ZuStVO - AtG - Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. März 1992
(GVOBl. M-V 1992, S. 202; 12.01.2021 S. 43 aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
Aufgrund des § 1 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Die Umweltministerin ist
- zuständige Behörde
- nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 1990 (BGBl. I S. 2428), soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
- nach § 20 des Atomgesetzes, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
- nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie
- nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes,
- Verwaltungsbehörde
- nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit nicht in § 2 etwas anderes bestimmt ist,
- nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes und
- nach § 17 Abs. 4 des Atomgesetzes,
- Genehmigungsbehörde
- nach § 7 Abs. 4 des Atomgesetzes,
- nach § 8 Abs. 2 des Atomgesetzes,
- nach § 8 Abs. 3 des Atomgesetzes sowie
- nach § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes,
- Oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes,
- Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 des Atomgesetzes,
- Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes,
- zuständig für die Einrichtung von Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
- zuständig für die Festsetzung der Entschädigung nach § 18 Abs. 1 des Atomgesetzes,
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für
- den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie
- die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes und
- zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist.
(2) Genehmigungen nach den § § 7 und 9 des Atomgesetzes und Vorbescheide nach § 7a des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme oder Widerruf sind an das Einvernehmen mit dem Wirtschaftsminister gebunden.
§ 2
(1) Der Wirtschaftsminister ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nichtbundeseigenen Eisenbahnen handelt,
- zuständige Behörde
- nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes,
- nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes sowie
- nach § 20 des Atomgesetzes,
- Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes und
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(2) Die Hafenbehörden sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt,
- zuständige Behörden
- nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes sowie
- nach § 20 des Atomgesetzes und
- Aufsichtsbehörden nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt, zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 des Atomgesetzes.
(4) Das Landesamt für Umwelt und Natur ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes sowie
- zuständige Behörde nach § 20 des Atomgesetzes.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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