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EnEVDLVO M-V - EnEV-Durchführungslandesverordnung
Landesverordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. November 2003
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2003 S. 537; 19.02.2010 S. 128 aufgehoben)
Gl.-Nr.: B 754 - 4 - 1
Neugeregelt in der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur Regelung der Zuständigkeit
Aufgrund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. l S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Benehmen mit dem Innenministerium:
§ 1 Zuständigkeiten
Für die Durchführung der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes in Verbindung mit § 18 der Energieeinsparverordnung sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. § 77 Abs. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
§ 2 Fachunternehmererklärung bei der Inbetriebnahme von heizungstechnischen Anlagen, Warmwasseranlagen und Lüftungsanlagen
(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder in Gebäuden aufstellt, wesentlich erweitert oder umrüstet, hat nach Abschluss der Arbeiten dem Bauherren in einer Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die von ihm installierte Anlage die Mindestanforderungen nach den §§ 11 und 12 der Energieeinsparverordnung erfüllt. Zusätzlich ist in der Fachunternehmererklärung die Anlagenaufwandszahl ep der Anlage für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Energieeinsparverordnung in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 oder 3 der Energieeinsparverordnung sowie der DIN V 470110:2001-02 Nr. 4.2.6 anzugeben. Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Fachunternehmererklärung ist vom Bauherren der Anlage aufzubewahren, der unteren Bauaufsichtsbehörde auf ihr Verlangen vorzulegen sowie Käufern, Mietern und sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäude auf ihre Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.
§ 3 Fachunternehmererklärung bei der Änderung von Gebäuden
Wer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 der Energieeinsparverordnung durchführt, hat dem Bauherren in einer Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die von ihm eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen des Anhanges 3 der Energieeinsparverordnung entsprechen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Anträge auf Ausnahmen nach § 16 und Befreiungen nach § 17 der Energieeinsparverordnung sind schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen, Bescheinigungen, Gutachten und Bestätigungen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Antrag auf Befreiung nur die Bescheinigung des ausführenden Unternehmens beizufügen.
(2) Wenn bei Maßnahmen nach § 8 der Energieeinsparverordnung, soweit diese nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern keiner Baugenehmigung bedürfen, die Fachunternehmererklärung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht abgegeben werden kann, weil die Erfüllung der Anforderungen des Anhanges 3 der Energieeinsparverordnung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand zu einer unbilligen Härte führt (§ 17 Satz 1 Alternative 1 in Verbindung mit Satz 2 der Energieeinsparverordnung), hat das ausführende Unternehmen dem Bauherrn eine Bescheinigung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Angabe der Gründe abzugeben.
§ 5 Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
Der Bezirksschornsteinfegermeister weist im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, Eigentümer von Gebäuden auf die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkesseln nach § 9 Abs. 1 und 4 der Energieeinsparverordnung hin. Erfolgt die Außerbetriebnahme nicht bis zu dem in der Energieeinsparverordnung genannten Zeitpunkt, hat er unverzüglich die untere Bauaufsichtsbehörde darüber zu informieren.
§ 6 Verwendbarkeitsnachweise
Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend der Regelungen der §§ 17 bis 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu führen.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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