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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der Zuständigkeiten im Strahlenschutzrecht und im Produkt- und Betriebssicherheitsrecht
- Brandenburg -
Vom 26. Januar 2021
(GVBl. II Nr. 11 vom 01.02.2021)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), von denen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) § 6 geändert und § 12 eingefügt worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002 (GVBl. II S. 618), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Alt:
AnlageAbschnitt I
Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis
- Atomgesetz
- Strahlenschutzverordnung
- Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen
- Röntgenverordnung
- Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung
- Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
- UV-Schutz-Verordnung
Abschnitt II
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwandt:
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MdJEV Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe OrdB Ordnungsbehörde PP Polizeipräsidium 2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit
- eines Kommas zwischen zwei Abkürzungen um eine Doppelzuständigkeit
- des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesbergamt des Landes Brandenburg genannt ist, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen bzw. Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle 1 Atomgesetz 1.1 § 4a Abs. 3 Satz 2 Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag MdJEV 1.2 § 7 Abs. 1 und 5 Satz 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe MdJEV 1.3 § 7Abs. 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus Nummer 1.2, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen MdJEV 1.4 § 7a Abs. 1 Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides MdJEV 1.5 § 9 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Anlagen MdJEV 1.6 § 9a Absatz 3 Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle LAVG 1.7 § 9b Entscheidung über die Planfeststellung und über die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle MdJEV 1.8 § 17 Absatz 1 bis 5 Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat 1.9 Aufsicht 1.9.1 § 19 a) über Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes MdJEV (Das MdJEV kann im Einzelfall das LAVG beauftragen.) b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung im Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV d) über den Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung, sofern es sich um eine nach §§ 7 oder 9 des Atomgesetzes erteilte Genehmigung gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen erstreckt LAVG e) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung ohne Zusammenhang mit einer Anlage nach § 7 des Atomgesetzes oder mit einer Verwendung im Sinne des § 9 des Atomgesetzes MdJEV f) über den Umgang und Verkehr mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne der Strahlenschutzverordnung und Aufsicht über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Sinne der §§ 11 und 12 und über den Umgang und Verkehr mit Vorrichtungen im Sinne des § 25 der Strahlenschutzverordnung LAVG/LBGR g) Anordnung zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlen LAVG/LBGR im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr h) über die Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/ für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MdJEV/
im Übrigen: LAVG/LBGR
i) über den Betrieb von Röntgeneinrichtungen LAVG/LBGR j) über Zusatz von Produkten die jeweils für das Produkt zuständigen Überwachungsbehörden 1.10 § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 Freistellungsverpflichtung, Entgegennahme von Anzeigen und Mitteilungen, Verlangen von Auskünften, Erteilung von Weisungen, Zustimmung zur Anerkennung oder Befriedigung von Schadensersatzansprüchen MdJEV 1.11 § 46 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine andere Behörde zuständig ist, sind die in der Nummer 1.9.1 bestimmten Aufsichtsbehörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle 2 Strahlenschutzverordnung 2.1 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 1 2.2 Aufgaben der zuständigen Behörden und zuständigen Stellen nach Teil 2 2.2.1 Kapitel 1 2.2.1.1 § 4 Abs. 1 Überprüfung der Rechtfertigung LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG 2.2.2 Kapitel 2 2.2.2.1 Abschnitt 1 2.2.2.1.1 § 7 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG LAVG/LBGR/MdJEV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach den §§ 9, 9a AtG 2.2.2.2 Abschnitt 2 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen 2.2.2.2.1 § 11 Abs. 1 bis 3 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Anwendung von Anlagen LAVG 2.2.2.2.2 § 12 Abs. 1 Entgegennahme von Anzeigen LAVG 2.2.2.2.3 § 12 Abs. 2 Untersagung des Betriebes einer Anlage LAVG 2.2.2.2.4 § 14 Abs. 5 Entscheidung über die Genehmigung des befristeten Probebetriebes LAVG 2.2.2.3 Abschnitt 3 2.2.2.3.1 § 15 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen LAVG/LBGR 2.2.2.4 Abschnitt 4 2.2.2.4.1 § 16 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen und Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Abs. 3 AtG LAVG/LBGR 2.2.2.4.2 § 16 Abs. 4 Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/ für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen: MdJEV/
im Übrigen: LAVG/LBGR
2.2.2.4.3 § 17 Abs. 3 Ausstellen der Bescheinigung MdJEV 2.2.2.5 Abschnitt 7 Bauartzulassung 2.2.2.5.1 § 27 Abs. 7 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung LAVG 2.2.2.6 Abschnitt 9 Freigabe 2.2.2.6.1 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7, 9, 9a AtG MdJEV 2.2.2.6.2 § 29 Erteilung der Freigabe für Inhaber von Genehmigungen im Sinne der §§ 7 und 11 StrlSchV LAVG/LBGR 2.2.2.6.3 § 29 Abs. 7 Satz 1 Freigabe von Amts wegen LAVG/LBGR 2.2.3 Kapitel 3 Anforderungen bei der Nutzung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlung 2.2.3.1 Abschnitt 1 Fachkunde im Strahlenschutz 2.2.3.1.1 § 30 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Strahlenschutzkursen LAVG 2.2.3.1.2 § 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung der Fachkunde und Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR 2.2.3.1.3 § 30 Abs. 2 Satz 1 Anerkennung geeigneter Kurse oder anderer Fortbildungsmaßnahmen LAVG 2.2.3.1.4 § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 Entgegennahme bzw. Anforderung der Fortbildungsnachweise die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR 2.2.3.1.5 § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen / im Übrigen: LAVG/LBGR 2.2.3.2 Abschnitt 2 2.2.3.2.1 § 31 Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme der Mitteilung über die Person des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.2.2 § 31 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung der Bestellung und des Ausscheidens des Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.3 Abschnitt 3 2.2.3.3.1 § 36 Abs. 2 Gestatten von Ausnahmen LAVG/LBGR 2.2.3.3.2 § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bestimmung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche oder Zulassung der Geltung der Schutzbereiche nur während der Einschaltzeiten der Anlagen oder Vorrichtungen LAVG/LBGR 2.2.3.3.3 § 37 Abs. 1 Satz 2 Gestatten des Zutrittes anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR 2.2.3.3.4 § 38 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über die Unterweisung LAVG/LBGR 2.2.3.3.5 § 40 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR 2.2.3.3.6 § 40 Abs. 2 Satz 1 Registrierung der Strahlenpässe LAVG/LBGR 2.2.3.3.7 § 40 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR 2.2.3.3.8 § 40 Abs. 5 Anordnung zur Feststellung von Inkorporationen bei nicht beruflich strahlenexponierten Personen LAVG/LBGR 2.2.3.3.9 § 41 Abs. 1 Satz 2 Bestimmung des Verfahrens zur Dosiermittlung LAVG/LBGR 2.2.3.3.10 § 41 Abs. 1 Satz 3 Festlegung einer Ersatzdosis LAVG/LBGR 2.2.3.3.11 § 41 Abs. 1 Satz 4 Bestimmung von Messstellen LAVG 2.2.3.3.12 § 41 Abs. 3 Satz 5 Anordnung zum Messverfahren LAVG/LBGR 2.2.3.3.13 § 41 Abs. 4 Satz 2 Gestatten von größeren Zeitabständen LAVG/LBGR 2.2.3.3.14 § 41 Abs. 7 Satz 4 Anforderung der Ergebnisse der Messstelle LAVG/LBGR 2.2.3.3.15 § 42 Abs. 1 Satz 4 Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen und Bestimmung der Stelle zu deren Hinterlegung LAVG 2.2.3.3.16 § 42 Abs. 1 Satz 6 Bestimmung der Stelle zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen LAVG 2.2.3.3.17 § 42 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR 2.2.3.3.18 § 42 Abs. 1 Satz 4 Festlegung der Kontaminationskontrolle beim Verlassen des Überwachungsbereiches LAVG/LBGR 2.2.3.3.19 § 44 Abs. 3 Satz 3 Festlegung von zusätzlichen Maßnahmen für Überwachungsbereiche LAVG/LBGR 2.2.3.3.20 § 45 Abs. 2 Satz 1 Gestatten von Ausnahmen für Personen unter 18 Jahren LAVG/LBGR 2.2.3.4 Abschnitt 4 2.2.3.4.1 § 47 Abs. 2 Satz 3 Prüfung der Nachweise über Einhaltung der Grenzwerte LAVG/LBGR 2.2.3.4.2 § 47 Abs. 3 Festlegung von Aktivitätskonzentrationen oder Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.4.3 § 47 Abs. 4 Satz 1 Verzicht der Festlegung von Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsmengen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.4.4 § 47 Abs. 4 Satz 2 Treffen anderer Festlegungen für zulässige Aktivitätskonzentrationen LAVG/LBGR/MdJEV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.4.5 § 47 Abs. 5 Hinwirken auf Einhaltung von