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Regelwerk; Energienutzung, Strahlenschutz
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Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 26. September 2011
(AmtsBl. M-V Nr. 41 vom 10.10.2011 S. 602)
Gl. Nr. 751 - 4




Archiv: 2007

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern betreibt die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend LSS M-V genannt) gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1817) geändert worden ist. Die Betriebsführung erfolgt unter der Kontrolle des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch die Energiewerke Nord GmbH und die Zwischenlager Nord GmbH in Rubenow (nachfolgend Betriebsführerinnen genannt) auf der Grundlage der Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und kernbrennstoffhaltigen Abfällen in der LSS M-V gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist.

(2) Die LSS M-V übernimmt radioaktive Abfälle aus Medizin, Wirtschaft und Forschung, die in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ablieferer ist, wer die Abgabe radioaktiver Abfälle an die Landesammelstelle beantragt.

(2) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Benutzungsordnung sind

  1. radioaktive Stoffe, die nicht Kernbrennstoff sind sowie
  2. radioaktive Stoffe, in denen der Anteil an Kernbrennstoff insgesamt 15 Gramm oder die Konzentration der Kernbrennstoffe 15 Gramm pro 100 Kilogramm nicht überschreitet

und für die eine schadlose Verwertung nicht vorgesehen ist.

(3) Verpackung ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung und Abschirmung der radioaktiven Abfälle notwendigen Teile.

(4) Ein Abfallgebinde ist die Einheit aus radioaktivem Abfall und Verpackung.

(5) Eine qualifizierte Verpackung für brennbare, feste radioaktive Stoffe ist eine Verpackung, bei der die brennbaren Stoffe in sinngemäßer Anwendung der DIN 18230-1 bei der Brandlastenberechnung unberücksichtigt bleiben dürfen.

§ 3 Antrag

(1) Die Ablieferung radioaktiver Abfälle ist vom Ablieferer beim Innenministerium schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag besteht aus folgenden Unterlagen:

  1. Antragsformular (Anlage 1)
  2. Begleitschein für jedes Abfallgebinde (Anlage 2)

Bei beantragter Ablieferung konditionierter Abfälle nach § 7 ist der Prüfbericht des Sachverständigen mit einzureichen.

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(3) Der Ablieferer hat alle Eintragungen leserlich vorzunehmen. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ersichtlich ist, wann und von wem die Veränderungen vorgenommen wurden.

§ 4 Prüfung des Antrages

(1) Der Antrag sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel vier Wochen vor dem gewünschten Ablieferungstermin beim Innenministerium eingegangen sein.

(2) Sind die Voraussetzungen der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt, stimmt das Innenministerium der Einlagerung zu und teilt dies dem Ablieferer schriftlich mit.

§ 5 Ablieferung an die LSS M-V

(1) Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V erfolgt durch den Ablieferer oder durch von ihm beauftragte Dritte.

(2) Der Transport zur LSS M-V und ein gegebenenfalls notwendiger Rücktransport der Verpackungen obliegen dem Ablieferer.

§ 6 Überprüfung der radioaktiven Abfälle

(1) Die Überprüfung der abzuliefernden radioaktiven Abfallgebinde mit den Abfallsorten 1, 3, 4 und 5 gemäß § 9 Absatz 1 auf Einhaltung der technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) kann beim Ablieferer durch einen vom Innenministerium benannten Sachverständigen erfolgen. Das Prüfergebnis wird im Begleitschein dokumentiert. Das Abfallgebinde ist nach der Prüfung beim Ablieferer vom Sachverständigen zu verplomben.

Wenn diese Prüfung nicht beim Ablieferer durchgeführt wird, kann bei der Eingangskontrolle nach § 8 Absatz 3 vom Innenministerium ein Sachverständiger auf Kosten des Ablieferers hinzugezogen werden.

(2) Umschlossene Strahlenquellen der Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1 dieser Benutzungsordnung, die gemäß § 69 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung nicht weiter als umschlossener radioaktiver Stoff verwendet werden sollen, können ohne zusätzlichen Nachweis, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist, in der dazugehörigen Verpackung ohne vorherige Sachverständigenprüfung an die LSS M-V abgeliefert werden, sofern die Technischen Annahmebedingungen (Abschnitt 2) eingehalten sind. Gegebenenfalls vorhandene Prüfzertifikate über Dichtheit der umschlossenen Strahlenquellen, technische Datenblätter, Unterlagen/Bescheinigungen zu bauartzugelassenen Abschirmbehältern sind im Begleitschein für radioaktive Abfälle Blatt 5 aufzuführen und als Lebenslaufakte bei der Ablieferung an die LSS M-V mit zu übergeben.

