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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung"
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 29. März 2018
(MBl. NRW Nr. 9 vom 20.04.2018 S. 180)
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt am 23. Oktober 2017 (MBl. NRW. S. 975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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"(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" | "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung (progres.nrw - Markteinführung 2018)" |
2. Nummer 1.1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
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Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen in dem Programm progres.nrw gebündelt. | "Die förderpolitischen Aktivitäten zur Energiepolitik im Land Nordrhein-Westfalen werden in dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) gebündelt." |
3. In Nummer 1.2 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1), | "- Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1)," |
4. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
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3.1 Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben.
3.2 Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten. | "3.1 Privatpersonen und freiberuflich Tätige.
3.2 Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein-Westfalen haben." |
b) Die bisherigen Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 werden die Nummern 3.3, 3.4 und 3.5.
5. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Zudem ist ein schriftlicher Förderantrag gemäß Nummer 7.1 dieser Richtlinie zu stellen."
b) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort "oder" das Wort "die" eingefügt.
6. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "die" durch die Wörter "den Erwerb und die anschließende" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter ", wie beispielsweise zur Erfüllung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes," gestrichen und der Satz "Die geförderten Anlagen dürfen nicht zur Erfüllung der Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes dienen." angefügt.
7. Nummer 4.7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Einem Unternehmen,
| "Einem Unternehmen,
|
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "abzugeben" die Wörter "und vor der Gewährung der Zuwendung zu prüfen" angefügt.
8. In Nummer 5.1 Satz 2 werden nach dem Wort "Zuschüssen" die Wörter "und Zuweisungen" angefügt.
9. In Nummer 5.2 Satz 1 werden die Wörter "beihilferechtlichen Vorgaben" durch die Wörter "haushaltsrechtlichen Bestimmungen" ersetzt und nach dem Wort "und" die Wörter "den beihilferechtlichen Vorgaben" eingefügt.
10. Nummer 5.3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5.3 Zuwendungen nach De-minimis sind mit anderen staatlichen Zuwendungen kumulierbar, soweit
| "5.3 Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können nicht mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen kumuliert werden." |
11. Nummer 5.4 wird wie folgt neu gefasst:
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5.4 18 Eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfen) - nicht kumuliert werden, es sei denn:
| "5.4 Soweit es sich bei den nach dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendungen um Beihilfen im Sinn des europäischen Beihilferechts handelt, gilt:
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden
Bei einer Kumulierung sind Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten." |
12. Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ist zu beachten" durch das Wort "gilt" ersetzt und nach dem Wort "dürfen" die Wörter "sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften zu beachten sind" angefügt.
b) Die Buchstaben a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Für den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden. |
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für den Fördergegenstand der Nummer 2.5 ist für Antragstellende im Sinn des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs eine Förderung nur möglich, sofern und soweit die Anlagen und Einrichtungen nicht bereits im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, kostendeckend gefördert werden." |
13. Nummer 5.7 wird wie folgt neu gefasst:
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5.7 Investitionsmehrausgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind Mehrausgaben, die im Vergleich zu den Ausgaben einer Referenzanlage anfallen. | "5.7 Investitionsmehrausgaben richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wie zum Beispiel Artikel 36 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 6." |
14. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird der Satz "Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme, die aus technischen Prozessen oder baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird." eingefügt.
b) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Fördervoraussetzung erfolgt" durch die Wörter "Fördervoraussetzungen erfolgen" ersetzt.
15. In Nummer 6.3 wird Satz 1 zu Satz 10 und die alten Sätze 2 bis 10 zu den Sätzen 1 bis 9.
16. Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "gemäß Nummer 3.2 dieser Richtlinie" eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Anlagen in Gebieten, in denen ein Anschluss- und Benutzungszwang an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz besteht, sind nicht förderfähig."
17. In Nummer 6.11 Satz 1 werden die Wörter "Fördervoraussetzung erfolgt" durch die Wörter "Fördervoraussetzungen erfolgen" ersetzt.
18. An Nummer 6.13 wird folgender Satz angefügt: "Neubauten werden nur innerhalb von Klimaschutzsiedlungen gefördert."
19. In Nummer 6.14 werden die Sätze 9
Antragsberechtigt ist der unter 3.1 dieser Richtlinie definierte Empfängerkreis.
und 11
Darüber hinaus ist für öffentlich zugängliche Ladepunkte eine Antragstellung im Rahmen dieses Programms nicht während der Laufzeit eines Aufrufs der "Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 13. Februar 2017 zulässig.
aufgehoben.
20. In Nummer 7.4 Satz 1 wird die Angabe "10. Januar" durch die Angabe "4. Februar" und die Angabe "1. Dezember" durch die Angabe "20. November" ersetzt.
21. An Nummer 7.9 werden folgende Sätze angefügt:
"Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen."
22. In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe "16. Oktober 2017" durch die Angabe "23. März 2018" ersetzt.
23. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
progres.nrw - Markteinführung 2018
ID 180662
ENDE |