Grenzwerten für Personen LAS/LBGR/LUGV für Anl. gem. § 7 AtG u. Tätigkeiten i. S. v. §§ 9, 9a AtG 2.2.3.4.6 § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilung und Befreiung von der Mitteilungspflicht LAVG/LBGR 2.2.3.4.7 § 48 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von Messungen, der Aufzeichnung von Messergebnissen, der Vorlage der Messergebnisse bei der zuständigen Behörde und der Zugänglichkeitsmachung für die Öffentlichkeit LAVG/LBGR 2.2.3.4.8 § 48 Abs. 2 Satz 2 Bestimmung der Messstelle LAVG/LBGR 2.2.3.4.9 § 48 Abs. 3 Anordnung der Ermittlung zusätzlicher Daten und der jährlichen Mitteilung dieser an die zuständige Behörde LAVG/LBGR 2.2.3.5 Abschnitt 5 2.2.3.5.1 § 50 Abs. 1 Satz 2 Festlegung von Schutzmaßnahmen MdJEV 2.2.3.5.2 § 51 Abs. 1 Entgegennahme von Mitteilungen MdJEV, MASGF, LAVG, falls erforderlich die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden, OrdB 2.2.3.5.3 § 51 Abs. 2 Unterrichtung der Bevölkerung MdJEV, MASGF, MIK 2.2.3.5.4 §§ 52 und 53 Aufgaben der zuständigen Behörden bei der Vorbereitung der Brandbekämpfung und der Schadensbekämpfung a) Planung von Maßnahmen zur Brandbekämpfung nach § 52 OrdB/LBGR als Träger des Brandschutzes b) Entgegennahme von Nachweisen über die Einsatzfähigkeit von Personal und Hilfsmitteln nach § 53 Abs. 1 MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1 c) Unterrichtung der zu Rettungsmaßnahmen eingesetzten Personen über die Risiken nach § 53 Abs. 3 MdJEV/ LAVG/ LBGR entsprechend ihrer Aufsichtszuständigkeit nach Nummer 1.9.1 d) Entgegennahme von Informationen und Beratung nach § 53 Abs. 2 OrdB 2.2.3.6 Abschnitt 6 2.2.3.6.1 § 55 Abs. 1 Zulassung einer höheren Dosis LAVG/LBGR 2.2.3.6.2 § 55 Abs. 3 Festlegung höherer Dosisgrenzwerte für Personen zwischen 16 und 18 Jahren LAVG/LBGR 2.2.3.6.3 § 56 Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR 2.2.3.6.4 § 57 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG/LBGR 2.2.3.6.5 § 58 Abs. 1 Zulassung abweichender Strahlenexpositionen LAVG/LBGR 2.2.3.6.6 § 59 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilung über die ermittelte
Körperdosis bei RettungspersonalLAVG/LBGR 2.2.3.7 Abschnitt 7 2.2.3.7.1 § 60 Abs. 3 Abkürzung der Untersuchungsfrist LAVG/LBGR 2.2.3.7.2 § 60 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge LAVG/LBGR 2.2.3.7.3 § 61 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR 2.2.3.7.4 § 61 Abs. 3 Satz 2 Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR 2.2.3.7.5 § 61 Abs. 4 Entscheidung hinsichtlich des Ersatzes der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR 2.2.3.7.6 § 62 Absatz 1 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung LAVG/LBGR 2.2.3.7.7 § 63 Abs. 2 Anordnungen hinsichtlich der weiteren Beschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person LAVG/LBGR 2.2.3.7.8 § 64 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG 2.2.3.7.9 § 64 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakten LAVG 2.2.3.8 Abschnitt 8 2.2.3.8.1 § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung der Anforderungen LAVG 2.2.3.8.2 § 66 Abs. 3 Verlängerung der Frist für die Überprüfung LAVG/LBGR 2.2.3.8.3 § 66 Abs. 4 Bestimmung der Prüfung der Dichtheit von Umhüllungen LAVG/LBGR 2.2.3.8.4 § 66 Abs. 6 Entgegennahme der Prüfbefunde und der Mitteilung festgestellter Undichtheiten und Verlangen der Vorlage der Prüfbefunde LAVG/LBGR 2.2.3.8.5 § 67 Abs. 2 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Funktionsprüfungen und Wartungen und Bestimmung einer Hinterlegungsstelle LAVG/LBGR 2.2.3.8.6 § 70 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und den sonstigen Verbleib sowie über den Bestand an radioaktiven Stoffen LAVG/LBGR 2.2.3.8.7 § 70 Abs. 2 Entgegennahme der Mitteilungen über den tatsächlichen Verbleib freigegebener Stoffe LAVG/LBGR 2.2.3.8.8 § 70 Abs. 5 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht LAVG/LBGR 2.2.3.8.9 § 70 Abs.: 6 Verlangen auf Hinterlegung der Unterlagen und Bestimmung einer Stelle für die Aufbewahrung bei Beendigung der Tätigkeit LAVG/LBGR 2.2.3.8.10 § 70a Absatz 2 Mitteilung an das Register über hochradioaktive Quellen, Entgegennahme von Informationen LAVG/LBGR 2.2.3.8.11 § 71 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen über das Abhandenkommen oder den Fund radioaktiver Stoffe die unter Nummer 1.9.1 genannten Aufsichtsbehörden PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr 2.2.3.8.12 § 71 Abs. 4 Treffen einer Entscheidung oder Anordnung die unter Nummer 1.9.1 genannten Aufsichtsbehörden PP/OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr 2.2.3.9 Abschnitt 9 2.2.3.9.1 § 72 Satz 1 bis 3 Entgegennahme der Mitteilungen über die jährliche Abfallmenge für die Dauer der Betriebszeit, deren Fortschreibung oder deren wesentlicher Änderung LAVG/LBGR 2.2.3.9.2 § 73 Abs. 2 Anfrage auf Bereitstellung der Angaben aus einem elektronischen Buchführungssystem und Zustimmung zum System LAVG/LBGR 2.2.3.9.3 § 74 Abs. 1 Satz 1 Anordnung der Art der Verpackung und Behandlung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR 2.2.3.9.4 § 75 Abs. 2 Satz 1 und 4 Entgegennahme der Mitteilung über die Beförderung radioaktiver Abfälle LAVG/LBGR 2.2.3.9.5 § 75 Abs. 3 Entgegennahme der Mitteilungen über Unstimmigkeiten LAVG/LBGR 2.2.3.9.6 § 76 Abs. 3 und 5 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle LAVG 2.2.4 Kapitel 4 2.2.4.1 Abschnitt 1 2.2.4.1.1 § 82 Abs. 3 Anforderung zur Übersendung der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen LAVG 2.2.4.1.2 § 83 Abs. 1 Satz 1 und 3 Bestimmung ärztlicher Stellen und Festlegung der Art und Weise der Prüfungen und Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen Stellen MASGF 2.2.4.1.3 § 83 Abs. 1 Satz 4 Entgegennahme der Mitteilung MASGF 2.2.4.1.4 § 83 Abs. 4 Entgegennahme des Abdruckes der Anmeldung bei der ärztlichen Stelle LAVG 2.2.4.1.5 § 83 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Überwachungsmaßnahmen LAVG 2.2.4.1.6 § 85 Abs. 3 Verlangen der Hinterlegung der Aufzeichnungen bei einer bestimmten Stelle, Bestimmung der Stelle MASgF 2.2.4.1.7 § 85 Abs. 6 Verlangen der Vorlage des Bestandsverzeichnisses LAVG 2.2.4.2 Abschnitt 2 2.2.4.2.1 § 87 Abs. 5 Verlangen der Vorlage der Unterlagen LAVG 2.2.4.2.2 § 89 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Mitteilungen und des vorzulegen den Abschlussberichtes LAVG 2.2.4.2.3 § 90 Anordnung der Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt LAVG 2.3 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 3 2.3.1 Kapitel 2 2.3.1.1 § 95 Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige LAVG 2.3.1.2 § 95 Abs. 2 Satz 4 Festlegung abweichender Werte LAVG 2.3.1.3 § 95 Abs. 3 Registrierung der Strahlenpässe LAVG 2.3.1.4 § 95 Abs. 5 Satz 2 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition LAVG 2.3.1.5 § 95 Abs. 6 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen LAVG 2.3.1.6 § 95 Abs. 10 Satz 4 Festlegung von Messmethoden und -verfahren, Bestimmung von Messstellen LAVG 2.3.1.7 § 95 Abs. 11 Satz 5 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG 2.3.1.8 § 95 Abs. 12 Satz 2 Verlangen der Vorlage von Nachweisen LAVG 2.3.1.9 § 96 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c Verlangen zur Vorlage der Aufzeichnungen oder Bestimmen der Stelle für die Hinterlegung der Aufzeichnungen LAVG 2.3.1.10 § 96 Abs. 2 Nr. 2 Entgegennahme der Mitteilung LAVG 2.3.1.11 § 96 Abs. 3 Satz 1 Entgegennahme der Angaben bzw. Bestimmung einer Stelle für die Entgegennahme LAVG 2.3.1.12 § 96 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG 2.3.1.13 § 96 Abs. 5 Treffen von Anordnungen LAVG 2.3.2 Kapitel 3 2.3.2.1 § 97 Abs. 3 Entgegennahme der Nachweise und Festlegung der Messverfahren und sonstiger Anforderungen LAVG 2.3.2.2 § 98 Abs. 1 Satz 1 Entscheidung über Antrag LAVG 2.3.2.3 § 98 Abs. 2 Satz 3 Bewertung Deponierfähigkeit LAVG 2.3.2.4 § 98 Abs. 3 Satz 2 bis 4 Entgegennahme der Erklärung, des Nachweises über die Information der Abfallbehörde und Herstellung des Einvernehmen mit der Abfallbehörde LAVG 2.3.2.5 § 99 Entgegennahme der Anzeige und Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG 2.3.2.6 § 100 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG 2.3.2.7 § 100 Abs. 2 Verlangen zur Vorlage des Rückstandskonzeptes LAVG 2.3.2.8 § 100 Abs. 3 Verlangen der Vorlage des Rückstandskonzeptes zu einem früheren Zeitpunkt und über die Anforderungen zu Form und Inhalt LAVG 2.3.2.9 § 100 Abs. 4 Verlangen der Vorlage der Jahresbilanz LAVG 2.3.2.10 § 101 Abs. 2 Entgegennahme der Anzeige LAVG 2.3.2.11 § 101 Abs. 3 Entscheidung über die Befreiung von Pflichten nach Absatz 1 LAVG 2.3.2.12 § 102 Treffen von Anordnungen LAVG 2.3.3 Kapitel 5 2.3.3.1 § 104 Entgegennahme der Mitteilung LAVG 2.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 4 2.4.1 § 106 Abs. 1 Entscheidung über die Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe/zur Aktivierung a) bei Arzneimitteln LAVG b) im Übrigen MdJEV 2.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Teil 5 2.5.1 Kapitel 1 2.5.1.1 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR 2.5.1.2 § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister LAVG/LBGR 2.5.1.3 § 112 Abs. 2 Satz 2 Treffen der Anordnung LAVG/LBGR 2.5.1.4 § 112 Abs. 3 Entgegennahme der Unterrichtung des Bundesamtes
