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EnEV/EEWärmeGV - Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen
- Bremen -

Vom 21. Dezember 2010
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 28.12.2010 S. 690)



zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2005; 2008

Aufgrund des § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2684), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, aufgrund des § 17 Absatz 3 bis 6 des Bremischen Energiegesetzes vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 677), geändert worden ist, sowie aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Abschnitt 1
Nachweispflichten, Prüfung und Überwachung der Bauausführung

§ 1 Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

(1) Vor der Errichtung von Wohngebäuden nach § 2 Nummer 1 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Wohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

  1. die Anforderungen an
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 3 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,
    2. den Transmissionswärmeverlust nach § 3 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,
    3. den sommerlichen Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und
  2. die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(2) Vor der Errichtung von Nichtwohngebäuden nach § 2 Nummer 2 der Energieeinsparverordnung, mit Ausnahme von Gebäuden nach § 8 der Energieeinsparverordnung, oder einer Erweiterung oder einem Ausbau von Nichtwohngebäuden nach § 9 Absatz 5 der Energieeinsparverordnung hat der Bauherr von einem Sachkundigen nach § 5 einen Nachweis darüber erstellen zu lassen, dass

  1. die Anforderungen an
    1. den Jahres-Primärenergiebedarf nach § 4 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung,
    2. die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach § 4 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,
    3. den sommerlichen Wärmeschutz nach § 4 Absatz 4 der Energieeinsparverordnung und
  2. die weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung

erfüllt werden. Bestandteil der Nachweise ist auch der Energieausweis nach § 16 der Energieeinsparverordnung.

(3) Bei der Erstellung der Nachweise sind die Vorgaben der Energieeinsparverordnung insbesondere hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen und der Methodik einzuhalten. Die Nachweise müssen alle Angaben enthalten, die für eine Prüfung und Überwachung nach § 3 Absatz 1 und 3 erforderlich sind. Der Aussteller ist anzugeben. Er hat die Nachweise zu unterzeichnen.

§ 2 Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind abweichend von § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlichen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten.

(2) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Gebäude (§ 6 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes) können die Nachweispflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 durch einen gemeinsamen Nachweis für die in die gemeinsame Versorgung eingebundenen Gebäude erfüllt werden. Es ist dabei darzulegen, dass der Wärmeenergiebedarf der eingebundenen Gebäude in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen entspricht. Soll ein gemeinsamer Nachweis für die eingebundenen Gebäude erstellt werden, ist für alle eingebundenen Gebäude in den Fällen nach § 3 Absatz 1 derselbe Sachverständige und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 derselbe Sachkundige für die Prüfungen und Überwachungen nach § 3 zu beauftragen.

(3) Werden Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes untereinander oder miteinander kombiniert, sind für die anteiligen Wärmeversorgungsarten die jeweils geltenden Vorschriften der Anlage zu dieser Verordnung anzuwenden.

(4) Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme nach § 9 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hat der Bauherr den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine Darlegung darüber beizufügen, aus welchen Gründen die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen oder im Einzelfall technisch unmöglich sind.

(5) Sofern Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 im Einzelfall insbesondere aus technischen Gründen oder Gründen des Bauablaufs, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, nicht zu dem in der Anlage zu dieser Verordnung oder in Absatz 4 vorgesehenen Zeitpunkt erstellt werden können, sind diese in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Bauüberwachung nachzureichen. Sofern die Nachweise aus den in Satz 1 genannten Gründen nicht vor Abschluss der Bauüberwachung vorgelegt werden können, sind sie vom Eigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vorzulegen.

§ 3 Prüfungen und Überwachung der Bauausführung

(1) Der Bauherr hat, soweit Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 erforderlich sind, vor Baubeginn einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen mit

  1. der Prüfung der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 über die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung auf Plausibilität,
  2. der Prüfung der nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sowie
  3. der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

zu beauftragen.

