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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
- Bremen -
Vom 28. März 2023
(Brem.GBl. Nr. 46 vom 18.04.2023 S. 313)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift von Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
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Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien | "Abschnitt 1 Ziele und Handlungsstrategien für Klimaschutz und Klimaanpassung" |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten. Insbesondere soll das Gesetz zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen und damit dem Schutz des Klimas dienen. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Endenergieverbrauch im Land Bremen mit Ausnahme der Stahlindustrie verursacht werden, bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken. Das Gesetz orientiert sich darüber hinaus an dem Leitziel, die Treibhausgasemissionen der Industrieländer bis zum Jahr 2050 um 80 bis 95 Prozent gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 zu senken. Der Senat legt im Rahmen der Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms bis spätestens zum 31. Dezember 2018 für 2030 und spätestens bis zum 31. Dezember 2028 für 2040 quantitative Zwischenziele fest, die geeignet sind, das Ziel bis 2050 zu erreichen. (3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass volkswirtschaftliche Schäden minimiert, gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden. | " § 1 Ziele dieses Gesetzes, Klimaschutzziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine umweltverträgliche, ressourcenschonende, risikoarme und gesamtwirtschaftlich kostengünstige Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie zu gewährleisten sowie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beizutragen und damit dem Schutz des Klimas zu dienen. (2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 zu senken. (3) Innerhalb des Zeitraums bis 2030 sollen die Kohlendioxidemissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden,
gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 gesenkt werden. (4) Maßgebliche Datengrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Minderungsziele ist die Quellenbilanz, die vom Statistischen Landesamt Bremen nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen für das Land Bremen erstellt wird. (5) Zur näheren Bestimmung des Minderungsziels gemäß Absatz 2 Nummer 1 legt der Senat spätestens bis zum 30. Juni 2023 Ziele für die Minderung der Kohlendioxidemissionen in den Sektoren
der Quellenbilanz gemäß Absatz 4 fest (Sektorziele). Die Sektorziele beziehen sich auf die Minderung der Kohlendioxidemissionen bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Basisjahr 1990. (6) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Land Bremen so gegenüber den negativen Folgen des Klimawandels zu entwickeln, dass die natürlichen Lebensgrundlagen und gute Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sowie volkswirtschaftliche Schäden minimiert und die Wettbewerbsfähigkeit gesichert werden." |
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Um die Gesetzesziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Gesetzesziele geeignet:
| "(1) Um die Ziele nach § 1 Absatz 1 und 2 zu erreichen, sollen die Umwandlung, Verteilung und Verwendung von Energie in sparsamer und effizienter Weise erfolgen und der Anteil der erneuerbaren Energien an der Energieversorgung gesteigert werden.
Im Einzelnen sind insbesondere folgende Strategien zur Erreichung der Ziele geeignet:
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4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Bundes sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Land Bremen nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durch die Gemeinde Bremen, die Gemeinde Bremerhaven oder das Land Bremen durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."
5. § 3 wird wie folgt gefasst:
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§ 3 Anpassungsstrategie an den Klimawandel
Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an den Klimawandel, die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 3 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen. | " § 3 Anpassung an die Folgen des Klimawandels
(1) Der Senat entwickelt unter Einbeziehung der zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes und der Gemeinden eine Anpassungsstrategie an die Folgen des Klimawandels (Klimaanpassungsstrategie), die geeignet ist, mit Hilfe von Anpassungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen des Klimawandels im Sinne des § 1 Absatz 6 zu mildern beziehungsweise zu begrenzen. (2) Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben. (3) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen die festgelegten Ziele der Klimaanpassungsstrategie fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. (4) Der Senat unterstützt durch die Landeszentrale Klimaanpassung andere öffentliche Stellen bei der Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie unter anderem durch Förderprogramme und Beratungsangebote und stellt Datengrundlagen und vorhandene Erkenntnisse zur Verfügung." |
6. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Klimaschutz- und Energieprogramm
(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) ein Klimaschutz- und Energieprogramm vor. Das Programm ist alle vier Jahre fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung des Programms mit. In dem Klimaschutz- und Energieprogramm und seinen Fortschreibungen sind insbesondere