für StrahlenschutzLAVG/LBGR 2.5.1.5 § 112 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister und erforderlichenfalls Weitergabe der Auskünfte an den Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR 2.5.2 Kapitel 2 2.5.2.1 § 113 Abs. 1 Anordnung der Maßnahmen LAVG/LBGR 2.5.2.2 § 113 Abs. 4 Anordnung einer ärztlichen Untersuchung LAVG/LBGR 2.5.2.3 § 114 Erteilung von Ausnahmen LAVG/LBGR 2.5.3 Kapitel 3 2.5.3.1 § 115 Erteilung der Zustimmung zur Erbringung von Aufzeichnungs-, Buchführungs- und Mitteilungspflichten
in elektronischer Form, Bestimmung der Verfahren und die notwendigen AnforderungenLAVG/LBGR 2.5.4 Kapitel 5 2.5.4.1 § 117 Abs. 1 Verlangen von Nachweisen LAVG/LBGR 2.5.4.2 § 117 Abs. 15 Zulassung von Abweichungen LAVG/LBGR 2.5.4.3 § 117 Abs. 25 Entgegennahme der Anzeige LAVG/LBGR
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle 3 Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen 3.1 § 15 Abs. 1 Satz 1 Ausführung des VerifAbkAusfG die in Nummer 1.9 genannten Behörden 3.2 § 15 Abs. 1 Satz 2 Begleitung der Inspektoren die in Nummer 1.9 genannten Behörden 4 Röntgenverordnung 4.1 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 1 und Abschnitt 1a 4.2 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 2 4.2.1 Unterabschnitt 1 4.2.1.1 § 3 Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und bei wesentlicher Änderung LAVG/LBGR 4.2.1.2 § 3 Abs. 8 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR 4.2.1.3 § 4 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme von Röntgeneinrichtungen LAVG/LBGR 4.2.1.4 § 4 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Inbetriebnahme eines Hoch- oder Vollschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung LAVG/LBGR 4.2.1.5 § 4 Abs. 5 Entgegennahme der Anzeige über die wesentlichen Änderungen des Betriebes LAVG/LBGR 4.2.1.6 § 4 Abs. 6 Untersagung des angezeigten Betriebes LAVG/LBGR 4.2.1.7 § 4 Abs. 7 Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR 4.2.1.8 § 4a Abs. 1 Bestimmung von Sachverständigen LAVG 4.2.1.9 § 5 Abs. 1 Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Störstrahlen und bei wesentlicher Änderung; Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebes LAVG/LBGR 4.2.1.10 § 5 Abs. 7 Anordnung einer Prüfung des Störstrahlers LAVG/LBGR 4.2.2 Unterabschnitt 2 4.2.2.1 § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige über die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung LAVG/LBGR 4.2.2.2 § 6 Abs. 1 Nr. 3 Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung/eines fremden Störstrahlers LAVG/LBGR 4.2.2.3 § 7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 6 LAVG/LBGR 4.3 Aufgaben der zuständigen Behörden und Stellen nach Abschnitt 3 4.3.1 Unterabschnitt 1 4.3.1.1 § 13 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung über die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt LAVG/LBGR 4.3.1.2 § 13 Abs. 5 Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung und das Ausscheiden von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR 4.3.1.3 § 14 Abs. 1 Feststellung über die Eignung von Strahlenschutzbeauftragten LAVG/LBGR 4.3.1.4 § 14 Abs. 2 Entgegennahme der Abschrift über Ablehnung des Vorschlages LAVG/LBGR 4.3.1.5 § 15a Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen LAVG/LBGR 4.3.1.6 § 16 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR 4.3.1.7 § 16 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen und Festlegung von Abweichungen von Fristen LAVG/LBGR 4.3.1.8 § 17 Abs. 2 Festlegung von Abweichungen von der Frist LAVG/LBGR 4.3.1.9 § 17 Abs. 3 Festlegung von Abweichungen von den Fristen LAVG/LBGR 4.3.1.10 § 17a Abs. 1 Satz 1 und 2 Bestimmung ärztlicher und zahnärztlicher Stellen; Festlegung der Art der Durchführung der Prüfungen MASGF 4.3.1.11 § 17a Abs. 1 Satz 3 Entgegennahme von Mitteilungen LAVG/LBGR 4.3.1.12 § 17a Abs. 4 Entgegennahme eines Abdruckes der Anmeldung LAVG/LBGR 4.3.1.13 § 18 Abs. 1 Nr. 5 Entgegennahme. der Durchschrift des Sachverständigen-Prüfberichtes LAVG/LBGR 4.3.1.14 § 18 Abs. 2 Entgegennahme der Arbeitsanweisungen die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen LAVG 4.3.1.15 § 18 Abs. 4 Feststellung über unzureichenden Schutz vor Strahlenschäden LAVG/LBGR 4.3.1.16 § 18a Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Kursen LAVG 4.3.1.17 § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen LAVG/LBGR 4.3.1.18 § 18a Abs. 2 Satz 1 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen LAVG 4.3.1.19 § 18a Abs. 2 Satz 2 Nachweis der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Behörden, im Übrigen LAVG/LBGR 4.3.1.20 § 18a Abs. 2 Satz 3 Entgegennahme des Nachweises über die Aktualisierung die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen LAVG/LBGR 4.3.1.21 § 18a Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 Satz 2 Entzug der Fachkunde/Kenntnisse, Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung, Überprüfung der Fachkunde/Kenntnisse die gemäß Heilberufsgesetz benannten zuständigen Stellen, im Übrigen LAVG/LBGR 4.3.1.22 § 19 Abs. 4 Anordnung weiterer Strahlenschutzbereiche LAVG/LBGR 4.3.1.23 § 20 Abs. 3 Nr. 4 Gestattung des Betriebes außerhalb eines Röntgenraumes LAVG/LBGR 4.3.1.24 § 20 Abs. 4 Festlegung für Betrieb von Störstrahlern in umschlossenen Räumen LAVG/LBGR 4.3.1.25 § 22 Abs. 1 Gestattung des Zutritts anderer Personen LAVG/LBGR 4.3.2 Unterabschnitt 2 4.3.2.1 § 28 Abs. 1 Entgegennahme der Aufzeichnungen LAVG/LBGR 4.3.2.2 § 28 Abs. 3 Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung von Aufzeichnungen MASGF 4.3.2a Unterabschnitt 2a 4.3.2a.1 § 28e Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilungen LAVG/LBGR 4.3.2a.2 § 28e Abs. 2 Entgegennahme des Abschlussberichtes LAVG/LBGR 4.3.2a.3 § 28f Anordnung einer Untersuchung LAVG/LBGR 4.3.3 Unterabschnitt 3 4.3.4 Unterabschnitt 4 4.3.4.1 § 31b Zulassung einer weiteren Strahlenexposition LAVG/LBGR 4.3.4.2 § 31c Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR 4.3.4.3 § 33 Abs. 1 Anordnung von Prüfungen LAVG/LBGR 4.3.4.4 § 33 Abs. 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen LAVG/LBGR 4.3.4.5 § 33 Abs. 6 Gestattung von Abweichungen LAVG/LBGR 4.3.4.6 § 34 Abs. 1 Bestimmung einer Stelle zur Durchführung von Messungen LAVG/LBGR 4.3.4.7 § 34 Abs. 2 Satz 2 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR 4.3.4.8 § 34 Abs. 2 Satz 3 Bestimmung der Stelle zur Hinterlegung LAVG/LBGR 4.3.4.9 § 35 Abs. 1 Zulassen von Ausnahmen LAVG/LBGR 4.3.4.10 § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 Registrierung eines Strahlenpasses LAVG/LBGR 4.3.4.11 § 35 Abs. 2 Satz 3 Anerkennung von Aufzeichnungen LAVG/LBGR 4.3.4.12 § 35 Abs. 4 Bestimmung von Messstellen LAVG 4.3.4.13 § 35 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 Gestattung von Zeitabständen bis zu sechs Monaten; Anordnung von kürzeren Zeitabständen LAVG/LBGR 4.3.4.14 § 35 Abs. 7 Satz 5 Entgegennahme der Ergebnisse der Feststellungen der Messstelle LAVG/LBGR 4.3.4.15 § 35 Abs. 8 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen; Festlegung einer Ersatzdosis; Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis LAVG/LBGR 4.3.4.16 § 35 Abs. 9 Satz 4 1. Halbsatz Entgegennahme der Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen LAVG/LBGR 4.3.4.17 § 35 Abs. 9 Satz 4 2. Halbsatz Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung LAVG 4.3.4.18 § 35 Abs. 11 Entgegennahme der Mitteilungen über Grenzwertüberschreitungen LAVG/LBGR 4.3.4.19 § 35a Abs. 2 Satz 1 Übermitteln von Feststellungen und Angaben über registrierte Strahlenpässe LAVG/LBGR 4.3.4.20 § 35a Abs. 2 Satz 2 Anordnung zur Übermittlung von Feststellungen; Weiterleitung LAVG/LBGR 4.3.4.21 § 35a Abs. 3 Entgegennahme von Daten aus dem Bundesamt für Strahlenschutz LAVG 4.3.4.22 § 35a Abs. 4 Entgegennahme von Auskünften aus dem Strahlenschutzregister; Weiterleitung LAS/LBGR 4.3.4.23 § 35a Abs. 7 Übermittlung LAVG/LBGR 4.3.4.24 § 36 Abs. 4 Entgegennahme von Aufzeichnungen LAVG/LBGR 4.4 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 4 4.4.1 § 37 Abs. 3 Abkürzung der Frist LAVG/LBGR 4.4.2 § 37 Abs. 4 Anordnung von Maßnahmen LAVG/LBGR 4.4.3 § 37 Abs. 5 Anordnung von Untersuchungen LAVG/LBGR 4.4.4 § 38 Abs. 3 Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR 4.4.5 § 38 Abs. 4 Entscheidung zum Ersatz der ärztlichen Bescheinigung LAVG/LBGR 4.4.6 § 39 Entscheidung; Einholung eines Gutachtens LAVG/LBGR 4.4.7 § 40 Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung LAVG/LBGR 4.4.8 § 40 Abs. 2 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben LAVG/LBGR 4.4.9 § 41 Abs. 1 Ermächtigung von Ärzten LAVG 4.4.10 § 41 Abs. 4 Benennung einer Stelle zur Entgegennahme der Gesundheitsakte LAVG 4.5 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 5 4.5.1 § 42 Abs. 1 Entgegennahme der Meldung LAVG/LBGR 4.6 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 6 4.6.1 § 43 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten; Bestimmung des Verfahrens und der Anforderungen LAVG/LBGR 4.7 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 7 4.8 Aufgaben der zuständigen Behörden nach Abschnitt 8 4.8.1 § 45 Abs. 1 Entgegennahme des Nachweises über die Einrichtung von Strahlenschutzbereichen LAVG/LBGR 4.8.2 § 45 Abs. 2 Entgegennahme von Anträgen auf Genehmigung LAVG/LBGR 4.8.3 § 45 Abs. 3 Entgegennahme von Anzeigen über Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LAVG/LBGR 4.8.4 § 45 Abs. 4 Abschluss von Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 2 MASGF 4.8.5 § 45 Abs. 5 Abschluss von Verfahren der Bauartzulassung MASGF 4.8.6 § 45 Abs. 12 Zulassen von höheren effektiven Dosen LAVG/LBGR
Lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe zuständige Behörde/zuständige Stelle 5 Strahlenschutzvorsorgegesetz 5.1 § 2 Abs. 3 Benehmen bei der Festlegung von Messstellen MdJEV 5.2 § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Ermittlung der Radioaktivität LVLFF 5.3 § 3 Abs. 2 Übermittlung von Daten an die Zentralstelle des Bundes LVLFF 5.4 § 4 Abs. 3 Zugriff auf die im Informationssystem des Bundes erfassten Daten LUGV 5.5 § 8 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung erforderlicher Maßnahmen OrdB im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr 5.6 § 9 Abs. 1 Benehmenserklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
hinsichtlich Empfehlungen zum Schutz der BevölkerungMdJEV 5.7 § 9 Abs. 2 Empfehlungen an die Bevölkerung bei Ereignissen auf dem Gebiet des Landes Brandenburg mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen MdJEV 5.8 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Inverkehrbringen und Verbringen a) von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde b) von Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen LAVG 5.9 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen beim Verfüttern, Inverkehrbringen von Futtermitteln zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde 5.10 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 1 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Verwertung oder Verwendung von Gegenständen, Reststoffen oder sonstigen Stoffen Verwertung und Verwendung in gewerbl. Betrieben und wirtschaftl. Unternehmen sowie in öffentl. Einrichtungen: LAVG/im Übrigen: OrdB 5.11 § 10 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 Nr. 2 Überwachung von Verboten und Beschränkungen für die Beseitigung von Abfall in entsprechender Anwendung der Abfallzuständigkeitsverordnung die für die abfallrechtliche Überwachung zuständige Behörde 5.12 § 12 Betretungsrecht, insbesondere Probenahme und Radioaktivitätsermittlung zuständig sind die in den Nummern 5.1 bis 5.11 genannten Behörden 5.13 § 14 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind die in den Nummern 5.8 bis 5.11 genannten Behörden 6 Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung 6.1 § 1 Satz 2 Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsogemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art zuständig sind die in Nummer 1.9 genannten Behörden 6.2 §§ 4, 6, 7 bis 13, 15, 16, 18, 19 Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschl., der Erteilung von Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) zuständig sind die in Nummer 1.9 genannten Behörden 6.3 § 5 Abs. 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Freistellungs- oder Gewährleistungsvertrages zuständig sind die in Nummer 1.9 genannten Behörden 7 Gesetz zum Schutz vor nichtiionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen 7.1 § 2 Absatz 2 Nachweis über die Fachkunde LAVG 7.2 § 6 Absatz 1 Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb LAVG 7.3 § 6 Absatz 2 und 3 Anordnungen, Untersagung des Betriebs LAVG 7.4 § 6a Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen MASGF 7.5 § 8 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG 8 UV-Schutz-Verordnung 8.1 § 3 Absatz 3 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen LAVG 8.2 § 6 Absatz 2 Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte LAVG 8.3 § 8 Absatz 4 Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten LAVG 8.4 § 9 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten LAVG
Neu:
"Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
I.
Übersicht zu nachfolgendem Verzeichnis
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. | Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen der Behörden und Stellen |
MSGIV Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
MIK Ministerium des Innern und für Kommunales MLUK Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz MWAE Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie MIL Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung LAVG Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe OrdB Ordnungsbehörde IRLS Integrierte Regionalleitstelle PP Polizeipräsidium LKA Landeskriminalamt LÄKB Landesärztekammer Brandenburg LZÄKB Landeszahnärztekammer Brandenburg LKT Landestierärztekammer Brandenburg DIBt Deutsches Institut für Bautechnik | |
2. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt werden und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
|
3. | Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen. |
III.
Verzeichnis der Zuständigkeiten
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
1 | Atomgesetz | ||
1.1 | § 4a Absatz 3 Satz 2 | Ausstellen der Bescheinigung über die Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungshöchstbetrag | MSGIV |
1.2 | § 7 Absatz 1 und 5 Satz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb, zum sonstigen Besitz und zur wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | MSGIV |
1.3 | § 7 Absatz 3 | Entscheidung über die Genehmigung zur Stilllegung der Anlagen aus § 7 Absatz 1 Satz 1, zum sicheren Einschluss der endgültig stillgelegten Anlagen oder zum Abbau der Anlagen oder von Anlagenteilen | MSGIV |
1.4 | § 7a Absatz 1 | Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides | MSGIV |
1.5 | § 9 Absatz 1 | Entscheidung über die Genehmigung zur Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb der in § 7 bezeichneten Anlagen | MSGIV |
1.6 | § 9a Absatz 3 | Einrichtung und Betrieb einer Landessammelstelle | LAVG |
1.7 | § 13 | Festsetzung der Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen, auch in Verbindung mit § 177 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind,/LAVG/LBGR |
1.8 | § 17 Absatz 1 bis 5 | Erteilung nachträglicher Auflagen, Rücknahmen einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung, Widerruf einer Genehmigung oder einer allgemeinen Zulassung | Behörde, die die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erteilt hat |
1.9 | Aufsicht | ||
1.9.1 | § 19 | a) über Anlagen im Sinne des § 7 | MSGIV |
b) über die Verwendung von Kernbrennstoffen im Sinne des § 9 | MSGIV | ||
c) über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung | MSGIV | ||
d) über den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, sofern es sich um eine nach § 7 oder § 9 erteilte Genehmigung handelt, die sich auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen bezieht | LAVG | ||
e) über die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien | im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/im Übrigen: MSGIV | ||
1.10 | § 46 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | soweit nicht nach § 46 Absatz 3 eine Bundesbehörde zuständig ist, sind die jeweiligen in Nummer 1.9.1 benannten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig |
2 | Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll | ||
2.1 | § 22 Absatz 1 Satz 1 | Ausführung des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
2.2 | § 22 Absatz 1 Satz 2 | Begleitung der Inspektoren | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
3 | Strahlenschutzgesetz | ||
3.1 | § 7 Absatz 1 | Übermittlung von Unterlagen mit Anhaltspunkten zur Überprüfung der Rechtfertigung der Tätigkeitsart | MSGIV/MWAE, sofern bergbauliche Tätigkeiten betroffen sind |
3.2 | Errichtung und Betrieb von Anlagen | ||
3.2.1 | § 11 Absatz 1 und 2 | Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Anlagenach § 10 und Aussetzung des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens | LAVG |
3.2.2 | § 13 Absatz 1 | Erteilung einer Genehmigung einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.2.3 | § 13 Absatz 5 | Erteilung einer Genehmigung eines befristeten Probebetriebs | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.2.4 | § 13 Absatz 6 | Einleitung eines Verfahren nach § 7 und Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.2.5 | § 13 Absatz 7 | Verlangen des Nachweises über eine Sicherheitsleistung für die Beseitigung radioaktiver Stoffe | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.2.6 | § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige und Prüfung des angezeigten Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | LAVG/LBGR |
3.2.7 | § 18 Absatz 2 und 3 | Einleitung eines Verfahren nach § 7 und Aussetzung des Anzeigeverfahrens sowie Untersagung | LAVG/LBGR |
3.2.8 | § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige des Betriebs von Röntgeneinrichtungen sowie Prüfung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung | LAVG/LBGR |
3.2.9 | § 19 Absatz 3 Satz 2 | Entscheidung auf Antrag, ob die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind | LAVG/LBGR |
3.2.10 | § 20 Absatz 2 bis 5 | Einleitung eines Verfahren nach § 7 sowie Aussetzung des Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens und Untersagung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung | LAVG/LBGR |
3.2.11 | § 21 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung des Betriebs oder Umgangs | LAVG/LBGR |
3.2.12 | § 22 Absatz 1 und 3 | Entgegennahme der Anzeige und Entscheidung über die anzeigebedürftige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern; Untersagung des Betriebs | LAVG/LBGR |
3.2.13 | § 25 Absatz 3 | Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen | LAVG/LBGR |
3.2.14 | § 26 Absatz 1 und 3 | Entgegennahme der Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler; Untersagung von Tätigkeiten nach § 26 Absatz 1 | LAVG/LBGR |
3.3 | Beförderung und Umgang | ||
