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Regelwerk, Energie
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Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Absatz 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Oktober 2024
(AmtsBl. M-V Nr. 46 vom 04.11.2024 S. 959)


Bekanntmachung der Regulierungskammer
- RK669-00001-2024/048 -

In dem Verwaltungsverfahren nach § 29 Absatz 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 4a, § 11 Absatz 5 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist,

wegen

der Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Absatz 5 ARegV zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung "Dienstleistungen zur Spannungsregelung" (Blindleistung) in der vierten Regulierungsperiode

hat die Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, als Landesregulierungsbehörde,

vertreten durch
den VorsitzendenChristian Engelke,
den BeisitzerDaniel Thurn und
die BeisitzerinAnika Meißner

gegenüber Stromnetzbetreibern in Zuständigkeit der Regulierungskammer M-V, vertreten durch die Geschäftsführung - Netzbetreiber -

am 8. Oktober 2024 beschlossen:

1. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 3 und 10 EnWG, welche die Netzebene Höchstspannung, die Umspannebene Höchstspannung zu Hochspannung oder bzw. und die Netzebene Hochspannung betreiben (im Weiteren: Netzbetreiber), haben die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV so vorzunehmen, dass die Differenz der Blindleistungskosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK0) und den prognostizierten Blindleistungskosten (VKt) als volatile Kosten berücksichtigt werden. Die Differenz aus den ansatzfähigen VKt und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) wird über das Regulierungskonto gemäß § 5 ARegV ausgeglichen.

2. Die prognostizierten Blindleistungskosten des jeweiligen Kalenderjahres (VKt) hat der betroffene Netzbetreiber durch eine sachgerechte Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung gilt insbesondere dann als sachgerecht, wenn sie auf historischen Mengendaten des Vorjahres und einer sachgerecht ermittelten Preisobergrenze beruht.

3. Die vorstehenden Anordnungen gelten ab dem Kalenderjahr, in dem bei dem jeweiligen Netzbetreiber erstmalig Blindleistungskosten aus der marktgestützten Beschaffung nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) anfallen. Die Festlegung ist bis zum 31.12.2028 befristet.

4. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

I.

Diese Festlegung richtet sich an alle Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Regulierungskammer M-V. Die Regulierungskammer trifft mit der vorliegenden Festlegung eine Entscheidung zur Berücksichtigung von Kosten aus der marktgestützten Beschaffung von Blindleistung als volatile Kosten für die verbleibenden Kalenderjahre (2025 bis 2028) der vierten Regulierungsperiode.

Unter "Blindleistung" ist nach Maßgabe der Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 25.06.2024 (Aktenzeichen: BK6-23-072) die Erbringung einer Dienstleistung zur Spannungsregelung nach § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG zu verstehen. Vereinfacht dargestellt ist Blindleistung danach eine Leistung, die im Wechselstromnetz benötigt wird, um die elektrischen und magnetischen Felder, die die Stromleiter (z.B. Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen) in einem Wechselstromnetz umgeben, auf- und abzubauen. Der Auf- und Abbau der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt dabei periodisch mit der Netzfrequenz 50-mal pro Sekunde. In einem Wechselstromnetz ist die Blindleistung eine unvermeidbare Begleiterscheinung des eigentlich bezweckten Transports von Wirkleistung zwischen Erzeugung und Last.

Mit der Festlegung BK6-23-072 wurde gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern und den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen, soweit sie die Hochspannungsebene betreiben, eine marktgestützte Beschaffung von Blindleistung angeordnet. Die Beschaffungspflicht erstreckt sich danach auf den Bereich der Blindleistung, der nicht bereits durch eigene Netzbetriebsmittel des Netzbetreibers generiert oder nach den Technischen Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen (TAR) oder den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) von den Anlagenbetreibern kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Im Weiteren werden in der Festlegung BK6-23-072 auch Rahmenvorgaben zu einer Preisobergrenze für das durch zu führende Beschaffungsverfahren gemacht. Unter Ziffer G.I. Der Anlage 1 zur Festlegung BK6-23-072 ist geregelt, dass die betroffenen Netzbetreiber eine Preisobergrenze setzen können und dass Angebote oberhalb der Preisobergrenze nicht bezuschlagt werden.

