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Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
- Bremen -
Vom 22. Juli 2014
(GBl. Nr. 78 vom 28.07.2014)
Archiv 2005
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Energie (Bund),
und
der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (Land)
Artikel 1 (Organleihe)
(1) Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der dem Land nach § 54 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorn 7. Juli 2005 obliegenden Verwaltungsaufgaben die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung (Organleihe). Die Organleihe umfasst die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nach § 54 Absatz 2 EnWG einschließlich aller zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Befugnisse nach Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG, die Durchführung von Anhörungen und Ermittlungen, die Vertretung der Landesregulierungsbehörde in Beschwerde-, Rechtsbeschwerde- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, die Erhebung von Kosten, Zwangsgeldern und Bußgeldern sowie die Vollstreckung, soweit die Befugnisse nicht der Bundesnetzagentur als Bundesbehörde ausschließlich zugewiesen sind.
(2) Die Organleihe erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der Behörden des Landes.
Artikel 2 (Organisation)
(1) Dem für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständigen Senator für Umwelt, Bau und Verkehr des Landes (Aufsichtsbehörde) steht gegenüber der Bundesnetzagentur die Aufsicht über die rechtmäßige Wahrnehmung der im Rahmen der nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben zu (Rechtsaufsicht). In Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch die Aufsichtsbehörde unverzüglich durch Übermittlung einer schriftlichen Fassung der Weisung unterrichtet.
(2) Aufbau, Innere Ordnung und Personalangelegenheiten der Bundesnetzagentur bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
Artikel 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)
Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.
Artikel 4 (Verwaltungskosten)
(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.
(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.
(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:
Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.
(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab denn Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.
Artikel 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer)
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005 (Brem.ABl. S. 873) außer Kraft.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zunn 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist.
(3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese denn Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.
ENDE