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Regelwerk

Änderungstext

Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung

Vom 24. August 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2009 S. 511)



Es wird verordnet

1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von

  1. § 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), das durch Artikel 74 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 191) geändert worden ist,
  2. § 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,

2. durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsStrVAG:

Artikel 1

Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung - SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

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  § 1 Entgegennahme von Daten und Informationen

Zuständig für die Entgegennahme von Daten und Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz- StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft.

" § 1 Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen 09

Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.1 S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft."

2. In den §§ 2, 5, 6, 7 Satz 2 und § 10 wird jeweils das Wort "Umweltbetriebsgesellschaft" durch die Wörter "Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.

3. In § 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

4. In § 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

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  § 4 Ermittlung der Radioaktivität

Die im Rahmen der Ermittlungen nach § 3 Abs. 1 StrVG durchzuführenden Probenentnahmen obliegen

  1. den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Tabakerzeugnissen, Bedarfsgegenständen, Trinkwasser und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
  2. der Landesanstalt für Landwirtschaft bei Futtermitteln, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
  3. den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Gartenbau bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei wirtschaftseigenen Futtermitteln, bei Düngemitteln, Pflanzen und beim Boden,
  4. den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm, Abfällen, Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien sowie bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen,
  5. der Staatlichen Umweltbetriebsgesellschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen.

Im Übrigen ist für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig; sie kann auch in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Proben entnehmen.

" § 4 Ermittlung der Radioaktivität

Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG

  1. die Probenentnahme
  1. den unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen und, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, bei Lebensmitteln,
  2. dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, bei Futtermitteln, Pflanzen und beim Boden,
  3. den oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden bei Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, bei Abwässern von Direkteinleitern, Klärschlamm sowie bei Deponiesickerwasser und Grundwässern in unmittelbarer Umgebung von Deponien,
  4. der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft bei Lebensmitteln in Form von Gesamtnahrung, bei Grundwasser und oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen sowie in allen vorstehend nicht aufgeführten Fällen und
  1. die weiteren Tätigkeiten der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft.

Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Proben entnehmen."

6. In § 6 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.

7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchst. a werden die Wörter "oder deren Ausgangsstoffe" gestrichen.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
  1. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen,
  2. die Landesanstalt für Landwirtschaft, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Inverkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,
"2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,"

8. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Buchst. b" gestrichen.

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

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  § 11 Bestimmungen zur Fachaufsicht

(1) Die Fachaufsicht über

  1. die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
  2. die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 3

wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.

(2) Für die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau nach § 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist das Regierungspräsidium Chemnitz obere Fachaufsichtsbehörde.

" § 11 Bestimmung zur Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.