
(1) Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzanschlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des erzeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht durch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten hergestellt werden kann. Eine fehlende Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschlusspunkt nicht über
(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.
(3) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.
§ 7 Netzzugang bei Engpässen
(1) Anschlussnehmern steht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ein Anspruch auf bevorzugten Netzzugang im Fall von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu.
(2) Berechtigt sind Anschlussnehmer,
(3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach Absatz 1 ist auf zehn Jahre ab dem Datum der ersten Netzeinspeisung, spätestens jedoch ab dem 31. Dezember 2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abweichend von § 15 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverordnung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses die Bereitstellung von Leitungskapazität ohne die Erhebung von zusätzlichen Entgelten verlangt werden kann. Würde durch die Ausübung von Rechten nach Absatz 1 mehr als die Hälfte der verfügbaren Leitungskapazität in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten Netzzugangsrechte anteilig zu kürzen.
§ 8 Kostentragung
(1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.
(2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
Teil 2
Sonstige Bestimmungen
§ 9 Kraftwerksanschluss-Register
Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeichnung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen. In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur vorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebener Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Die Daten sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehörde
Zur Verwirklichung eines effizienten Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das Netz und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke
kann die Regulierungsbehörde Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zur näheren Ausgestaltung des zwischen Anschlussnehmern und Netzbetreibern einzuhaltenden Verfahrens im Zuge der Beantragung und Gewährung eines Netzanschlusses treffen. Dies umfasst insbesondere die Ausgestaltung und den Inhalt der gegenseitigen Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristenregelungen sowie der standardisierten Bedingungen für einen Netzanschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
__________________
*) Diese Verordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie
2005/89/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. EU
Nr. L 33 S. 22).
ENDE |