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Regelwerk

Änderungstext

Änderung der Benutzungsordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle des Landes Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13.01.2015
(MBl. NRW. Nr. 3 vom 05.02.2015 S. 70)



Bek. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales III 3 - 8573 v. 13.1.2015

Die Anlage 2 der Benutzungsordnung v. 7.10.2011 (MBl. NRW. S. 404), geändert durch Bek. v. 13.12.2012 (MBl. NRW. 2013 S. 7), erhält mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die nachstehende Fassung.

Anlage 2
Kostenordnung der Landessammelstelle für radioaktive Abfälle

Für die Übernahme, Abholung, Beförderung, Verarbeitung und Beseitigung radioaktiver Abfälle werden von der Landessammelstelle folgende Kosten berechnet:

12345
BehältertypAbfallsorteVolumen (1)Kosten je Gebinde in EURO
HWZ <100 Tage
Kosten je Gebinde in EURO
HWZ > 100 Tage
Großbehälter1200nicht zulässig4790
Großbehälter2200nicht zulässig3880
Kunststoffbehälter260320nicht zulässig
Kleinbehälter115nicht zulässig440
Kleinbehälter215nicht zulässig370
Kunststoffbehälter630620620
PE-Behälter410260260
nach Absprachealle<1auf Anfrageauf Anfrage
nach Absprache3nach Abspracheauf Anfrageauf Anfrage
Kombipackbehälter53010901090
Gefüllte Szintillatorfläschchen (PE)730H 3: a < 1000 Bq/g
C 14: a < 80 Bq/g
<80 Bq/g
240 *
H 3: a > 1000 Bq/g
C 14: a > 80 Bq/g
490 *
Inanspruchnahme des Abholdienstes--1,50 EURO/km für LKW **
0,70 EURO/km für Kombi-PKW
1,50 EURO/km für LKW **
0,70 EURO/km für Kombi-PKW
*) Da die Aktivität der Szintillatorflüssigkeiten zu mehr als 90 % aus dem Zerfall der Nuklide H 3 (Tritium) und C 14 (Kohlenstoff 14) resultiert, werden H 3 und C 14 hier als Leitnuklide aufgeführt. Ihre HWZ beträgt > 100 Tage; der Einfachheit halber sind sie trotzdem in Spalte 4 aufgenommen worden.
**) Die Wahl des Fahrzeugs bestimmt die Landessammelstelle in Abhängigkeit von Art und Volumen der Abfälle.

ID: 14/2840

ENDE

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