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Regelwerk, Energienutzung, Strahlenschutz
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AtZustVO - Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Atom- und Strahlenschutzrecht
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 29 vom 11.11.2019 S. 916)



Archiv: 2002

Aufgrund des § 1 Buchst. d und e des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 359), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Ausführung

  1. des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124),
  2. des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2058), und
  3. der zu den Nummern 1 und 2 erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes.

Teil 2
Zuständigkeit nach dem Atomgesetz

§ 2 Zuständigkeit für den Vollzug

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug der Vorschriften des Atomgesetzes ist, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkun gen Dritter erfolgen dessen Genehmigungen oder aufsichtliche Maßnahmen im Einvernehmen mit dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Einrichtung einer Landessammelstelle gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes ist das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

§ 3 Staatliche Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen gemäß § 19 des Atomgesetzes obliegt dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt und daneben, sofern es sich um den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter handelt, der Polizei. Im Übrigen ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium für die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes zuständig.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) ist mit Ausnahme des § 6 der Atorrnechtlichen Entsorgungsverordnung das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Die nach § 6 zuständigen Genehmigungsbehörden weisen in ihren Entscheidungen auf die Einhaltung der Mitteilungspflichten und auf die Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt hin. Sie teilen ihre Entscheidungen jährlich im Fall von offenen radioaktiven Stoffen als Abdruck der Entscheidung und in allen anderen Fällen als Auflistung der nach Satz 1 zuständigen Stelle mit. Zuständige Behörde für alle anderen Fälle nach § 6 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium.

Teil 3
Zuständigkeit nach dem Strahlenschutzgesetz

§ 4 Rechtfertigung einer Tätigkeitsart

Für den Strahlenschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 7 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium.

§ 5 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 10 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschütz Sachsen-Anhalt.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

(1) Zuständig für Genehmigungen nach § 12 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes ist

  1. für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Strahlenschutzgesetzes und für Bestrahlungsvorrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Strahlenschutzgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,
  2. für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Strahlenschutzgesetzes
    1. das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium, falls es sich um den Umgang im Zusammenhang mit einer Landessammelstelle handelt oder falls sich eine Genehmigung nach den §§ 7, 9 des Atomgesetzes oder ein Planfeststellungsbeschluss nach § 9b des Atomgesetzes auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen erstreckt, und
    2. im Übrigen das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt,
  3. für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 des Strahlenschutzgesetzes und von Störstrahlern nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Strahlenschutzgesetzes das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

Mit Ausnahme Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist das Benehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt herzustellen, es sei denn, es sind ausschließlich berufliche Expositionen im Sinne von § 2 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes zu besorgen.

(2) In Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt in dieser Verordnung an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

(3) Anzeigen über den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die nach § 17 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes keiner Genehmigung bedürfen, sowie Anzeigen zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen nach § 19 des Strahlenschutzgesetzes werden von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden gemäß deren Zuständigkeitsbereichen entgegen genommen

(4) Hinsichtlich der Gewährleistung des erforderlichen Schutzes von hochradioaktiven Strahlenquellen im Sinne von § 5 Abs. 36 des Strahlenschutzgesetzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter erfolgen die Genehmigungen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a im Einvernehmen mit dem für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium und in den übrigen Fällen im Einvernehmen mit der Polizei.

(5) Für die strahlenschutzrechtliche Aufsicht nach den §§ 178 und 179 des Strahlenschutzgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 7 Tätigkeiten in fremden Anlagen

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung für Tätigkeiten in fremden Anlagen nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 26 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

§ 8 Genehmigungsbedürftige Beförderung

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe nach § 27 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesannt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. Hinsichtlich des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstiger Einwirkungen Dritter ist das Einvernehmen mit der Polizei herzustellen.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe im öffentlichen Verkehrsraum ist die Polizei.

§ 9 Genehmigungsbedürftiger Zusatz radioaktiver Stoffe und genehmigungsbedürftige Aktivierung

Zuständige Behörde für die Genehmigung des Zusatzes radioaktiver Stoffe und die Aktivierung im Sinne von § 40 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

§ 10 Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

Zuständige Behörde für den Schutz der Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit Expositionen durch natürlich vorkommende Radioaktivität nach den §§ 55 bis 59 des Strahlenschutzgesetzes sind die in § 6 genannten Behörden.

§ 11 Tätigkeit mit Rückständen; Materialien

Zuständige Behörde im Sinne der §§ 60 bis 66 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. Es kann im Einzelfall das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt beauftragen. Im Falle überwachungsbedürftiger Rückstände in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage ist zuständige Behörde das Landesamt für Geologie und Bergwesen.

§ 12 Freigabe radioaktiver Stoffe

Für die Zuständigkeit von Freigaben im Sinne des § 68 des Strahlenschutzgesetzes gelten die §§ 2, 5 und 6 dieser Verordnung entsprechend.