(2) Der Bauherr hat dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen

  1. die Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 sowie jeweils ein Exemplar des nach § 7 der Bremischen Bauvorlagenverordnung erforderlichen Lageplans und der nach § 8 der Bremischen Bauvorlagenverordnung erforderlichen Bauzeichnungen vor Baubeginn,
  2. die nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise zu den dort genannten Zeitpunkten und
  3. auf dessen Verlangen
    1. technische Deklarationen von Baustoffen und Bauteilen,
    2. eine Bestätigung über die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs von Rohrnetzen sowie eine Bestätigung über die Luftdichtheitsmessung unter Angabe ihrer Ergebnisse von den Unternehmen, die die Arbeiten ausgeführt haben, sofern der hydraulische Abgleich und die Luftdichtheitsmessung für die Bestimmung des zulässigen Primärenergiebedarfs relevant sind,

zu übergeben. Der Sachverständige beschränkt die Prüfung der Nachweise und die Überwachung der Bauausführung auf das zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und für das jeweilige Vorhaben angemessene und erforderliche Maß. Der Sachverständige kennzeichnet die vom Bauherren nach Satz 1 erhaltenen und geprüften Unterlagen als geprüft, unterzeichnet diese Kennzeichnung und gibt die Unterlagen nach Beendigung des Auftrages nach Absatz 1 an den Bauherren zurück.

(3) Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 nach § 2 Absatz 3 der Bremischen Landesbauordnung kann der Bauherr abweichend von Absatz 1 einen Sachkundigen nach § 5 mit

  1. der Prüfung der nach § 2 dem Sachkundigen vorzulegenden Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz sowie
  2. der stichprobenartigen Überwachung der Bauausführung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

beauftragen. Absatz 2 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Verfährt der Bauherr nach Satz 1, ist auf der Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 die folgende schriftliche Erklärung aufzunehmen: "Der Bauherr hat gemäß § 3 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Bremen an Stelle eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen einen Sachkundigen mit der Prüfung der Nachweise und der Überwachung der Bauausführung zur Energieeinsparverordnung und zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes beauftragt". Der Bauherr hat diese Erklärung zu unterzeichnen.

(4) Die Überwachung der Bauausführung erfolgt durch Stichproben. Die Zeitpunkte für die Stichproben sind so zu wählen, dass die Vereinbarkeit der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen mit den Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung und nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz beurteilt werden kann. Der Bauherr hat dem Sachverständigen für energiesparendes Bauen jederzeit die Durchführung von Stichproben zu ermöglichen und ihm nach seinen Vorgaben den Beginn und das Ende bestimmter Bauarbeiten anzuzeigen.

(5) Stellt der Sachverständige

  1. keine erheblichen Fehler in den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder den nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweisen,
  2. keine erheblichen Abweichungen der baulichen Anlagen und deren energietechnischen Ausrüstungen von den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder den nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweisen und
  3. keine erheblichen Abweichungen von den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

fest, stellt er dem Bauherrn hierüber eine Bescheinigung aus. Fehler oder Abweichungen nach Satz 1 sind erheblich, wenn unter Berücksichtigung aller Fehler die Einhaltung der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an das Gebäude nicht möglich ist oder dies aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten durch den Bauherrn nicht beurteilt werden kann.

(6) Stellt der Sachverständige bei den Prüfungen und der Überwachung der Bauausführung nach Absatz 1 erhebliche Fehler oder erhebliche Abweichungen nach Absatz 5 Satz 1 fest, teilt er diese dem Bauherrn unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mit. Der Sachverständige empfiehlt dem Bauherrn eine Überarbeitung oder Ergänzung der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder der nach § 2 dem Sachverständigen vorzulegenden Nachweise oder, soweit dies nicht ausreichend ist, die Durchführung von gegebenenfalls notwendigen Maßnahmen am Gebäude oder seinen energietechnischen Einrichtungen und setzt hierzu eine angemessene Frist. Der Sachverständige überzeugt sich von den Änderungen der Nachweise und vor Ort von den durchgeführten baulichen Maßnahmen und stellt dem Bauherrn eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 1 aus, sofern keine erheblichen Fehler und Abweichungen verblieben sind. Führt der Bauherr die vom Sachverständigen empfohlenen Änderungen der Nachweise oder baulichen Maßnahmen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist durch, informiert der Sachverständige hierüber den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

(7) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 17 Absatz 3 des Bremischen Energiegesetzes sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes werden, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, auf den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa übertragen.

