Musterkonzessionsvertrag - Strom Muster für Konzessionsverträge zwischen Gemeinden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen - Bayern -
Vom 6. September 2010 (AllMBl. Nr. 9 vom 29.09.2010 S. 215) Gl.-Nr.: 2024-1
1. Landesrechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Gemeinden in der örtlichen Stromversorgung ist Art. 83 Abs. 1 der Verfassung (Aufgabe des eigenen Wirkungskreises). Soweit die Gemeinden ihr Gebiet nicht selbst mit Strom versorgen, schließen sie mit einem anderen (in der Regel regionalen) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) einen sogenannten Konzessionsvertrag.
Drei regionale Versorgungsunternehmen sind aufgrund der sogenannten Staatsverträge mit dem Freistaat Bayern verpflichtet, Konzessionsverträgen mit Gemeinden ein vom Staatsministerium des Innern genehmigtes Vertragsmuster zugrunde zu legen.
Im Einzelnen sind dies folgende Unternehmen:
E.ON Bayern AG - für das Versorgungsgebiet der ehemaligen Unternehmen Energieversorgung Ostbayern AG (OBAG), Energieversorgung Oberfranken AG (EVO) und Überlandwerk Unterfranken AG (ÜwU)
N-ERGIE Aktiengesellschaft - für das Versorgungsgebiet des ehemaligen Unternehmens Fränkisches Überlandwerk AG (FÜW)
Lechwerke AG.
Der Verband der Bayerischen Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (VBEW) hat mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag ein neues Muster für einen Konzessionsvertrag vereinbart.
Das als Anlage abgedruckte Muster wurde vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie am 6. September 2010 genehmigt.
Das Vertragsmuster kann von allen bayerischen Gemeinden angewendet werden.
2. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19. Juli 2007 (AllMBl S. 375) wird aufgehoben.
3. Diese Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
Das EVU wird innerhalb des Vertragsgebiets ein Elektrizitätsversorgungsnetz für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen jedermann an sein Netz anschließen und Zugang zum Netz gewähren.
Das Vertragsgebiet im Sinne dieses Vertrags ist in der beigefügten Karte (Anlage) rot umrandet. Die Bestimmung des Grundversorgers richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
Das EVU gewährt der Gemeinde für den Eigenverbrauch den höchstzulässigen Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag für den Netzzugang im Niederspannungsnetz gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV) in der jeweils gültigen Fassung, sofern die elektrische Energie für Einrichtungen verwendet wird, die öffentlichen Zwecken dienen.
Eine entsprechende Regelung ist zwischen den Beteiligten bei der Netznutzung von Einrichtungen, die kommunale Aufgaben in kommunaler Zusammenarbeit erfüllen (z.B. Schulverbände, Zweckverbände) oder von Verwaltungsgemeinschaften für die jeweilige Netznutzung für den Eigenverbrauch zu vereinbaren.
Für Wirtschaftsunternehmen der Gemeinde, die im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Wettbewerb stehen, wird dieser Nachlass nicht gewährt. Über den Rabatt wird spätestens im Zuge der Jahresrechnung gemäß § 4 Nr. 6 Satz 2 unmittelbar gegenüber der Gemeinde abgerechnet.
Im Fall unvermeidbarer Betriebseinschränkungen wird das EVU, soweit ihm dies als Netzbetreiber möglich ist und soweit dies rechtlich zulässig ist, bei der Abwägung der Erfordernisse vorrangiger Versorgung mit elektrischer Energie im Zweifel der Gemeinde zur Aufrechterhaltung ihrer der Allgemeinheit dienenden Einrichtungen innerhalb des Vertragsgebiets den Vorzug einräumen.
Die Gemeinde räumt dem EVU zur Erfüllung seiner Aufgabe als Netzbetreiber das Recht ein, alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke, die im Eigentum der Gemeinde stehen oder über die sie verfügen kann (Vertragsgrundstücke), zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie zu nutzen.
