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Änderungstext
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Sächsischen Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung
Vom 24. August 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2009 S. 511)
Es wird verordnet
1. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
2. durch das Staatsministerium für Soziales aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsStrVAG:
Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung - SächsStrVZuVO) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2004 (SächsGVBl. S. 606), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1 Entgegennahme von Daten und Informationen
Zuständig für die Entgegennahme von Daten und Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz- StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft. | " § 1 Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen 09
Zuständig für die Entgegennahme von Daten, Dokumenten und Unterrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl.1 S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, ist die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft." |
2. In den §§ 2, 5, 6, 7 Satz 2 und § 10 wird jeweils das Wort "Umweltbetriebsgesellschaft" durch die Wörter "Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft" ersetzt.
3. In § 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.
4. In § 3 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
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§ 4 Ermittlung der Radioaktivität
Die im Rahmen der Ermittlungen nach § 3 Abs. 1 StrVG durchzuführenden Probenentnahmen obliegen
Im Übrigen ist für die Ermittlung der Radioaktivität nach § 3 Abs. 1 StrVG die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft zuständig; sie kann auch in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 Proben entnehmen. | " § 4 Ermittlung der Radioaktivität
Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 3 Abs. 1 StrVG obliegen abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsStrVAG
Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft kann auch in den Fällen von Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c Proben entnehmen." |
6. In § 6 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 2" ersetzt.
7. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. a werden die Wörter "oder deren Ausgangsstoffe" gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG
| "2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 StrVG das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie," |
8. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Buchst. b" gestrichen.
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
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§ 11 Bestimmungen zur Fachaufsicht
(1) Die Fachaufsicht über
wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt. (2) Für die Aufgaben der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau nach § 7 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ist das Regierungspräsidium Chemnitz obere Fachaufsichtsbehörde. | " § 11 Bestimmung zur Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 wird unmittelbar durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt." |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.