§ 7 Ablieferung konditionierter Abfälle

(1) Sollen radioaktive Abfälle vor der Ablieferung an die LSS M-V konditioniert oder feste, brennbare Abfälle in qualifizierter Verpackung abgeliefert werden, ist vom Ablieferer beim Innenministerium mit einem formlosen Antrag ein Arbeitsschritt-/Prüffolge- oder Ablaufplan über die beabsichtigte Konditionierung einzureichen. Die Konditionierung darf erst nach Zustimmung durch das Innenministerium durchgeführt werden.

(2) Die Konditionierung der radioaktiven Abfälle ist durch einen von der Aufsichtsbehörde des Konditionierers hinzugezogenen Sachverständigen begleitend kontrollieren zu lassen. Der Sachverständige erstellt einen Prüfbericht.

(3) Nach der Konditionierung radioaktiver Abfälle ist die Ablieferung an die LSS M-V nach den Vorgaben des § 3 förmlich zu beantragen.

§ 8 Eingangskontrolle

(1) Bei Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V wird durch die Betriebsführerinnen eine Eingangskontrolle durchgeführt.

(2) Die Eingangskontrolle umfasst die

Prüfung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, denen vom Innenministerium zugestimmt wurde;

(3) Im Ergebnis der Eingangskontrolle entscheiden die Betriebsführerinnen, ob die radioaktiven Abfälle durch die LSS M-V angenommen werden. Dem Ablieferer wird von den Betriebsführerinnen eine Kopie des Berichts der Eingangskontrolle (Anlage 3) übergeben. Die Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

(4) Bei Nichtannahme sind die Abfallgebinde durch den Ablieferer oder den beauftragten Dritten sofort zurück zu transportieren.

Abschnitt 2
Technische Annahmebedingungen

§ 9 Zugelassene Abfallsorten

(1) Für die Ablieferung an die LSS M-V sind folgende radioaktive Abfallsorten zugelassen:

  1. feste, nicht brennbare Abfälle;
  2. umschlossene radioaktive Strahlenquellen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 29b der Strahlenschutzverordnung
    (Hierunter fallen auch Schulquellen und Strahler mit Bauartzulassung unter dem 10-fachen der Freigrenze gemäß Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Strahlenschutzverordnung);
  3. vom Ablieferer gemäß § 7 konditionierte Abfälle;
  4. feste, brennbare Abfälle in qualifizierter Verpackung;
  5. verfestigte flüssige radioaktive Abfälle.

Umschlossene radioaktive Strahlenquellen in Messgeräten und Anlagen müssen grundsätzlich ausgebaut und ohne dazugehörige elektronische Geräte oder Bauteile an die LSS M-V abgeliefert werden.

(2) Die Abfälle dürfen keine physikalischen und chemischen Vorgänge auslösen, die die Festigkeit des Behälters oder der sie umschließenden festen inaktiven Hülle gefährden (zum Beispiel Korrosion, Gasbildung).

§ 10 Ausgeschlossene Abfallsorten

Von der Ablieferung an die LSS M-V sind folgende radioaktive Abfälle ausgeschlossen:

  1. unkonditionierte flüssige oder brennbare Abfälle;
  2. krankenhausspezifische Abfälle, Tierkadaver, Exkremente und Leichenteile sowie andere faul- und gärfähige Materialien;
  3. selbstentzündliche oder explosive Stoffe oder Gemische, die solche Stoffe enthalten, sowie Stoffe, die für sich allein oder bei Berührung mit anderen Stoffen heftige chemische Reaktionen verursachen;
  4. giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist.

§ 11 Zulässige Ortsdosisleistung und Kontamination

(1) Die Ortsdosisleistung darf an der Außenoberfläche des Abfallgebindes mit den Abfallsorten 1, 3, 4 und 5 gemäß § 9 Absatz 1 folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

Gegebenenfalls sind diese Werte durch Verwendung einer entsprechenden inneren Abschirmung zu gewährleisten. Das Ergebnis der Messung ist im Begleitschein Blatt 3 zu vermerken.