(2) die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau richtet ein Klimaschutzmanagement ein. Das Klimaschutzmanagement unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung des Klimaschutz- und Energieprogramms sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Es soll insbesondere die Umsetzung des Klimaschutz- und Energieprogramms im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflichten, gegenüber der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung des Klimaschutz- und Energieprogramms und seiner Fortschreibungen nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen näher zu regeln. | " § 4 Klimaschutzstrategie
(1) Der Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) eine Klimaschutzstrategie vor. Diese enthält ein Landesprogramm Klimaschutz sowie einen Aktionsplan Klimaschutz. Das Landesprogramm Klimaschutz legt die für die Umsetzung der Klimaschutzstrategie erforderlichen Strukturen, Zuständigkeiten und Prozesse fest. Der Aktionsplan Klimaschutz beinhaltet einen Katalog von Klimaschutzmaßnahmen, der regelmäßig fortgeschrieben wird. Die Gemeinden wirken an der Erstellung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie mit. (2) Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau richtet eine Leitstelle Klimaschutz ein. Die Leitstelle Klimaschutz unterstützt das Land und die Gemeinden bei der Umsetzung der Klimaschutzstrategie sowie bei der Erreichung der Ziele dieses Gesetzes. Sie soll insbesondere die Umsetzung der Klimaschutzstrategie im Land Bremen koordinieren, die durchgeführten Klimaschutzmaßnahmen und ihre Wirkungen dokumentieren sowie den Informations- und Meinungsaustausch mit der Öffentlichkeit sowie mit weiteren Handlungsträgern im Land Bremen fördern. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes zu verpflichten, gegenüber der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Auskunft über solche Umstände zu geben, deren Kenntnis für die Ausarbeitung und Fortschreibung der Klimaschutzstrategie nachweislich erforderlich ist. Die Auskunftspflicht darf sich nur auf solche Informationen beziehen, die bei den Energieversorgungsunternehmen vorhanden und nicht aus anderen Quellen verfügbar sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind der Gegenstand der Auskunftspflicht sowie das Verfahren der Auskunftserteilung einschließlich der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen näher zu regeln." |
7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Monitoring-Bericht zur Klimaschutzstrategie
(1) Der Senat erstellt und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Monitoring-Bericht zur Umsetzung des Aktionsplans der Klimaschutzstrategie nach § 4. Der Monitoring-Bericht soll in Bezug auf die in dem Aktionsplan Klimaschutz enthaltenen Maßnahmen insbesondere Angaben
enthalten. Soweit einzelne Maßnahmen nicht wie geplant umgesetzt werden können, sind die Gründe sowie das geplante weitere Vorgehen zu erläutern.
(2) Der Sachverständigenrat nach § 6 prüft den Monitoring-Bericht und legt innerhalb eines Monats nach dessen Veröffentlichung eine Stellungnahme zu dem Monitoring-Bericht vor. Die Stellungnahme ist dem Senat und der Bremischen Bürgerschaft zuzuleiten."
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen
(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau berichtet der zuständigen Fachdeputation einmal jährlich über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen. (2) Die Berichterstattung nach Absatz 1 bezieht sich auf das Basisjahr 1990 sowie auf die jährliche Entwicklung der Kohlendioxidemissionen seit dem Jahr 2005. Der Bericht soll jeweils bis zum 31. Dezember des zweiten auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres vorgelegt werden. (3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau nimmt im Rahmen des jährlichen Berichts über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen zu der Frage Stellung, ob das im Klimaschutz- und Energieprogramm für die Minderung der Kohlendioxidemissionen festgelegte quantitative Ziel unter Berücksichtigung der bisherigen Emissionsentwicklung voraussichtlich erreicht werden kann. (4) Auf der Grundlage der Stellungnahme gemäß Absatz 3 teilt der Senat der Bürgerschaft (Landtag) innerhalb eines Jahres mit, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen das Minderungsziel voraussichtlich verfehlt wird und inwieweit Maßnahmen ergriffen werden sollen, um der voraussichtlichen Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. | " § 5 Berichterstattung über Kohlendioxidemissionen und weitere Treibhausgasemissionen
(1) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich Energie- und Kohlendioxidbilanzen für das Land Bremen sowie für die Gemeinden Bremen und Bremerhaven nach der Methodik des Länderarbeitskreises Energiebilanzen. Die Kohlendioxidemissionen werden hierbei
dargestellt. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt vorläufige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt endgültige Fassungen der Energie- und Kohlendioxidbilanzen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die vorläufigen Fassungen nach Satz 3 sind erstmalig für das Berichtsjahr 2023 vorzulegen. (2) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt anhand von Frühindikatoren jährlich Zeitnahschätzungen der Kohlendioxidemissionen des Landes Bremen und veröffentlicht diese spätestens neun Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Zeitnahschätzungen beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch und werden für das Land Bremen insgesamt sowie für die Sektoren der Quellenbilanz gemäß § 1 Absatz 5 ausgewiesen. Die Zeitnahschätzungen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen. (3) Das Statistische Landesamt Bremen erstellt jährlich einen Bericht über weitere Treibhausgasemissionen nach Sektoren für das Land Bremen nach der Methodik der umweltökonomischen Gesamtrechnungen der Länder. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine vorläufige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 15 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Das Statistische Landesamt Bremen erstellt eine endgültige Fassung des Berichts über weitere Treibhausgasemissionen und veröffentlicht diese spätestens 24 Monate nach dem 31. Dezember des Berichtsjahres. Die Berichte über weitere Treibhausgasemissionen sind erstmalig für das Berichtsjahr 2024 vorzulegen. (4) Der Senat legt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der vorläufigen Energie- und Kohlendioxidbilanzen gemäß Absatz 1 Satz 3 einen Bericht über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen vor. In dem Bericht sind
