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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Energiegesetzes und der Hessischen Bauordnung
- Hessen -
Vom 22. November 2022
(GVBl. Nr. 36 vom 28.12.2022 S. 571)
Artikel 1
Änderung des Hessischen Energiegesetzes
Das Hessische Energiegesetz vom 21. November 2012 (GVBl. S. 444), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel
PräambelHessen muss auch in Zukunft ein starkes Industrie- und Dienstleistungsland bleiben. Gleichzeitig sind der Schutz der Umwelt und der schonende Umgang mit Ressourcen Grundlage unseres Handelns. Vor diesem Hintergrund muss die hessische Energieversorgung der Zukunft eine sichere und umweltschonende sein, die bezahlbar und gesellschaftlich akzeptiert ist. Das Prinzip der langfristig möglichst kostengünstigsten Realisierung ist als eine wesentliche Grundlage in die Entscheidung über die konkreten Schritte der Energiewende mit einzubeziehen. Hierdurch kann das Hessische Energiegesetz zugleich dazu beitragen, die Chancen der Energiewende für Innovation, Technologieführerschaft und Arbeitsplatzsicherung zu nutzen. Dies soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit notwendig zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden.
wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme möglichst zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen bis zum Jahr 2050 sowie die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent. | "(1) Ziele dieses Gesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Ziele sind auch die Ausweisung von Vorranggebieten zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte und die Nutzung von Photovoltaikanlagen in einer Größenordnung von 1 Prozent der Fläche des Landes Hessen." |
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Weiterhin erfolgt im Landesentwicklungsplan die Vorgabe, in den Regionalplänen Windvorrangflächen mit Ausschlusswirkung in einer Größenordnung von 2 Prozent der Landesfläche in substanziell geeigneten Gebieten festzulegen. | "(3) In den Regionalplänen sind anteilig Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie in Höhe der in § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) für das Land Hessen festgelegten Flächenbeitragswerte auszuweisen." |
c) Nach Abs. 4 werden als Abs. 5 bis 7 angefügt:
"(5) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
(6) Hessische Förderrichtlinien oder Förderangebote, die ganz oder teilweise die Beschaffenheit der Gebäudehülle betreffen, werden durch eine neue Richtlinie des für Energieeffizienz zuständigen Ministeriums ergänzt. Diese fördert Maßnahmen, die die jeweils geltenden gesetzlichen energetischen Mindestanforderungen für Neu- und Erweiterungsbauten sowie die Sanierung von Gebäuden in einer nicht nur geringfügigen Weise übererfüllen. Dabei werden Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen, in der Förderung besonders honoriert. § 35 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 15. März 1999 (GVBl. I S.248) findet keine Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Verwendung oder Bereitstellung von Städtebauförderungsmittel nach § 164a des Baugesetzbuchs, zu deren Finanzierung der Bund sich gemäß Art. 104b des Grundgesetzes und § 164b des Baugesetzbuchs beteiligt.
(7) Die Erreichung der Ziele des Abs. 1 soll durch die Steigerung der Energieeffizienz, die Verbesserung der Energieeinsparungen, die Förderung des Ausbaus einer möglichst dezentralen und soweit sinnvoll zentralen Energieinfrastruktur aus erneuerbaren Energien, die Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen, die Schaffung der gesellschaftlichen Akzeptanz für den Umbau hin zu einer Energieversorgung aus erneuerbaren Energien und die Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels gewährleistet werden. Landeseigenen Vorhaben kommt dabei eine Vorbildfunktion zu."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Kraft-Wärme-Kopplung" wird durch die Wörter "hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der Minimierung des Energieeinsatzes bei Baumaßnahmen und Baustoffen" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Entscheidung über die zu fördernden Maßnahmen werden hocheffiziente Gebäude vorrangig berücksichtigt, insbesondere Gebäude, die zusätzlich Endenergie zur externen Nutzung bereitstellen."
b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Land fördert klima- und kosteneffiziente investive Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen. | "(3) Das Land fördert investive Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz, auf der Grundlage einer kommunalen fachlichen Planung. Energetisch bedingte Anforderungen sind bei der Umsetzung der Maßnahmen einzuhalten." |
4. In § 5 wird nach dem Wort "-verwendung" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Energiequellen" die Wörter "und Energiespeichertechnologien sowie zugehörige Machbarkeitsstudien" eingefügt.
5. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energieerzeugung und -verwendung, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität. | "Gegenstand des Förderprogramms sind insbesondere innovative Vorhaben zur rationellen Energiebereitstellung auf Basis regenerativ erzeugter Energieträger, zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, zur Umwandlung und Speicherung von Energie, zur Netzintegration und Vorhaben im Bereich der Elektromobilität." |
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 werden die Wörter "und die Gründung von Energieagenturen" gestrichen.
b) In Abs. 2 werden nach dem Wort "Klimaschutzkonzepte)" die Wörter "sowie für die kommunale Gebietsentwicklung" eingefügt.
c) In Abs. 3 wird das Wort "Kraft-Wärme-Kopplungs-Potenzialen" durch die Wörter "zentralen Wärmeversorgungspotenzialen, wie zum Beispiel Potenziale zur Kraft-Wärme-Kopplung" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen
(1) Bei der energetischen Sanierung landeseigener Gebäude sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), einzuhalten. (2) Bei landeseigenen Neubauten sind in der Regel die Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude nach der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu unterschreiten. Der Strombedarf ist in der Regel zu minimieren und durch erneuerbare Energien zu decken. (3) Näheres regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. (4) Bei der Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Waren, technischer Geräte oder Ausrüstungen, auch wenn der Auftragswert unter dem nach § 1 Abs. 1 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) maßgeblichen Schwellenwert, liegt, sind die Anforderungen an die Energieeffizienz und den Energieverbrauch sowie die Klimaauswirkungen nach den §§ 67 und 68 der Vergabeverordnung zu beachten. | " § 9 Anforderungen an landeseigene Gebäude und Beschaffungen
"(1) Bei Sanierung bestehender landeseigener Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu sanieren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 55 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für ein entsprechend neu zu errichtendes Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 2 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes ("Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz") vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard EffizienzgebäudeBund 55). Es sind vorwiegend Baumaterialien aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen sowie Baustoffe und Produkte mit geringem Energieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen. Der Energieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zu minimieren. (2) Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens 40 Prozent des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs beträgt, der nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) für das Gebäude zulässig ist und die Außenbauteile die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Tabelle 1 der Anlage zu den Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes ("Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz") vom 25. August 2021 nicht überschreiten (Gebäudeenergieeffizienzstandard EffizienzgebäudeBund 40). Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt eine Richtlinie des für den staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium. Darin sollen die Energieeffizienzfestlegungen für klimaneutrale Neu-/ Erweiterungsbauten und Gebäudesanierungen des Bundes ("Vorbildfunktion Bundesgebäude für Energieeffizienz") vom 25. August 2021 berücksichtigt werden. (4) Unabhängig vom Erreichen oder Überschreiten der Schwellenwerte des § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), gilt
§ 4 Abs. 1 des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes gilt bei Beschaffungen nach Satz 1 Nr. 2. |
8. Nach § 9 wird als § 9a eingefügt:
" § 9a Installation und Betrieb von Photovoltaikanlagen
(1) Bei bestehenden landeseigenen Gebäuden sind ab dem 29. November 2024 anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt. Bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten sind anteilig auf den Dachflächen des Gebäudes Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes mehr als 50 Quadratmeter beträgt und nach dem 29. November 2023 mit der Errichtung des Gebäudes begonnen wird.
(2) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen landeseigenen Parkplatzes mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht.
(3) Die Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 und 2 kann durch Dritte erfolgen. Die Mindestgröße der Photovoltaikanlagen nach Abs. 1 und 2 sowie nähere Einzelheiten regelt eine Richtlinie des für staatlichen Hochbau zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Energierecht zuständigen Ministerium.
