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EEWärmeG-DV Bln - Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin
- Berlin -
Vom 7. Mai 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 16.06.2015 S. 258)
Gl.-Nr.: 754-4-1
Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zweck
(1) Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des Erneuerbare-Energien-Wärmgesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen.
(2) Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde.
(3) Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(1) Ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen:
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von § 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.
§ 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
(1) Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Verpflichteten haben die Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.
§ 5 Befreiungen
(1) Bei Anträgen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde den Nachweis einer oder eines Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen. § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 findet bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.
§ 6 Vordrucke
Für
sind die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden.
§ 7 Überprüfung
(1) Für die Überprüfung nach § 11 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind jährlich mindestens zwei Prozent der in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäude zur Überprüfung auszuwählen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der von den Verpflichteten nach § 6 eingereichten Muster, die zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde bei den ausgewählten Verpflichteten anzufordern sind.
(2) Die Überprüfung nach Absatz 1 kann sowohl durch eine Prüfung der Plausibilität der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eingereichten Nachweise und Bescheinigungen als auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 11 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorgenommen werden.
§ 8 Berichtspflichten
Damit das Land Berlin die Berichte an die Bundesregierung nach § 18a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erstellen kann, berichten der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert
Die Berichte nach Absatz 1 sind erstmalig zum 31. Dezember 2016 und danach alle zwei Jahre an die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zu leiten.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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