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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Berliner Energiewendegesetzes und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz
- Berlin -

Vom 27. August 2021

(GVBl. Nr. 68 vom 10.09.2021 S. 989)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Energiewendegesetzes

Das Berliner Energiewendegesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 122), das durch Gesetz vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
EWG Bln - Berliner Energiewendegesetz"EWG Bln - Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz".

2. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Abschnitten 2 bis 7 durch folgende Angaben zu den Abschnitten 2 bis 9 ersetzt:

altneu
"Abschnitt 2
Klimaschutzziele und ihre Erreichung

§ 3 Klimaschutzziele

§ 4 Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm

§ 5 Monitoring

§ 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung

Abschnitt 3
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 7 Grundsatz

§ 8 Maßnahmenplan CO2-neutrale Verwaltung

§ 9 Sanierungsfahrpläne für öffentliche Gebäude

§ 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

§ 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

§ 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

§ 12 Klimaschutz in den Bezirken

§ 13 Klimaschutzvereinbarungen

§ 14 Klimaschutzrat

Abschnitt 4
Anpassung an den Klimawandel

§ 15 Grundsatz

§ 16 Monitoring des Klimawandels und seiner Auswirkungen

Abschnitt 5
Bildung

§ 17 Klimaschutz als Bildungsinhalt

Abschnitt 6
Energie

§ 18 Aufbau einer klimaverträglichen Energieerzeugung und -versorgung

§ 19 Nutzung von erneuerbaren Energien

§ 20 Konzessionsverträge

§ 21 Erhebung von Wärmedaten
§ 21a Wärmekataster

Abschnitt 7
Fernwärme

§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung

§ 23 Vorrang klimaschonender Wärme

§ 24 Transparenz von Fernwärmedaten

§ 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

§ 26 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 8
Klimaschadenskosten

§ 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 31 Zuständigkeit"

3. In § 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Beitrag" die Wörter "zur Umsetzung des Übereinkommens von Paris," eingefügt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:

"1. ist das Übereinkommen von Paris das von den Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen unterzeichnete und von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 28. September 2016 ratifizierte Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083),"

b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und es werden nach den Wörtern "Methodik zur Verursacherbilanz des Landes Berlin" die Wörter ", zuzüglich eines angemessenen Anteils der Emissionen von Kohlendioxid, die dem Luftverkehr am Flughafen Berlin-Brandenburg zuzurechnen sind" angefügt.

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort "CO2-Äquivalente" werden die Wörter "sowie nicht durch den Energieverbrauch verursachte prozessbedingte Emissionen von Kohlendioxid (CO2)" eingefügt.

d) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

e) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. ist Quellenbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Primärenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,

7. ist Verursacherbilanz die Darstellung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) aus dem Endenergieverbrauch nach der Methodik der amtlichen Statistik des Landes Berlin,"

f) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 8 bis 10.

g) Nach der neuen Nummer 10 werden folgende Nummern 11 bis 15 eingefügt:

"11. sind öffentliche Gebäude die Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand mit Ausnahme von

  1. unterirdischen baulichen Anlagen, Traglufthallen und fliegenden Bauten sowie Unterglasanlagen und Kulturräumen für die Aufzucht, die Vermehrung und den Verkauf von Pflanzen,
  2. Gebäuden im Eigentum von juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen des Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen,

12. ist der KfW-Effizienzhaus 40-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 40 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 55 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; die Bestimmung des jeweiligen Referenzgebäudes und die erforderlichen Berechnungen sind nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) vorzunehmen, wobei der Faktor "das 0,75fache" in § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes keine Anwendung findet,

13. ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard bei Gebäuden eingehalten, wenn ihr Jahres-Primärenergiebedarf 55 Prozent des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes nicht überschreitet und die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche 70 Prozent der zulässigen Höchstwerte nicht überschreiten; Nummer 12 Halbsatz 2 gilt entsprechend,

14. ist ein im Betrieb CO2-freies Fahrzeug ein Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug, das im Betrieb keine Kohlendioxidemissionen aus der Verbrennung fossiler Kraftstoffe erzeugt,

15. sind Solaranlagen Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie,"

h) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 16 und in Buchstabe b) werden die Wörter "Oberfläche der Gebäudehülle" durch die Wörter "wärmeübertragenden Umfassungsfläche" ersetzt und die Wörter "wobei die Gebäudehülle die integrierten Komponenten eines Gebäudes bezeichnet, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen," gestrichen.

i) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 17 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

j) Es werden folgende Nummern 18 bis 22 angefügt:

"18. ist klimaschonende Wärme

  1. Wärme, die aus erneuerbaren Energien oder Umweltwärme erzeugt wird,
  2. Wärme, die mit Wärmepumpen erzeugt wird,
  3. Wärme, die aus Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird,
  4. Wärme, die als unvermeidbare Abwärme anfällt,
    sofern alle Gerätschaften, die zur Erzeugung der Wärme eingesetzt werden, ihrerseits mit Energie versorgt werden, die aus erneuerbaren Quellen stammt,

19. sind allgemeine Wärmeversorgungsnetze Wärmenetze, die der Verteilung von Wärme an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Wärmeabnehmer im räumlichen Zusammenhang ausgelegt sind,

20. ist Abwärme Wärme, die aus technischen Prozessen und aus baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird oder die als Nebenprodukt in einem Prozess entsteht, dessen Ziel die Erzeugung eines Produktes, die Erbringung einer Dienstleistung oder die Abfallbehandlung ist,

21. ist Abwärme unvermeidbar, wenn der Prozess oder die Anlage, aus der die Abwärme stammt, dem Stand der Technik zur Vermeidung von Abwärme entspricht,

22. ist die technisch nutzbare Dachfläche der Anteil der gesamten Dachfläche, der nach Abzug der Flächeninanspruchnahme durch Dacheinbauten und -aufbauten einschließlich erforderlicher Abstandsflächen für die Belegung mit Solaranlagen zur Verfügung steht."

5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im Land Berlin soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 60 Prozent und bis zum Jahr 2050 um mindestens 85 Prozent im Vergleich zu der Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 verringert werden."Im Land Berlin soll die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent, bis zum Jahr 2030 um mindestens 70 Prozent, bis zum Jahr 2040 um mindestens 90 Prozent und spätestens bis zum Jahr 2045 um mindestens 95 Prozent im Vergleich zu der Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen des Jahres 1990 verringert werden."

6. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Potenziale zur Reduktion von Kohlendioxidemissionen in den verschiedenen Sektoren und Handlungsbereichen, insbesondere Energieerzeugung und -versorgung, Verkehr, Haushalte sowie Gewerbe und Handel,"1. Sektorziele zur Reduktion der Kohlendioxidemissionen insbesondere in den Sektoren Energieversorgung, Gebäude, Wirtschaft und Verkehr,"

b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. die Festlegung der Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen, die im Zeitraum der fünf auf die Beschlussfassung des Programms folgenden Kalenderjahre höchstens emittiert werden soll."

7. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 3 Absatz 1" die Wörter "und der Ziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 5" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Umsetzungsstandes" die Wörter "und der quantifizierbaren Wirkungen" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Die Emissionsentwicklung ist sowohl nach der Quellenbilanz als auch nach der Verursacherbilanz darzustellen."

c) Absatz 3 Satz 2

Ist erkennbar, dass die Ziele nach § 3 Absatz 1 mit den geplanten Maßnahmen nicht erreicht werden können, so schlägt die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung neue Maßnahmen zu deren Erreichung vor.

wird aufgehoben.

8. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Sofortprogramm bei Zielabweichung

Ist aus dem Monitoringbericht gemäß § 5 Absatz 2 erkennbar, dass die Ziele nach § 3 Absatz 1 oder Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit den geplanten Maßnahmen voraussichtlich nicht erreicht werden oder die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 festgelegte Gesamtmenge an Kohlendioxidemissionen voraussichtlich überschritten wird, beschließt der Senat auf Vorlage der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung ein Sofortprogramm mit verstärkten Maßnahmen zur Zielerreichung. Hierzu legen die für Klimaschutz zuständige und die für die Verfolgung der jeweiligen Sektorziele nach § 31 Absatz 2 verantwortlichen Senatsverwaltungen Vorschläge vor."

9. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden die §§ 7 bis 9.

