Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Erste Landesverordnung zur Änderung der Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 31. Mai 2019
(GVOBl. M-V Nr. 14 vom 31.07.2019 S. 482)
Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Die Energiewirtschaftszuständigkeitslandesverordnung vom 29. Dezember 2005 (GVOBl. M-V 2006 S. 13) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1
Zuständige Landesbehörde für die Ausführung
ist das Wirtschaftsministerium. | " § 1 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde
Das für Energie zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
|
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2
Zuständige Behörde für die Ausführung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 45 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm ist das Bergamt Stralsund. | " § 2 Zuständigkeit des Bergamtes Stralsund
Das Bergamt Stralsund und ist zuständige Behörde für
|
Zuständige Behörde für die Ausführung der Verordnung über Gashochdruckleitungen für Gashochdruckleitungen, die von einer Landstation über das Küstenmeer in Transitrohrleitungen übergehen, für Gashochdruckleitungen, die aus Transitrohrleitungen über das Küstenmeer zu einer Landstation führen und für Gashochdruckleitungen, bei denen Transitrohrleitungen das Küstenmeer queren, ist das Bergamt Stralsund.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Überschrift wird eingefügt:
"Landesregulierungsbehörde".
b) In Satz 1 wird das Wort "Wirtschaftsministerium" durch die Wörter "für Energie zuständige Ministerium" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 191662
ENDE |