darzustellen. Die Berichtspflichten nach Satz 2 beziehen sich auf die Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergieverbrauch nach der Quellenbilanz. Der Senat kann ergänzend auch die Kohlendioxidemissionen aus dem Endenergieverbrauch nach der Verursacherbilanz berücksichtigen. (5) Der Senat nimmt im Rahmen seines Berichts gemäß Absatz 4 zu der Frage Stellung, ob das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 für das Jahr 2030 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich erreicht werden kann. Er berücksichtigt hierbei die in § 1 Absatz 3 festgelegten Zwischenziele. Werden diese tatsächlich oder voraussichtlich verfehlt, stellt der Senat in seinem Bericht dar, in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung von der angestrebten Entwicklung der Kohlendioxidemissionen abweicht. (6) Soweit der Senat in seinem Bericht gemäß Absatz 5 zu dem Ergebnis kommt, dass das in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegte Minderungsziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, legt er innerhalb von zwei Monaten den Entwurf eines Maßnahmenkatalogs vor. Darin stellt der Senat im Einzelnen dar, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen in Betracht kommen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken, und welche quantitativen Beiträge zur Minderung der Kohlendioxidemissionen diese Maßnahmen voraussichtlich leisten können. (7) Der Sachverständigenrat nach § 6 nimmt innerhalb von zwei Monaten zu dem Entwurf des Maßnahmenkatalogs Stellung. Soweit die darin enthaltenen zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen nach seiner Einschätzung nicht ausreichen, um die Einhaltung des in § 1 Absatz 2 Nummer 1 festgelegten Minderungsziels zu gewährleisten, kann der Sachverständigenrat weitere Klimaschutzmaßnahmen vorschlagen. (8) Der Senat teilt der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigenrats mit, welche zusätzlichen Klimaschutzmaßnahmen verwirklicht werden sollen, um der Verfehlung des Minderungsziels entgegenzuwirken. Die Mitteilung des Senats enthält darüber hinaus einen Plan, der darstellt, wie die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre sichergestellt und das Minderungsziel weiterhin erreicht werden kann." |
9. § 6 wird wie folgt gefasst:
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§ 6 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Senat setzt einen interdisziplinären wissenschaftlichen Beirat in Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Dem Beirat gehören fünf Persönlichkeiten an, die über herausragende fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet der Klimaschutz- und Energiepolitik verfügen. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von fünf Jahren berufen und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. (2) Der wissenschaftliche Beirat berät den Senat zu Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik. Er achtet auf die Einhaltung der Klimaschutzziele und begleitet die Fortschreibung des Klimaschutz- und Energieprogramms. Der Beirat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bürgerschaft (Landtag) oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit spezifischen Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen. | " § 6 Sachverständigenrat
(1) Der Senat setzt einen wissenschaftlichen Sachverständigenrat zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik ein. Die Mitglieder des Sachverständigenrates werden auf Vorschlag des Senats von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) gewählt. (2) Der Sachverständigenrat ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig. Er ist öffentliche Stelle des Landes im Sinne von § 2 Absatz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131). (3) Der Sachverständigenrat setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen, die für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Mitglieder des Sachverständigenrats verfügen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen fachlichen Qualifikationen auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Sie weisen sich über eine mehrjährige wissenschaftliche Betätigung samt Publikation auf dem Gebiet des Klimaschutzes und der Energiepolitik aus. Für die Mitglieder des Sachverständigenrates gilt § 37 Beamtenstatusgesetz entsprechend. Für die Erteilung einer Aussagegenehmigung ist der Senat zuständig. Für die Mitglieder des Sachverständigenrats kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. (4) Der Sachverständigenrat berät den Senat und die Bremische Bürgerschaft sowie den zuständigen Parlamentsausschuss zu Fragen des Klimaschutzes und der Energiepolitik. Der Sachverständigenrat begleitet die Fortschreibung der Klimaschutzstrategie gemäß § 4, prüft den Monitoring-Bericht gemäß § 4a Absatz 2 und wirkt an der Berichterstattung über die Entwicklung der Kohlendioxidemissionen im Land Bremen gemäß § 5 Absatz 3 bis 6 mit. Die Bremische