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LWPG - Landeswärmeplanungsgesetz NRW
Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 10. Dezember 2024
(GV. NRW Nr. 40 vom 19.12.2024 S. 1177)
Gl.-Nr.: 75
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, eine flächendeckende Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen verpflichtend einzuführen. Dadurch soll ein Beitrag zu einer effizienten, wirtschaftlichen und klimafreundlichen Wärmeversorgung sowie zum Klimaschutz geleistet werden.
§ 2 Zuständige Stellen und Pflicht zur Wärmeplanung
(1) Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden. Für die Wärmeplanung und die Wärmepläne gilt das Wärmeplanungsgesetz, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Jede Gemeinde hat auf ihrem Hoheitsgebiet die Wärmeplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen. Sie nehmen diese Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den Fristen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Erstaufstellung der Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes vorzunehmen.
(3) Zieljahr im Sinne von § 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Jahr 2045. Die Gemeinden können bei der Erstellung der Wärmepläne auch ein früheres Zieljahr festlegen.
(4) Nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes hat die Gemeinde den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und fortzuschreiben.
(5) Das Ergebnis der Überprüfung der Wärmepläne nach Absatz 4 hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung elektronisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, im Folgenden LANUV, zu übermitteln. Wenn ein Wärmeplan fortgeschrieben wird, ist dieser innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.
(6) Die Gemeinden sind zuständig für mögliche Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.
(7) Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldung des erwarteten Bedarfs an grünem Methan durch die Gemeinden nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das LANUV. Für die Übermittlung gelten die Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3.
(8) Zuständige Stelle für die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das LANUV. Für die Bewertung der Pläne gelten die Vorgaben nach § 7.
(9) Maßgeblich für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und für dieses Gesetz ist die am 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen gemeldete Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 3 Anerkennung bestehender Wärmepläne
(1) Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.
(2) Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2
Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
§ 4 Vereinfachtes Verfahren
(1) Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können bei der Aufstellung der Wärmepläne ein vereinfachtes Verfahren durchführen. Satz 1 gilt auch für die Erstellung gemeinsamer Wärmepläne nach § 5 Absatz 2, sofern alle beteiligten Gemeinden die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen.
(2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:
(3) Weiterhin kann im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 von folgenden Darstellungen im Wärmeplan nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes abgesehen werden:
(4) Für Gemeinden im Sinne des Absatzes 1 ist die ausschließliche Nutzung von Daten aus dem Wärmekataster des LANUV für die Bestandsanalyse nach § 15 des Wärmeplanungsgesetzes und für die Potenzialanalyse nach § 16 des Wärmeplanungsgesetzes ausreichend.
§ 5 Interkommunale Zusammenarbeit
(1) Mehrere Gemeinden können unter Berücksichtigung der kommunalen Organisations- und Kooperationshoheit eine gemeinsame Wärmeplanung durchführen. Alle Kooperationsformen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung sind zugelassen, die Vorgaben des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sind entsprechend zu berücksichtigen. Die Pflicht jeder Gemeinde zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 und 2 bleibt davon unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 sowie von § 2 Absatz 1 und 2 können sich mehrere Gemeinden zur Erstellung eines gemeinsamen Wärmeplans zusammenschließen, wobei jede Gemeinde mindestens mit einer der kooperierenden Gemeinden eine gemeinsame Gemeindegrenze haben muss.
§ 6 Datenerhebung durch die Gemeinden, Anzeigepflichten der Gemeinden, Datenübermittlung an das Land
(1) Der Wärmeplan sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten und textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen sowie weitere zu übermittelnde Angaben nach diesem Gesetz sind, soweit nicht anders bestimmt, innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Wärmeplans von der Gemeinde nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.
(2) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium entwickelt digitale Vorlagen zur Datenübermittlung sowie eine Datenplattform mit einer zugehörigen Website und kann diese bei Bedarf anpassen. Diese digitalen Vorlagen und die Datenplattform sowie mögliche Anpassungen werden über das LANUV bekanntgegeben und bereitgestellt. Sie sind von den Gemeinden verpflichtend zur Informationsübermittlung zu verwenden.
