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BbgWPGebO - Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung
Verordnung über die Gebühren in Angelegenheiten der Wärmeplanung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 8. August 2024
(GVBl. II Nr. 61 vom 09.08.2024)
Aufgrund des § 3 Absatz 1 sowie § 1 Absatz 1 und 3 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Satz 1 und 3 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für öffentliche Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.
(2) Für Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung, soweit dies nach dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt und für die keine Tarifstelle nach dem Gebührenverzeichnis vorhanden ist, bemisst sich die Gebühr als Zeitgebühr.
(3) Für die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes benannten Stellen gilt diese Gebührenordnung entsprechend.
(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 2 Zeitgebühr
(1) Soweit Gebühren als Zeitgebühr zu berechnen sind, ist ein Stundensatz in Höhe von 84 Euro zu Grunde zu legen. Die Abrechnung der Zeitgebühr erfolgt je angefangener Viertelstunde.
(2) Bei der Ermittlung der Zeitgebühr ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Berechnung der Zeitgebühr ist zu dokumentieren.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (10.08.2024) in Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
Tarifstelle |
Gegenstand | Gebühr in Euro |
1 | Datenauskünfte und -übermittlung nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) | |
1.1 | Erstmalige Erstellung und Aufbereitung der für die Datenauskünfte und Datenübermittlung an die planungsverantwortlichen Stellen notwendigen Daten der Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger für den jeweils zuständigen Kehrbezirk | 210 |
1.2 | Datenauskünfte und Datenübermittlung der Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 WPG je Kehrbezirk an die planungsverantwortliche Stelle | 42 |
1.3 | Datenauskünfte und Datenübermittlung an die planungsverantwortliche Stelle der nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 WPG Beteiligten | 42 bis 252 |
ENDE |