(8) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa überprüft

  1. die Beauftragung von Sachverständigen nach Absatz 1,
  2. die Beauftragung eines Sachkundigen nach Absatz 3,
  3. bei Gebäuden, bei denen das Verfahren nach Absatz 3 gewählt wurde, die Richtigkeit der Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2 und der jeweils nach § 2 erforderlichen Nachweise sowie die Ausführung der baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2, den jeweils nach § 2 erforderlichen Nachweisen. und den weiteren Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung oder dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

in geeigneten Stichproben auf der Grundlage der bei den unteren Bauaufsichtsbehörden vorhandenen Informationen über die Errichtung und Änderung von Gebäuden. Mit der Durchführung der Prüfungs- und Überwachungsaufgaben bei Stichproben nach Satz 1 Nummer 4 kann der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen beauftragen und anordnen, dass die Stichprobe nach dem in den Absätzen 2 und 3 bis 6 vorgesehenen Verfahren durchgeführt wird.

§ 4 Vorlage von Nachweisen, behördliche Zuständigkeiten zur Energieeinsparverordnung

(1) Der Eigentümer hat dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

  1. die Nachweise nach § 1 Absatz 1 oder 2,
  2. die Nachweise nach § 2 , soweit sie dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa nicht bereits vorgelegt worden sind oder nach anderen Vorschriften vorzulegen sind, und
  3. die Bescheinigung nach § 3 Absatz 5 Satz 1

innerhalb eines auf die Ausstellung des jeweiligen Dokuments folgenden Zeitraums von fünf Jahren auf Verlangen vorzulegen. Wird das Grundstück veräußert, sind die in Satz 1 genannten Unterlagen dem Erwerber zu übergeben, soweit die Vorlagepflicht nach Satz 1 besteht. Soweit ein Bauherr Unterlagen nach Satz 1 erhält und nach Abschluss des Bauvorhabens nicht Eigentümer ist oder wird, hat er die Unterlagen nach Satz 1 dem Eigentümer bei Abschluss des Bauvorhabens zu übergeben.

(2) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ist zuständige Behörde für

  1. die Vorlage
    1. der Unternehmererklärung nach § 26a Absatz 2 Satz 3 der Energieeinsparverordnung,
    2. des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 3 der Energieeinsparverordnung und
    3. der Dokumentation über die Ergebnisse der Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Absatz 2 Satz 4 der Energieeinsparverordnung.
  2. die Entgegennahme von Unterrichtungen durch die Bezirksschornsteinfegermeister über nicht erfüllte Nachrüstpflichten nach § 26b Absatz 3 Satz 2 der Energieeinsparverordnung.

Abschnitt 2
Sachkundige und Sachverständige

§ 5 Sachkundige

(1) Als Sachkundiger für die Aufgaben nach dieser Verordnung kann nur tätig werden, wer

  1. die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,
  2. in die von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen geführte Liste der Bauvorlagenberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Bremen; oder
  3. aufgrund des Bremischen Ingenieurgesetzes als Angehöriger der Fachrichtung Versorgungstechnik die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen darf.

(2) Die Sachkundigen nach Absatz 1 können bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weitere fachlich qualifizierte Personen heranziehen.

§ 6 Voraussetzungen der Anerkennung von Sachverständigen für energiesparendes Bauen

(1) Als Sachverständige für energiesparendes Bauen können nur solche Personen anerkannt werden, die

  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in
    1. den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
    2. einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem der unter Buchstabe a genannten Gebiete

    erworben haben,

  2. die für einen Sachverständigen für energiesparendes Bauen erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen,
  3. über die erforderlichen Kenntnisse der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie des einschlägigen technischen Regelwerkes verfügen,
  4. über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren im Bereich des energiesparenden Bauens verfügen und dabei durch ihre beruflichen Leistungen überdurchschnittliche Fähigkeiten i Bereich des energiesparenden Bauens einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien bewiesen haben,
  5. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 10 erfüllen,
  6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen und
  7. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Personen, die in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem arideren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, sind berechtigt, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, wenn sie

  1. hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches eine vergleichbare Berechtigung besitzen,
  2. dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  3. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

(3) Personen nach Absatz 2 haben das erstrnalige Tätigwerden vorher der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Bundesland der Bundesrepublik Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne dieser Verordnung berechtigt sind und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 erfüllen,

vorzulegen. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen soll das Tätigwerden untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind; sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 1 erfolgt ist.

