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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Energiegesetzes

Vom 14. Dezember 2010
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 28.12.2010 S. 677)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Energiegesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 325 - 752-d-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Brem.GBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 17 (weggefallen)" gestrichen und im fünften Abschnitt vor § 18 die Angabe " § 17 Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes " eingefügt.

2. Im. fünften Abschnitt wird vor § 18 der folgende § 17 eingefügt:

" § 17 Vollzug der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes

(1) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa hat bei zu errichtenden und bei bestehenden Gebäuden über die Einhaltung der Energieeinsparverordnung, des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie der nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen zu wachen. Er kann in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Die mit dem Vollzug beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu regeln; dabei kann von den Verfahrensvorschriften des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes abgewichen werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die Überwachungsaufgaben ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen sowie Anzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben werden.

(4) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes, soweit der Inhalt der vorzulegenden Nachweise sowie der Inhalt und der Umfang der Prüfung von Nachweisen und der Überwachung der Bauausführung geregelt werden, durch Rechtsverordnung auf den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa übertragen.

(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Sachverständige, auf die die Aufgaben zur Überwachung der Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und der Energieeinsparverordnung übertragen werden, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können

  1. die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
    1. die berufliche Qualifikation,
    2. der Umfang der Fachkenntnisse,
    3. die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht erforderliche Berufserfahrung,
    4. der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
    5. der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
  2. ein Verfahren für die Anerkennung als Sachverständiger, insbesondere
    1. die Prüfung der fachlichen Kenntnisse und der persönlichen Eignung,
    2. die Einrichtung und Zusammensetzung von Prüfungsorganen,
    3. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungsorgane,
    4. die dem Antrag auf Anerkennung beizufügenden Unterlagen,
  3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere
    1. die unparteiliche, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit,
    2. Pflichten zur Fortbildung,
  4. die Vergütung der Sachverständigen,
  5. die Überwachung der Sachverständigentätigkeit und
  6. die Voraussetzungen für den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung sowie die Untersagung der Sachverständigentätigkeit

geregelt werden.

(6) Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 5, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die lngenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. Die Kammer kann für die Ausführung dieser Aufgaben in entsprechender Anwendung von § 22 des Bremischen Ingenieurgesetzes Gebühren erheben. § 24 des Bremischen Ingenieurgesetzes findet entsprechende Anwendung."

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende Nummern 1 und 2 werden eingefügt:

" 1. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, die aufgrund von § 17 Absatz 1 erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

2. einer Rechtsverordnung nach § 17 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung- für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; ".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 3 und 4.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Geldbuße" die Angabe " bis zu 50.000 Euro hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 und 2," eingefügt, die Angabe "Nr. 1" durch die Angabe "Nummer 3" und die Angabe "Nr. 2" durch die Angabe "Nummer 4" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort " ist" die Wörter "hinsichtlich Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa und im Übrigen" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.