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Regelwerk Energie

Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden sowie von ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes und im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013 (RWB-EFRE-Programm), Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Hessen -

Vom 25. Juli 2012
(StAnz. Nr. 33 vom 13.08.2012 S. 907)



siehe Fn. 1

Im Rahmen der Förderung von Vorhaben zur Nutzung innovativer Energieeffizienztechnologien (Marktvorbereitungsförderung) werden Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie in ausgewählten Nichtwohngebäuden gefördert, wenn diese geeignet sind, den jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes auf maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu reduzieren. Als Energiebezugsfläche ist hier die Nettofläche innerhalb der thermischen Hüllfläche entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4 zugrunde zu legen.

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die umfassende, energetisch optimierte Modernisierung von Wohngebäuden sowie ausgewählten Nichtwohngebäuden unter Einsatz passivhaustauglicher Bautechniken, durch die ein dem Anforderungsniveau von Passivhäusern angenäherter Heizwärmebedarf des Gebäudes erreicht wird. Das Förderprogramm umfasst energetische Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten sowie Sporthallen, wenn diese in räumlicher Verbindung zu Schulen stehen.

2. Fördergebiet

Es werden Vorhaben in ganz Hessen gefördert, Vorhaben in den Vorranggebieten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden bevorzugt gefördert. Vorranggebiete sind bis Ende 2013 die Regierungsbezirke Nordhessen und Mittelhessen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt).

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, in deren Eigentum sich das zu modernisierende Gebäude befindet.

Nicht antragsberechtigt sind Vereine.

Kontraktoren sind antragsberechtigt, wenn sie gewährleisten, dass die Zuwendung an den Eigentümer des zu modernisierenden Gebäudes weitergeleitet wird.

4. Verwendungszweck

Ziel ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie in Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und Sporthallen, wenn diese in Verbindung zu Schulen stehen. Gefördert werden die investiven Mehrkosten einer energetisch optimierten Modernisierung gegenüber einer energetischen Modernisierung, die die Mindestanforderungen der aktuell geltenden EnEV bei der Modernisierung von Bauteilen einhält.

Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist, dass die Investitionsmaßnahmen geeignet sind, einen jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes von maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu erreichen. Als Energiebezugsfläche ist für Wohngebäude der innerhalb der thermischen Hülle gelegene Teil der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) zugrunde zu legen. Bei Nichtwohngebäuden umfasst die Energiebezugsfläche die Nutzfläche nach DIN 277-2 zu 100 Prozent und die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte.

Der Jahresheizwärmebedarf ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen.

In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) können bauteilbezogene Investitionsmaßnahmen gefördert werden.

Dies setzt voraus:

  1. das vorherige Einverständnis des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz;
  2. die Einhaltung folgender Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten einzelner Hüllflächenbauteile:

Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten ist mit Antragstellung vorzulegen.

5. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt.

Zuwendungsfähig sind:

Es kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, der auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.

Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen und die Einhaltung der weiteren Voraussetzungen, zum Beispiel nach Ziffer 7 dieses Merkblatts. Eigenleistungen werden nicht bezuschusst.

Wenn der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes nach Vornahme der Modernisierungsmaßnahmen bis zu 25 kWh pro Quadratmeter beträgt, werden folgende, teilweise pauschalierte Mehrkosten als zuwendungsfähig anerkannt, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten jeder Einzelmaßnahme:

