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Regelwerk
Änderungstext

(progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung - Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 1. Oktober 2018
(MBl. NRW. Nr. 26 vom 26.10.2018 S. 551)



Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt durch Runderlass vom 29. März 2018 (MBl. NRW. S. 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2.14

2.14 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Detaillierte Angaben zu den einzelnen Fördergegenständen befinden sich:

wird aufgehoben.

2. In Nummer 5.2 Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "bewilligt beziehungsweise" eingefügt.

3. Nummer 6.14 wird

6.14 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

Gegenstand der Förderung ist die Errichtung von stationärer Normalladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge im Sinne des § 2 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1526) geändert worden ist.

Voraussetzung für die Zuwendung für Ladeinfrastruktur ist, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativem Strom (zum Beispiel Strom aus Photovoltaik-Anlagen) stammt.

Bei Antragstellung bis zum 31.März 2018 ist eine Förderung unter Verzicht auf die vorgenannte Voraussetzung möglich. Die Förderquote reduziert sich in dem Fall auf 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei unveränderten Förderobergrenzen (siehe Anlage).

Hinsichtlich der technischen Sicherheit muss der Aufbau der Normalladeinfrastruktur unter Beachtung des § 3 Absatz 4 der Ladesäulenverordnung erfolgen. Der Ladepunkt muss aus Gründen der Interoperabilität mindestens mit einer Steckdose oder einer Fahrzeugkupplung jeweils des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 in der jeweils geltenden Fassung ausgerüstet werden. Sofern die durch den Fördernehmer errichtete Normalladeinfrastruktur nach § 2 Absatz 9 der Ladesäulenverordnung im öffentlich zugänglichen Raum errichtet wird, ist die Ladesäulenverordnung vollumfänglich zu beachten. Öffentlich zugängliche Normalladeinfrastruktur muss darüber hinaus über einen aktuellen offenen Standard an ein IT-Backend angebunden und remotefähig sein.

Eine Kumulierung mit Mitteln aus Bundes- und anderen Landesförderprogrammen ist nicht möglich.

aufgehoben.

4. In Nummer 8 Satz 2 wird die Angabe "23. März 2018" durch die Angabe "1. Oktober 2018" ersetzt.

5. In der Anlage werden die Zeilen 2.14, 2.14.1 und 2.14.2 aufgehoben. (siehe =>)

ID 181826

ENDE