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Regelwerk

Änderungstext

Runderlass zur Änderung der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung"
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. März 2020
(MBl. NRW Nr. 7 vom 23.03.2020 S. 163, ber. S. 196)



Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung" vom 20. Februar 2013 (MBl. NRW. S. 102), der zuletzt durch Erlass vom 1. Oktober 2018 (MBl. NRW. S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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(progres.nrw- Markteinführung 2018) - Programmbereich Markteinführung
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw)
"Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem "Programm für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen" (progres.nrw) - Programmbereich Markteinführung (progres.nrw - Markteinführung 2020)"

2. In Nummer 2.2 wird das Wort "Verwertung" durch das Wort "Nutzung" ersetzt.

3. In Nummer 4.2 Satz 2 wird das Wort "schriftlicher" gestrichen.

4. Nummer 5.6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:


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Für die Fördergegenstände der Nummern 2.6 und 2.14 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013."Für den Fördergegenstand der Nummer 2.6 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013."

b) Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Im Übrigen" durch die Wörter "Für die übrigen Fördergegenstände" ersetzt.

bb) Satz 2 wird Buchstabe c).

5. Nummer 5.7

5.7 Investitionsmehrausgaben richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, wie zum Beispiel Artikel 36 Absatz 5, Artikel 38 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 6.

wird aufgehoben.

6. Nummer 6.2 wird wie folgt neu gefasst:

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6.2 Gewerbliche Anlagen zur Verwertung von Abwärme

Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme, die aus technischen Prozessen oder baulichen Anlagen stammenden Abluft- und Abwasserströmen entnommen wird. Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Antragsbeschreibung.

"6.2 Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme

Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt und die ansonsten ungenutzt an die Umwelt abgeführt werden müsste.

Ausgenommen sind Anlagen, die der Raumlüftung dienen.

Auswahl und Festlegung der Fördervoraussetzungen erfolgen nach Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung."

7. Nummer 6.4 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

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Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschlusspunkt darf maximal 50 Prozent der installierten Leistung der Photovoltaikanlagen betragen."Die Kapazität des installierten Batteriespeichers in Kilowattstunden darf maximal doppelt so groß sein wie die installierte Leistung der neu errichteten Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak."

b) Die Sätze 4 und 5

Die Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft fürdie gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten zu geben.

werden gestrichen.

8. Die Nummern 7 wird wie folgt neu gefasst:

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7 Antrags- und Zuwendungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

7.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der schriftliche Antrag muss nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. Name und Größe des Unternehmens,
  2. Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
  3. Standort des Vorhabens,
  4. die Kosten des Vorhabens,
  5. Art der Beihilfe (beispielsweise Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Je Maßnahme ist ein Antragsvordruck zu verwenden.

7.2 Es sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1), insbesondere auch Artikel 6 der Verordnung, einzuhalten.

7.3 Antragsvordrucke sind erhältlich bei Nordrhein-Westfalen direkt - dem Bürger- und Service center Nordrhein-Westfalen unter

  • der Telefonnummer: 0211.837-1001
  • der E-Mail-Adresse: nrwdirekt@nrw.de
  • im Internet unter: www.nrwdirekt.de und www.bra.nrw.de

7.4 Anträge können im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 20. November eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.5 Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax oder E-Mail ist - auch zur Fristwahrung - nicht zulässig.

7.6 Der Bewilligungszeitraum, innerhalb dessen die Maßnahme realisiert beziehungsweise die Anlage betriebsbereit sein muss, beträgt in der Regel zwölf Monate. Innerhalb dieser Frist ist auch der Verwendungsnachweis vorzulegen, außer bei anteilig finanzierten Maßnahmen.

7.7 Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn dieses schriftlich vor Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt worden ist.

7.8 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt für:

  • anteilfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nr. 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P bzw. ANBest-G),
  • Festbetrag finanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.9 Erhaltene Zuwendungen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission geprüft werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen.

"7 Antrags- und Zuwendungsverfahren

Das Verwaltungsverfahren soll entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in der jeweils geltenden Fassung, weitgehend elektronisch durchgeführt werden.

7.1 Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde auf der Internetseite www.progres.nrw zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich.

Die schriftliche Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular kann elektronisch über das Antragsportal übermittelt werden. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung, sind hierbei zu beachten.

7.2 Der Zeitraum der Antragstellung in einem Kalenderjahr wird auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde unter www.progres.nrw bekanntgegeben.

Vorher oder nachher eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.3 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 - Bergbau und Energie in NRW
Postfach 10 25 45
44025 Dortmund

7.4 Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Der Verwendungsnachweis kann gemäß § 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen elektronisch eingereicht werden.

Die Bewilligungsbehörde behält sich eine stichprobenartige Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung vor (Prüfung der Originalbelege und Inaugenscheinnahme des Fördergegenstandes).

7.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt für:

  1. anteilsfinanzierte Vorhaben auf Grundlage der Nummer 1.4 der dem Zuwendungsbescheid beiliegenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P beziehungsweise ANBest-G) und
  2. festbetragsfinanzierte Vorhaben nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises.

7.6 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500.000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden. Hierzu ist das Transparency Award Module (TAM) zu nutzen.

Für die Gewährung einer Deminimis-Beihilfe sind die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten, insbesondere auch Artikel 6 (Überwachung).

7.7 Auskünfte zum Förderprogramm sind erhältlich im Internet unter www.progres.nrw, unter der Telefonnummer 0211.837-1927 sowie der E-Mail-Adresse info@progres.nrw."

9. Die Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:

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8 Schlussvorschriften

Der Runderlass vom 26. April 2012 wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

"8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Runderlass vom 26. April 2012 wird aufgehoben.

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft."

10. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.

Alt:

progres.nrw - Markteinführung 2018

Neu:

progres.nrw - Markteinführung 2020

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID 200491

ENDE