Bevor die Gemeinde Vertragsgrundstücke für Energieversorgungsanlagen nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt, wird sie das EVU rechtzeitig hiervon unterrichten und soweit möglich Sorge dafür tragen, dass Anlagen des EVU, die sich im Genehmigungsverfahren oder im Bau befinden, sowie der Betrieb von Anlagen des EVU nicht beeinträchtigt werden.
Wird das Eigentum an dem für die Anlage des EVU in Anspruch genommenen Vertragsgrundstück einem Dritten übertragen oder wird ein solches Vertragsgrundstück entwidmet, so informiert die Gemeinde das EVU rechtzeitig vorher und bestellt, soweit erforderlich, auf Antrag des EVU zu dessen Gunsten und auf dessen Kosten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Für die Wertminderung des Grundstücks leistet das EVU eine einmalige angemessene Entschädigung, die mit der Eintragung der Dienstbarkeit fällig wird.
Für die Benutzung der nicht dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke der Gemeinde (fiskalische Grundstücke) ist jeweils ein gesonderter Gestattungsvertrag mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu schließen. Das EVU übernimmt die Kosten der Bestellung der Dienstbarkeit und zahlt nach Eintragung der Dienstbarkeit ins Grundbuch eine angemessene Entschädigung. § 12 NAV bleibt unberührt.
Für bestehende und durch das EVU neu zu errichtende Telekommunikationsleitungen, die nicht zum Netzbetrieb erforderlich sind, gilt das Telekommunikationsgesetz.
Wenn das EVU Leitungen zu kommerziellen Telekommunikationszwecken an Dritte überlässt, wird es die Gemeinde informieren.
Vor der Verlegung neuer Telekommunikationsleitungen und der Änderung vorhandener Telekommunikationsleitungen, die nicht zum Netzbetrieb erforderlich sind, ist die nach dem TKG erforderliche Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Gemeinde und EVU werden bei der Erfüllung dieses Vertrags vertrauensvoll zusammenwirken, gegenseitig auf ihre Interessen Rücksicht nehmen und sich nach Kräften unterstützen.
Das EVU wird sein Netz der allgemeinen Versorgung innerhalb des Vertragsgebiets entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange ausbauen, betreiben und unterhalten.
Das Einvernehmen kann die Gemeinde nur verweigern, wenn Belange im Sinne der Nr. 3 konkret entgegenstehen.
Die Gemeinde und das EVU werden einander von Maßnahmen, die den anderen Vertragspartner berühren, frühzeitig unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gilt insbesondere
für die Aufstellung neuer und die Änderung bestehender Bauleitpläne,
für bedeutsame Bauvorhaben der Vertragspartner und Dritter
sowie für erhebliche Veränderungen im Aufkommen der Konzessionsabgabe.
Das EVU stellt der Gemeinde auf Wunsch kostenfrei einen aktuellen Ortsnetzplan sowie bei konkretem Bedarf projektbezogene Bestandspläne mit einer erforderlichen Einweisung zur Verfügung.
Berechtigte Belange des anderen Vertragspartners sind zu berücksichtigen.
Hierzu gehören auch die berechtigten Belange der Gemeinde im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz.
Die Gemeinde kann vom EVU die kostenfreie Beseitigung endgültig stillgelegter Verteilungsanlagen verlangen, soweit diese Anlagen Maßnahmen der Gemeinde konkret erschweren oder behindern.
Das EVU wird bei seiner örtlichen Ausbauplanung beschlussmäßige Vorgaben der Gemeinde zur örtlichen Energieversorgung im Rahmen ihrer Planungshoheit auch außerhalb von Bebauungsplänen berücksichtigen. Das EVU wird sich bemühen, die gemeindlichen Interessen bei der Festlegung und Gestaltung der Stromversorgungsanlagen zu berücksichtigen.
Für die Ausführungen von Bauarbeiten des EVU in den Vertragsgrundstücken gilt Folgendes:
(1) Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das EVU, ob im Bereich der geplanten Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dergleichen verlegt sind.