10. In dem neuen § 9 wird in den Absätzen 1, 2 und 3 jeweils die Angabe "2050" durch die Angabe "2045" ersetzt.

11. Nach dem neuen § 9 werden folgende §§ 10, 11 und 11a eingefügt:

" § 10 Berliner Energiestandards für öffentliche Gebäude

(1) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist mindestens der KfW-Effizienzhaus 40-Standard einzuhalten. Eine noch energiesparendere Bauweise ist anzustreben.

(2) Bei größeren Renovierungen öffentlicher Gebäude ist der KfW-Effizienzhaus 55-Standard einzuhalten, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 kann abgewichen werden, soweit die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Betriebsgebäude, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und langanhaltend offengehalten werden müssen oder nach ihrer Zweckbestimmung weniger als vier Monate im Jahr oder auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden.

(5) Bei der Planung des Neubaus öffentlicher Gebäude sollen die Emissionen von Kohlendioxid und sonstigen Treibhausgasen, die mit der Herstellung der eingesetzten Baustoffe verbunden sind, ermittelt und die daraus resultierenden Klimaschadenskosten ausgewiesen werden. § 29 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Für alle öffentlichen Gebäude, Schulen und Liegenschaften darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien bezogen werden, der höchste Klimaschutz-Anforderungen an die Stromqualität erfüllt.

§ 11 CO2-freie öffentliche Fahrzeugflotten

(1) Das Land Berlin strebt an, die von der öffentlichen Hand genutzten Kraftfahrzeugflotten bis zum Ende des Jahres 2030 vollständig auf im Betrieb CO2-freie Fahrzeuge umzustellen. Zu diesem Zweck stellen alle Behörden der Berliner Verwaltung bis zum 31. Dezember 2022 Pläne zur schrittweisen Umstellung ihrer Kraftfahrzeugflotten einschließlich gemieteter und geleaster Fahrzeuge auf. Die Kosten der Umstellung sind in der Haushalts- und Finanzplanung abzubilden.

(2) Von der Pflicht zur Umstellung sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehrfahrzeuge.

(3) Von der Umstellung kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit die Mehrkosten der Anschaffung eines im Betrieb CO2-freien Fahrzeugs die Summe der über die Nutzungsdauer des Fahrzeugs eingesparten Betriebskosten und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen.

(4) Von den nach Absatz 1 Satz 2 aufgestellten Umstellungsplänen kann abgewichen werden, solange und soweit erforderliche Ladeinfrastruktur nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(5) Die Umstellungspläne nach Absatz 1 Satz 2 sind spätestens bis zum 31. Dezember 2026 fortzuschreiben. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, inwieweit die Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 noch vorliegen.

(6) Die Umstellungspläne sind der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen und zu veröffentlichen. Dabei sind Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 darzulegen und zu begründen.

§ 11a Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ist im gesamten Stadtgebiet zu fördern. Die Ladeinfrastruktur ist mit folgenden Zielen auszubauen:

  1. Der Aufbau von Ladeinfrastruktur erfolgt unter der Berücksichtigung der unterschiedlichen Anwendungsfälle und in einer raumübergreifenden Betrachtung bedarfsgerecht im gesamten Stadtgebiet.
  2. Der Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur wird so fortgesetzt, dass er den Zuwachs an Elektrofahrzeugen in Berlin beschleunigt befördern kann. Ziel ist dabei ein Verhältnis von insgesamt mindestens einem Ladepunkt für je zehn zugelassene Fahrzeuge, wie es die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe empfiehlt. Bis zum Ablauf des Jahres 2025 müssen insgesamt 30 Prozent der Ladepunkte im Sinne des Satzes 2 betriebsbereit errichtet sein.
  3. Maßgeblich beim Ausbau sind die Ziele des Mobilitätsgesetzes und des Stadtentwicklungsplans Mobilität und Verkehr zu beachten.
  4. Der Aufbau im öffentlichen Raum erfolgt im Auftrag des Landes Berlin nach den Maßgaben einer einheitlichen, diskriminierungsfrei zugänglichen Ladeinfrastruktur und berücksichtigt dabei die Entwicklung des Ausbaus von Ladeeinrichtungen im privaten Raum.
  5. Dabei werden nur Ladeeinrichtungen öffentlich gebaut beziehungsweise gefördert, an denen sichergestellt wird, dass ausschließlich regenerativ erzeugter Strom angeboten wird.
  6. Dem Abgeordnetenhaus ist über den Ausbau jährlich zu berichten."