Die betroffenen Netzbetreiber haben die Preisobergrenzen an sachlichen Kriterien zu orientieren und deren Herleitung sorgfältig zu dokumentieren (vgl. Festlegung BK6-23-072, S. 51 ff.). Eine Preisobergrenze ist danach erforderlich, um eine gesamtwirtschaftlich effiziente Bewirtschaftung der Beschaffung von Blindleistung und ein kostenoptimiertes Verhalten des betroffenen Netzbetreibers zu gewährleisten.

Sachliche Kriterien für die Höhe der Preisobergrenze können danach insbesondere Erfahrungen des Netzbetreibers mit der Errichtung von Netzbetriebsmitteln zur Erbringung von Blindleistung und bestehenden Verträgen zur Erbringung von Blindleistung mit Dritten sein. Für den Netzbetreiber bestehe stets die Möglichkeit Blindleistung aus sog. VINKs (vollintegrierten Netzkomponenten) zu erbringen, so dass insbesondere in Beschaffungsregionen mit niedriger Wettbewerbsintensität die Vollkosten einer VINK als Preisobergrenze angemessen sein können. Die so bestimmte Preisobergrenze ist mit der Bekanntmachung der Ausschreibung zu veröffentlichen.

Zum Zwecke der Regelung der Kostenfolge aus den Vorgaben der Festlegung BK6-23-072, hat die Regulierungskammer durch Mitteilung auf ihrer Internetseite am 29.08.2024 die Einleitung eines Verfahrens nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV und § 11 Abs. 5 ARegV bekannt gegeben. Die förmliche Konsultation eines Festlegungsentwurfs wurde am gleichen Tage eingeleitet.

Den betroffenen Wirtschaftskreisen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf des Festlegungstextes bis zum 20.09.2024 gegeben. Innerhalb der Frist hat der BDEW mit Schreiben vom 20.09.2024 Stellung genommen. Darüber hinaus lässt die Regulierungskammer die Erkenntnisse aus dem Konsultationsprozess zur inhaltsgleichen Festlegung BK8-24-006-A der BNetzA in das eigene Festlegungsverfahren einfließen.

Der Stellungnahme des BDEW und dem Konsultationsprozess der BNetzA können die folgenden kritischen Punkte entnommen werden:

  1. Die Refinanzierung der Implementierungs- und Betriebskosten solle auch über die Festlegung als volatile Kostenanteile erfolgen.
  2. Die Kosten aus der marktgestützten Blindleistungsbeschaffung dürften nicht im Effizienzvergleich berücksichtigt werden.
  3. Es seien Regelungen über das Jahr 2028 hinaus erforderlich.
  4. Missverständlich sei formuliert worden, dass Blindleistungskosten nur dann als effizient anzusehen seien, wenn diese unter Nutzung einer Preisobergrenze zustande gekommen seien.
  5. Hinsichtlich der Bestandsverträge sei eine geeignete Übergangsregelung erforderlich, da diese Verträge andernfalls vor Beginn des eigentlichen Ausschreibungsbeginns zu kündigen wären und damit ein vertragsloser Zustand entstünde. Überdies führe die vorgeschlagene Regelung zu einer Verschärfung ggü. der Festlegung der Beschlusskammer 6, die einen bis zu 36-monatigen Übergangszeitraum und innerhalb dessen ein nach Beschaffungsregionen gestaffeltes Vorgehen ermögliche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) besteht eine unionsrechtskonforme Kompetenzverteilung zwischen Gesetz- bzw. Verordnungsgeber und der Regulierungsbehörde. Der Beschluss beruht daher auf einer rechtmäßigen Anwendung des nationalen Rechts auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 02.09.2021, C-718/18.

1. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass die normative Regulierung in Deutschland insgesamt mit der in Art. 37 Richtlinie 2009/72/EG (heute Art. 59 Richtlinie (EU) 2019/944) sowie in Art. 41 Richtlinie 2009/73/EG geregelten ausschließlichen Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde unvereinbar ist und die Richtlinien insoweit durch die Bundesrepublik Deutschland nicht bzw. fehlerhaft umgesetzt wurden. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof der vierten Rüge stattgegeben, mit der die Kommission Deutschland vorgeworfen hatte, es habe die in den Richtlinien vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde verletzt, indem es im deutschen Recht die Bestimmung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der anwendbaren Tarife, der Bundesregierung und nicht der nationalen Regulierungsbehörde zugewiesen habe.

