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Regelwerk, Energie
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Verwaltungsverfahren wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER")
- Hessen -

Vom 6. Februar 2023
(StAnz Nr. 8 vom 20.02.2023 S. 301; 10.09.2024 S. 850 24)



Bezug: § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") hat die Regulierungskammer Hessen (RegKH) gegenüber den Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG im Zuständigkeitsbereich der RegKH am 28. Dezember 2022 beschlossen:

  1. Die nachfolgenden Kostenarten gelten als volatile Kosten im Sinne des § 11 Abs. 5 ARegV:
    1. Kosten für die Beschaffung von Energie zum Zwecke der Vorwärmung von Gas im Zusammenhang mit der Gasdruckregelung,
    2. Kosten für die Beschaffung und die Wiederaufbereitung von Adsorptionsmittel zum Zwecke der Deodorierung von Gas,
    3. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufgrund von Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16a Satz 1 EnWG, soweit diese nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen,
    4. Kosten aus Schadensersatzansprüchen einschließlich hiermit im Zusammenhang stehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, welche infolge einer Übernahme von Gas aus dem Ausland ins deutsche Fernleitungsnetz entstehen, welches nicht den Bestimmungen des Arbeitsblatts G 260 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (Stand 2021) entspricht, soweit die Übernahme derartigen Gases zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland benötigt wird und die Netzbetreiber nach Übernahme des Gases alle angemessenen Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen und insbesondere die ihnen zur Verfügung stehenden, relevanten Informationen wie Messwerte und sonstige Daten über die Beschaffenheit des transportierten Gases den Anschlusskunden einschließlich Speicherbetreibern, bei welchen eine Schädigung nicht fernliegend erscheint, zur Verfügung stellen.
  2. Dieser Beschluss ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden. Ziffer 1 d) gilt nur für Kosten aus Schadensereignissen, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 31. März 2024 resultieren.
  3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Der vollständige Beschlusstext ist auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen unter dem Pfad: www.regulierungskammer.hessen.de → Transparenz Netzentgeltbildung → Veröffentlichungen nach § 74 EnWG → Beschlüsse veröffentlicht.



Festlegung zur Verlängerung bestimmter Regelungen der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER")
- Hessen -

Vom 10. September 2024
(Stanz. Nr. 39 vom 23.09.2024 S. 850)

§ 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)

Die Regulierungskammer Hessen hat von Amts wegen das Verfahren gegenüber den nach § 54 Abs. 2 EnWG betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG hinsichtlich der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") abgeschlossen. Verfügender Teil der Festlegung

  1. Tenorziffer 2 Satz 2 des Beschlusses 312/2022 mit dem Aktenzeichen: III-075-s-20-01-02#001 vom 28. Dezember 2022 wird dahingehend abgeändert, dass die Tenorziffer 1d) des genannten Beschlusses für Kosten aus Schadensereignissen gilt, welche aus Gaseinspeisungen vor Ablauf des 30. September 2026 resultieren.
  2. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, einzureichen.

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

Der vollständige Text der Festlegung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen https://regulierungskammer. hessen.de/ unter dem Pfad Transparenz Netzentgeltbildung Veröffentlichungen nach § 74 EnWG " Festlegungsverfahren - Beschlüsse " Verlängerung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") veröffentlicht.

Die Festlegung gilt nach § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.

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