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LRegBG - Gesetz über die Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
- Baden-Württemberg -
Vom 23. Februar 2016
(GBl. Nr. 4 vom 26.02.2016 S. 161)
Siehe Fn.*
§ 1 Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde
Für die Durchführung der Aufgaben nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498, 2514) geändert worden ist, wird bei dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium eine unabhängige ≫Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg≪ (Landesregulierungsbehörde) errichtet.
§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde
(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unparteiisch und unabhängig von Unternehmen, politischen Stellen und Marktinteressen aus.
(2) Die Beschäftigten dürfen kein Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nummer 18 EnWG innehaben oder in der Geschäftsleitung, als Aufsichtsratsmitglied oder auf sonstige Weise unselbstständig oder selbstständig für ein solches Unternehmen oder für einen Verband der Energiewirtschaft tätig sein, soweit es sich nicht um die Lieferung von Energie in unwesentlichem Umfang handelt, insbesondere mittels Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
(3) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium. Absatz 1 bleibt unberührt. Das zuständige Ministerium gewährleistet die Einbeziehung der Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde in die allgemeine Personalentwicklung.
§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde
(1) Die zuständige Ministerin oder der zuständige Minister bestellt die Leiterin oder den Leiter der Landesregulierungsbehörde. Die Leiterin oder der Leiter der Landesregulierungsbehörde muss eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit einer Laufbahn des höheren Dienstes sein, in einem vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder in einem vergleichbaren unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Land stehen. Sie oder er soll über gute energiewirtschaftliche Kenntnisse, nähere Erfahrungen im Bereich der Netzregulierung sowie über mehrjährige Verwaltungserfahrung verfügen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere fünf bis sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann sie oder er ohne eigenen Antrag oder schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder auf sonstige Weise aus dem Amt abberufen werden, wenn
(2) Die Personalstellen der sonstigen Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde werden im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Landesregulierungsbehörde besetzt. Sie können nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Landesregulierungsbehörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden oder wenn Gründe im Sinne von Absatz 1 Satz 6 vorliegen. Dies gilt nicht, wenn die sonstigen Beschäftigten die Maßnahme selbst beantragen; in diesem Fall sollen die dienstlichen Belange der Landesregulierungsbehörde berücksichtigt werden.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Landesregulierungsbehörde vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Bei Abwesenheit oder Verhinderung regelt eine von ihr oder ihm festzulegende Geschäftsordnung die interne, gerichtliche und außergerichtliche Vertretung durch andere Beschäftigte der Landesregulierungsbehörde. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers. Einzelentscheidungen der Landesregulierungsbehörde können auf Beschäftigte der Landesregulierungsbehörde übertragen werden.
§ 4 Ausstattung der Landesregulierungsbehörde
Der Landesregulierungsbehörde werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes für die eigenverantwortliche Aufgabenerledigung Personal- und Sachmittel gesondert zugewiesen.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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* Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. Nr. L 221 vom 14.08.2009 S. 55) und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94).
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