3.3.1 | § 27 Absatz 3 Satz 2 | Verlangen des Vorzeigens des Genehmigungsbescheides oder einer amtlich beglaubigten Abschrift des Genehmigungsbescheides bei der Beförderung | Im Rahmen ihrer Überwachung des Verkehrs auf Straßen und Binnenwasserstraßen: PP/für die Beförderung von Kernbrennstoffen: MSGIV/im Übrigen: LAVG/LBGR |
3.3.2 | § 28 | Ausstellen der Bescheinigung über die Vorsorge zur Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzpflichten bei der Beförderung von Kernmaterialien | MSGIV |
3.3.3 | § 29 Absatz 1 | Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung | LAVG/LBGR |
3.3.4 | § 31 Absatz 7 | Entgegennahme des Abdruckes des Genehmigungsbescheides | LAVG |
3.3.5 | § 33 Absatz 4 | Entgegennahme des wesentlichen Inhalts der angezeigten Anwendung | LAVG |
3.3.6 | § 41 | Erteilung einer Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe oder der Aktivierung; Gestatten von Abweichungen; Übermittlung an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) bei neuer Tätigkeitsart; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens | LAVG |
3.3.7 | § 55 Absatz 2 | Anordnung der Abschätzung der Exposition am Arbeitsplatz mit natürlich vorkommender Radioaktivität | LAVG/LBGR |
3.3.8 | § 56 Absatz 1 und 2 Satz 2 | Entgegennahme der Anzeige; Aussetzung des Verfahrens; Untersagung; Fristbestimmung für die spätere Vorlage von Unterlagen | LAVG/LBGR |
3.3.9 | § 57 | Prüfung der Anzeige; Einleitung eines Verfahren nach § 7; Aussetzung des Anzeigeverfahrens; Prüfung der angezeigten Tätigkeit; Untersagung | LAVG/LBGR |
3.3.10 | § 58 | Entgegennahme der Mitteilung über die Beendigung oder über die Änderung der angezeigten Tätigkeit | LAVG/LBGR |
3.3.11 | § 59 Absatz 2 | Entgegennahme der Anzeige der Tätigkeit bei möglicher Überschreitung der Körperdosis | LAVG/LBGR |
3.4 | Tätigkeiten mit Rückständen; Materialien | ||
3.4.1 | § 60 Absatz 1 | Entgegennahme der Anmeldung von Rückständen | LAVG/LBGR |
3.4.2 | § 60 Absatz 2 und 3 | Verlangen des Vorlegens und Fortschreibens eines Rückstandskonzepts | LAVG/LBGR |
3.4.3 | § 60 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage einer Rückstandsbilanz und entsprechender Nachweise nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes | LAVG/LBGR |
3.4.4 | § 60 Absatz 5 | Prüfung und Stellen von Anforderungen an das Rückstandskonzept und die Rückstandsbilanz | LAVG/LBGR |
3.4.5 | § 61 Absatz 4 | Entgegennahme der Anmeldung der Lagerung von überwachungsbedürftigen Rückständen auf dem Betriebsgelände und Entgegennahme der Beendigungsmitteilung | LAVG/LBGR |
3.4.6 | § 61 Absatz 5 | Verlangen des Nachweises über die Einhaltung von Überwachungsgrenzen, Verwertungs- und Beseitigungswegen nicht überwachungsbedürftiger Rückstände; Festlegung von Verfahren, Anforderungen an die Ermittlung der spezifischen Aktivität | LAVG/LBGR |
3.4.7 | § 62 Absatz 1 Satz 1 | Entgegennahme der Anmeldung über die beabsichtigte Verwertung und Beseitigung der Rückstände | LAVG/LBGR |
3.4.8 | § 62 Absatz 2 Satz 1 | Entscheidung über den Antrag auf Entlassung aus der Überwachung | LAVG/LBGR |
3.4.9 | § 62 Absatz 5 | Entgegennahme des Nachweises über die in § 62 Absatz 5 Nummer 1 und 2 geregelte Vorgaben | LAVG/LBGR |
3.4.10 | § 63 Absatz 1 | Entgegennahme der Anzeige über verbleibende Rückstände, die nicht nach § 62 Absatz 2 aus der Überwachung entlassen sind | LAVG/LBGR |
3.4.11 | § 63 Absatz 2 | Entscheidung über Anordnung von Maßnahmen bei verbleibenden Rückständen | LAVG/LBGR |
3.4.12 | § 64 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilung über die Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken | LAVG/LBGR |
3.4.13 | § 64 Absatz 3 | Befreiung von der Pflicht nach § 64 Absatz 1 oder Gestattung der späteren Durchführung der Pflicht | LAVG/LBGR |
3.4.14 | § 65 Absatz 1 | Anordnung von Maßnahmen bei sonstigen Materialien | LAVG/LBGR |
3.4.15 | § 66 | Entgegennahme der Mitteilung über die Wahrnehmung der Verpflichtungen nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 | LAVG/LBGR |
3.5 | Betriebliche Organisation | ||
3.5.1 | § 69 Absatz 2 Satz 2 | Entgegennahme der Mitteilung der Person des Strahlenschutzverantwortlichen | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.5.2 | § 70 Absatz 4 und 5 | Entgegennahme der Mitteilung über die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten, die Änderung seiner Aufgaben oder Befugnisse sowie das Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten; Feststellung der Nichteignung der Person des Strahlenschutzbeauftragten | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.5.3 | § 71 Absatz 2 Satz 2 und 3 | Entgegennahme der Mitteilung des Strahlenschutzverantwortlichen; Entgegennahme des Vorschlags des Strahlenschutzbeauftragten bei Untätigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen | LAVG/LBGR/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind |
3.6 | Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten | ||
3.6.1 | § 77 Satz 2 | Zulassen einer zusätzlichen beruflichen Exposition | LAVG/LBGR |
3.6.2 | § 78 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 | Zulassen von abweichenden Grenzwerten | LAVG/LBGR |
3.6.3 | § 80 Absatz 4 | Hinwirken auf die Einhaltung der Körperdosisgrenzwerte bei mehreren Tätigkeiten nach § 80 Absatz 1 und 2 | LAVG/LBGR |
3.6.4 | § 84 Absatz 4 | Zulassung der Früherkennungsuntersuchung zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge | MSGIV |
3.6.5 | § 85 Absatz 2 Satz 2 | Bestimmung einer Stelle zur Hinterlegung; Aufforderung zur Hinterlegung; Entgegennahme der Aufzeichnungen bei Praxisaufgabe | LAVG |
3.6.6 | § 85 Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen | LAVG |
3.6.7 | § 90 Absatz 2 | Entgegennahme der Daten des Strahlenschutzverantwortlichen über ein Vorkommnis | LAVG/LBGR |
3.7 | Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen | ||
3.7.1 | § 95 Absatz 4 | Prüfung, ob und in welchem Umfang die für die Abfallentsorgung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Entsorgung kontaminierter Abfälle sicherstellen können und Festlegung, welche juristischen Personen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Entsorgung von solchen Abfällen verpflichtet sind | MSGIV im Benehmen mit MLUK |
3.7.2 | §§ 100 und 103 Absatz 1 | Aufstellung von allgemeinen und besonderen Notfallplänen der Länder; Überprüfung und Änderung | MSGIV unter Einbeziehung des MIK, MLUK, MWAE, MIL gemäß ihrer Zuständigkeiten entsprechend den Sachbereichen nach § 99 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 |
3.7.3 | § 101 | Erstellung externer Notfallpläne für kerntechnische Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Teilsatz AtG, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen nach § 5 Absatz 12 | MIK, untere Katastrophenschutzbehörden |
3.7.4 | § 102 Absatz 1 | Durchführung von Notfallübungen | MIK, MSGIV, LAVG, untere Katastrophenschutzbehörden |
3.7.5 | § 105 Absatz 3 und 4 | Information der Bevölkerung über die Schutzmaßnahmen und Verhaltensempfehlungen bei möglichen Notfällen; regelmäßige Aktualisierung der Informationen und der Verhaltensempfehlungen; Veröffentlichung | MSGIV |
3.7.6 | Übermittlung von radiologischen Lagedaten | ||
3.7.6.1 | § 107 Nummer 1 | Übermittlung von radiologischen Lagedaten an das radiologische Lagezentrum des Bundes | LAVG |
3.7.6.2 | § 107 Nummer 2 bis 7 | Übermittlung von radiologischen Lagedaten an das radiologische Lagezentrum des Bundes | MSGIV/MWAE für Bergrecht |
3.7.7 | § 108 Absatz 2 | Erstellung des Radiologischen Lagebildes | MSGIV |
3.7.8 | § 108 Absatz 4 | Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit BMU | MSGIV |
3.7.9 | § 109 Absatz 1 und 3 | Entscheidungen über Schutzmaßnahmen; Überprüfung der
Änderung; Ergänzung oder Beendigung der Schutzmaßnahmen | MSGIV unter Einbeziehung des MIK, MLUK, MWAE, MIL |
3.7.10 | § 111 Absatz 1 | Dosisabschätzung bei einem regionalen Notfall | MSGIV |
3.7.11 | § 112 Absatz 1 und 2 | Information der betroffenen Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten bei Notfällen | MSGIV, untere Katastrophenschutzbehörden, MIK |
3.7.12 | Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte | ||
3.7.12.1 | § 115 Absatz 1 Nummer 2 | Verantwortlichkeit für Aus- und Fortbildung der eigenen Einsatzkräfte | MSGIV, MIK, MLUK, MWAE, MIL |
3.7.12.2 | § 115 Absatz 2 Nummer 2 | Verantwortlichkeit für den Schutz der Einsatzkräfte | MSGIV in Abstimmung mit MIK, MLUK, MWAE, MIL |
3.7.13 | § 118 Absatz 5 | Aufstellen von konkretisierenden Landesplänen | MSGIV |
3.7.14 | § 118 Absatz 6 | Festlegung eines Referenzwertes für die effektive Dosis bei lokalem Notfall und ergänzend für Organ-Äquivalentdosen | MSGIV |
3.7.15 | § 120 Absatz 3 und 4 | Ergänzen und Konkretisieren der Informationen und Verhaltensempfehlungen des Bundes; Herausgabe der ergänzten und
konkretisierten Informationen und Verhaltensempfehlungen; | MSGIV |
3.8 | Schutz vor Radon | ||
3.8.1 | § 121 Absatz 1 | Festlegung, Veröffentlichung und Überprüfung von Gebieten mit Radonreferenzwertüberschreitung | MSGIV |
3.8.2 | § 122 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 | Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung des Radonmaßnahmenplanes | MSGIV |
3.8.3 | § 122 Absatz 4 | Entwicklung einer Strategie zum Umgang mit langfristigen Risiken durch Radon-Exposition und Erhebung der hierfür erforderlichen Daten | LAVG |
3.8.4 | § 123 Absatz 3 | Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 | LAVG im Benehmen mit den Bauaufsichtsbehörden |
3.8.5 | § 125 | Unterrichtung der Bevölkerung über die Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und über technische und andere Möglichkeiten zur Verringerung der Exposition durch Radon; Anregung von Maßnahmen; Empfehlung technischer und anderer Mittel | MSGIV |