1.1 Gesetzesreform und Übergangsregelung

Mit Inkrafttreten der EnWG-Novelle am 29.12.2023 hat der Gesetzgeber das Urteil des EuGH vom 02.09.2021 nunmehr auch hinsichtlich dieses vierten Klagegrundes umgesetzt und insbesondere die Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Damit hat die Regulierungsbehörde mit Zuweisung der ausschließlichen Kompetenz für die Bestimmung der Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen die nach den unionsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Unabhängigkeit erlangt.

Die Verordnungsermächtigung des § 24 EnWG a.F. wurde aufgehoben, ebenso wie § 21a EnWG a.F. Beide Regelungen wurden durch Festlegungskompetenzen der Regulierungsbehörde ersetzt. Dabei wurden die bisher in den betroffenen Rechtsverordnungen enthaltenen Festlegungskompetenzen in das EnWG überführt und ergänzt.

Die nach § 21a und § 24 EnWG a.F. erlassenen Rechtsverordnungen treten nach Ablauf einer Übergangszeit außer Kraft, vgl. Art. 15 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens entspricht dem Ablauf der vierten Regulierungsperiode im Gassektor (31.12.2027) und Stromsektor (31.12.2028).

In der Übergangszeit wurde der Regulierungsbehörde u.a. gemäß § 21 Abs. 3 S. 5 und § 21a Abs. 3 S. 4 EnWG n.F. einerseits eine Abweichungskompetenz übertragen. Andererseits ermöglicht die Übergangszeit, ein über fast 20 Jahre schrittweise entstandenes normatives Regulierungsrecht, inklusive der dazugehörigen Anwendungs- und Auslegungspraxis, jedenfalls für die Zeit bis zum Außerkrafttreten der Verordnungsregelungen zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode fortzuführen. Laut Gesetzgeber sollen hierdurch die für ausreichende Rechts-, Planungs- und Investitionssicherheit wichtige materielle Stabilität des Regulierungsrahmens gewährleistet und bruchartige Entwicklungen in der Rechtsanwendung vermieden werden (vgl. BT-Drs. 20/7310, S. 52).

1.2 Interessenabwägung

Nach Art. 15 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben bleiben die auf Basis der bisher in § 21a und § 24 EnWG a. F. erlassenen Verordnungen für eine Übergangszeit weiterhin in Kraft. An diesem Regelwerk zur Entgeltregulierung hält die Bundesnetzagentur zur Aufrechterhaltung eines transparenten, vorhersehbaren und verlässlichen Regulierungsrahmens grundsätzlich fest. Sie sieht vorliegend insbesondere von einer Anwendung der Abweichungskompetenz nach § 21 Abs. 3 S. 5 und § 21a Abs. 3 S. 4 EnWG ab. Einen materiellen Widerspruch zu maßgeblichen Vorgaben des Europäischen Rechts hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 02.09.2021 nicht festgestellt und erkennt auch die Beschlusskammer nicht.

Ein Kernstück des national etablierten Regulierungssystems sind die fünfjährigen Regulierungsperioden im Anreizregulierungs- und Netzentgeltbereich. Für die Dauer einer bereits laufenden Regulierungsperiode ist es essentiell, dass der Rechtsrahmen für die gesamte Periode möglichst stabil bleibt. Rechtsänderungen während einer laufenden Regulierungsperiode sind mit Diskontinuität und Rechtsunsicherheit verbunden, die gerade durch Übergangsregelungen zur Weitergeltung der materiell europarechtskonformen Vorgaben vermieden werden können. Darüber hinaus erschwert eine unklare Rechtslage im Übergangszeitraum die notwendigen Investitionen in die Energieversorgungsnetze und führt zu Unsicherheiten nicht nur für die regulierten Unternehmen, sondern auch für die sonstigen Marktteilnehmer.

Des Weiteren verlangen die Richtlinien, dass zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen u.a. für den Netzanschluss und den Netzzugang "mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten" festgelegt oder genehmigt werden, vgl. Art. 41 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG und Art. 59 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944. Auch würden substantielle Abweichungen vom etablierten Regulierungsrahmen zu starken Verzögerungen der laufenden, an die Erlösobergrenze anknüpfenden und weiterer nach den Rechtsverordnungen vorgesehenen Verfahren führen. Die Festsetzung neuer Regelungen durch die Regulierungsbehörde in einem transparenten und möglichst umfassenden Konsultationsprozess dürfte einige Zeit in Anspruch nehmen. Laufende Verfahren bspw. zur Festlegung der Erlösobergrenze für die vierte Regulierungsperiode könnten sich um Jahre verzögern. Diese Gesichtspunkte wären mit den Richtlinienvorgaben, den Zielsetzungen des Energiebinnenmarkts und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schwerlich vereinbar.

2. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Regulierungskammer M-V ergibt sich aus § 54 Absatz 1, 2, Absatz 3 Satz 7 EnWG i. V. m. § 1 RegKG M-V.

Die Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Blindleistungskosten in der vierten Regulierungsperiode nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV fällt gemäß § 54 Abs. 1 und 2 EnWG in die Zuständigkeit der Regulierungskammer Mecklenburg-Vorpommern.

Vorliegend handelt es sich um eine Festlegung zur Umsetzung der bis zum 31.12.2028 gültigen Anreizregulierungsverordnung.

3. Ermächtigungsgrundlage

Die Festlegung unter Tenor zu Ziffer 1.) und 2.) beruht auf § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV. Danach kann die Regulierungsbehörde Festlegungen zu den Bereichen treffen, die nach § 11 Abs. 5 ARegV als volatile Kostenanteile gelten, insbesondere zum Verfahren, mit dem den Netzbetreibern oder eine Gruppe von Netzbetreibern Anreize gesetzt werden, die gewährleisten, dass volatile Kostenanteile nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden, sowie zu den Voraussetzungen, unter denen Kostenanteile als volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV gelten.

Die Festlegung des Geltungszeitraums in Tenor zu Ziffer 3.) beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 3 EnWG.

4. Formelle Rechtmäßigkeit

Die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Festlegung sind erfüllt. Die Regulierungskammer hat den betroffenen Netzbetreibern und den von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreisen gemäß § 67 Abs. 1, 2 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Materielle Rechtmäßigkeit

Die Voraussetzungen für den Erlass dieser Festlegung liegen vor. Die Festlegung zu den volatilen Kostenanteilen für Blindleistungskosten erfüllt die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV. Zudem ist sie geeignet, erforderlich und angemessen.

5.1 Ausgestaltung der Festlegung zu volatilen Kostenanteilen - Tenor zu Ziffer 1.) und 2).

Nach § 32 Abs. 1 ARegV kann die Regulierungsbehörde Festlegungen im Rahmen der Anreizregulierung treffen, wenn sie der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zwecke dienen.

Die vorliegende Festlegung zu volatilen Kostenanteilen dient der Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs gemäß § 32 Abs. 1 ARegV sowie §§ 20 - 21a EnWG, indem sie zuverlässige Rahmenbedingungen für die betroffenen Netzbetreiber hinsichtlich der sachgerechten Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung von Blindleistung schafft. Damit wird dem Ziel eines langfristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen Rechnung getragen. Ferner wird der Ansatz des § 21 Abs. 2 EnWG, Anreize für eine effiziente Leistungserbringung zu setzen, konsequent angewendet. Gleichzeitig erfüllt die Festlegung volatile Kosten den Zweck gem. § 1 Abs. 1 EnWG auf eine preisgünstige, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Energieversorgung hinzuwirken, indem Anreize gesetzt werden, die eigenen Blindleistungskosten des Netzbetriebs zu reduzieren und die Energieeffizienz des Netzbetriebs zu erhöhen.

Die Aufnahme des § 12h in das EnWG dient der Umsetzung der Art. 31 Abs. 6 bis 8 und Art. 40 Abs. 5 bis 7 i. V. m. Abs. 1 und 4 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Strommarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Strommarkt-Richtlinie). Das Beschaffungskonzept dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Die Festlegung unterstützt damit auch die Ziele der Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung gemäß § 1 Abs. 3 EnWG.

