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Regelwerk, Energie

EEWärmeG-DV Bln - Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
- Berlin -

Vom 7. Mai 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 16.06.2015 S. 258)
Gl.-Nr.: 754-4-1



Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zweck

(1) Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des Erneuerbare-Energien-Wärmgesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen.

(2) Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde.

(3) Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in

  1. § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen,
  2. § 10 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht nun Nachweis der Erfüllung der geforderten quantitativen Voraussetzungen von solarthermischen Anlagen nach Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
  3. § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Richtigkeit der dort vorgeschriebenen Nachweise,
  4. § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung von Überprüfungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Verpflichtete alle Personen, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes verpflichtet sind,
  2. Sachverständige alle Personen, die nach den Bestimmungen des Teils II der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anerkannt sind,
  3. Sachkundige jede der in § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes genannten Personen.

§ 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen:

  1. die Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § § 5, 6, 7 und 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
  2. die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage,
  3. bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz die Erfüllung der mit Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen der solarthermischen Anlage.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von § 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.

§ 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten

(1) Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Verpflichteten haben die Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.

§ 5 Befreiungen

(1) Bei Anträgen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde den Nachweis einer oder eines Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen. § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.

§ 6 Vordrucke

Für

  1. die Bescheinigungen durch Sachverständige nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
  2. die Erbringung der Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage und
  3. den Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie für den Nachweis durch Sachverständige gemäß § 5 Absatz 1

sind die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden.

§ 7 Überprüfung

(1) Für die Überprüfung nach § 11 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind jährlich mindestens zwei Prozent der in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäude zur Überprüfung auszuwählen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der von den Verpflichteten nach § 6 eingereichten Muster, die zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde bei den ausgewählten Verpflichteten anzufordern sind.

(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 kann sowohl durch eine Prüfung der Plausibilität der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eingereichten Nachweise und Bescheinigungen als auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 11 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorgenommen werden.

§ 8 Berichtspflichten

Damit das Land Berlin die Berichte an die Bundesregierung nach § 18a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erstellen kann, berichten der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert

  1. die Bezirke, die BIM GmbH als Geschäftsführerin für das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin und die Senatsverwaltungen, die nicht Mieter des Sondervermögens sind, über die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und
  2. die zuständigen Behörden über die Erfahrungen mit dem Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin.

Die Berichte nach Absatz 1 sind erstmalig zum 31. Dezember 2016 und danach alle zwei Jahre an die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zu leiten.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE