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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV

Vom 12. Februar 2008
(GVBl. Nr. 4 vom 29.02.2008 S. 43)

Gl.-Nr.: 754-4-1-W



Es erlassen auf Grund von

  1. § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl I S. 2684),
  2. Art. 4 des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl S. 17, BayRS 700-2-W), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 964), die Bayerische Staatsregierung,
  3. Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV) vom 22. Januar 2002 (GVBl S. 18, BayRS 754-4-1-W) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte ", Aufgaben und Befugnisse" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "vom 16. November 2001 (BGBl I S. 3085)" durch die Worte " vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519)" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Art. 86" jeweils durch die Worte "Art. 73" und die Worte "Absatz 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Worte "Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 54 Abs. 2 BayBO ist entsprechend anzuwenden."

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:
  1. Architekten und im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 4 Abs. 2 Bayerisches Ingenieurekammergesetz Bau (BayIKaBauG) mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder
  2. im Bauwesen tätige Ingenieure nach Art. 4 Abs. 2 BayIKaBauG mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen für Heizung, Warmwasser und Lüftung,

die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind. Ergibt sich bei der Tätigkeit eines Sachverständigen, dass der Auftrag ganz oder teilweise einem der anderen Fachgebiete nach den Nummern 1 oder 2 zuzuordnen ist, auf dem er nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung hat, ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen der Sachverständigen nach Satz 1 gelten Art. 69 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO entsprechend.

"(1) Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind:
    1. Architekten und Architektinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (Bau-KaG) und
    2. im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BauKaG im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn des Ingenieurgesetzes mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der Erstellung oder Prüfung von Nachweisen des baulichen und energiesparenden Wärmeschutzes (Bilanzverfahren) oder
  1. Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinn der Nr. 1 Buchst. b mit mindestens drei Jahren zusammenhängender Berufserfahrung in der energetischen Planung oder Bewertung von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die in einer von der Bayerischen Architektenkammer oder von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Liste eingetragen sind. 'Ergibt sich bei der Tätigkeit von Sachverständigen, dass der Auftrag ganz oder teilweise einem der anderen Fachgebiete nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 zuzuordnen ist, auf dem sie nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung haben, sind sie verpflichtet, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. 3Für die Rechtswirkungen von Bescheinigungen der Sachverständigen nach Satz 1 gilt Art. 62 Abs. 4 Satz 2 BayBO entsprechend."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 4 EnEV, § 13 .Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 EnEV)" ersetzt.

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte " § 9 Abs. 1 und 4" durch die Worte " § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EnEV in Verbindung mit § 30 Albs. 1 und 4" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 12 Abs. 1" durch die Worte " § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs 1" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Unternehmererklärung zu heizungstechnischen Anlagen, Warmwasseranlagen und Lüftungsanlagen"Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung (zu §§ 13, 14 und 15 EnEV)"

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und die Worte "heizungstechnischen Anlagen und Warmwasseranlagen die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 EnEV" werden durch die Worte "Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung die Mindestanforderungen nach den §§ 13, 14 und 15 EnEV" ersetzt.

bb) Satz 2

Zusätzlich ist in der Unternehmererklärung die Anlagenaufwandszahl ep für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 oder 3 EnEV sowie DIN V 4701-10: 2001- 02 Nr. 4.2.6 anzugeben.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 8 Abs. 1 und Anhang 3 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 9 Abs. 3 und Anlage 3 EnEV)" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Worte " § 8 Abs. 1" durch die Worte " § 9 Abs. 3" und die Worte "des Anhangs" durch die Worte "der Anlage" ersetzt.

6. § 6 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 6 Energiebedarfsausweis und Wärmebedarfsausweis
(zu § 13 EnEV)

(1) Der Energiebedarfsausweis oder Wärmebedarfsausweis ist von einem für das Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 7 BayBO nachweisberechtigten Entwurfsverfasser zu erstellen. Zieht der Bauherr für die Erstellung einen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 BayBO heran, so hat auch der Entwurfsverfasser den Ausweis zu unterschreiben.

(2) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit des Energiebedarfsausweises oder des Wärmebedarfsausweises von einem Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt werden.

"  § 6 Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude (zu § 16 Abs. EnEV)

(1) Bei zu errichtenden Gebäuden ist vor Baubeginn die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 oder 4 sowie § 5 EnEV nachzuweisen (Energienachweis); der Nachweis ist zusammen mit dem nach Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BayBO erforderlichen bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes zu führen. Art. 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie Art. 68 Abs. 6 Satz 3 BayBO, §§ 13, 15 Abs. 1 und 2 sowie § 17 der Bauvorlagenverordnung gelten entsprechend. Nachweisberechtigt für den Energienachweis ist, wer über eine Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO verfügt. 4Art. 64 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayBO gelten entsprechend.

(2) Die Nachweisberechtigung nach Abs. 1 schließt die Ausstellungsberechtigung für den Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV mit ein. Wird der Energieausweis nach § 16 Abs. 1 EnEV nicht von Nachweisberechtigten nach Abs. 1 Satz 3 ausgestellt, kann nur der Energieausweis auch von Ausstellungsberechtigten nach § 21 EnEV ausgestellt werden.

(3) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass Vollständigkeit und Richtigkeit des Energienachweises und des Energieausweises von Sachverständigen im Sinn des § 2 Abs. 1 bescheinigt werden."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 15 Abs. 3 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 23 Abs. 3 EnEV)" ersetzt.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 16 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 24 Abs. 2 EnEV)" ersetzt.

b) Abs. 1

(1) Über Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 EnEV entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist für die Anlage eine bauaufsichtliche Gestattung oder eine Erlaubnis nach Art. 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) erforderlich, so sind die Anforderungen des § 16 Abs. 1 EnEV in dem bauaufsichtlichen Gestattungs- oder dem denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen. Die Entscheidung über eine Ausnahme nach § 16 Abs. 1 EnEV wird durch die bauaufsichtliche Gestattung oder die Erlaubnis nach Art. 6 DSchG ersetzt.

wird aufgehoben.

c) In Abs. 2 entfällt die Absatzbezeichnung und werden die Worte " § 16 Abs. 2" durch die Worte " § 24 Abs. 2" ersetzt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis "(zu § 17 EnEV)" durch den Klammerhinweis "(zu § 25 EnEV)" ersetzt.

b) In Abs. 1 wird der Klammerhinweis " (§ 17 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 EnEV)" durch den Klammerhinweis " (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, Satz 2 EnEV)" ersetzt.

c) In Abs. 2 werden die Worte " § 17" durch die Worte " § 25" ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.