Mit dem Tenor zu Ziffer 1.) und 2.) wird das Verfahren zum Umgang mit den Kosten für die Beschaffung von Blindleistung als volatile Kostenanteile festgelegt.

Gemäß § 11 Abs. 5 ARegV gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie als volatile Kostenanteile. Andere beeinflussbare oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie, deren Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vorhergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann, gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1 Nr. 4a festgelegt hat. Auch in der Begründung zu § 11 Abs. 5 werden insbesondere die Verlustenergiekosten als Netzbetriebskosten, die starken Schwankungen unterliegen können, genannt (BR-Drs. 310/10 (B), S. 17). Darüber hinaus gibt es auch inhaltliche Überschneidungen zwischen Netzverlusten und der Blindleistungsbereitstellung oder Kompensation, da beim Netzbetreiber zusätzliche Kosten für Blindstrom-Netzverluste entstehen. 1

Die Regulierungskammer sieht, ähnlich wie die Kosten der Beschaffung von Verlustenergie, auch die Kosten für die Beschaffung von Blindleistung als volatil an, da diese gemäß den Vorgaben der Festlegung der Beschlusskammer 6 (Aktenzeichen: BK6-23-072) marktgestützt beschafft werden müssen, mithin die aus der erstmaligen Ausschreibung resultierenden Preise bzw. Kosten unklar sind. Daher gibt die Festlegung die nachfolgend dargestellte Methode zur Bestimmung der ansatzfähigen Kosten vor.

Von der Festlegung werden lediglich die Kosten für das Systemdienstleistungsprodukt "Blindleistung" selbst erfasst. Dies sind insbesondere die Kosten für die marktgestützt beschaffte Blindleistung und Blindarbeit, aber auch die Kosten und Erlöse, die aus deren Weiterverrechnung an andere bzw. bei anderen Netzbetreibern entstehen. Zu diesem Punkt wurde vorgetragen, dass noch Verträge mit Anlagenbetreibern existieren, die derzeit noch eine Vergütung der Blindleistung innerhalb der TAB und TAR vorsehen und deren Kündigungsfristen nur schwerlich mit dem Beginn der jeweiligen Ausschreibungen innerhalb einer Beschaffungsregion zu synchronisieren seien. Daher wurde vorgeschlagen, die Kosten aus noch erforderlichen und bisher nicht kündbaren Bestandsverträgen übergangsweise auch als volatile Kostenanteile (VK t) zu berücksichtigen. Die Regulierungskammer folgt diesem Vorschlag.

Kosten für die Implementierung und Durchführung der Ausschreibungen werden dagegen nicht erfasst, hier gelten die allgemeinen Prinzipien. Hierzu wurde vorgetragen, dass auch die Implementierungs- und Durchführungskosten von der volatilen Kostenfestlegung zu erfassen seien, um eine Refinanzierung der erhöhten Kosten sicherzustellen. Die Beschlusskammer sieht diesbezüglich allerdings die wesentliche Voraussetzung ("Volatilität") nicht als gegeben an. Kosten der Implementierung und des Betriebs von Ausschreibungsplattformen können überdies größtenteils über den Kapitalkostenaufschlag refinanziert werden.

Darüber hinaus wurde vorgetragen, dass die Kosten für die Beschaffung der Blindleistung und Blindarbeit im Effizienzvergleich nicht berücksichtigt werden dürften. Rein formell wäre die Beurteilung dieser Frage der Zuständigkeit der Beschlusskammer 8 entzogen, diese Frage wäre in einem Verfahren der Großen Beschlusskammer zu klären. Inhaltlich widerspräche dies aber auch der Grundkonzeption der Anreizregulierungsverordnung im Allgemeinen und der Grundkonzeption der volatilen Kostenanteile im Besonderen. Nach § 11 ARegV liegt die Besonderheit der volatilen Kostenanteile ja gerade darin, dass die im Basisjahr anfallenden Kosten einem Effizienzabbau unterworfen sind, hiergegen aber etwaige Nachteile, die aus der besonderen Volatilität resultieren, ausgeglichen werden können.