§ 13 Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen

Das für Gesundheitsschutz zuständige Ministerium ist zuständig für die Bestimmung der ärztlichen und zahnärztlichen Stellen für die Qualitätssicherung bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen bei der medizinischen Strahlenanwendung und bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen nach § 86 des Strahlenschutzgesetzes.

§ 14 Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Kursen nach § 74 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

(2) Zuständige Stellen für die Ausstellung der Bescheinigung über den Erwerb der Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind

  1. die Ärztekammer Sachsen-Anhalt,
  2. die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt und
  3. die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt

jeweils für ihre Mitglieder; die Zahnärztekammer und die Tierärztekammer auch für die zur technischen Mitwirkung berechtigten Personen in ihrem Bereich.

(3) Für Medizinphysik-Experten im Sinne des § 5 Abs. 24 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 2.

(4) Für Lehrkräfte irn Sinne des § 30 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244) ist das Landesschulamt zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 2.

(5) Für alle anderen Personen ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt zuständige Stelle im Sinne des Absatzes 2.

§ 15 Notfallpläne

Zuständig für die Aufstellung der allgemeinen und besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Fachministerium.

§ 16 Information der Bevölkerung und Verhaltensempfehlung

Zuständige Behörde ftir die Information der Bevölkerung nach § 120 Abs. 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium.

§ 17 Schutz vor Radon

(1) Zuständige Behörde nach den §§ 121, 122, 123 und 125 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde nach den §§ 127 bis 130 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucher-Schutz Sachsen-Anhalt.

§ 18 Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten

Zuständige Behörde nach den §§ 134 und 135 des Strahlenschutzgesetzes ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 19 Radioaktive Altlasten

(1) Zuständige Behörde ftir die Erfassung von radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, die Entgegennahme von Meldungen und Mitteilungen, die Verpflichtung von Verantwortlichen, die Information der betroffenen Öffentlichkeit, die Verbindlicherklärung von Sanierungsplänen, die behördliche Sanierungsplanung und die Festsetzung eines Wertausgleichs nach den §§ 136 bis 144 und 146 bis 148 des Strahlenschutzgesetzes ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. Befinden sich die radioaktiven Altlasten in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage, ist zuständige Behörde das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt.

(2) Zuständige Behörde für den Schutz von Arbeitskräften nach § 145 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt.

§ 20 Sonstige bestehende Expositionssituationen

(1) Für die Zuständigkeit bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen gilt § 6 entsprechend.

(2) Zuständige Behörde

  1. für die Entgegennahme der Mitteilung über den Fund eines radioaktiven Stoffes nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung,
  2. für die Erlangung der tatsächlichen Gewalt eines radioaktiven Stoffes nach § 168 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung,
  3. für die Mitteilung des Fundes oder der Erlangung einer hochradioaktiven Strahlenquelle an das Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz nach § 168 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung und
  4. für die behördliche Entscheidung nach § 168 Abs. 4 der Strahlenschutzverordnung ist das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, sofern der Fund oder die Erlangung auf einem Betriebsgelände im Sinne des § 1 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung erfolgt und in allen übrigen Fällen das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

§ 21 Überwachung der Umweltradioaktivität

(1) Zuständige Behörde für die Überwachung der Umweltradioaktivität ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium. Es beauftragt das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 162 des Strahlenschutzgesetzes mit Ausnahme der Untersuchung des Trinkwassers. Zuständig hierfür sind die für den Vollzug der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden.

§ 22 Bestimmung von Messstellen

(1) Das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium ist zuständig für die Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen Exposition nach § 169 des Strahlenschutzgesetzes.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ist zuständig für die Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 des Strahlenschutzgesetzes.

§ 23 Besondere Zuständigkeiten nach der Strahlenschutzverordnung

(1) Zuständige Behörden nach § 54 der Strahlenschutzverordnung sind die für den Brandschutz zuständigen Behörden.

(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt ist zuständige Behörde für die Datenübermittlung nach § 125 der Strahlenschutzverordnung und für die Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten nach § 175 der Strahlenschutzverordnung.

§ 24 Sonstige Zuständigkeit

Soweit eine Zuständigkeit in Teil 3 nicht bestimmt worden ist, ist das für Umweltangelegenheiten zuständige Ministerium zuständig.

Teil 4
Schlussvorschriften

§ 25 Veränderung von Entscheidungen

Die für die Planfeststellung, die Erteilung einer Erlaubnis, Zulassung, Genehmigung, oder sonstige Berechtigung für die Festsetzung, öffentliche Bestellung oder für die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung, nachträgliche Beauflagung oder Ablehnung.

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zuständigkeitsverordnung für das Atom- und Strahlenschutzrecht vom 27. August 2002 (GVBl. LSA S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 852, 854), außer Kraft. § 18 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in Kraft.

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