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Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von Wohngebäuden sowie von ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten nach Teil II Nr. 1 der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung nach §§ 4 bis 8 des Hessischen Energiegesetzes und im Rahmen des Operationellen Programms für die Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in Hessen aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2007 bis 2013 (RWB-EFRE-Programm), Prioritätsachse: 1.9 Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Hessen -
Vom 25. Juli 2012
(StAnz. Nr. 33 vom 13.08.2012 S. 907)
siehe Fn. 1
Im Rahmen der Förderung von Vorhaben zur Nutzung innovativer Energieeffizienztechnologien (Marktvorbereitungsförderung) werden Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie in ausgewählten Nichtwohngebäuden gefördert, wenn diese geeignet sind, den jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes auf maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu reduzieren. Als Energiebezugsfläche ist hier die Nettofläche innerhalb der thermischen Hüllfläche entsprechend den Ausführungen unter Punkt 4 zugrunde zu legen.
1. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die umfassende, energetisch optimierte Modernisierung von Wohngebäuden sowie ausgewählten Nichtwohngebäuden unter Einsatz passivhaustauglicher Bautechniken, durch die ein dem Anforderungsniveau von Passivhäusern angenäherter Heizwärmebedarf des Gebäudes erreicht wird. Das Förderprogramm umfasst energetische Modernisierungsmaßnahmen in Wohn- und Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten sowie Sporthallen, wenn diese in räumlicher Verbindung zu Schulen stehen.
2. Fördergebiet
Es werden Vorhaben in ganz Hessen gefördert, Vorhaben in den Vorranggebieten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) werden bevorzugt gefördert. Vorranggebiete sind bis Ende 2013 die Regierungsbezirke Nordhessen und Mittelhessen sowie im Regierungsbezirk Darmstadt der Odenwaldkreis, die Odenwaldgemeinden des Landkreises Bergstraße (Lautertal, Lindenfels, Fürth, Grasellenbach, Rimbach, Mörlenbach, Birkenau, Wald-Michelbach, Abtsteinach, Gorxheimertal, Hirschhorn, Neckarsteinach) und die Odenwaldgemeinden des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Modautal, Fischbachtal und Groß-Umstadt).
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, in deren Eigentum sich das zu modernisierende Gebäude befindet.
Nicht antragsberechtigt sind Vereine.
Kontraktoren sind antragsberechtigt, wenn sie gewährleisten, dass die Zuwendung an den Eigentümer des zu modernisierenden Gebäudes weitergeleitet wird.
4. Verwendungszweck
Ziel ist die Förderung von Investitionsvorhaben zur nachhaltigen Verringerung von CO2-Emissionen im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen in Wohngebäuden sowie in Verwaltungsgebäuden, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und Sporthallen, wenn diese in Verbindung zu Schulen stehen. Gefördert werden die investiven Mehrkosten einer energetisch optimierten Modernisierung gegenüber einer energetischen Modernisierung, die die Mindestanforderungen der aktuell geltenden EnEV bei der Modernisierung von Bauteilen einhält.
Voraussetzung für eine Förderung nach diesem Programm ist, dass die Investitionsmaßnahmen geeignet sind, einen jährlichen Heizwärmebedarf des Gebäudes von maximal 25 kWh pro Quadratmeter zu erreichen. Als Energiebezugsfläche ist für Wohngebäude der innerhalb der thermischen Hülle gelegene Teil der Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoflV) zugrunde zu legen. Bei Nichtwohngebäuden umfasst die Energiebezugsfläche die Nutzfläche nach DIN 277-2 zu 100 Prozent und die innerhalb der thermischen Hülle gelegenen Verkehrsflächen und technischen Funktionsflächen zu jeweils 60 Prozent. Nicht berücksichtigt werden hierbei Treppen, Aufzüge und Installationsschächte.
Der Jahresheizwärmebedarf ist bei Antragstellung rechnerisch nach dem Passivhaus-Projektierungspaket (PHPP) oder einem gleichwertigen, für die Planung von Passivhäusern geeigneten Verfahren auf der Grundlage der DIN EN 832 nachzuweisen.
In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) können bauteilbezogene Investitionsmaßnahmen gefördert werden.
Dies setzt voraus:
Der rechnerische Nachweis der Einhaltung der Wärmedurchgangskoeffizienten ist mit Antragstellung vorzulegen.
5. Art und Umfang der Förderung
Die Förderung wird im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind:
Es kann ein Zuschuss bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden, der auf einen Höchstbetrag begrenzt wird.
Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen und die Einhaltung der weiteren Voraussetzungen, zum Beispiel nach Ziffer 7 dieses Merkblatts. Eigenleistungen werden nicht bezuschusst.
Wenn der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes nach Vornahme der Modernisierungsmaßnahmen bis zu 25 kWh pro Quadratmeter beträgt, werden folgende, teilweise pauschalierte Mehrkosten als zuwendungsfähig anerkannt, und zwar unabhängig von den tatsächlichen Kosten jeder Einzelmaßnahme:
6. Verfahren
Anträge sind dreifach auf einem besonderen Formblatt beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu stellen.
Dem Antrag sind in der Regel die folgenden Unterlagen beizufügen:
Der Kostenplan ist entsprechend den unter 5a) bis 5d) aufgeführten Kostengruppen zu gliedern. Für die baulichen Maßnahmen sind dabei die jeweiligen Bauteilflächen anzugeben und die unter 5a) aufgeführten pauschalierten Kostensätze zu verwenden.
Die fachtechnische Prüfung des Antrags und die fachliche Bewertung des Vorhabens erfolgen durch die hessenENERGIE Gesellschaft für rationelle Energienutzung mbH.
Der Zuwendungsbescheid wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) erteilt, der auch die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Prüfung der Verwendung der Zuwendung obliegt.
7. Weitere Bestimmungen
Voraussetzungen für Gewährung einer Zuwendung:
8. Empfehlungen, Hinweise
Darüber hinaus sind folgende Regelungen und Hinweise zu beachten:
Dieses Merkblatt ersetzt das "Merkblatt zur Förderung der energetisch optimierten Modernisierung von kommunalen Wohngebäuden und ausgewählten Nichtwohngebäuden (Verwaltungsgebäude, Schulen, Kindergärten und -tagesstätten, Sporthallen in Verbindung mit Schulen) mit passivhaustauglichen Komponenten" des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 19. April 2011 (StAnz. S. 676).
Es gilt ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger des Landes Hessen.
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1) Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2010 (GVBl. I S. 429)
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