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Hamburgisches Kohleausstiegsgesetz
- Hamburg -
Vom 20. Juni 2019
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 28.06.2019 S. 204)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Zweites Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 261), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, 531), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zum Zweiten Teil erhält folgende Fassung:
"Maßnahmen zur klimaverträglichen und sparsamen Verwendung von Energie".
1.2 Hinter dem Eintrag zu § 4 wird der Eintrag " § 4a Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz des Klimas durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche und risikoarme Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. | "(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Klima zu schützen und einen Beitrag zur Sicherung der Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 zu leisten. Dies soll im Rahmen der Möglichkeiten und Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg erreicht werden, unter anderem durch eine möglichst sparsame, rationelle und ressourcenschonende sowie eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Erzeugung, Verteilung und Verwendung von Energie im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren. Der Senat soll den auf Bundesebene umzusetzenden Kohleausstieg unterstützen und darauf hinwirken, ihn zu beschleunigen. Er soll darauf hinwirken, dass in der Freien und Hansestadt Hamburg bis zum 31. Dezember 2030 die Beendigung der Energieerzeugung aus Stein- und Braunkohle (Kohleausstieg) möglich gemacht wird. Dabei soll aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme von der Nutzung städtischer Wärmenetze ausgeschlossen werden." |
2.2 In Absatz 2 Nummer 4 wird hinter dem Wort "Kraft-Wärme-Kopplung" die Textstelle "ohne Einsatz von Stein- oder Braunkohle" eingefügt.
3. In § 2 wird hinter Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grenze eines Grundstücks hinaus haben. Einrichtungen, die ausschließlich und direkt Industriestandorte mit Wärme versorgen, gelten nicht als Wärmenetz im Sinne dieses Gesetzes."
4. Die Überschrift zum Zweiten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Maßnahmen zur sparsamen Verwendung von Energie | "Maßnahmen zur klimaverträglichen und sparsamen Verwendung von Energie". |
5. Hinter § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Wärme aus Kohleverbrennung in Wärmenetzen
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2019 keine von Dritten unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierte Wärme beziehen oder vertreiben.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg und die in ihrem Eigentum stehenden Wärmeversorgungsunternehmen werden spätestens nach dem 31. Dezember 2030 keine Wärme selbst erzeugen oder vertreiben, die unmittelbar auf der Erzeugung aus Stein- oder Braunkohle basiert. Sie sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele, den Einsatz von unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme bereits vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglichst weitgehend zu vermeiden. Spätestens zum 31. Dezember 2025 prüft die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in § 1 Absatz 1 genannten Ziele, ob ein vollständiger Verzicht auf unmittelbar aus Stein- oder Braunkohle produzierter Wärme vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist möglich ist.
(3) Im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg oder ihrer juristischen Personen einschließlich deren Tochterunternehmen stehende Flächen, für die das Hamburgische Wegegesetz nicht gilt, werden für die Verlegung von neuen Wärmenetzen nicht zur Verfügung gestellt, wenn diese Wärmenetze für Wärme aus Erzeugungsanlagen verwendet werden sollen, in denen unmittelbar Stein- oder Braunkohle eingesetzt wird. Dies gilt nicht für die Erweiterung bestehender Wärmenetze, die ausschließlich dem Anschluss neuer, bisher nicht an das Wärmenetz angeschlossener Wärmekunden oder Anschlussnehmer dient."
ID: 191422
ENDE |