Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. Mai 2022
(MBl. LSA Nr. 19 vom 07.06.2022 S. 183)
Die Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Mai 2022 zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung wird in der Anlage bekannt gemacht.
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| Anlage Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.05.2022 |
Festlegung der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 12.05.2022
zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 Anreizregulierungsverordnung (ARegV).
In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V .m. § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV, § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ARegV und § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. §§ 29 und 28 StromNEV wegen der Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV hat die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt, im Folgenden "LRB", am 12.05.2022 beschlossen:
- Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG im Zuständigkeitsbereich der LRB sind verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 01.07.2022 vollständig bei der LRB einzureichen.
Abweichend von dieser Verpflichtung sind Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG, an deren Verteilernetz weniger als 30.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und die einen Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV bis zum 31.03.2022 stellen, verpflichtet, alle für die Ermittlung des Ausgangsniveaus erforderlichen Unterlagen bis zum 31.10.2022 vollständig bei der LRB einzureichen.
- Die unter Ziffer 1 genannten Netzbetreiber sind verpflichtet, den Unterlagen einen Bericht über die Ermittlung der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie einen Erhebungsbogen beizufügen.
- Der Bericht nebst Anhang ist in der Struktur und mit dem Inhalt zu erstellen, wie sie in Anlage Bericht zu dieser Festlegung vorgegeben ist. Der Bericht und die ihm beizufügenden Anlagen sind in elektronischer Form vorzulegen.
Die elektronische Fassung des Berichts ist im PDF-Format zu übermitteln und muss automatisch durchsuchbar sein.
Dies gilt auch für tabellarische Darstellungen.
Die Vorlage des Berichts und einzelner Anlagen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in die elektronische Form zu überführen sind, bleibt in Schriftform zugelassen.
- Der Erhebungsbogen ist ausschließlich elektronisch unter Nutzung der von der LRB zum Download bereit gestellten XLSX-Datei vollständig und richtig ausgefüllt zu übermitteln.
Beim Ausfüllen der XLSX-Datei darf keine Veränderung an der Struktur vorgenommen werden.
Den Daten sind die Datendefinitionen zugrunde zu legen, die in der Ausfüllhilfe des Erhebungsbogens enthalten sind.
- Hat ein Netzbetreiber nach Ablauf des nach § 6 Abs. 1 S. 3 ARegV maßgeblichen Geschäftsjahrs das Netz eines anderen Netzbetreibers vollständig übernommen, hat er für dieses Netz einen gesonderten Bericht nach § 6 Abs. 1 S. 2 ARegV i. V. m. § 28 StromNEV nebst Anhang sowie Erhebungsbogen zu übermitteln.
Hierbei ist jeweils eine eigene Netznummer zu verwenden.
- Die elektronische Übermittlung sämtlicher Unterlagen (Bericht, Erhebungsbögen etc.) erfolgt per E-Mail an Cornelia.Lahne@mwu.sachsenanhalt.de sowie an Stefan.Koester@mwu.sachsenanhalt.de.
(Die Anlage Bericht sowie der Erhebungsbogen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde unter der Adresse: https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/veroeffentlichungen/; 4 unter der Überschrift: "Festlegung der Erlösobergrenzen Strom" -4 "Festlegung der Landesregulierungsbehörde zu Vorgaben zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Stromversorgungsnetzen i. S. d. § 3 Nr. 6 EnWG für die vierte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV")
- Soweit den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von Dritten betriebsnotwendige Anlagegüter überlassen wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet für die ihnen überlassenen Anlagegüter jeweils einen eigenen Bericht und einen eigenen Erhebungsbogen nach Maßgabe der Anordnungen in Ziffer 2) zu übermitteln, soweit sich aus der Anlage Bericht zu dieser Festlegung keine Einschränkung ergibt (bei mehreren Dritten jeweils ein Erhebungsbogen).
- Soweit gegenüber den unter Ziffer 1 genannten Netzbetreibern von verbundenen Dritten Dienstleistungen erbracht wurden, sind die Netzbetreiber verpflichtet, für alle Dienstleistungen, für die im Jahre 2021 ein Entgelt in Höhe von mindestens fünf Prozent der Erlösobergrenze des Netzbetreibers (nach Abzug der vorgelagerten Netzkosten) für dieses Jahr entrichtet wurde, jeweils einen eigenen Bericht und einen eigenen Erhebungsbogen nach Maßgabe der Anordnungen in Ziffer 2) zu übermitteln, aus denen sich die Kosten für die Dienstleistungen ergeben (bei mehreren Dritten jeweils ein Erhebungsbogen). Dies gilt nicht, soweit sich aus der Anlage Bericht zu dieser Festlegung Einschränkungen für den Umfang des Erhebungsbogens für Dienstleistungen ergeben.
Dienstleistungsverträge, die mit demselben verbundenen Unternehmen bestehen, sind in einem Erhebungsbogen zusammenzufassen.
Die vollständige Festlegung mit Gründen (I. und II.) und Anlagen ist auf den Internetseiten der Landesregulierungsbehörde veröffentlicht:
https://landesregulierungsbehoerde.sachsen-anhalt.de/veroeffentlichungen/
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Sie ist binnen einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg einzureichen.
Zur Fristwahrung genügt es jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10
06618 Naumburg
eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde.
Sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Bescheid angefochten wird.
Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Sie ist schriftlich binnen einer mit der Bekanntgabe dieser Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat bei der Landesregulierungsbehörde beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg einzureichen.
Zur Fristwahrung genügt es jedoch, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem
Oberlandesgericht Naumburg
Domplatz 10
06618 Naumburg
eingeht.
Die Beschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat ab Einlegung der Beschwerde.
Sie kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Bescheid angefochten wird.
Ferner muss sie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
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