§ 7 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Sachverständiger für energiesparendes Bauen wird auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen erteilt.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. je eine Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
  3. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll,
  4. die Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Brennen kann, soweit erforderlich, weitere Unterlagen anfordern. Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ist durch die Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 9 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.

(3) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mil., welche Unterlagen fehlen. Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. die in Satz 3 genannte Frist mit der Mitteilung, dass diese bei der Nachforderung von Unterlagen erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind,
  2. die verfügbaren Rechtsbehelfe und
  3. die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird.

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Frist kann gegenüber dem Bewerber einmal um bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Bewerber vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 3 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen führt über die staatlich anerkannten Sachverständigen für energiesparendes Bauen und die Personen, die nach einer Anzeige nach § 6 Absatz 3 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen tätig zu sein, eine Liste, die in geeigneter Weise bekannt zu machen ist.

§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Bei der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen wird ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen berufen jeweils ein Mitglied. Die übrigen Mitglieder, von denen eines der Wohungswirtschaft und eines der Wissenschaft zugehörig sein soll, werden vom Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa berufen. Für die Mitglieder kann von den berufenen Institutionen, soweit erforderlich ein stellvertretendes Mitglied für den Verhinderungsfall benannt werden. Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig. Die berufenden Institutionen können die von ihnen berufenen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen; der Abschluss eines eingeleiteten Prüfungsverfahrens bleibt unberührt, sofern die abberufende Institution dies unter Bezugnahme auf die Abberufungsgründe nicht ausschließt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

(4) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein vorsitzendes und ein stellvertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Prüfungsverfahren

(1) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen leitet die Antragsunterlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss bescheinigt gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Die Antragsteller haben ihre Kenntnisse mündlich gegenüber dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Die Bewerber können verlangen, dass ihnen der Prüfungsausschuss die Gründe für die vorgenommene Bewertung unmittelbar im Anschluss an die Eröffnung des Ergebnisses mündlich darlegt.

(3) Bewerber, die die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, können sie insgesamt nur zweimal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

§ 10 Grundpflichten der Sachverständigen für energiesparendes Bauen

(1) Sachverständige für energiesparendes Bauen haben ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft und gemäß den Vorschriften der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auszuüben; sie müssen sich darüber und über die Entwicklungen im Bereich des energiesparenden Bauens stets auf dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen. Sie sind an Weisungen der Auftraggeber nicht gebunden und müssen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig werden. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit :ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Eigenverantwortlich tätig werden Personen,

  1. die ihre berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben,
  2. die
    1. sich mit anderen Sachverständigen, Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen oder anderen freiberuflich tätigen Personen zusammengeschlossen haben und
    2. innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer rechtlich gesicherten leitenden Stellung sind und
    3. kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag dieses Zusammenschlusses ihre Aufgaben als Sachverständige für energiesparendes Bauen selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von Weisungen ausüben können oder
  3. die als Hochschullehrer im Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig sind.

(2) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(3) Sachverständige für energiesparendes Bauen müssen mit einer Haftungssumme von mindestens je einer Million Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert sein. Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Der Kammer ist nachzuweisen, dass der Versicherer im Versicherungsvertrag verpflichtet ist, die Ingenieurkammer über den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede den vorgeschriebenen Versicherungsschutz in Ansehung Dritter beeinträchtigende Änderung des Versicherungsvertrages unverzüglich zu benachrichtigen. Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes.

(4) Sachverständige für energiesparendes Bauen dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiter oder Angehörige des Zusammenschlusses nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller, Bauleiter oder Unternehmer bereits mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Für Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 11 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt

  1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen,
  2. mit Vollendung des 68. Lebensjahres,
  3. durch Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder
  4. durch Wegfall des erforderlichen Versicherungsschutzes (§ 10 Absatz 3).

(2) Unbeschadet des § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die Anerkennung widerrufen, wenn Sachverständige für energiesparendes Bauen

  1. in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. gegen die ihnen obliegenden Pflichten schwerwiegend, wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen haben oder
  3. ihre Tätigkeit in einem Umfang ausüben, die eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt.

(3) § 48 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(4) Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann in Abständen von mindestens fünf Jahren nachprüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen.

