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HeizAusnVO - Heizungsausnahmeverordnung
- Berlin -
Vom 4. September 1991
(GVBL. vom 20.09.1991 S. 219)
Gl.-Nr.: 754-1-1
§ 1 Allgemeine Ausnahmen
Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros, Aufenthaltsräume im Bahnbereich oder andere als Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 5 der Bauordnung für Berlin erwärmt werden.
§ 2 Ausnahmen für Nachtstromspeicherheizungen
(1) Der Neuanschluß von Nachtstromspeicherheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die für den Anschluß von Nachtstromspeicherheizungen erforderlichen Kontingente werden jährlich zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt. Sollte keine Einigung bis zum 1. September des vorausgehenden Jahres zustandekommen, legt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen das Kontingent fest. Für das Jahr 1991 ist das Kontingent bis zum 30. April 1991 festzulegen.
§ 3 Ausnahmen für elektrische Direktheizungen
Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen unterliegt nicht dem Verbot des § 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung[1] im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |