Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung - EnEV-UVO
Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 1 vom 08.01.2008 S. 15)
Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2682), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NRW. S. 755), geändert durch Artikel 196 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:
Die Verordnung zur Umsetzung der Energiesparverordnung (EnEV-UVO) vom 31. Mai 2002 (GV. NRW. S. 210, ber. S. 367), geändert durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S 351), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angaben "16. November 2001 (BGBl. I S. 3085)" durch "24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519)" und "nach §§ 16 und 17 EnEV" durch " §§ 24 und 25 EnEV" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 16 EnEV" durch " § 24 EnEV" ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"In den Fällen des § 80 BauO NRW wird die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach §§ 24 und 25 EnEV den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen."
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angaben "im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch " im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)" und " § 18 EnEV" durch " § 27 EnEV" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Aufgaben im Rahmen
- der §§ 3 bis 8 und 13 der EnEV werden den nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz
- des § 9 Abs. 1 und 4 der EnEV werden den Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meistern und
- des § 15 Abs. 3 der EnEV werden dem Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin
übertragen.
wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "alle" ersetzt durch die Wörter "den Neubau und die Änderung aller", nach dem Wort "Schall- und Wärmeschutz" die Wörter " nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)" eingefügt, die Angabe "den Nachweis des Jahres-Primärenergiebedarfs und die Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes nach § 3 EnEV sowie des Transmissionswärmeverlustes nach § 3 oder § 4 EnEV" durch die Wörter "die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes" ersetzt und nach dem Wort "prüft" die Wörter "und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Auf § 67 Abs. 4 und § 68 Abs. 3 BauO NRW wird hingewiesen."
cc) Satz 2 (alt) wird zu Satz 3 (neu) und erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Die Nachweise sind:
| "Die Nachweise sind:
|
dd) Satz 3 (alt)
Für den Energie- oder Wärmebedarfsausweis sind die als Anlage 1 aufgeführten Muster A für Gebäude mit normalen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 1 und 2 EnEV oder B für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen nach § 13 Abs. 3 EnEV zu verwenden.
wird gestrichen.
ee) Satz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Energiebedarfsausweis nach Muster A oder der Wärmebedarfsausweis nach Muster B ist von der Aufstellerin oder von dem Aufsteller zu unterschreiben. | "Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben." |
ff) Die Sätze 9, 10, 11 und 12
Die nach Nr. 1 bis 3 erforderlichen Nachweise haben den klimabedingten Wärme- und Feuchteschutz zu berücksichtigen.Die Einhaltung dieser Anforderung muss die Aufstellerin oder der Aufsteller nach dem als Anlage 2 aufgeführten Muster erklären.
Die Erklärung ist den Nachweisen beizufügen.
Die Nachweise nach Satz 2 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens bei Baubeginn von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen; der Nachweis nach Satz 2 Nr. 3 kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorgelegt werden.
werden gestrichen.
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenweise Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 3 aufgeführten Muster auszustellen. Die Bescheinigung ist für genehmigungspflichtige Gebäude von der Bauherrin oder dem Bauherrn der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen. | "(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Warmwasserbereitung" die Wörter "und Lüftung" gestrichen und ein Komma und die Wörter "Lüftung und Kühlung" eingefügt sowie die Angaben "Anhang 5, Tabelle 1 der EnEV " durch "Anlage 5, Tabelle 1 EnEV" und "Anlage 4" durch "Anlage 2" ersetzt.
bb) Die Sätze 3, 4 und 5
Wenn bei der Errichtung eines Gebäudes die Anlagenaufwandszahl in den Energiebedarfsausweis einbezogen werden muss, hat die Fachunternehmerin oder der Fachunternehmer die Erklärung der Aufstellerin oder dem Aufsteller der energetischen Nachweise oder im Falle einer erforderlichen Prüfung der Prüfinstanz zuzuleiten.Die Aufstellerin, der Aufsteller oder die Prüfinstanz hat die Übereinstimmung der vorhandenen Anlagenaufwandszahl an Hand der in dem Energiebedarfsausweis festgelegten Anlagenaufwandszahl zu prüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Erklärung ist der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und für genehmigungspflichtige Gebäude von ihr oder ihm der unteren Bauaufsichtsbehörde mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 82 BauO NRW) vorzulegen.
werden gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird der neue Absatz 4 eingefügt.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
f) Absatz 5 (neu) wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gebäuden" das Wort "die".. durch die Wörter "deren Errichtung oder Änderung" ersetzt, die Angabe "die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1" gestrichen sowie die Angaben "Absatz 1 Nr. 1 bis 3," durch "Absatz 1 Satz 3" und "Absatz 3" durch "Absatz 3 Satz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Komma und das Wort Bescheinigungen gestrichen.
g) Absatz 6 (neu) erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Bei Änderungen von Gebäuden gemäß § 8 Absatz 1 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster die Einhaltung der Anforderungen der EnEV schriftlich bestätigen zu lassen.
Diese Bestätigung muss von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen ausgestellt oder geprüft sein. Bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NRW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen. Die Bestätigungen sind auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. | "(6) Bei Änderungen von Gebäuden im Verfahren nach § 8 und § 9 Abs. 3 und 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen in einer Erklärung nach dem als Anlage 3 beigefügten Muster schriftlich bestätigen zu lassen, dass die eingebauten oder geänderten Außenbauteile den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 EnEV entsprechen. Die Erklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen." |
3. § 3 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister
Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 9 Abs. 1 und 4 EnEV festgesetzten Anforderung zur Außerbetriebnahme von vor dem 1. Oktober 1978 eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen. Bei einer Fristüberschreitung hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der -meister den Eigentümer schriftlich aufzufordern, der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der -meister der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. | " § 3 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und -meister (BSM)
Im Rahmen der Kehr- und Überwachungsaufgabe hat die oder der BSM den Eigentümer eines Gebäudes auf die Einhaltung der in § 10 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 und 4 EnEV festgesetzten Anforderungen und den diesbezüglichen Fristen zur Außerbetriebnahme von eingebauten oder aufgestellten Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, frühzeitig schriftlich hinzuweisen. Bei einer Fristüberschreitung hat die oder der BSM den Eigentümer schriftlich aufzufordern, der Verpflichtung nachzukommen. Eine Kopie dieses Briefes hat die oder der BSM der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 16 EnEV" durch " § 24 EnEV" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
Wenn die Einhaltung der Anforderungen nach § 8 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von der oder dem staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz schriftlich unter Angabe der Gründe bestätigen zu lassen. | "Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 9 Abs. 3 EnEV technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Erklärung nach § 2 Abs. 6 bestätigen zu lassen." |
bb) Satz 2
Bei genehmigungsfreien Vorhaben nach § 65 Abs. 2 BauO NRW kann die Bestätigung auch durch das ausführende Fachunternehmen erfolgen.
wird gestrichen.
5. § 5 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, 4, 5, 6 u. 12, Abs. 2, Abs. 3 Satz 5, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 u. 4 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. | " § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4, 5, 6 und 8, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind." |
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 12, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 5" durch " § 2 Abs. 4" ersetzt.
b) Nummer 2
2. entgegen § 13 Abs. 4 EnEV den Energiebedarfsausweis auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht vorlegt oder Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Gebäudes auf Anforderung nicht zur Einsichtnahme zugänglich macht,
wird gestrichen.
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2.
d) In Nummer 2 (neu) werden die Angaben "3." durch "2." und " § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 2 Abs. 5 Satz 4" durch " § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 2 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2012" ersetzt.
8. Die Anlagen 1 und 2
Anlage 1
Muster A und B Muster einer Anlage gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6Muster A
Energiebedarfsausweis nach § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
I. Objektbeschreibung
Gebäude /-teil Nutzungsart [ ] Wohngebäude [ ] _______ PLZ, Ort Straße, Haus-Nr. ________________________ Baujahr Jahr der baulichen Änderung ________________________ Geometrische Angaben Warmeübertragende Umfassungsfläche A _________ m2 Bei Wohngebäuden: Beheiztes Gebäudevolumen Ve _________ m3 Gebäudenutzfläche AN ______________m2 Verhältnis A/Ve ________ m-1 Wohnfläche (Angabe freigestellt) ______________m2 Beheizung und Warmwasserbereitung Art der Beheizung __________ Art der Warmwasserbereitung _________________________ Art der Nutzung erneuerbarer Energien __________ Anteil erneuerbarer Energien ____________% am Heizwärmebedarf
II. Energiebedarf
Jahres-Primärenergiebedarf Zulässiger Höchstwert ↔ Berechneter Wert Endenergiebedarf nach eingesetzten Energieträgern Energieträger 1 Energieträger 2 Endenergiebedarf (absolut) ____ kWh/a ____ kWh/a Endenergiebedarf bezogen auf Nicht -Wohngebäude
- das beheizte Gebäudevolumen
____ kWh/(m3 .a) ____ kWh/(m3 .a) Wohngebäude
- die Gebäudenutzfläche AN
____ kWh/(m2 . a) ____ kWh/(m2 .a)
- die Wohnfläche
(Angabe freigestellt)____ kWh/(m2 . a) ____ kWh/(m2 .a) Hinweis: Die angegebenen Werte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Endenergiebedarfs sind vornehmlich für die überschlägig vergleichende Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil der Berechnung dieser Werte auch normierte Randbedingungen etwa hinsichtlich des Klimas, der Heizdauer, der Innentemperaturen, des Luftwechsels, der solaren und internen Wärmegewinne und des Warmwasserbedarfs zugrunde liegen. Die normierten Randbedingungen sind für die Anlagentechnik in DIN V 4701-10 : 2001-02 Nr. 5 und im Übrigen in DIN V 4108-6 2000-11 Anhang D festgelegt. Die Angaben beziehen sich auf Gebäude und sind nur bedingt auf einzelne Wohnungen oder Gebäudeteile übertragbar.