(5) Bei Personen, die nach § 6 Absatz 2 berechtigt sind, als Sachverständige für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen, hat die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung zu untersagen, wenn

  1. einer der Gründe für das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 eintritt,
  2. nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

Die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen kann solchen Personen die weitere Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Verordnung in den Fällen untersagen, in denen auch ein Widerruf der Anerkennung als Sachverständiger nach Absatz 2 oder § 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen könnte. Absatz 4 gilt für diese Personen entsprechend.

§ 12 Bezeichnungsführung

Die Bezeichnung "staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen" darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung anerkannt ist oder nach § 6 Absatz 2 berechtigt ist, als Sachverständiger für energiesparendes Bauen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen. Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.

§ 13 Vergütung

Die Sachverständigen für energiesparendes Bauen erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Hierbei ist die Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde ist ein Betrag von 1,65 % des Monatsgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 zu berechnen. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. In dem Stundensatz ist die Umsatzsteuer enthalten.

Abschnitt 3
Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 14 Ausnahmen und Befreiungen Über einen Antrag auf

  1. Erteilung einer Ausnahme nach § 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung,
  2. Erteilung einer Befreiung nach § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung wegen einer unbilligen Härte oder
  3. Erteilung einer Befreiung nach § 9 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

entscheidet der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. Der Antrag ist zu begründen. Sofern im Zusammenhang mit der Ausnahme oder Befreiung eine Pflicht zur Erstellung von Nachweisen nach § 1 besteht, ist dem Antrag neben der Begründung in den Fällen nach § 3 Absatz 1 eine Bescheinigung eines

Sachverständigen für energiesparendes Bauen und in den Fällen nach § 3 Absatz 2 eine Bescheinigung eines Sachkundigen, welche das Vorliegen der Ausnahme- oder Befreiungsgründe bestätigt, beizufügen. Die Bescheinigung ist nicht erforderlich, soweit die Ausnahme- und Befreiungsgründe nicht rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Art sind. Die beantragte Ausnahme oder Befreiung gilt als erteilt, sofern eine Bescheinigung nach Satz 2 vorgelegt wird und die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des begründeten Antrags einschließlich aller erforderlichen Unterlagen erklärt, dass eine weitergehende behördliche Prüfung des Antrags erfolgen soll.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Absatz 1 oder 2 die erforderlichen Nachweise nicht vor der Errichtung von Wohngebäuden oder Nichtwohngebäuden erstellen lässt,
  2. einen Nachweis nach § 1 Absatz 1 oder 2 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung eingehalten werden,
  3. entgegen § 3 Absatz 1 und 3 keinen Sachverständigen für energiesparendes Bauen oder Sachkundigen beauftragt,
  4. als Sachkundiger nach dieser Verordnung tätig wird, ohne hierzu nach § 5 Absatz 1 berechtigt zu sein,

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Energiegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
  2. entgegen Nummer II.1. Satz 2 Buchstabe b, Nummer 11.2. Satz 2 Buchstabe b oder Nummer II 3, Satz 2 der Anlage einen Nachweis nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  3. einen Nachweis nach § 1 Absatz 1 oder 2 oder § 2 erstellt und darin unrichtige Angaben macht, um damit vorzutäuschen, dass Anforderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz eingehalten werden,
  4. als Sachverständiger für energiesparendes Bauen tätig wird, ohne hierzu nach dieser Verordnung berechtigt zu sein,
  5. entgegen § 6 Absatz 3 die Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens unterlässt oder
  6. die Bezeichnung "staatlich anerkannter Sachverständiger für energiesparendes Bauen" führt oder verwendet, ohne hierzu nach § 12 berechtigt zu sein.

(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2, § 27 der Energieeinsparverordnung und § 17 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

§ 16 Übergangsregelungen

(1) Auf Vorhaben, bei denen vor dem 29. Dezember 2010 ein bauaufsichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder, sofern ein bauaufsichtliches Verfahren nicht erforderlich ist, mit der Bauausführung bereits begonnen worden ist, werden, sofern der Bauherr nicht nach dieser Verordnung verfährt

  1. die § § 1 bis 3 und 10 Nummer 1, 2, 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung im Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2008 (Brem.GBl. S. 59 - 752-d-2) an Stelle der § § 1, 2, 4, 5 und 16 Absatz 1 und 2 und
  2. der § 10 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes an Stelle des § 2 angewendet.