(3) Das LANUV kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 insbesondere dazu nutzen, den Mitteilungspflichten des Landes gegenüber dem Bund nach § 34 Satz 4 des Wärmeplanungsgesetzes nachzukommen, eine Bewertung der Wärmepläne nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen sowie einen Monitoringbericht zu erstellen und um eine Erweiterung und Aktualisierung des Wärmekatasters vorzunehmen. Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 zudem dazu verwenden, weiteren gesetzlichen Informationspflichten und hoheitlichen Belangen nachzukommen.
(4) Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des Landes nach § 34 des Wärmeplanungsgesetzes und für die Evaluation nach § 35 des Wärmeplanungsgesetzes haben die Gemeinden folgende Informationen elektronisch an das LANUV zu übermitteln:
(5) Gemeinden haben nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 dem LANUV elektronisch anzuzeigen, ob sie das vereinfachte Verfahren nach § 4 in Anspruch nehmen.
(6) Die Initiierung einer Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 ist dem LANUV nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch anzuzeigen. Dabei ist zusätzlich anzugeben, mit welchen weiteren Gemeinden dieser gemeinsame Plan erstellt wurde und welche Gemeinde diesen Plan an das LANUV übermittelt. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben von dieser Anzeige an das LANUV unberührt.
§ 7 Bewertung und Monitoring der Wärmeplanung
(1) Die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist innerhalb von sechs Monaten nach elektronischer Übermittlung des Wärmeplans durch das LANUV durchzuführen. Hierzu übermittelt das LANUV eine entsprechende Stellungnahme an die Gemeinden. Die Stellungnahme ist dem Rat zuzuleiten. Die Gemeinden können geeignete Umsetzungsmaßnahmen auf der Grundlage der Bewertung ergreifen.
(2) Das LANUV erstellt ab dem Jahr 2025 alle zwei Jahre einen schriftlichen Monitoringbericht zur Wärmeplanung aller Gemeinden. Neben den Wärmeplänen sind auch die von den Gemeinden eventuell getroffenen Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes Bestandteil des Monitoringberichts.
(3) Der Bericht nach Absatz 2 analysiert den Fortschritt der Wärmeplanung und den Beitrag zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045. Dabei werden mindestens die Auswirkungen der zusammengefassten Wärmepläne auf die Klimaschutzziele berücksichtigt. Darüber hinaus kann der Bericht auch die Ebene der individuellen Wärmepläne einbeziehen und fachliche Empfehlungen an die Gemeinden für die Erstellung beziehungsweise Fortschreibung der Wärmepläne enthalten.
§ 8 Belastungsausgleich
(1) Gemeinden, in denen mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gemeldet sind, erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165.000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans. Diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs wird den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt. Diese jährlichen Zahlungen beginnen ab dem 20. Dezember 2024 bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.
(2) Alle übrigen Gemeinden erhalten für die Erstaufstellung der Wärmepläne insgesamt einen pauschalen Belastungsausgleich in Höhe von 165.000 Euro zuzüglich 1,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner zur Durchführung der ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgabe der Erstaufstellung eines Wärmeplans, wobei diese Gesamtsumme des pauschalen Belastungsausgleichs den Gemeinden im Rahmen jährlicher Zahlungen zur Verfügung gestellt wird und diese jährlichen Zahlungen ab dem 20. Dezember 2024 beginnen und bis zum Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgen. Nach Ablauf der Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfolgt ein jährlicher Belastungsausgleich für die Fortschreibung der Wärmepläne. Die Belastungen für die Fortschreibung sind ebenfalls konnexitätsrelevant und die Festlegung der Höhe Gegenstand eines eigenen Konnexitätsverfahrens. Die Festlegung der konkreten Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung wird durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 geregelt.
§ 9 Verordnungsermächtigungen
(1) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Dateiformate bei der Datenübermittlung gemäß § 6 Absatz 1 zu erlassen.
(2) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine Rechtsverordnung zur Festlegung der Höhe des Belastungsausgleichs für die Fortschreibung der Wärmepläne nach § 8 Absatz 1 und 2 zu erlassen. Diese ist spätestens im Jahr 2026 vorzulegen.
§ 10 Berichtspflicht
Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre.
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (20.12.2024) in Kraft.
ENDE |