12. Der bisherige § 9 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 7 und 8" durch die Angabe " §§ 8 bis 11" und die Angabe "nach § 6" durch die Angabe "nach § 7" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Ausschließlich für die bezirklichen Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz und aus dem Programm nach § 4 ergeben, benennt jeder Bezirk bis zum 30. Juni 2022 eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Klimaschutz und Klimaanpassung."

13. Der bisherige § 10 wird § 13 und in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach der Angabe "Kohlendioxidemissionen," die Wörter "die sich an den Klimaschutzzielen des § 3 Absatz 1 orientieren sollen," eingefügt.

14. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung" durch die Wörter "Der Senat von Berlin" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort "von" durch das Wort "auf Vorschlag" ersetzt und nach dem Wort "Abgeordnetenhauses" die Wörter "für die Dauer einer Legislaturperiode" eingefügt.

cc) Satz 3

Die Amtszeit endet mit der Berufung eines neuen Klimaschutzrates.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Klimaschutzrat" die Wörter "ist unabhängig und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Energie- und Klimaschutzprogramms" die Wörter "sowie die Entwicklung von Sofortprogrammen nach § 6" eingefügt.

cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Zu diesem Zweck kann er mit Klimaschutz, Energiewende und Klimaanpassung verbundene Themen aufgreifen, eigene Vorschläge vorlegen sowie wissenschaftliche Expertisen und Stellungnahmen veröffentlichen. Das Land trägt die Kosten des Klimaschutzrates im Rahmen der im Landeshaushalt verfügbaren Mittel."

15. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 15 bis 17.

16. Der bisherige § 15 wird § 18 und in Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "er" die Wörter "die Auswirkungen auf Klima und Umwelt sowie" eingefügt.

17. Der bisherige § 16 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Energien auf" ein Komma und die Wörter "in und an" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "die Bezirksverwaltungen, das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin und die Senatsverwaltungen, die nicht Mieter dieses Sondervermögens sind, ihre Gebäude" durch die Wörter "alle Stellen der öffentlichen Hand die in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften" ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die in Absatz 2 genannten Stellen haben bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, nach Absatz 2 geeignete Dächer zur Aufnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie statisch und technisch zu ertüchtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn
  1. die Anlagen innerhalb einer angemessenen Frist wirtschaftlich nicht zu betreiben sind,
  2. auf den Dachflächen zur Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bereits solare Strahlungsenergie genutzt wird oder eine solche Nutzung vorgesehen ist,
  3. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
  4. die statische und technische Ertüchtigung im Einzelfall aus technischen Gründen unmöglich ist oder zu nicht unerheblichen Mehrkosten im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes führt.

(4) Dachflächen öffentlicher Gebäude, die sich nach den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 für die Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien eignen, sind von den in Absatz 2 genannten Stellen zur Installation von Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie zu nutzen, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Nutzungspflicht kann auch durch die Installation von Anlagen Dritter erfüllt werden. In letzterem Fall haben die in Absatz 2 genannten Stellen die geeigneten Dachflächen Dritten bekannt zu geben.

"(3) Beim Neubau öffentlicher Gebäude ist die Errichtung von Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche vorzusehen. Die Anlagen sind im Zuge der Bauausführung, spätestens aber ein Jahr nach Bauabnahme zu errichten. Dies kann auch durch die Errichtung von Anlagen Dritter geschehen.

(4) Auf Dächern öffentlicher Gebäude sind spätestens bis zum 31. Dezember 2024 Solaranlagen auf der gesamten technisch nutzbaren Dachfläche zu errichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Errichtung aus statischen Gründen unmöglich ist. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Dachflächen öffentlicher Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind statisch und technisch zur Aufnahme von Solaranlagen zu ertüchtigen.