3.8.6 | § 127 Absatz 1 und 3 | Anordnung der Messung der Radonkonzentration und Verlangen der Messergebnisse | LAVG/LBGR |
3.8.7 | § 128 Absatz 2 | Verlangen der Aufzeichnungen über Messergebnisse | LAVG/LBGR |
3.8.8 | § 129 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme der Anmeldung von Arbeitsplätzen und von Betätigungen Dritter; Anordnung von Maßnahmen | LAVG/LBGR |
3.8.9 | § 130 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 | Entgegennahme der Aufzeichnungen über Abschätzungen;
Verlangen der Nachweise | LAVG/LBGR |
3.9 | Radioaktivität in Bauprodukten | ||
3.9.1 | § 134 Absatz 3 | Verlangen, dass über die Ergebnisse der Bestimmung der spezifischen Aktivitäten, den ermittelten Aktivitätsindex sowie andere verwendete Größen unterrichtet wird | DIBt |
3.9.2 | § 135 Absatz 2 und 3 | Entgegennahme der Information; Anordnung von Maßnahmen; Untersagung; | DIBt |
3.10 | Radioaktiv kontaminierte Gebiete | ||
3.10.1 | § 138 | Entgegennahme der Meldung über Anhaltspunkte für das Vorliegen einer radioaktiven Altlast; Entscheidung über das Treffen von Maßnahmen zur Ermittlung des Sachverhalts; Verpflichtung der in § 137 genannten Personen zur Durchführung von Untersuchungen | LAVG/LBGR |
3.10.2 | § 139 Absatz 1 | Verpflichtung eines für die Altlast Verantwortlichen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 139 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 | LAVG/LBGR |
3.10.3 | § 140 | Entgegennahme der Mitteilung über den Beginn und Abschluss der Maßnahmen; Entgegennahme der Mitteilung über die Absicht von Veränderungen am Grundstück nach Durchführung von Maßnahmen | LAVG/LBGR |
3.10.4 | § 142 | Information der Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast; Erfassen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen | LAVG/LBGR |
3.10.5 | § 143 Absatz 1 und 2 | Verpflichtung des für die Altlast Verantwortlichen zur Vorlage eines Sanierungsplans; Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans | LAVG/LBGR |
3.10.6 | § 144 | Erstellung eines behördlichen Sanierungsplans nach § 143
Absatz 1; Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans; Entscheidung über die Vorlage eines Entwurfs eines Sanierungsvertrags und über die Einbeziehung Dritter | LAVG/LBGR |
3.10.7 | § 145 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 | Verlangen der Vorlage der Ergebnisse der Abschätzung; Verlangen der Durchführung der Abschätzung der Körperdosis der Arbeitskräfte | LAVG/LBGR |
3.10.8 | § 147 Absatz 1, 4 und 5 | Festsetzung des Wertausgleichs beim Einsatz öffentlicher Mittel; Entscheidung über den Umfang des Wertausgleichs; Absehen von der Festsetzung | MSGIV/MWAE, sofern die Altlasten im Zuständigkeitsbereich des Bergrechtes liegen |
3.11 | Sonstige bestehende Expositionssituationen | ||
3.11.1 | § 154 Absatz 1 und 3 | Treffen von Maßnahmen für eine sonstige bestehende Expositionssituation; Verpflichtung eines Verantwortlichen zur Durchführung von Maßnahmen und zur Mitteilung der Ergebnisse | Sofern Bauprodukte betroffen sind: MIL, ansonsten LAVG/LBGR |
3.11.2 | § 156 Absatz 1, 3 und 4 | Festlegungen von Maßnahmen; Verpflichtung von Verantwortlichen zur Durchführung von Maßnahmen; Koordinierung der Maßnahmen; Bewertung der Maßnahmen; Verlangen der Übermittlung von Unterlagen | LAVG/LBGR |
3.11.3 | § 158 Absatz 1 und 2 | Informationen und Verhaltensempfehlungen an die (potentiell) exponierte Bevölkerung; Verpflichtung von Verantwortlichen zum Zur-Verfügung-Stellen von Informationen | LAVG/LBGR |
3.11.4 | § 159 Absatz 2 Satz 1 | Entgegennahme der Anmeldung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation | LAVG/LBGR |
3.12 | Expositionsübergreifende Vorschriften | ||
3.12.1 | § 161 Absatz 3 | Durchführung weitergehender Ermittlungen der Radioaktivität in den in § 161 Absatz 1 Nummer 1 genannten Bereichen | LAVG/LBGR |
3.12.2 | § 161 Absatz 4 | Herstellung des Benehmens mit dem Bund bei der Festlegung von Messstellen | MSGIV |
3.12.3 | § 162 | Ermittlung und Übermittlung der nach § 162 Absatz 1 ermittelten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität | LAVG |
3.12.4 | § 167 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 | Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen und der Hinterlegung bei einer bestimmten Stelle; Entgegennahme der Meldungen nach § 167 Absatz 4 | LAVG/LBGR |
3.12.5 | § 167 Absatz 3 Satz 5 | Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle zur Hinterlegung | LAVG |
3.12.6 | § 168 | Verlangen der Vorlage der ermittelten Daten nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und der Angaben nach § 168 Absatz 1 Satz 1 | LAVG/LBGR |
3.12.7 | § 169 Absatz 1 | Bestimmung von Messstellen | LAVG |
3.12.8 | § 169 Absatz 3 | Verlangen und Entgegennahme der Mitteilung der Ergebnisse der Ermittlung der beruflichen Exposition | LAVG |
3.12.9 | § 170 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 | Übermittlungen der Daten an das Strahlenschutzregister, Einholung von Auskünften vom Strahlenschutzregister, Weitergeben von Auskünften an den Strahlenschutzbeauftragten | LAVG/LBGR |
3.12.10 | § 172 Absatz 1 | Bestimmung von Sachverständigen | LAVG |
3.12.11 | § 177 Satz 3 | Verzicht auf erneute Festsetzung der Deckungsvorsorge bei Vorhaben gemäß § 13 Absatz 1 AtG | MSGIV/MWAE/ LAVG |
3.12.12 | § 180 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 | Einrichtung eines Aufsichtsprogramms; Aufzeichnung der Ergebnisse der Vor-Ort-Prüfungen und deren Übermittlung an den Strahlenschutzverantwortlichen; Zugänglichmachen des Aufsichtsprogrammes und der Erkenntnisse für die Öffentlichkeit | LAVG/LBGR |
3.13 | § 194 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | Soweit nicht eine Bundesbehörde zuständig ist, sind die jeweiligen in den Nummern 3.1 bis 3.12.12 bzw. die in den Nummern 4.1 bis 4.14.11 benannten Behörden bei Verstößen gegen Vorschriften, deren Einhaltung sie zu überwachen haben, zuständig. |
4 | Strahlenschutzverordnung | ||
4.1 | Rechtfertigung von Tätigkeiten |
4.1.1 | § 3 Absatz 2 | Weiterleitung von Unterlagen (inklusive schriftlicher Stellungnahme zu den Zweifeln) zur Prüfung der Rechtfertigung | MSGIV/MWAE, sofern bergbauliche Tätigkeiten betroffen sind |
4.1.2 | § 4 Absatz 1 und Absatz 5 Satz 2 | Übermitteln von Informationen an das BfS über erteilte Genehmigungen für Konsumgüter nach § 40 StrlSchG | LAVG |
4.2 | Rückstände | ||
4.2.1 | § 29 Absatz 1 bis 4 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Herstellung des Einvernehmens mit der für die Verwertungs- oder Beseitigungsanlage nach dem KrWG zuständigen Behörde | LAVG/LBGR |
4.2.2 | § 30 Absatz 1 und 2 | Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände zur Verwertung in Bauprodukten, Prüfung der Einhaltung des Dosiskriteriums | LAVG/LBGR |
4.3 | Freigabe | ||
4.3.1 | § 31 Absatz 5 Satz 1 | Erteilung von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
4.3.2 | § 33 Absatz 1 und 3 | Erteilung der Freigabe | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.3.3 | § 39 Absatz 1 erster Teilsatz in Verbindung mit Absatz 2 | Herstellen oder Versagen des Einvernehmens bei der spezifischen Freigabe | LAVG/LBGR |
4.3.4 | § 39 Absatz 1 zweiter Teilsatz in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 | Herstellen oder Versagen des Einvernehmens bei der spezifischen Freigabe | MSGIV |
4.3.5 | § 40 Absatz 2 und 3 | Entgegennahme der Erklärungen und Vereinbarungen; Herstellung des Einvernehmens | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.3.6 | § 41 Absatz 1 | Festlegung des Freigabeverfahrens | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.3.7 | § 41 Absatz 2 | Feststellung, ob die Anforderungen, von denen die Erteilung der Freigabe abhängig ist, erfüllt sind | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.4 | Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes | ||
4.4.1 | § 44 Absatz 2 Satz 2 | Verlangen der Vorlage des Vertrages über die Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche | LAVG/LBGR |
4.4.2 | § 45 Absatz 4 | Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung | LAVG/LBGR |
4.5 | Fachkunde und Kenntnisse | ||
4.5.1 | § 47 Absatz 1 | Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde | LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen |
4.5.2 | § 47 Absatz 5 | Feststellung, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde vermittelt wird; Erteilung der Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde | LAVG/LBGR |
4.5.3 | § 48 Absatz 2 | Entgegennahme des Nachweises und Entscheidung über die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde | LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen |
4.5.4 | § 49 Absatz 2 und 3 | Feststellung, dass in dieser Ausbildung die für das jeweilige
Anwendungsgebiet erforderlichen Kenntnisse vermittelt | LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen |
4.5.5 | § 50 | Widerruf der Anerkennung; Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung; Veranlassung der Überprüfung der Fachkunde oder Kenntnisse | LAVG/LBGR/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen |
4.5.6 | § 51 | Anerkennung von Kursen | LAVG/LÄKB, LZÄKB, LKT als Standesvertretungen der Ärzte, Ärztinnen, Zahnärzte, Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen |
4.6 | Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten |
4.6.1 | § 52 Absatz 2 | Bestimmung, dass weitere Bereiche als Strahlenschutzbereiche zu behandeln sind | LAVG/LBGR |