5.1.1 Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze und Plan-Ist-Abgleich im Regulierungskonto

Der Netzbetreiber passt seine Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV für volatile Kostenanteile nach § 11 Abs. 5 ARegV jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres selbstständig an. Entsprechend Anlage 1 zur ARegV passt er sie um die Differenz zwischen den Kosten der Blindleistungsbeschaffung des Basisjahres (VK 0) und den Blindleistungskosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik ergeben (VK t), an.

Die Erlösobergrenze wird durch den Netzbetreiber jährlich um die Differenz aus den für das jeweilige Jahr prognostizierten Kosten und den im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV enthaltenen Blindleistungskosten angepasst.

Differenzen zwischen den tatsächlichen Beschaffungskosten und den prognostizierten Blindleistungskosten des jeweiligen Jahres sind in dem entsprechenden Regulierungskontosaldo zu berücksichtigen.

5.1.2 Prognose der Blindleistungskosten

Der Netzbetreiber muss zur Sicherstellung einer angemessenen Anpassung seiner kalenderjährlichen Erlösobergrenze eine sachgerechte Prognose der im kommenden Kalenderjahr voraussichtlich anfallenden Blindleistungskosten vornehmen. Dazu gehört (a) eine fundierte Prognose der voraussichtlich kontrahierten Mengen und (b) eine sachgerechte Abschätzung der voraussichtlich in der Ausschreibung entstehenden Preise.

5.1.3 Mengenprognose

Grundlage der Prognose der über das Folgejahr hinweg zu kontrahierenden Blindleistung sind insbesondere historische Daten. Bisher hat noch kein Netzbetreiber eine vollständige Ausschreibung seines Blindleistungsbedarfes nach Maßgabe der BK6-Festlegung vorgenommen. Insofern fehlt es insbesondere in der Startphase der marktgestützten Beschaffung an Erfahrungswerten, die in der Startphase für eine Mengenprognose herangezogen werden könnten.

Überdies hat der Netzbetreiber bisher möglicherweise noch nicht alle Potentiale der innerhalb der TAB und TAR in den Spannungsebenen Höchstspannung und Hochspannung und der Umspannebene Höchstspannung/Hochspannung kostenfrei zur Verfügung zu stellenden Blindleistung genutzt. Auch aus diesem Grunde sollte der Netzbetreiber die voraussichtlich zu kontrahierenden Mengen auf Grundlage einer teils technischen und teils vertraglichen Analyse abschätzen.

Die Herleitung der prognostizierten Mengen ist in den jährlichen Entgeltbericht des Netzbetreibers nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StromNEV aufzunehmen.

5.1.3.1 Preisschätzung

Darüber hinaus hat der Netzbetreiber eine sachgerechte Abschätzung über den voraussichtlich eintretenden Preis vorzunehmen. Besonders in der Startphase der marktgestützten Beschaffung dürfte es aber nahezu unmöglich sein den Preis auch nur ansatzweise zutreffend abzuschätzen. Aus diesem Grunde sieht es die Regulierungskammer insbesondere für die Startphase als zulässig an, den Wert der Preisobergrenze zu Grunde zu legen.

Die Berechtigung, die Verwendung einer Preisobergrenze anzuordnen, wurde in der Vergangenheit in Frage gestellt. Mit Beschluss vom 13.01.2023 (Aktenzeichen: BK6-21-023) hatte die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass bei der Beschaffung der nichtfrequenzgebundenen Systemdienstleistung "Schwarzstartfähigkeit" ebenfalls eine Preisobergrenze gesetzt werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 10.04.2024 (Aktenzeichen: VI-3 Kart 201/23 [V]) zurückgewiesen. Zur Begründung führt das OLG an, dass die Bundesnetzagentur, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nach § 12h Abs. 5 S. 1 EnWG ermächtigt sei, den Beschaffungsvorgang insgesamt zu regeln (vgl. OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 201/23 [V], S. 36 ff.). Der Begriff der "Spezifikationen" sein nicht verengend auf die "technischen Spezifikationen" zu beschränken, zumal in § 12h Abs. 5 S. 4 EnWG ausdrücklich auf die Effizienz des Beschaffungsverfahrens Bezug genommen werde.