Den Beginn der Bauarbeiten zeigt es der Gemeinde rechtzeitig an, ebenso sonstigen leitungsführenden Unternehmen im Bereich der Baustelle.
(2) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Das EVU trifft im Benehmen mit der Gemeinde alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen.
Es gelten die anerkannten Regeln der Straßenbautechnik (vgl. die technischen Bestimmungen der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 16. Oktober 1987, MABl S. 749). Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken sowie der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden.
(3) Das EVU ist verpflichtet, nach Beendigung von Bauarbeiten an seinen Anlagen die in Anspruch genommenen Grundstücke und Gebäude wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(4) Nach Beendigung der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame Besichtigung statt, soweit die Gemeinde nicht auf diese verzichtet. Über die Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wie festgestellte Mängel aufgenommen werden.
Bei wesentlichen Mängeln findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt.
(5) Das EVU verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Gemeinde auftretende Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren rügt, es sei denn, dass diese nicht auf die Bauarbeiten des EVU zurückzuführen sind.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der Bauarbeiten durch die Gemeinde.
Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des EVU über die Beendigung der Bauarbeiten.
(6) Das EVU übergibt der Gemeinde auf deren Wunsch spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Baumaßnahme einen Projektplan über die realisierten Bauarbeiten an den Netzanlagen.
Die Unterlagen zeigen insbesondere genau und vollständig die Netzanlagen, die sich innerhalb der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücke (Vertragsgrundstücke) befinden.
Sie können auf Wunsch der Gemeinde - soweit verfügbarauch in digitaler Form übergeben werden.
Die Übergabe dieser Unterlagen entbindet die Gemeinde und sonstige Dritte nicht von der Verpflichtung, vor der Durchführung von Tiefbauarbeiten gesonderte Plan- und Trassenauskünfte beim EVU einzuholen.
Die Anlagen der öffentlichen Elektrizitätsversorgung sind Eigentum oder in der Verfügungsgewalt des EVU.
Als Entgelt für das dem EVU eingeräumte Recht zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom dienen, zahlt das EVU an die Gemeinde Konzessionsabgaben im Rahmen der Konzessionsabgabenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Konzessionsabgabe beträgt derzeit:
a)
bei der Belieferung von Tarifkunden im Sinne der KAV
-
bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs (§ 9 der Bundestarifordnung Elektri_ zität) oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird
................... ct/kWh
-
bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird
................... ct/kWh
b)
bei der Belieferung von Sondervertragskunden
................... ct/kWh
Für Stromlieferungen aufgrund von Sonderkundenverträgen aus dem Niederspannungsnetz (bis 1 kV) gilt § 2 Abs. 7 KAV.
Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom an Letztverbraucher, so sind von dem EVU Konzessionsabgaben in der Höhe zu zahlen, wie sie das EVU in vergleichbaren Fällen für eigene Lieferungen seines Unternehmens oder durch verbundene oder durch assoziierte Unternehmen in diesem Versorgungsgebiet zu zahlen hätte. Diese Konzessionsabgaben werden von dem EVU dem Netzentgelt hinzugerechnet und dem Netznutzer in Rechnung gestellt. Wird ein Weiterverteiler über öffentliche Verkehrswege und -flächen mit Strom beliefert, der diesen Strom ohne Benutzung öffentlicher Verkehrswege und -flächen an Letztverbraucher weiterleitet, so hat das EVU für dessen Belieferung Konzessionsabgaben in der Höhe zu entrichten, in der sie ohne seine Einschaltung zu entrichten wären.
Konzessionsabgabepflichtig sind auch konzerninterne Lieferungen (Eigenbezug), wenn sie über öffentliche Wege erfolgen und wenn die entsprechende Konzerngesellschaft kein Energieversorgungsunternehmen (§ 3 Nr. 18 EnWG) ist.
Auf die Konzessionsabgabe wird vierteljährlich im Nachhinein ein Abschlagsbetrag in ungefährer Höhe des zu erwartenden Betrags bezahlt.
Die Konzessionsabgabe wird jeweils nach Schluss des Rechnungsjahres des EVU abgerechnet.