(6) Von den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 kann im Einzelfall abgewichen werden, soweit

  1. Dachflächen nach ihrer Ausrichtung und Lage für die Nutzung solarer Strahlungsenergie offensichtlich ungeeignet oder dauerhaft für andere Zwecke bestimmt sind, mit denen die Errichtung von Solaranlagen nicht vereinbar ist,
  2. die für ihre Einhaltung erforderlichen Mehraufwendungen die Summe der durch die Einhaltung über die Nutzungsdauer des Gebäudes eingesparten Energiekosten, der Erlöse und der vermiedenen Klimaschadenskosten gemäß § 29 übersteigen,
  3. öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder
  4. sicherheitsrelevante Anforderungen in Justizvollzugsanstalten entgegenstehen."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

18. Der bisherige § 17 wird § 20.

19. Nach § 20 werden folgende §§ 21 und 21a eingefügt:

" § 21 Erhebung von Wärmedaten

(1) Die für Angelegenheiten der Wärmeplanung zuständigen Senatsverwaltungen und die Bezirke sind berechtigt, zum Zweck der Wärmeplanung erforderliche Wärmedaten zu erheben, die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung auch zum Zweck der Weiterentwicklung der Strategien und Maßnahmen des Programms nach § 4. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Energieverbrauch von Gebäuden und Gebäudegruppen, zu der bei Gewerbebetrieben anfallenden Abwärme, zu Art, Alter und Brennstoffverbrauch von Wärmeerzeugungsanlagen sowie zu Art, Alter und Lage von Wärme- und Gasnetzen.

(2) Energieversorgungsunternehmen, Gewerbebetriebe sowie öffentliche Stellen, insbesondere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger, sind verpflichtet, der für Klimaschutz zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken auf Anforderung vorhandene Wärmedaten in anonymisierter Form zu übermitteln, soweit diese für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erforderlich sind. Daten, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen.

(3) Die erhobenen und übermittelten Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken verarbeitet und genutzt und an die in Absatz 1 Satz 1 benannten Stellen weitergegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. Die Weitergabe der Daten an Dritte ist nur im Rahmen ihrer Beauftragung mit der Erstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Planungen, Strategien und Maßnahmen zulässig; die Sätze 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. Eine Veröffentlichung der Daten ist zum Zweck der Verbreitung von Umweltinformationen in anonymisierter Form zulässig, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

(4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Wärmedaten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken erforderlich sind.

§ 21a Wärmekataster

(1) Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung richtet im Einvernehmen mit der für Energie zuständigen Senatsverwaltung und der für Stadtentwicklung zuständigen Senatsverwaltung bis zum 31. Dezember 2022 ein Wärmekataster ein.

(2) Das Wärmekataster soll insbesondere folgende Daten enthalten:

  1. Anschrift von Gebäuden,
  2. Gebäudetypen, Nutzungsarten und Baujahre von Gebäuden,
  3. Volumen, Grundfläche, Höhe, Geschosszahl und beheizte Fläche von Gebäuden,
  4. Wärme- und Kälteenergieverbrauch von Gebäuden,
  5. Wärme- und Kälteenergiebedarf von Gebäuden,
  6. energetischer Sanierungszustand von Gebäuden,
  7. Art, Alter, Leistung sowie verwendete Energiequellen von Energieumwandlungsanlagen, insbesondere Wärmeerzeugungsanlagen,
  8. Art, Alter, Lage, Leitungslänge, Durchmesser und Temperaturniveau von Versorgungsnetzen und Entsorgungsnetzen, einschließlich Hausanschlussleitungen,
  9. Abwärmepotenziale, insbesondere Lage, Leistung, Arbeit, Temperaturniveau und zeitliche Verfügbarkeit,
  10. Dach- und Freiflächenpotenziale für die solare Energiegewinnung im Stadtgebiet.

(3) Für die Daten aus dem Wärmekataster besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht.

(4) § 21 Absatz 3 gilt entsprechend."

20. Nach § 21a wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7
Fernwärme

§ 22 CO2-freie Fernwärmeversorgung

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Dekarbonisierungsfahrplan aufzustellen, der an dem Ziel einer CO2-freien Fernwärmeversorgung spätestens zwischen den Jahren 2040 und 2045 ausgerichtet ist. Darin ist darzustellen, wie die Betreiber gewährleisten wollen, dass ab dem Jahr 2030 mindestens 40 Prozent der in den von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetzen transportierten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen. Der Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens zum 30. Juni 2023 der Regulierungsbehörde für Fernwärme vorzulegen, zu veröffentlichen und mindestens alle fünf Jahre zu überarbeiten.

(2) Die Regulierungsbehörde für Fernwärme prüft die Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit, überwacht deren Einhaltung und weist die Netzbetreiber auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.

