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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV 1
- Bayern -
Vom 19. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2011 S. 42)
Es erlassen auf Grund von
die Bayerische Staatsregierung,
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV) vom 22. Januar 2002 (GVBl S. 18, BayRS 754-4-1-W), geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2008 (GVBl S. 43), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 und folgender Satz 4 eingefügt:
"Die Eintragung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag. Haben die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau über den Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der in Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes festgelegten Frist entschieden, gilt der Antrag als genehmigt. Vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern; eine weitere Eintragung in die von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführten Listen erfolgt nicht."
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 5 und 6.
b) Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:
"(2) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständiger im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 1 berechtigt, als Sachverständiger Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn sie
Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit vorher der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und dabei Folgendes vorzulegen:
Die jeweilige Kammer kann das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist.
(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben als Sachverständige im Sinn dieser Verordnung niedergelassen sind, ohne im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind berechtigt, als Sachverständige Aufgaben nach dieser Verordnung auszuführen, wenn ihnen die Bayerische Architektenkammer oder die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. 3Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Anzeigen und Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde. Verfahren nach Abs. 1 bis 3 können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.
2. § 3
§ 3 Austausch und Inbetriebnahme von Heizkesseln, Anlagenausstattung von Zentralheizungen und Warmwasseranlagen 08
(zu § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 4 EnEV, § 13 .Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 EnEV)(1) Die fristgemäße Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EnEV in Verbindung mit § 30 Albs. 1 und 4 EnEV wird vom Bezirkskaminkehrermeister im Zuge der Feuerstättenschau nach. § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) überprüft. Im Fall der unterbliebenen Außerbetriebnahme teilt der Bezirkskaminkehrermeister dem Grundstückseigentümer, im Fall von Wohnungseigentum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und, sofern sich der Heizkessel in den Räumen des Wohnungseigentümers befindet und zum Sondereigentum gehört, zusätzlich dem Wohnungseigentümer, den der Verwalter dem Bezirkskaminkehrermeister auf Anforderung zu benennen hat, das Ergebnis der Überprüfung schriftlich mit und setzt eine angemessene Frist zur Außerbetriebnahme. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht binnen der gesetzten Frist, hat er die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten.
(2) Der Bezirkskaminkehrermeister überprüft im Zuge der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG, ob Zentralheizungen, Heizkessel und Warmwasseranlagen bzw. Komponenten dieser Anlagen entsprechenden Anforderungen des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 1 EnEV eingebaut, aufgestellt, ausgestattet oder nachgerüstet wurden. Für das Verfahren gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.
wird aufgehoben.
3. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (zu §§ 13, 14 und 15 EnEV)08 (1) Die Fachbetriebe haben dem Bauherrn der Anlage unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die von ihnen installierten Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung die Mindestanforderungen nach den §§ 13, 14 und 15 EnEV erfüllen. (2) Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn der Anlage mindestens fünf Jahre aufzubewahren, der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen sowie Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen. | " § 4 Unternehmererklärung zu Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung (zu §§ 13, 14 und 15 EnEV) § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 EnEV sind für Neubauten entsprechend anzuwenden." |
§ 5 Unternehmererklärung zu Änderungen von Außenbauteilen
(zu § 9 Abs. 3 und Anlage 3 EnEV) 08Die Fachbetriebe haben dem Bauherrn unverzüglich nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten nach § 9 Abs. 3 EnEV in einer schriftlichen Erklärung (Unternehmererklärung) zu bestätigen, dass die von ihnen eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen der Anlage 3 EnEV entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "verfügt" die Worte "oder Sachverständiger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist" eingefügt.
6. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Zahl "25" die Worte "Abs. 1" und nach den Worten "Alternative 2" die Worte "oder Abs. 2" eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Worte "in sonstiger Weise" durch die Angabe "nach Satz 1" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
ENDE