Differenzbeträge werden nicht verzinst.
Sofern die Zahlungspflicht sich nicht auf das gesamte Rechnungsjahr erstreckt, wird die Konzessionsabgabe zeitanteilig gezahlt.
Die Gemeinde erhält eine nachvollziehbare Abrechnung der Konzessionsabgabe.
Sie kann die Berechnungen bei Zweifeln an der Richtigkeit prüfen oder prüfen lassen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen über eine Anpassung zu verhandeln.
Erfordern kommunale Maßnahmen im öffentlichen Interesse Änderungen oder Sicherungen der bestehenden Versorgungsanlagen des EVU auf Vertragsgrundstücken, so führt das EVU nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Änderung oder Sicherung in angemessener Frist durch (Folgepflicht). Soweit nicht ein Dritter von der Gemeinde verpflichtet werden kann, die Folgekosten zu erstatten, oder soweit sich nicht ein Dritter an den Kosten der gemeindlichen Maßnahme beteiligt, gilt Folgendes: Alternative 1: 1 Die hierfür notwendigen Kosten (Folgekosten) tragen die Gemeinde und das EVU je zur Hälfte.
Nach Ablauf von zehn Jahren ab Vertragsschluss trägt die Gemeinde 40 % und das EVU 60 % der Kosten. Alternative 2: 1 Die Gemeinde führt die Tiefbauarbeiten einschließlich der Wiederherstellung der Oberfläche auf eigene Kosten durch.
Die Arbeiten an den Anlagen des EVU führt dieses auf eigene Kosten durch.
Erfolgt die Änderung der Versorgungsanlage auf Veranlassung des EVU, so trägt das EVU die entstehenden Kosten.
Folgepflicht- und Folgekostenregelungen, die kraft Gesetzes oder aufgrund anderweitiger schuldrechtlicher Vereinbarungen oder dinglicher Rechte bestehen, werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
§ 6 Änderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse
Sollten sich die wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für den Abschluss dieses Vertrags maßgebend waren, während der Vertragsdauer gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachhaltig so wesentlich ändern, dass die Rechte und Pflichten der Gemeinde und des EVU nicht mehr in einem angemessenem Verhältnis zueinander stehen, kann jeder der beiden Vertragspartner eine Anpassung des Vertrags an die geänderten Verhältnisse verlangen.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf die jeweiligen Rechtsnachfolger zu übertragen.
Die Übertragung ist rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vorher, anzukündigen.
Das EVU ist zu einer Übertragung des Vertrags auf einen Dritten nur dann berechtigt, wenn dieser die Rechte und Pflichten des EVU in vollem Umfang übernimmt und gegen seine technische und finanzielle Leistungsfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertragserfüllung berechtigte Bedenken nicht bestehen.
Das EVU ist zur Übertragung des Vertrags auf einen Dritten insbesondere berechtigt, wenn dies der Trennung von Netzbetrieb und Stromlieferung dient.
Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Gemeinde, es sei denn, es handelt sich um eine Übertragung innerhalb eines Konzerns.
Die Zustimmung darf nur aus berechtigten Gründen verweigert werden.
Sollte das Vertragsgebiet ganz oder teilweise einer anderen Gemeinde eingemeindet werden, so ist die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch die übernehmende Gemeinde sicherzustellen.
Alternative 1: 2 Dieser Vertrag tritt am ...................... in Kraft und läuft 20 Jahre.
Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.
Alternative 2:2 Dieser Vertrag tritt am ...................... in Kraft und läuft zehn Jahre.
Er verlängert sich um weitere zehn Jahre, falls er nicht drei Jahre vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Die Bekanntmachungsregelung in § 46 Abs. 3 EnWG ist zu beachten.
Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist das EVU verpflichtet, die ausschließlich für die allgemeine Versorgung im Vertragsgebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen im Sinne von § 46 Abs. 2 EnWG gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen. 4
Die Gemeinde ist verpflichtet, die auf Vertragsgrundstücken gelegenen, nach den vorstehenden Bestimmungen nicht überlassenen Anlagen des EVU nach Beendigung des Vertrags noch weiter zu dulden.