(2) Die Messung der Oberflächenkontamination des Abfallgebindes mit den Abfallsorten 1, 3, 4 und 5 gemäß § 9 Absatz 1 hat durch Wischtest oder Direktmessung zu erfolgen und darf bei der Ablieferung an die LSS M-V folgende Werte nicht überschreiten:

Das Ergebnis der Messung ist im Begleitschein Blatt 4 zu vermerken.

(3) Für umschlossene radioaktive Strahlenquellen nach § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1) können die Angaben auf den Blättern 3 und 4 des Begleitscheines entfallen.

§ 12 Abfallbehälter

(1) Als Verpackung können Abfallbehälter der LSS M-V verwendet werden. Die von der LSS M-V zur Verfügung gestellten Abfallbehälter sind gekennzeichnet und bleiben Eigentum des Landes.

(2) Für umschlossene radioaktive Strahlenquellen sind auch Abschirmbehälter zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 11 als Verpackung zulässig.

§ 13 Verpackungsvorschriften

(1) Der Ablieferer hat die radioaktiven Abfälle verpackt abzuliefern. Dabei sind die radioaktiven Abfälle jeweils so mit inaktiven Hüllen zu umschließen oder in inaktive Stoffe ständig einzubetten, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung während der Beförderung und in der LSS M-V ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Wird in einen Behälter verpackt, kann der Behälter zusätzlich Abschirmmaterialien, Innenbehälter oder Abstandshalter enthalten. Der äußere Behälter kann ein Abfallbehälter der LSS M-V sein. Als Innenbehälter können kleinere Abschirmbehälter oder Polyäthylensäcke verwendet werden. Das Abfallgebinde kann auch aus Teilverpackungen bestehen, die in einem Behälter zusammengefasst sind. Für die Verpackung dürfen - ausgenommen Polyäthylensäcke - keine brennbaren Stoffe verwendet werden.

(3) Die Verpackungen müssen innen und außen frei von mechanischen und/oder Korrosionsschäden sein.

(4) In eine Verpackung können verschiedene Abfallsorten und Radionuklide eingebracht werden. Dabei sind sie unter Berücksichtigung ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften in umschlossenen Teilverpackungen zusammenzufassen. In jeder Teilverpackung dürfen sich nur radioaktive Abfälle einer Abfallsorte und eines Radionuklids befinden. Ausgenommen hiervon sind Nuklidgemische, die bei dem genehmigten Umgang entstanden sind.

(5) Umschlossene radioaktive Strahlenquellen nach § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1) werden in dem dazugehörigen bauartzugelassenen Abschirmbehälter an die LSS M-V abgeliefert. Schulquellen können zusätzlich in Polyäthylenfolie dicht verpackt werden.

(6) Die Verpackung fester, brennbarer Abfälle erfolgt in Verpackungen nach § 2 Absatz 5.

§ 14 Kennzeichnung der Abfallgebinde und Teilverpackungen

(1) Bei Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V sind die Begleitscheine an die Betriebsführerinnen der LSS M-V zu übergeben. Eine Kopie des Begleitscheines ist jeweils zur Kennzeichnung an dem dazugehörigen Abfallgebinde anzubringen.

(2) Der Ablieferer hat jede Teilverpackung mit der im Begleitschein aufgeführten Teilverpackungsnummer zu kennzeichnen.

Abschnitt 3
Schlussvorschriften

§ 15 Änderungen und Ausnahmen

Über Änderungen und Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung entscheidet das Innenministerium nach Anhörung der Betriebsführerinnen.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Februar 2007 (AmtsBl. M-V S. 122) außer Kraft.

.

Anlage 1


Anschrift des Ablieferers
Datum:_______________________
Ansprechpartner:_______________________
Telefon:_______________________
Telefax:_______________________
Aktenzeichen:_______________________
E-Mail:_______________________
Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern

19048 Schwerin

Antrags Nummer:

Vergabe durch das Innenministerium M-V

Antrag auf Ablieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LSS M-V)

Anzahl der Abfallgebinde:

Anlagen: Begleitscheine

Der Unterzeichner beantragt die Ablieferung der in den Begleitscheinen näher beschriebenen radioaktiven Abfälle an die LSS M-V. Der Unterzeichner erklärt, dass diese radioaktiven Abfälle in Mecklenburg-Vorpommern entstanden sind.

