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Verwaltungsverfahren wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER")
- Hessen -
Vom 6. Februar 2023
(StAnz Nr. 8 vom 20.02.2023 S. 301; 10.09.2024 S. 850 24)
Bezug: § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wegen Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") hat die Regulierungskammer Hessen (RegKH) gegenüber den Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG im Zuständigkeitsbereich der RegKH am 28. Dezember 2022 beschlossen:
Der vollständige Beschlusstext ist auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen unter dem Pfad: www.regulierungskammer.hessen.de → Transparenz Netzentgeltbildung → Veröffentlichungen nach § 74 EnWG → Beschlüsse veröffentlicht.
Festlegung zur Verlängerung bestimmter Regelungen der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER")
- Hessen -
Vom 10. September 2024
(Stanz.
Nr. 39 vom 23.09.2024 S. 850)
§ 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a der Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Die Regulierungskammer Hessen hat von Amts wegen das Verfahren gegenüber den nach § 54 Abs. 2 EnWG betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG hinsichtlich der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") abgeschlossen. Verfügender Teil der Festlegung
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, einzureichen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).
Der vollständige Text der Festlegung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer Hessen https://regulierungskammer. hessen.de/ unter dem Pfad Transparenz Netzentgeltbildung Veröffentlichungen nach § 74 EnWG " Festlegungsverfahren - Beschlüsse " Verlängerung der Festlegung zu volatilen Kosten für verschiedene Aspekte des Erdgastransports ("VOLKER") veröffentlicht.
Die Festlegung gilt nach § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind.
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