Bürgerschaft, der zuständige Parlamentsausschuss und die zuständige Fachdeputation können verlangen, dass der Sachverständigenrat zu bestimmten Fragen der Klimaschutz- und Energiepolitik im Land Bremen Stellung nimmt oder Gutachten erarbeitet. Der Sachverständigenrat kann sich auf eigene Initiative, auf Anregung der Bremischen Bürgerschaft oder auf Anfrage des Senats oder des Magistrats der Stadt Bremerhaven mit Themen der Klimaschutz- und Energiepolitik befassen und insbesondere Vorschläge für zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen im Land Bremen vorlegen. (5) Alle öffentlichen Stellen im Land Bremen sind dazu verpflichtet, dem Sachverständigenrat die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Absatz 4 erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständigenrat ist befugt, die Daten im Sinne des Satzes 1 im zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Der Sachverständigenrat darf die vorhandenen personenbezogenen Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wurden, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nur verarbeiten, soweit das öffentliche Interesse hieran das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Sobald dies nach dem Zweck der Verarbeitung möglich ist, sind personenbezogene Daten zu pseudonymisieren oder, wenn der Zweck der Verarbeitung dies zulässt, zu anonymisieren; sobald die Daten nicht mehr, auch nicht in pseudonymisierter oder anonymisierter Form, benötigt werden, sind sie zu löschen. (6) Das Nähere zur Wahl der Mitglieder und der Arbeit des Sachverständigenrats sowie zu der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Sachverständigenrats regelt eine vom Senat zu erlassende Rechtsverordnung." |
10. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
" § 6a Monitoring zur Klimaanpassungsstrategie
(1) Die Klimaanpassungsziele und die Umsetzung der Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie nach § 3 werden von einem fortlaufenden, wissenschaftlich fundierten Monitoring begleitet.
(2) Zentrale Elemente des Monitorings sind:
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Förderung in weiteren Handlungsfeldern
(1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach § 1 entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepasst sind und Energie verbrauchernah bereitstellen oder erneuerbare Energien nutzen. Dies gilt insbesondere für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Gefördert werden können Maßnahmen insbesondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft. (2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologiebereichen, die den Zielen nach § 1 entsprechen. | " § 11 Förderung in weiteren Handlungsfeldern
(1) Das Land fördert sonstige Vorhaben, die eine den Zielen nach § 1 entsprechende Energienutzung gewährleisten, den örtlichen Verhältnissen angepasst sind sowie Energie einsparen, Treibhausgasemissionen vermeiden oder erneuerbare Energien nutzen. Gefördert werden können Maßnahmen insbesondere der privaten Haushalte und der Wirtschaft. (2) Das Land fördert Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben sowie Pilot- und Demonstrationsanlagen von Wirtschaft und Wissenschaft in Technologiebereichen, die den Zielen nach § 1 entsprechen. (3) Das Land fördert Vorhaben, die den Transformationsprozess zur Erreichung der Klimaneutralität in den einzelnen Sektoren unterstützen." |
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
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§ 12 Förderrichtlinien
(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen festgelegt. (2) Gefördert werden Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden. (3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. | " § 12 Förderrichtlinien
(1) Die Einzelheiten über eine Förderung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, insbesondere über Art und Höhe sowie das Verfahren der Förderung, werden durch Förderrichtlinien der Senatorin oder des Senators für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen festgelegt. Die Zuständigkeiten nach der Geschäftsverteilung im Senat bleiben hiervon unberührt. (2) Gefördert werden nur Vorhaben, die im Lande Bremen durchgeführt werden. (3) Die Förderung kann durch Zuschüsse, durch kreditverbilligende Maßnahmen oder durch die Gewährung von Darlehen oder Bürgschaften erfolgen. (4) Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht." |
13. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Senatorin" die Wörter "oder den Senator" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 3, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen. | "Die Anerkennung von Sachverständigen nach Absatz 2, deren Widerruf oder Rücknahme und weitere mit der Anerkennung im Zusammenhang stehende Aufgaben sowie die Überwachung der Ausübung der Sachverständigentätigkeit kann der Senat durch Rechtsverordnung auf die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen übertragen." |
14. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst:
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§ 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Heizungen | " § 15 Verbot des Anschlusses elektrischer Widerstandsheizungen" |
15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage des Klimaschutz- und Energieprogramms 2020 vom 15. Dezember 2009 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt. | "(1) § 4 Absatz 1 Satz 1 gilt durch die Vorlage der Klimaschutzstrategie 2038 bei der Bürgerschaft (Landtag) als erfüllt." |
16. In § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 1 Satz 1 sowie § 17 Absatz 3 werden nach dem Wort "Senatorin" die Wörter "oder der Senator" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 230756
ENDE |