In diesem Sinne ist die Anordnung einer Preisobergrenze auch im Falle der marktgestützten Beschaffung von Blindleistung ebenfalls nicht zu beanstanden. In diesem Sinne kann der Netzbetreiber seine Kostenschätzung, sofern ihm keine besseren Erkenntnisse vorliegen, auch auf die festgelegte Preisobergrenze stützen.

5.2 Wirkung und Befristung der Festlegung - Tenor zu Ziffer 3).

Da die Regelungen der Festlegung BK6-23-072 vorsehen, dass der Netzbetreiber innerhalb eines Zeitraums von 12 bis 36 Monaten nach Ausfertigung der Festlegung die marktgestützte Beschaffung zu beginnen hat, kann das Kalenderjahr, in dem bei den Netzbetreibern erstmals Blindleistungskosten nach Maßgabe der Festlegung BK6-23-072 anfallen, von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich sein. Daher ordnet die Regulierungskammer an, dass die Blindleistungskosten bis zu dem Jahr, in dem erstmals Blindleistungskosten nach Maßgabe der Festlegung BK6-23-072 anfallen, weiterhin als beeinflussbare Kostenanteile gelten.

Die Festlegung ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG bis zum 31.12.2028 und damit für die Dauer der vierten Regulierungsperiode befristet. Die Befristung ergibt sich bereits aus dem Außerkrafttreten der ARegV mit Ablauf des 31.12.2028. Eine in der Konsultation vorgetragene abweichende Ansicht widerspricht den rechtlichen Vorgaben.

6. Ermessen

Bei der Ausgestaltung der Festlegung steht der Regulierungsbehörde ein Ermessensspielraum zu.

Die Regulierungskammer hat von ihrem Aufgreifermessen Gebrauch macht. Insbesondere hat sie in die Bewertung einbezogen, dass durch die angeordnete marktgestützte Beschaffung erstmals Kosten einer marktgestützten Beschaffung unterworfen werden. Dadurch kann es zu nennenswerten Kostenaufwüchsen bei den betroffenen Netzbetreibern kommen. Sie hat sich aber auch zum Erlass der Festlegung entschlossen, um die Beschaffung der Blindleistung einem Effizienzmaßstab zu unterwerfen.

Die Regulierungskammer hat zur Ausgestaltung ihres Ermessens ein geeignetes Mittel gewählt. Durch die Möglichkeit für den Netzbetreiber eine Preisobergrenze zu setzen, wird gewährleistet, dass die Kosten insbesondere in der Startphase der Ausschreibungen dafür nur in effizientem Umfang in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Die Regulierungskammer hat sich insbesondere dazu entschieden, die betroffenen Netzbetreiber gleich zu behandeln. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.

Mit der vorliegenden Festlegung zu volatilen Kosten liegt eine sach- und interessengerechte Regelung vor. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht verfügbar. Die Festlegung stellt keinen übermäßigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Netzbetreiber dar.

Die im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus gemäß § 6 Abs. 1 ARegV festgestellten Blindleistungskosten des Basisjahres 2021 unterlagen dem Effizienzvergleich nach §§ 12 bis 14 ARegV.

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV werden bereits durch die Vorgabe der Festlegung BK6-23-072 ausreichende Anreize zu einem effizienten Verhalten geschaffen. Kostenänderungen können in effizienter Höhe in der Erlösobergrenze berücksichtigt werden.

III.

Da die Festlegung gegenüber einer Vielzahl betroffener Unternehmen erfolgt, nimmt die Regulierungskammer, in Ausübung des ihr nach § 73 Abs. 1a S. 1 EnWG zustehenden Ermessens, eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung vor. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Regulierungskammer m Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht wird (§ 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern zwei Wochen verstrichen sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 3 EnWG. Aufgrund der Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung ergeht die Entscheidung gemäß gebührenfrei.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann gemäß §§ 75 Abs. 1, 78 EnWG binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht einzureichen. Beschwerdegericht ist das am Sitz der Regulierungsbehörde ansässige Oberlandesgericht Rostock (Hausanschrift: Wallstraße 3, 18055 Rostock).

Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

______
1) Adolf J. Schwab, Elektroenergiesysteme 2020, 6. Auflage, S. 753

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