Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Freiflächenöffnungsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Juni 2022
(GBl. Nr. 21 vom 24.06.2022 S. 293)



Auf Grund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) vom 21. Juli 2014 (BGBl. S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. S. 3026, 3063) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

§ 2 der Freiflächenöffnungsverordnung vom 7. März 2017 (GBI. S. 2017, 129) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 und 3 wird jeweils die Abkürzung "EEG 2017" durch die Abkürzung "EEG 2021" ersetzt.

2. In Absatz 1 wird die Angabe "Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

3. In Absatz 2 wird die Angabe "100 Megawatt" durch die Angabe "500 Megawatt" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID: 221264

ENDE