(4) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für
Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, soweit
(5) Die Pflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 2 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall
9. In § 10 werden nach dem Wort "Körperschaften" ein Komma und das Wort "Genossenschaften" eingefügt.
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Strom- und Wärmebereich, insbesondere von Windkraft, Photovoltaik, Solarthermie, Biomasse, Geothermie und Wasserkraft, sowie zur Darstellung und Fortschreibung der Potenziale für erneuerbare Energien" durch "sowie ihrer Potenziale und weiterer energiebezogener Indikatoren" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "möglichst alle" durch "die quantifizierbaren" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die nach Abs. 1 erfassten Daten werden in Karten (Hessischer Energieatlas) zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. | "(2) Sofern die nach Abs. 1 erfassten Daten auf regionaler Ebene vorliegen, werden diese in digitalen Karten zusammengefasst und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht." |
11. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vierter Teil Zuständigkeiten und Schlussvorschriften | "Vierter Teil Weitere Verpflichtungen" |
12. § 12 wird durch die folgenden §§ 12 und 13 ersetzt:
alt | neu |
§ 12 Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), wird in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, dem Gemeindevorstand, in den Landkreisen dem Kreisausschuss als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. (2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständige Behörde
das Regierungspräsidium. (3) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium und oberste Aufsichtsbehörde das für das Energierecht zuständige Ministerium. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ist die nach Abs. 1 zuständige Behörde. | " § 12 Photovoltaikanlagen auf nicht landeseigenen Stellplätzen
(1) Bei Neubau eines für eine Photovoltaiknutzung geeigneten offenen nichtlandeseigenen Parkplatzes mit mehr als 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge besteht die Verpflichtung, über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 29. November 2023 bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 kann durch Dritte erfolgen. (2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde auf Antrag davon befreit. Von der Pflicht nach Abs. 1 ist zu befreien, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über
zu treffen und die zuständigen Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände für den Vollzug der §§ 9a und 12 zu bestimmen sowie Regelungen über damit verbundene Kostenfolgen oder einen Ausgleich im Falle der Mehrbelastung oder Entlastung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffen. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 über einem Stellplatz Photovoltaikanlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig installiert oder betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. § 13 Kommunale Wärmeplanung (1) Ab dem 29. November 2023 sind die Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern verpflichtet, zur Erreichung der Energie- und Klimaziele eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und zu veröffentlichen. (2) Ein kommunaler Wärmeplan hat Darlegungen zu folgenden Aspekten zu beinhalten:
(3) Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung sind die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, für die von ihnen betriebenen Wärmenetze Dekarbonisierungspläne vorzulegen. Darin soll beschrieben werden, wie der Anteil von erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme an der gelieferten Wärme bis 2030 auf mindestens 30 Prozent und bis 2045 auf 100 Prozent ansteigen soll. (4) Soweit dies zur Erstellung kommunaler Wärmepläne erforderlich ist, sind Gemeinden berechtigt, vorhandene Daten bei Energieunternehmen, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie bei der öffentlichen Hand zu erheben; dies gilt auch soweit es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, sind bei der Übermittlung als vertraulich zu kennzeichnen. (5) Die für das Energierecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der Ministerin oder dem Minister der Finanzen, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über
Das für das Energierecht zuständige Ministerium bestimmt, wer für die Überwachung der Vorgaben des § 13 zuständig ist. (6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 keine Dekarbonisierungspläne vorlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden." |
13. Nach dem neuen § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Fünfter Teil
Schlussvorschrift"
14. Der bisherige § 13 wird § 14 und in Satz 2 wird die Angabe "2022" durch "2029" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Hessischen Bauordnung
Die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 wird die Angabe "0,25 m" durch "0,40 m" ersetzt.
b) Abs. 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche."
c) Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Als Nr. 11 wird angefügt:
"11. gebäudeunabhängige Wärmepumpen sowie Wärmepumpen an Gebäuden, einschließlich ihrer Fundamente und Einhausungen, mit einer Höhe von bis zu 2 m über der Geländeoberfläche und einer Gesamtlänge bis zu 3 m entlang der Grundstücksgrenze."
d) Als Abs. 13 wird angefügt:
"(13) Die Regelungen des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes vom 24. September 1962 (GVBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2022 (GVBl. S. 460), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
2. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. Kleinteile, die nicht zur Brandausbreitung beitragen."
b) Als Abs. 5 Satz 3 wird angefügt:
"Abweichend von Abs. 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen, die den Technischen Baubestimmungen nach § 90 entsprechen, mit Ausnahme der Dämmstoffe, aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig."
3. § 35 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Gebäudeteile oder" durch "Brandabschnitte und" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, mindestens 1,25 m entfernt sein müssen
| "Zu Brandwänden und zu Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind,
|
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 222528
ENDE |