§ 23 Vorrang klimaschonender Wärme

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze müssen Anlagen in räumlicher Nähe, die nicht nur geringfügige Mengen klimaschonender Wärme erzeugen, auf Verlangen des Anlagenbetreibers unverzüglich und vorrangig zu diskriminierungsfreien Bedingungen an ihr Wärmeversorgungsnetz anschließen. Die Kosten des Netzanschlusses trägt der Anlagenbetreiber als einmaligen Netzanschlussbeitrag. Der Netzanschluss kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde für Fernwärme verweigert werden, wenn der Anschluss an das Wärmeversorgungsnetz technisch nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist oder für den Betreiber des allgemeinen Wärmeversorgungsnetzes wirtschaftlich unzumutbar ist. Bei der Abwägung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind die Ziele des § 22 Absatz 1, die Interessen des Anlagenbetreibers sowie die Interessen der an das jeweilige Wärmenetz angeschlossenen Wärmeabnehmer zu berücksichtigen.

(2) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, klimaschonende Wärme zu diskriminierungsfreien Bedingungen abzunehmen und angemessen zu vergüten. Die Angemessenheit der Vergütung wird auf Antrag des Anlagenbetreibers durch die Regulierungsbehörde für Fernwärme überprüft. Kann zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden, setzt die Regulierungsbehörde für Fernwärme eine angemessene Vergütung fest.

(3) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorgaben für

  1. die räumliche Nähe der Wärmeerzeugungsanlagen, die als geringfügig anzusehenden Wärmemengen und technische Voraussetzungen des Netzanschlusses nach Absatz 1,
  2. die Bestimmung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nach Absatz 1 Satz 3,
  3. den Inhalt diskriminierungsfreier Bedingungen für den Netzanschluss nach Absatz 1 sowie für die Abnahme klimaschonender Wärme nach Absatz 2 sowie
  4. die Kalkulation angemessener Vergütungen nach Absatz 2 festzulegen.

§ 24 Transparenz von Fernwärmedaten

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze haben spätestens bis zum 31. Dezember 2022 folgende Informationen im Internet zu veröffentlichen und jährlich zu aktualisieren:

  1. den Anteil der einzelnen Energieträger an dem Gesamtenergieträgermix der im letzten oder vorletzten Jahr transportierten Wärme,
  2. die daraus resultierenden Kohlendioxidemissionen der transportierten Wärme,
  3. den Primärenergiefaktor der transportierten Wärme,
  4. eine Bilanz über die im Fernwärmenetz entstehenden Wärmeverluste,
  5. Angaben, Preisregelungen und Preislisten nach § 1 Absatz 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, sowie
  6. Angaben über technisch mögliche Netzanschlusspunkte für den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung klimaschonender Wärme nach § 23 Absatz 1 Satz 1, insbesondere die räumliche Lage und die technischen Anforderungen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit, sowie diskriminierungsfreie Netzanschlussbedingungen,

jeweils bezogen auf die einzelnen sowie im Mittel über alle von ihnen betriebenen Wärmeversorgungsnetze.

(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere zu veröffentlichende Daten, den Veröffentlichungsort, die Form der Veröffentlichung und den näheren Inhalt der zu veröffentlichenden Daten zu regeln.

§ 25 Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten

(1) Betreiber allgemeiner Wärmeversorgungsnetze sind verpflichtet, folgende Informationen kontinuierlich aufzuzeichnen und der Regulierungsbehörde für Fernwärme auf Anforderung mitzuteilen:

  1. Standort, Netzanschluss, Anschlussleistung und Informationen zu Brennstoffeinsatzart, Kohlendioxidemissionen, Alter, thermischer Leistung, möglichen Einspeisetemperaturniveaus sowie minimalen beziehungsweise maximalen Einspeiseleistungen der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmespeicher,
  2. Netzlasten und Auslastungsgrad der wesentlichen Netzabschnitte als Lastgänge,
  3. Vor- und Rücklauftemperaturen in allen wesentlichen Netzteilen im Jahresverlauf,
  4. Druckverhältnisse (Vorlaufdruck, Rücklaufdruck und Differenzdruck) in allen wesentlichen Netzteilen,
  5. alle Kosten, Erlöse und sonstigen Bestandteile, die für die Kalkulation und Abrechnung der angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 von Bedeutung sind, sowie
  6. Angaben zu den Betreibern der angeschlossenen Wärmeerzeugungsanlagen und den ihnen abgenommenen Wärmemengen und Wärmeleistungen mit Einspeiseorten.