Die Beförderung und Ablieferung wird selbst/ durch nachfolgend genannte Firma vorgenommen:

Firmenanschrift:________________________________________________________
E-Mail:________________________________________________________
Telefon:________________________________________________________
Telefax:________________________________________________________

Die Überprüfung der radioaktiven Abfälle gemäß § 6 Absatz 1
[Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gemäß § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

[ ] wird durch den nachfolgend genannten Sachverständigen vorgenommen:

Firmenanschrift:________________________________________________________
E-Mail:________________________________________________________
Telefon:________________________________________________________
Telefax:________________________________________________________

[ ] soll durch den Sachverständigen des Innenministeriums bei der Ablieferung der radioaktiven Abfälle an die LSS M-V erfolgen.

Der Unterzeichner erklärt, dass die radioaktiven Abfälle von ihm sofort zurückgenommen werden, falls die Annahme bei der Eingangskontrolle durch die LSS M-V abgelehnt wird.

______________________
Ort/ Datum
__________________________________
Stempel/ Unterschrift des Antragstellers

Zustimmung zum Antrag
__________________________________
Stempel/ Unterschrift Innenministerium

.

Anlage 2

Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: _______ / Blatt 1
(auszufüllen durch den Ablieferer)

Ablieferer: (Angabe in Kurzform)

Masse des Abfallgebindes:______________________________________________________

1. Angaben zur Verpackung

Behälterart:______________________________________________________
Behälternummer:______________________________________________________
Plombenkennzeichnung:______________________________________________________
____________________ (soweit vorhanden)

Angaben zu zusätzlich in die Verpackung eingebrachten Verpackungsteilen (gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt):

Masse der Verpackung einschließlich der Teilverpackungen und zusätzlich in die Verpackung eingebrachter Verpackungsteile:

_______________________________________________________

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben
Ort/ Datum:____________________________
Unterschrift/ Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
____________________________
Unterschrift/ Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Absatz 1:

[Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gemäß § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort/ Datum:____________________________
Unterschrift/ Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: _______ / Blatt 2
(auszufüllen durch den Ablieferer)

Nr. der Teil verpackungArt der Teil verpackungNummer der Abfallsorte gem. § 9 Absatz 1Radionuklide *Gesamtaktivität [kBq]Datum der AktivitätsbestimmungMasse des Abfalls [kg]Masse der Verpackung [kg]Bemerkungen zum Inhalt
SummeXXXXXXXXXXXXXXX

*) Bei Gemischen: Angabe der enthaltenen Nuklide und ihrer relativen Anteile zur Gesamtaktivität

Ort/ Datum: ________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
Unterschrift/ Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
Unterschrift/ Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Absatz 1:

Hiermit bestätige ich, dass das Abfallgebinde, das diesem Begleitschein zugeordnet ist, den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht. [Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gemäß § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

Ort/ Datum: ________________________________________________________________________

Unterschrift/ Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: _______ / Blatt 3
(auszufüllen durch den Ablieferer)

2. Messung der Gamma-Ortsdosisleistung:

[Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gemäß § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

Die Messung der Gamma-Ortsdosisleistung (ODL) erfolgt an sechs vom Ablieferer zu beschreibenden Messpunkten. Zur Beschreibung gehört die Angabe des Abstandes von der Abfallgebindeoberfläche.

Bei zylindrischen Messobjekten (z.B. Fässern) ist das unten aufgeführte Messraster anzuwenden. Bei anderen Abfallgebinden sind Anzahl und Ort der Messpunkte so festzulegen, dass eine repräsentative Beurteilung der Verteilung der ODL um das Abfallgebinde erfolgen kann. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle zu dokumentieren.

Messraster für ein Fass:
  • Messpunkte (MP) a und b:
    Je ein Messpunkt mittig vom Fassdeckel und Fassboden
  • 4 MP verteilt über die Mantelfläche in Höhe der maximalen ODL: MP c-f
Zeitpunkt der Messungen beim Ablieferer:

verwendete Messgeräte (Typ und Nr.):

_________________________________________

_________________________________________


MPBeschreibung des Ortes der Messpunkt
(gegebenenfalls mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
Abstand von der Abfallgebindeoberfläche [cm]ODL
[mSv/h]


Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.

Ort/ Datum:________________________________________________________________
Unterschrift/ Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
Unterschrift/ Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Absatz 1:

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort/ Datum:________________________________
Unterschrift / Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: _______ / Blatt 4
(auszufüllen durch den Ablieferer)

3. Bestimmung der nicht festhaftenden Kontamination:

[Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gemäß § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

Die Bestimmung der nicht festhaftenden Kontamination an der Abfallgebindeoberfläche erfolgt durch einen Wischtest.