Im Rahmen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die zuständige Behörde für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

(2) Bis zum 31. Dezember 2015 sind Personen, die am 29. Dezember 2010 die Aufgaben eines Prüfingenieurs für Baustatik auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 84 Absatz 2 der Bremischen Landesbauordnung im Land Bremen wahrnehmen dürfen und für deren Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik auch eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet des Wärmeschutzes Voraussetzung waren, berechtigt, die Aufgaben eines Sachverständigen für energiesparendes Bauen wahrzunehmen. Aufträge, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden, können zu Ende geführt werden.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Energiesparverordnung im Land Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2008 (Brern.GBl. S. 59 -752-d-2) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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Nachweise und Verfahrensanforderungen bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmenetzen sowie bei Energieeinsparmaßnahmen Anlage
(zu § 2 Absatz 1)

Es sind jeweils die zu der Nutzung von Erneuerbaren Energien, Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und Wärmenetzen sowie zu den Energieeinsparmaßnahmen genannten Nachweise zu erbringen. Das jeweils benannte Verfahren ist einzuhalten. Soweit als Nachweis Bescheinigungen beizubringen sind, haben diese alle technischen Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung der Vereinbarkeit mit den jeweils benannten gesetzlichen Anforderungen notwendig sind.

I. Solare Strahlungsenergie

Neben den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen.

II. Biomasse

  1. Gasförmige Biomasse

    Zum Nachweis der Qualität der gasförmigen Biomasse nach Nummer II.1 Buchstabe b der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung des Brennstofflieferanten zu übergeben.

    Die Eigentümer müssen bei Nutzung von gelieferter gasförmiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
    1. für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
    2. für die folgenden zehn Kalenderjahre jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf Verlangen vorlegen.
  2. Flüssige Biomasse

    Zum Nachweis der Nachhaltigkeitsanforderungen an flüssige Biomasse nach Nummer II .2. Buchstabe b der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in. den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung den in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehenen Nachweis zu übergeben.

    Die Eigentümer müssen bei der Nutzung von gelieferter flüssiger Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten
    1. für die ersten fünf Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres vorlegen,
    2. für die folgenden zehn Kalenderjahre jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf Verlangen vorlegen.
  3. Feste Biomasse

    Zum Nachweis der Anforderungen an die Feuerungsanlage und die zu verwendende feste Biomasse nach Nummer II .3 Buchstabe a der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung- eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zu übergeben.

    Die Eigentümer müssen bei Nutzung von gelieferter fester Biomasse die Abrechnungen des Brennstofflieferanten für die ersten fünfzehn Kalenderjahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage jeweils mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahren und dem Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa auf Verlangen vorlegen.

III. Geothermie und Umweltwärme

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Geothermie- und Umweltwärme nach Nummer III. 1.und 2. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1. dem beauftragten Sachverständigen und. in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu übergeben.

IV. Abwärme

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von Abwärme nach Nummer IV 1. und 3. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu übergeben. Bei der Nutzung von Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen

Wärmerückgewinnung nach Nummer IV.2. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ist als Nachweis an Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 auch eine .Bescheinigung des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zulässig.

V. Kraft-Wärme-Kopplung

Zum Nachweis der Anforderungen an die Nutzung von. Kraft-Wärme-Kopplung nach Nummer V.1. der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr bei. Anlagen, die der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes selbst betreiben wird, in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung eine Bescheinigung eines Sachkundigen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes, des Anlagenherstellers oder des Fachbetriebs, der die Anlage einbaut, zu übergeben. Bei Anlagen, die der Eigentümer des zu errichtenden Gebäudes nicht selbst betreiben wird, hat der Bauherr in den Fällen nach § 3 Absatz 1 dem beauftragten Sachverständigen und in den Fällen nach § 3 Absatz 3 dem beauftragten Sachkundigen vor Abschluss der Überwachung der Bauausführung an Stelle der Bescheinigung nach Satz 1 eine Bescheinigung des Anlagenbetreiber vorzulegen.

VI. Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Neben den Nachweisen. na.ch § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung sind keine weiteren Nachweise zu erbringen,

VII. Wärmenetze

Zum Nachweis der Anforderungen an die Wärme aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung nach Nummer VII.1 der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz hat der Bauherr den Nachweisen nach § 1 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung eine Bescheinigung des Wärmenetzbetreibers beizufügen.

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