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Änderung des Runderlasses "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 23. Oktober 2017
(MBl. NRW Nr. 33 vom 28.11.2017 S. 975)
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 16. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2.14 werden die Wörter "Photovoltaik Mieterstrommodelle in Wohngebäuden" durch die Wörter "Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge" ersetzt.
2. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt: "Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014."
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat" durch die Wörter "eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist" ersetzt.
3. In Nummer 5.1 werden die Wörter "Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen." angefügt.
4. Nummer 5.6 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
a) Nach dem 5. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
"- Es sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen Anmeldeschwellen einzuhalten."
b) Nach dem 6. Spiegelstrich werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen."
5. Nummer 6.14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6.14 Photovoltaik-Mieterstrommodelle in Wohngebäuden
Gefördert werden können Investitionen zur Realisierung von Photovoltaik-Mieterstrommodellen, insbesondere die automatisierten Steuer-, Mess-, Kontroll- und Abrechnungssysteme, ausgenommen die Stromerzeugungsanlagen. Die Kombination von Photovoltaik-Mieterstrommodellen mit hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie ist möglich. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Installation von geeigneten Zählern zur Bilanzierung des Stromverbrauchs von mit Mieterstrom belieferten Mietern (Summenzählermodell). Die Unterverteilung mit Smart-Meter-Technik kann nur gefördert werden, sofern der Einsatz dieser Technik nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Weiterhin zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb und die Einrichtung eines Abrechnungssystems (Hard- und Software) zur automatisierten und energierechtskonformen Rechnungserstellung. Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Wirtschaftsgüter, die über Leasing, Mietkauf, Lieferantendarlehen oder sonstige Ratenkaufvereinbarungen finanziert werden sowie Ausgaben für Miete und Leasing, Finanzierung und Skonti sowie Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen wurden. Es werden nur Vorhaben gefördert, die in einem Wohngebäude mit mindestens vier Wohneinheiten umgesetzt werden. Es werden auch Vorhaben gefördert, die in einer aus mehreren flächenmäßig zusammengehörenden Gebäudeeinheiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (Wohnkomplex) umgesetzt werden, sofern der Strom nicht durch das öffentliche Netz durchgeleitet wird. Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger gewährleistet, dass der günstigste Tarif des örtlichen Grundversorgers im Mieterstrom-Arbeitspreis zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens um mindestens 1,5 Cent (brutto) pro Kilowattstunde unterschritten wird und der Mieterstrom-Grundpreis höchstens dem Stromgrundpreis des genannten Tarifs entspricht und die Preise des den Mietern angebotenen Mieterstromtarifs für eine Lieferdauer von zwei Jahren nicht geändert werden. Gesetzlich bedingte Umlagen wie zum Beispiel die Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage, Netzentgelte oder die Konzessionsabgabe, die nicht im Einflussbereich der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers liegen, sind hiervon nicht betroffen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären und im Verwendungsnachweis zu belegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss einer Teilnahme an einer Evaluierung anhand von Fragebögen beziehungsweise Experteninterviews zustimmen. Dies ist mit Antragstellung rechtsverbindlich zu erklären. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat der unentgeltlichen Veröffentlichung von Projektdaten durch das für diese Richtlinie zuständige Ministerium zuzustimmen. Eine Förderung ist möglich bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderungen durch das Mieterstromgesetz. | "6.14 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 2 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist. Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt. Bei Antragstellung bis zum 31.März 2018 ist eine Förderung unter Verzicht auf die vorgenannte Voraussetzung möglich. Die Förderquote reduziert sich in dem Fall auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei unveränderten Förderobergrenzen (siehe Anlage). Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Normalladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden. Sofern die durch den Fördernehmer errichtete Normalladeinfrastruktur nach § 2 Absatz 9 der Ladesäulenverordnung im öffentlich zugänglichen Raum errichtet wird, ist die Ladesäulenverordnung vollumfänglich zu beachten. Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein. Antragsberechtigt ist der unter 3.1 dieser Richtlinie definierte Empfängerkreis. Eine Kumulierung mit Mitteln aus Bundes- und anderen Landesförderprogrammen ist nicht möglich. Darüber hinaus ist für öffentlich zugängliche Ladepunkte eine Antragstellung im Rahmen dieses Programms nicht während der Laufzeit eines Aufrufs der "Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Februar 2017 zulässig." |
6. Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7.1 wird folgender Absatz 7.2 eingefügt:
"Es sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), insbesondere auch Artikel 6 der Verordnung, einzuhalten."
b) Die bisherigen Absätze 7.2, 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7 und 7.8 werden die Absätze 7.3, 7.4, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9
7. Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. | "Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 16. Oktober 2017 in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft." |
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.14 wird wie folgt gefasst:
progres.nrw - Markteinführung 2017 | Anlage zur Richtlinie | |||
Nr. | Übersicht | Weitere Hinweise | ||
2.14 | Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge | |||
2.14.1 | Nicht öffentliche Ladepunkte | 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. max. 1.000 Euro Förderobergrenze pro Ladepunkt | Förderfähig ist stationäre Normalladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mindestens 11 kW und maximal 22 kW
Zuwendungsfähige Ausgaben für Normalladepunkte sind zum Beispiel:
Hinweis: Die Förderung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der Deminimis-Regelung. Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. | Nr. 2.14
Nr. 6.14 |
2.14.2 | Öffentliche Ladepunkte | 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. max. 5.000 Euro Förderobergrenze pro Ladepunkt |
ENDE |