  1. Investiver Mehraufwand für die baulichen Maßnahmen:
    Außenwand: 35 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
    Dach: 30 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
    Oberste Geschossdecke: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
    Grundfläche/Kellerdecke: 12 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche
    Fenster: 100 Euro je Quadratmeter Bauteilfläche;
    Bei der Angabe der Bauteilfläche der Außenwand sind alle Fensterflächen abzuziehen, da diese gesondert berücksichtigt werden.
    Wenn das Gebäude im Zuge der Modernisierung erweitert wird, werden bei der Ermittlung des investiven Mehraufwands nur die Bauteilflächen des Bestandsgebäudes berücksichtigt, der investive Mehraufwand bei den neu errichteten Bauteilflächen ist nicht zuwendungsfähig.
    In diesen pauschalierten Mehrkosten ist die Umsatzsteuer enthalten. Sofern der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Umsatzsteuer jedoch nicht förderfähig und daher von den ermittelten Mehrkosten abzuziehen.
  2. Investiver Mehraufwand für die technische Gebäudeausrüstung, wenn diese ausschließlich aus energetischen Gründen installiert wird, kann in seiner tatsächlichen Höhe eingebracht werden (insbesondere raumlufttechnische Anlagen). Bestehen für den Einbau gebäudetechnischer Anlagen bereits besondere Vorschriften, sind die tatsächlichen Mehrkosten zu ermitteln und der Förderung zugrunde zu legen;
  3. Kosten für die Durchführung eines Blower-Door-Tests sowie Kosten für die Installation von Messeinrichtungen und die Durchführung von Messungen zum Heizenergieverbrauch des Gebäudes nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen, sofern diese nicht aufgrund anderer Vorschriften ohnehin erfolgen muss.
  4. Ebenfalls zuwendungsfähig sind die Planungsmehrkosten, und zwar bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der insgesamt für die energetische Modernisierungsmaßnahme entstehenden Planungskosten.

6. Verfahren

Anträge sind dreifach auf einem besonderen Formblatt beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen.

Dem Antrag sind in der Regel die folgenden Unterlagen beizufügen:

Der Kostenplan ist entsprechend den unter 5a) bis 5d) aufgeführten Kostengruppen zu gliedern. Für die baulichen Maßnahmen sind dabei die jeweiligen Bauteilflächen anzugeben und die unter 5a) aufgeführten pauschalierten Kostensätze zu verwenden.

Die fachtechnische Prüfung des Antrags und die fachliche Bewertung des Vorhabens erfolgen durch die hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH.

Der Zuwendungsbescheid wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) erteilt, der auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Prüfung der Verwendung der Zuwendung obliegt.

7. Weitere Bestimmungen

Voraussetzungen für Gewährung einer Zuwendung:

  1. Das zu modernisierende Gebäude muss eine kontrollierte Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung erhalten.
  2. Die Dichtheit des Gebäudes ist unmittelbar nach Abschluss der Baumaßnahmen mit einem Blower-Door-Test nachzuweisen. Dabei ist ein maximaler Luftwechsel von n50 < 1,0h-1 einzuhalten. Das Ergebnis ist im Rahmen des Verwendungsnachweises der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) vorzulegen.
  3. Die baulichen und technischen Maßnahmen sind während der Bauphase zu dokumentieren. Dies umfasst auch die fotografische Dokumentation der Durchführung der einzelnen Modernisierungsschritte sowie des gesamten Gebäudes vor und nach der Modernisierung.
    Eine Ausfertigung der Dokumentation ist der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) im Rahmen des Verwendungsnachweises zu übergeben. Der Zuwendungsempfänger muss damit einverstanden sein, dass das Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Dokumentation vollständig oder teilweise für spätere Informationsmaßnahmen oder Veröffentlichungen nutzt.
  4. Nach Abschluss der Baumaßnahmen ist der Heizwärmeverbrauch in den zwei folgenden Kalenderjahren zu messen und auszuwerten.
    Die Messergebnisse und Auswertungen sind über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren und auf Anforderung dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

    der hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH oder der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

    Die Erstellung eines Messkonzepts, die Installation und die Inbetriebnahme der Messtechnik sind rechtzeitig in die Bauplanung und -durchführung einzubeziehen.

    Für eine Förderung nach diesem Programm sind diese Voraussetzungen zwingend erforderlich.

8. Empfehlungen, Hinweise

Darüber hinaus sind folgende Regelungen und Hinweise zu beachten:

Dieses Merkblatt ersetzt das "Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von kommunalen Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. April 2011 (StAnz. S. 676).

Es gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen.

___________________________
1) Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (GVBl. I S. 429)

UWS Umweltmanagement GmbHENDE