(2) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten sowie Vorgaben zur Konkretisierung der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten festzulegen."

21. Der bisherige § 18 wird § 26.

22. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

" § 27 Regulierungsbehörde für Fernwärme

(1) Es wird eine Regulierungsbehörde für Fernwärme bei der für Energie zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.

(2) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung der Dekarbonisierungsfahrpläne nach § 22 und die Überwachung ihrer Umsetzung,
  2. die Genehmigung der Verweigerung des Netzanschlusses in den Fällen des § 23 Absatz 1,
  3. die Überprüfung der Vergütungen für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 2,
  4. die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für klimaschonende Wärme nach § 23 Absatz 2 Satz 3,
  5. die Überwachung der Einhaltung der Transparenzpflichten nach § 24 sowie der Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 25 sowie
  6. mindestens alle fünf Jahre eine Prüfung der Verbraucherpreise für Fernwärmekunden hinsichtlich missbräuchlicher Preisgestaltung zu veranlassen und die Ergebnisse zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde gibt sich eine Geschäftsordnung, die sie auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

(4) Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Regulierungsbehörde zu konkretisieren."

23. Nach § 27 wird folgender § 28 eingefügt:

" § 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Wärmenetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 22 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000 000 Euro geahndet werden."

24. Nach § 28 wird folgender Abschnitt 8 eingefügt:

"Abschnitt 8
Klimaschadenskosten

§ 29 Berücksichtigung vermiedener Klimaschadenskosten

Die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Energie, für Bauen und für Finanzen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung Vorgaben zur Höhe und Berechnung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden vermiedenen Klimaschadenskosten sowie zur Berechnung der im Zusammenhang mit den vermiedenen Klimaschadenskosten zu berücksichtigenden Mehraufwendungen und Energiekosteneinsparungen festzulegen. Dabei ist die Methodenkonvention des Umweltbundesamtes zur Ermittlung von Umweltkosten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Soweit eine Festlegung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, sind vermiedene Klimaschadenskosten in Höhe von 180 Euro für jede Tonne Kohlendioxid zu veranschlagen, die durch Klimaschutzmaßahmen nach diesem Gesetz eingespart wird."

25. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 9 und wie folgt gefasst:

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Abschnitt 7
Schlussbestimmungen

§ 19 Zuständigkeit

Soweit dieses Gesetz keine Zuständigkeit bestimmt, ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zuständig. Insbesondere koordiniert sie die ressortübergreifenden Aufgaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1.

"Abschnitt 9
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 10 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 19 Absatz 3 finden auf Bauvorhaben, deren Bedarfsprogramm oder deren Vorplanungsunterlagen vor dem 1. Januar 2022 oder im Fall von Schulbauten vor dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden, keine Anwendung. Diese Übergangsvorschriften gelten nicht für die Errichtung und Inbetriebnahme von Solaranlagen auf Dächern. § 23 Absatz 1 und 2 ist erst ab dem 1. Januar 2023 und § 25 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

§ 31 Zuständigkeit

(1) Soweit dieses Gesetz keine Zuständigkeit bestimmt, ist die für Klimaschutz zuständige Senatsverwaltung für die Umsetzung der Vorgaben dieses Gesetzes zuständig. Insbesondere koordiniert sie die ressortübergreifenden Aufgaben zur Erreichung der Ziele nach § 3 Absatz 1.

(2) Für die Verfolgung der Sektorziele nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist die jeweils auf Grund ihres Geschäftsbereichs für den Sektor überwiegend zuständige Senatsverwaltung verantwortlich. Sie hat die Aufgabe, die auf Landesebene für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Senats bleibt unberührt. Der Senat kann bei Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten einzelner Senatsverwaltungen die Verantwortlichkeit nach Satz 1 zuweisen."

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

In Nummer 7 Absatz 8 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2021 (GVBl. S. 982) geändert worden ist, werden nach der Angabe "Energiewirtschaftsgesetz;" die Wörter "Aufgaben der Regulierungsbehörde für Fernwärme nach dem Berliner Energiewendegesetz;" eingefügt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 211996

ENDE

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