4.6.2 | § 52 Absatz 3 | Zulassen, dass Bereiche nur während der Einschaltzeit dieser Anlagen oder Vorrichtungen als Kontrollbereiche oder Sperrbereiche gelten | LAVG/LBGR |
4.6.3 | § 53 Absatz 1 und 3 | Gestatten von Ausnahmen bei der Abgrenzung, Kennzeichnung, Sicherung von Strahlenschutzbereichen | LAVG/LBGR |
4.6.4 | § 54 Absatz 1 | Beteiligung bei der Planung der erforderlichen Maßnahmen zur Brandbekämpfung | MSGIV, LAVG, LBGR, MIK, OrdB, Landkreise und kreisfreie Städte als Träger des überörtlichen Brandschutzes und als untere Katastrophenschutzbehörden |
4.6.5 | § 55 Absatz 1 Satz 2 | Gestatten des Zutritts zu Strahlenschutzbereichen für andere Personen | LAVG/LBGR |
4.6.6 | § 56 Absatz 2 | Verlangen der Aufzeichnungen der Messungen; Vorgabe einer Stelle zur Hinterlegung der Aufzeichnungen | LAVG/LBGR |
4.6.7 | § 58 Absatz 1 Satz 3 | Festlegung von Prüfungen beim Verlassen des Überwachungsbereiches | LAVG/LBGR |
4.6.8 | § 59 | Anordnung zur Einrichtung von Strahlenschutzbereichen und zur Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 53 sowie 55 bis 58 | LAVG/LBGR |
4.6.9 | § 62 | Festlegung zum Betrieb von Störstrahlern | LAVG/LBGR |
4.6.10 | § 63 Absatz 3 | Zulassen der Unterweisung durch Nutzung von E-Learning-Angeboten oder von audiovisuellen Medien | LAVG/LBGR |
4.6.11 | § 64 Absatz 1 Satz 3 | Verlangen der Ermittlung der Körperdosis | LAVG/LBGR |
4.6.12 | § 64 Absatz 1 Satz 4 | Zustimmung zum Verzicht auf die Ermittlung der Körperdosis | LAVG/LBGR |
4.6.13 | § 65 Absatz 1 bis 3 | Bestimmung zusätzlicher oder abweichender Messungen oder Feststellungen; Entgegennahme von Informationen über die abgeschätzte oder ermittelte Körper- u. Ersatzdosis; Festlegung einer Ersatzdosis; Veranlassung der Übermittlung an das Strahlenschutzregister | LAVG/LBGR |
4.6.14 | § 66 | Anordnung der Messung der Personendosis nach anderen geeigneten oder zwei voneinander unabhängigen Verfahren; Gestattung der Verwendung eines Dosimeters, das unter der Verantwortung des Strahlenschutzverantwortlichen ausgewertet wird; Gestattung der späteren Einreichung der Dosimeter; Verlangen der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen | LAVG/LBGR |
4.6.15 | § 68 Absatz 1 und 4 | Registrierung von Strahlenpässen; Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses | LAVG/LBGR |
4.6.16 | § 70 Absatz 2 | Zulassen von Ausnahmen für Auszubildende und Studierende im Alter zwischen 16 und 18 Jahren | LAVG/LBGR |
4.6.17 | § 73 Satz 2 | Zulassen von Ausnahmen bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten | LAVG/LBGR |
4.6.18 | § 74 Absatz 1 Satz 1 | Zulassen beruflicher Expositionen im Einzelfall | LAVG/LBGR |
4.6.19 | § 77 Absatz 3 bis 5 | Festlegungen zur ärztlichen Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen und von Personen unter 18 Jahren, die eine berufliche Exposition erhalten, aber nicht als beruflich exponierte Person der Kategorie A oder B eingestuft sind | LAVG/LBGR |
4.6.20 | § 79 Absatz 5 | Verlangen der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung | LAVG/LBGR |
4.6.21 | § 80 Absatz 1 und 2 | Entscheidung bezüglich der ärztlichen Bescheinigung einer beruflich strahlenexponierten Person sowie Einholen von Gutachten | LAVG/LBGR |
4.6.22 | § 81 Absatz 2 und 3 | Anordnung der besonderen ärztlichen Überwachung sowie Entscheidung bei besonderer ärztlicher Überwachung einer beruflich strahlenexponierten Person | LAVG/LBGR |
4.7 | Sicherheit von Strahlenquellen | ||
4.7.1 | § 84 Absatz 2, 3 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 | Übermittlung von Aufzeichnungen an das HRQ-Register; Aufforderung des Strahlenschutzverantwortlichen zur Korrektur seiner Meldung; Entgegennahme der Unterrichtung des BfS über nicht vollständige Daten im HRQ-Register oder über den Fund einer HRQ | LAVG/LBGR |
4.7.2 | § 85 Absatz 1, 2, 3 Nummer 1 und Absatz 4 und 5 | Entgegennahme der Mitteilung über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen; Befreiung von Buchführung und Mitteilung; Verlangen der Hinterlegung von Unterlagen; Festlegung zur Mitteilung über den Bestand; Prüfung und Kennzeichnung der übermittelten Daten | LAVG/LBGR |
4.7.3 | § 85 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 6 | Bestimmung einer Stelle | LAVG |
4.7.4 | § 86 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme der Mitteilungen zu Stoffen, für die die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids festgestellt wurde; Verlangen der Hinterlegung von Unterlagen bei Beendigung der Tätigkeit; Befreiung von Buchführung und Mitteilung bezüglich der Freigabe; Bestimmung einer Stelle | LAVG/LBGR |
4.7.5 | § 88 | Verlängerung der Frist für Sachverständigenprüfungen; Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Sachverständigenprüfung; Verlangen und Entgegennahme der Prüfberichte; Anordnung von Sachverständigenprüfungen | LAVG/LBGR |
4.7.6 | § 89 | Anordnung von Dichtheitsüberprüfungen umschlossener radioaktiver Stoffe und HRQ; Verlangen der Prüfberichte; Befreiung von der Prüfpflicht; Bestimmung anderer Zeiträume; Entgegennahme von Mitteilungen über festgestellte Undichtheiten und Mängel an der Unversehrtheit | LAVG/LBGR |
4.7.7 | § 90 Absatz 2 | Gestattung der Verwendung anderer Strahlungsmessgeräte | LAVG/LBGR |
4.7.8 | § 94 Absatz 6 Satz 2 und 3 | Zulassen von Ausnahmen | LAVG/LBGR |
4.7.9 | § 96 Absatz 3 | Anordnung der Prüfung eines Störstrahlers vor Überlassung an einen anderen | LAVG/LBGR |
4.8 | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | ||
4.8.1 | § 99 Absatz 2 | Hinwirken auf Berücksichtigung der Gesamtheit von Ableitungen aus Anlagen und Einrichtungen | LAVG/LBGR |
4.8.2 | § 100 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 4 | Absehen von der Festlegung von Aktivitätsmengen und Aktivitätskonzentrationen; Anfordern von Angaben bei anderen Behörden | LAVG/LBGR |
4.8.3 | § 101 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 und 5 | Ermittlung, Dokumentation, Zur-Verfügung-Stellen und Veröffentlichen von Daten zur Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung; Anordnung, dass der Strahlenschutzverantwortliche Daten zu ermitteln und mitzuteilen hat | LAVG/LBGR |
4.8.4 | § 102 Absatz 1 | Festlegung der zulässigen Ableitung aus Anlagen und Einrichtungen | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.8.5 | § 103 Absatz 1, 2 und 4 | Entgegennahme der Mitteilungen über Ableitungen; Befreiung von der Mitteilungspflicht; Anordnung der Messung und Aufzeichnung von Aktivität und Ortsdosen; Verlangen der Vorlage der Messergebnisse; zugänglich machen der Messergebnisse für die Öffentlichkeit; Bestimmung der Messstelle; Entgegennahme der Mitteilung der Messergebnisse von Kontrollmessungen des BfS | LAVG/LBGR |
4.8.6 | § 104 Absatz 3 | Festlegung von Art und Umfang der Schutzmaßnahmen | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/LBGR |
4.9 | Vorkommnisse | ||
4.9.1 | § 106 Absatz 1, 2 und 4 Satz 4 und 5 | Entgegennahme von Informationen zu Beratung; Planungen zur Gefahrenabwehr; Unterrichtung, Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften oder verantwortlichen Personen für Einsätze bei Notfällen; Entgegennahme der Nachweise zur Einsatzfähigkeit des notwendigen Personals; Abstimmung der Informationen für die Bevölkerung mit dem Strahlenschutzverantwortlichen | MIK, MSGIV, untere Katastrophenschutzbehörden, IRLS, LBGR |
4.9.2 | § 108 Absatz 1 und 3 | Entgegennahme der Meldung des Notfalls, Störfalls oder eines
sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses, der ergänzenden | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/MWAE für Bergrecht |
4.9.3 | § 109 Absatz 4 | Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen über Vorkommnisse (Eintreten, Ergebnisse der Untersuchung, Behebung der Auswirkungen, getroffene Maßnahmen zur Vermeidung) | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/LAVG/MWAE für Bergrecht |
4.9.4 | § 110 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 | Erfassung, Prüfung und Bewertung von Vorkommnismeldungen; Information des BMU und Übermittlung der Informationen an die zentrale Stelle | LAVG/MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sofern Kernbrennstoffe betroffen sind/MWAE für Bergrecht |
4.9.5 | § 110 Absatz 3 | Entgegennahme der Information (des BfS) über ein Vorkommnis im Rahmen der medizinischen Forschung | MSGIV |
4.10 | Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | ||
4.10.1 | § 116 Absatz 2 | Zustimmung zur Verwendung anderer Prüfmittel | LAVG/LBGR |
4.10.2 | § 117 Absatz 2 | Festlegung von abweichenden Aufbewahrungsfristen | LAVG/LBGR |
4.10.3 | § 121 Absatz 1 | Anforderung der schriftlichen Arbeitsanweisungen | LAVG/LBGR |
4.10.4 | § 128 Absatz 1 | Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen | MSGIV |
4.10.5 | § 129 | Entgegennahme des Abdruckes der Mitteilung an die ärztliche oder zahnärztliche Stelle über die Aufnahme einer Tätigkeit | LAVG/LBGR |
4.10.6 | § 130 Absatz 3 | Entgegennahme der Mitteilungen der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle | MSGIV für Absatz 1 Ziffer 2, ansonsten LAVG/LBGR |
4.10.7 | § 142 Absatz 1 bis 3 | Entgegennahme des Abschlussberichtes; Unterrichtung des BfS bei erheblichen Abweichungen | LAVG/LBGR |
4.10.8 | § 143 | Anordnung einer Untersuchung durch einen ermächtigten Arzt; Zustimmung zur weiteren Anwendung | LAVG/LBGR |
4.11 | Aufsichtsprogramm | ||
4.11.1 | § 149 Absatz 1 | Festlegung von Durchführung und Modalitäten aufsichtlicher Prüfungen | LAVG/LBGR |
4.12 | Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen | ||
4.12.1 | § 150 Absatz 3 | Festlegung einer anderen oder ergänzenden Weise der Abschätzung der Körperdosis | LAVG/LBGR |
4.12.2 | § 152 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 | Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen | MSGIV in Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG oder Tätigkeiten nach §§ 9, 9a AtG, sonst LAVG/LBGR |
4.12.3 | § 152 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 | Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen | MIK, untere Katastrophenschutzbehörden, |
4.12.4 | § 152 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 | Entgegennahme einer vorläufigen ersten Bewertung des Notfalls und seiner Auswirkungen | OrdB |
4.12.5 | § 152 Absatz 4 Nummer 1 | Entgegennahme von Informationen des Strahlenschutzverantwortlichen und Beratung durch den Strahlenschutzverantwortlichen | MIK, untere Katastrophenschutzbehörden, OrdB |
4.12.6 | § 152 Absatz 4 Nummer 2 | Entgegennahme von Informationen des Strahlenschutzverantwortlichen und Beratung durch den Strahlenschutzverantwortlichen | MIK untere Katastrophenschutzbehörden, OrdB |
4.13 | Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | ||
4.13.1 | § 153 Absatz 1 und Absatz 4 | Festlegung von Gebieten, in denen in der Luft von Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen der Referenzwert nach § 124 oder § 126 StrlSchG überschritten werden kann; Erhebung der erforderlichen Daten zur Festlegung von Gebieten nach § 121 StrlSchG und zur Überprüfung der Gebietsfestlegung | LAVG, sofern die Betriebe dem Bergrecht unterliegen im Einvernehmen mit dem LBGR |
4.13.2 | § 156 | Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung | LAVG/LBGR |
4.13.3 | § 157 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 | Gestattung des späteren Einreichens von Messgeräten; Entgegennahme der Information bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung; Festlegung einer Ersatzdosis; Veranlassung der Übermittlung der Ersatzdosis an das Strahlenschutzregister | LAVG/LBGR |
4.13.4 | § 158 Absatz 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 | Registrierung von Strahlenpässen; Befreiung von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses; Zulassen von Ausnahmen; Entgegennahme der ärztlichen Bescheinigung bei gesundheitliche Bedenken; Anordnung von Maßnahmen | LAVG/LBGR |
4.13.5 | § 160 Absatz 4 | Annahme, dass die Anforderungen nach § 160 Absatz 1 erfüllt sind | LAVG/LBGR |
4.13.6 | § 161 Absatz 4 | Annahme, dass die Prüfwerte nach § 161 Absatz 1 oder Absatz 2 eingehalten sind | LAVG/LBGR |
4.13.7 | § 165 Absatz 2 | Anordnung von Maßnahmen und zum Führen eines Strahlenpasses | LAVG/LBGR |
4.13.8 | § 166 Absatz 2 | Anordnung von Maßnahmen und zum Führen eines Strahlenpasses | LAVG/LBGR |
4.14 | Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | ||
4.14.1 | § 167 Absatz 1 | Entgegennahme der Meldung über das Abhandenkommen oder Wiederauffinden eines radioaktiven Stoffes, einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR, OrdB/PP |
4.14.2 | § 167 Absatz 2 | Entgegennahme der Mitteilung über die erforderlichen Meldungen an das HRQ-Register beim BfS | LAVG/ LBGR |
4.14.3 | § 168 Absatz 1 Satz 1 | Entgegennahme der Mitteilung über einen Fund und die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff oder über eine HRQ | LAVG/LBGR/OrdB/ PP |
4.14.4 | § 168 Absatz 2 | Mitteilung von Fund oder Erlangung einer HRQ an das HRQ-Register beim BfS | LAVG |
4.14.5 | § 169 | Entgegennahme der Mitteilung über den Verdacht, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde; Vorgaben für die Verwendung, das Inverkehrbringen oder Entsorgen des tatsächlich oder möglicherweise kontaminierten Metalls | LAVG/LBGR/OrdB/ PP |
4.14.6 | § 170 | Information des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die erhaltene Mitteilung des Abhandenkommens, des Fundes und Erlangens oder des Verdachtes, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde | MWAE/MSGIV im gegenseitigen Einvernehmen |
4.14.7 | § 174 Absatz 1 und 2 | Registrierung von Strahlenpässen, Entgegennahme der Mitteilung über das Abhandenkommen | LAVG/LBGR |
4.14.8 | § 175 Absatz 1 | Ermächtigung von Ärzten | LAVG |
4.14.9 | § 177 Absatz 1 und 2 | Bestimmung von Sachverständigen | LAVG |
4.14.10 | § 178 | Zustimmung zur Erweiterung des Tätigkeitsumfanges und zum Hinzukommen einer prüfenden Person | LAVG |
4.14.11 | § 183 | Entgegennahme der Kopie der Prüfberichte, der Kopie des Bestimmungsbescheides, der Informationen über Änderungen, der Zusammenfassung der Folgerungen, des Ausscheidens einer prüfenden Person und der Unterrichtung über den Verdacht von Gefährdungen; Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen und von Nachweisen | LAVG/LBGR |
5 | Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung | ||
5.1 | § 1 Satz 2 | Zulassung der Verbindung mehrerer Vorsorgemaßnahmen gleicher oder verschiedener Art | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
5.2 | § 2 Absatz 2 | Entgegennahme der Anzeige | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
5.3 | §§ 4 und 6 | Festsetzung der Deckungsvorsorge (einschließlich der Erteilung von Auflagen, Ausnahmen, Ermäßigungen und Erhöhungen) | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
5.4 | § 5 | Entgegennahme des Nachweises der Deckungsvorsorge; Unterrichtung über die Erteilung, der Rücknahme und dem Widerruf einer Genehmigung; Mitteilung der Angaben über Versicherer und haftende Dritte; Entgegennahme einer Anzeige über das Nichtbestehen oder Bestehen oder die Beendigung des Versicherungsvertrages oder des Vertrages über eine sonstige finanzielle Sicherheit (§ 14 des Atomgesetzes in Verbindung mit § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) | die in Nummer 1.9.1 genannten Behörden |
6 | Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | ||
6.1 | § 2 Absatz 2 | Verlangen des Nachweises der Fachkunde | LAVG |
6.2 | § 6 Absatz 1 | Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb | LAVG |
6.3 | § 6 Absatz 2 und 3 | Anordnungen, Untersagung des Betriebs | LAVG |
6.4 | § 6a | Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen | MSGIV |
6.5 | § 8 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
7 | UV-Schutz-Verordnung | ||
7.1 | § 3 Absatz 3 | Verlangen des Nachweises über die Erfüllung der Anforderungen | LAVG |
7.2 | § 6 Absatz 2 | Verlangen der Vorlage von Qualifikationsnachweisen, Überprüfung der Echtheit vorgelegter Bescheinigungen oder dadurch verliehener Rechte | LAVG |
7.3 | § 8 Absatz 4 | Überprüfung der Aufzeichnungen zur Überwachung der Dokumentationspflichten | LAVG |
7.4 | § 9 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
8 | Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen | ||
8.1 | § 3 Absatz 3 | Entgegennahme der Anzeige der Inbetriebnahme | LAVG |
8.2 | § 3 Absatz 4 | Verlangen des Nachweises, dass die Anforderungen an den Betrieb der Anlage und die Anforderungen an die Dokumentation der Anwendungen und der Aufklärungsgespräche erfüllt sind | LAVG |
8.3 | § 12 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG |
9 | Atomrechtliche Entsorgungsverordnung | ||
9.1 | § 1 Absatz 1 und 2 | Entgegennahme der Mitteilung des erwarteten Anfalls radioaktiver Abfälle und der Übermittlung zur Fortschreibung der Angaben | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR |
9.2 | § 2 Absatz 2 | Zuständigkeit zu Buchführungssystemen | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR |
9.3 | § 3 Absatz 1 Satz 1 | Anordnung der Behandlungs- und Verpackungsart radioaktiver Abfälle | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR |
9.4 | § 4 Absatz 2 | Entgegennahme der Transportmeldung | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR |
9.5 | § 5 Absatz 5 | Zulassung der Ablieferung an die Landessammelstelle | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR |
9.6 | § 6 Absatz 1 | Herstellung des Einvernehmens | MSGIV im Zusammenhang mit Anlagen nach § 7 AtG/LAVG/ LBGR". |
Artikel 2
Änderung der Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung
Die Anlage der Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Oktober 2018 (GVBl. II Nr. 70 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I. Rechtsgrundlagen zum nachfolgenden Verzeichnis wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 werden die Wörter:
"Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV),
Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV)," gestrichen.
b) Folgende Nummern 6 bis 6.2 werden angefügt:
"6 Durchführungsgesetze aufgrund von EU-Vorschriften
6.1 PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG),
6.2 Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)".
2. Das Verzeichnis der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.3.9 wird folgende Nummer 1.3.10 eingefügt:
Lfd. Nr. | Vorschrift | Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"1.3.10 | § 39 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten | LAVG/LBGR". |
b) In Nummer 2.1 werden die Wörter "7. ProdSV, 8. ProdSV" gestrichen.
c) Folgende Nummern 6 bis 6.2.1 werden angefügt:
Lfd. Nr. | Vorschrift Verwaltungsaufgabe | Zuständige Behörde |
"6 | Durchführungsgesetze aufgrund von EU-Vorschriften | |
6.1 | PSA-Durchführungsgesetz | |
6.1.1 | §§ 2 bis 8 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde | LAVG |
6.2 | Gasgerätedurchführungsgesetz | |
6.2.1 | §§ 2 bis 8 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde | LAVG". |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 210209
ENDE |