III: Weitere energiebezogene Merkmale
Transmissionswärmeverlust Zulässiger Höchstwert ↔ Berechneter Wert) ________________________W/(m2 . K) ____________W/(m2 . K Anlagentechnik Anlagenaufwandszahl ep [ ] Berechnungsblätter sind beigefügt [ ] Die Wärmeabgabe der Wärme- und Warmwasserverteilungsleitungen wurde nach Anhang 5 EnEV begrenzt. Berücksichtigung von Wärmebrücken [ ] pauschal mit 0,10 W/(m2 . K) [ ] pauschal mit 0,05 W/(m2.K) bei Verwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108:1998-08 Beibl. 2 [ ] mit differenziertem Nachweis [ ] Berechnungen sind beigefügt
Dichtheit und Lüftung [ ] ohne Nachweis [ ] mit Nachweis nach Anhang 4 Nr. 2 EnEV [ ] Messprotokoll ist beigefügt Mindestluftwechsel erfolgt durch [ ] Fensterlüftung [ ] mechanische Lüftung [ ] andere Lüftungsart: _____________ Sommerlicher Wärmeschutz [ ] Nachweis nicht erforderlich, weil der Fensterflächenanteil 30 % nicht überschreitet [ ] Nachweis der Begrenzung des Sonneneintragskennwertes wurde geführt [ ] das Nichtwohngebäude ist mit Anlagen nach Anhang 1 Nr. 2.9.2 EnEV ausgestattet. Die innere Kühllast wird minimiert [ ] Berechnungen sind beigefügt Einzelnachweise, Ausnahmen und Befreiungen [ ] Einzelnachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV wurden geführt für [ ] eine Ausnahme nach § 16 EnEV wurde zugelassen. Sie betrifft [ ] eine Befreiung nach § 17 EnEV wurde erteilt. Sie umfasst [ ] Nachweise sind beigefügt [ ] Bescheide sind beigefügt
Verantwortlich für die Angaben
Name Datum Funktion/Firma Unterschrift Anschrift ggf. Stempel Firmenzeichen Muster B
Wärmebedarfsausweis nach § 13 der Energieeinsparverordnung (EnEV)
I. Objektbeschreibung
Gebäude/-teil Nutzungsart PLZ, Ort Straße Haus-Nr. Baujahr Jahr der baulichen Änderung Geometrische Angaben Wärmeübertragende Umfassungsfläche A ____________________ m2
Verhältnis A/Ve
______ m-1Beheiztes Gebäudevolumen Ve ____________________ m3
II. Transmissionswärmeverlust
Zulässiger Höchstwert Berechneter Wert ________________________W/(m2 • K) ___________________________W/(m2 • K) Hinweis: Die Angaben des Transmissionswärmeverlusts sind vornehmlich zur überschlägig vergleichenden Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben. nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil sich die Randbedingungen weitgehend auf normierte Werte stützen, das Klima und die Nutzung nicht einbezogen sind und die Einflüsse von Lüftung, solaren und internen Gewinnen sowie die gesamte Anlagentechnik nicht Gegenstand der Berechnungen sind.
III. Weitere energiebezogene Merkmale
Einzelnachweise, Ausnahmen und Befreiungen [ ] Einzelnachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV wurden geführt für [ ] eine Ausnahme nach § 16 EnEV wurde zugelassen. Sie betrifft [ ] eine Befreiung nach § 17 EnEV wurde erteilt. Sie umfasst [ ] Nachweise sind beigefügt [ ] Bescheide sind beigefügt
Verantwortlich für die Angaben Name Datum Funktion/Firma Unterschrift Anschrift ggf. Stempel
FirmenzeichenAnlage 2
Erklärung über die Einhaltung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes
nach § 2 Abs. 1 EnEV-UVO
Gebäude /-teil: Straße, Hausnummer: Postleitzahl. Ort: Staatlich anerkannte(r) Sachverständige(r) für Schall- und Wärmeschutz Aufsteller (-in) Bauherr (-in) Ich erkläre, dass die einschlägigen technischen Regeln des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes (insbesondere DIN 4108-3: Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden - Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz: Anforderungen. Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung) bei den Nachweisen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 für das vorgenannte Bauvorhaben eingehalten worden sind.
(Ort) (Datum) (Unterschrift nach Spalte 1)
werden aufgehoben.
9. Die bisherigen Anlagen 3 bis 5 werden zu Anlage 1 bis 3.
10. Anlage 1 erhält die neue Fassung.
11. Anlage 2 erhält die neue Fassung.
12. Anlage 3 erhält die neue Fassung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.