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Bekanntmachung der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg - Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Februar 2023
(GABl. Nr. 2 vom 22.02.2023 S. 146)
- Az. UM49-4455-18/5 -
Gemäß § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 Satz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) hat die Landesregulierungsbehörde Baden-Württembergischen Betreiber von Gasverteilernetzen zuständig ist, verfügt:
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart einzureichen. Es genügt auch, wenn die Beschwer de innerhalb dieser Frist beim Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde. Sie kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden der verfahrensbeteiligten Bundesnetzagentur.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht Stuttgart.
Hinweis:
Die vollständige Festlegungsentscheidung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte der Erdgasverteilung ist auf der Webseite der Landesregulierungsbehörde Baden-Württemberg www.versorgerbw.de abrufbar.
Die Festlegungsentscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Landesregulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind.
ENDE |