Für Änderungen und Sicherungen an diesen Anlagen gilt auch nach Vertragsablauf § 5 entsprechend.
Die für die Grundstücksbenutzung aufgrund einer Dienstbarkeit zu zahlende einmalige Entschädigung richtet sich nach den üblichen Grundsätzen.
Wird der Vertrag nach seinem Ablauf nicht verlängert oder neu abgeschlossen, so ist die Gemeinde oder ein EVU mit Mehrheitsbeteiligung von Gemeinden, in deren Gebieten die Netze betrieben werden, berechtigt, die für den Betrieb des Netzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen zu erwerben.
Dies gilt nicht für Durchgangsleitungen, die auch für die überörtliche Versorgung Bedeutung haben.
Unberührt bleibt der Anspruch der Gemeinde auf Überlassung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG. Als Kaufpreis gemäß Satz 1 hat der Erwerber dem abgebenden EVU eine unter Berücksichtigung der Rechtsprechung wirtschaftlich angemessene Vergütung in Höhe des Sachzeitwerts der zu übernehmenden Anlagen zum Zeitpunkt der Übergabe unter zeitanteiliger ,Berücksichtigung geleisteter Baukostenzuschüsse und voller Berücksichtigung öffentlicher Finanzierungshilfen zu vergüten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Als Sachzeitwert gilt der Herstellungswert für Anlagen zum Übernahmezeitpunkt unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer und des technischen Erhaltungszustandes der Anlagen.
Die durch den Wechsel in der Versorgungszuständigkeit anfallenden Kosten einvernehmlicher Netzentflechtung sind vom abgebenden EVU, die Kosten der Netzeinbindung sind vom Erwerber zu tragen.
Das EVU ist verpflichtet, der Gemeinde ab drei Jahre vor Ablauf des Vertrags auf Verlangen Aufschluss darüber zu geben, welche Anlagen vorhanden sind sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Entscheidung über die Ausübung des Übernahmerechts sowie für die technische und betriebswirtschaftliche Analyse benötigt.
Wird der Anspruch nach Nr. 1 gewählt, stellt der Erwerber das abgebende EVU von Ansprüchen nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG frei. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG bleibt im Übrigen unberührt.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die auf Vertragsgrundstücken gelegenen, nach den vorstehenden Bestimmungen nicht überlassenen Anlagen des abgebenden EVU, nach Beendigung des Vertrags noch weiter zu dulden.
Für Änderungen und Sicherungen an diesen Anlagen gilt auch nach Vertragsablauf § 5 "Änderung der Versorgungsanlagen" entsprechend.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich, in diesem Fall den Vertrag so zu ändern, dass dadurch ein im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichwertiges Ergebnis erzielt wird.
Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen.
Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags bedarf der Schriftform (siehe Art. 38 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern).
Etwaige Gebühren oder sonstige Abgaben, die infolge eines Abschlusses dieses Vertrags sowie für Maßnahmen zur Herbeiführung oder Erhaltung seiner Rechtswirksamkeit zu zahlen sind, werden vom EVU getragen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist
Dieser Vertrag ist in zwei Ausfertigungen erstellt.
Die Gemeinde und das EVU erhalten vom Vertrag und seinen Anlagen sowie von sämtlichen Nachträgen je eine Ausfertigung.
.............................................., den ................................
Für die Gemeinde laut Beschluss des Gemeinderats vom ...................... 20...........
.............................................., den ................................
............................................................................................ (Siegel und Unterschrift) Bürgermeister
1) Die Vertragspartner müssen sich für eine Alternative entscheiden. 2) Die Vertragspartner müssen sich für eine Alternative entscheiden, 20 Jahre bedeutet die Höchstlaufzeit (§ 46 Abs. 2 EnWG). 3) Die Vertragspartner müssen sich für eine Alternative entscheiden. 4) Siehe dazu die Vereinbarung der Verbände vom 13. September 2010.