Die Ermittlung nicht festhaftender Kontamination hat an gleichmäßig über das Abfallgebinde verteilten Stellen zu erfolgen. In die Prüfung sind besonders die Stellen einzubeziehen, an denen nicht festhaftende Kontamination erwartet werden könnte.

Zeitpunkt der Messungen beim Ablieferer: _______________________________________

Lfd. Nr.Beschreibung des Ortes des Wischtestes an der Abfallgebindeoberfläche
(gegebenenfalls mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
Nicht festhaftende Kontamination
[Bq/cm2]

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.

Ort/ Datum:________________________________________________________________
Unterschrift/ Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
Unterschrift/ Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Absatz 1:

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort/ Datum:________________________________
Unterschrift / Stempel

Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: _______ / Blatt 5
(auszufüllen durch den Ablieferer)

4. Unterlagen zu den abgelieferten radioaktiven Abfällen:

Anzahl der BlätterUnterlagen für umschlossene Strahlenquellen (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1 und § 6 Absatz 2)
[ ]______________________________________________________________________________
[ ]______________________________________________________________________________
[ ]______________________________________________________________________________
Unterlagen zu konditionierten radioaktiven Abfällen: (Abfallsorte 3 gemäß § 9 Absatz 1)
[ ]______________________________________________________________________________
[ ]______________________________________________________________________________
Unterlagen zur Beschreibung der Abfallsorten 1 bis 5 gemäß § 9 Absatz 1:
[ ]______________________________________________________________________________
[ ]______________________________________________________________________________
Bemerkungen (gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt):

_________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________________________

Hiermit bestätige ich die Richtigkeit der in diesem Begleitschein gemachten Angaben.


Ort/ Datum:________________________________________________________________
Unterschrift/ Stempel
Strahlenschutzbeauftragter beim Ablieferer
(soweit vorhanden)
Unterschrift/ Stempel
Ablieferer

Sachverständiger nach § 6 Absatz 1:

[Nicht zutreffend für umschlossene Strahlenquellen gem. § 6 Absatz 2 (Abfallsorte 2 gemäß § 9 Absatz 1)]

Hiermit bestätige ich, dass das diesem Begleitschein zugeordnete Abfallgebinde den technischen Annahmebedingungen der Benutzungsordnung der LSS M-V entspricht.

Ort/ Datum:________________________________
Unterschrift / Stempel

.

Bericht zur Eingangskontrolle zum Begleitschein für radioaktive Abfälle/ Antrags-Nummer: Anlage 3

Ablieferer: (Angabe in Kurzform)

Die Eingangskontrolle des dem oben genannten Begleitschein zugeordneten Abfallgebindes ergab folgendes Ergebnis:

1.Abfallgebinde Nummer:
2.Vollständigkeit des Antragsformulars und der Begleitscheine[ ] ja[ ] nein
3.Unversehrtheit der Plombe/ Übereinstimmung der angegebenen Plombenkennzeichnung[ ] ja[ ] nein
4.Äußere Unversehrtheit und Sauberkeit des Abfallgebindes[ ] ja[ ] nein
5.Ordnungsgemäße Kennzeichnung nach § 14[ ] ja[ ] nein
6.Plausibilitätskontrolle auf Übereinstimmung der Angaben in den Begleitscheinen mit den abgelieferten Abfallgebinden[ ] ja[ ] nein
7.Masse des Abfallgebindes: _________________________________
8.Gamma-Ortsdosisleistung/ nicht festhaftende Kontaminatio
Verwendete Messgeräte (Typ und Nummer):

Gamma-Ortsdosisleistung _________________________________

Kontamination _________________________________


MesspunktBeschreibung des Ortes
(ggf. mit einer Skizze auf einem gesonderten Blatt)
Gamma-Ortsdosisleistung [
μ Sv/h] im Abstand von der Abfallgebindeoberfläche
Nicht festhaftende Kontamination#
[Bq/cm2]
Kontakt0,1 m1,0 mβ / γα

Name/ Datum/ Unterschrift: _________________________________________________________________

Ausführender der Messungen

9. Die Übernahme des Abfallgebinde in die LSS M-V kann erfolgen.[ ] ja [ ] nein

Ort/ Name/ Datum/ Unterschrift/ Stempel: ___________________________________________________

Betriebsführerinnen, vertreten durch Mitarbeiter der LSS M-V

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen