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Benutzungsordnung der gemeinsamen Landessammelstelle für radioaktive Abfälle der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Oktober 1995
(Amtsbl.
Schl.-H. 1995 S. 762, aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7510.2
Bekanntmachung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit vom 17. Oktober 1995 - IX 240 a - 417.912.534 -
1 Rechtliche Grundlagen
Die Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, nachstehend Länder genannt, sind gemäß § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes verpflichtet, jeweils eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet anfallenden radioaktiven Abfälle einzurichten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben die Länder mit der GKSS Forschungszentrum Geesthacht mbH vereinbart, daß diese die Aufgabe der Landessammelstelle durchführt.
Radioaktive Abfälle sind nach § 82 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) an eine Landessammelstelle abzuliefern. Die Landessammelstelle nimmt diese radioaktiven Abfälle entgegen, wenn die zuständige Behörde der Ablieferung zugestimmt hat und die radioaktiven Abfälle den nachfolgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen. Weiterhin übernimmt die Landessammelstelle radioaktive Abfälle, deren Ablieferung die zuständige Behörde nach § 82 Abs. 2 StrlSchV zugelassen hat.
Der Besitzer radioaktiver Abfälle, der nach § 9a Abs. 2 Atomgesetz und § 82 Abs. 1 StrlSchV zur Ablieferung verpflichtet ist oder dem die Ablieferung nach § 82 Abs. 2 StrlSchV gestattet ist, hat bei der Ablieferung die folgenden Vorschriften zu beachten:
2 Allgemeine Bedingungen
2.1 Anmeldung/Antrag
Die Ablieferung der radioaktiven Abfälle ist vom Besitzer - je nach örtlicher Zuständigkeit - bei der folgenden Behörde zu beantragen:
Senator für Arbeit der Freien Hansestadt Bremen
Contrescarpe 73
28195 Bremen
Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Amt für Arbeitsschutz
Fachbereich Strahlenschutz
Adolph-Schönfelder-Straße 5
22083 Hamburg
Niedersächsisches Umweltministerium
Archivstraße 2
30169 Hannover
Ministerin für Arbeit, Soziales, Jugend und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Referat IX 240
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
(Formular siehe Anlage 1) und bei der
GKSS - Forschungszentrum Geesthacht GmbH
- Sammelstelle für radioaktive Abfälle -
Max-Planck-Straße Postfach 11 60
21502 Geesthacht
anzumelden. Dem Antrag sind die unter Nummer 4 aufgeführten Begleitpapiere beizufügen.
Anhand dieser Unterlagen wird von der örtlich zuständigen Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, daß diese vollständig und die Voraussetzungen für die Annahme nach dieser Benutzungsordnung gegeben sind, teilt die Behörde dem Antragsteller und der Landessammelstelle mit, daß die radioaktiven Abfälle abgeliefert werden dürfen. Der Antragsteller kann sich dann mit der Landessammelstelle in Verbindung setzen, um Termin und Einzelheiten der Ablieferung abzustimmen.
Ergibt die Prüfung der Unterlagen, daß diese unvollständig oder die Voraussetzungen für die Annahme der radioaktiven Abfälle nach dieser Benutzungsordnung nicht gegeben sind, wird der Antragsteller aufgefordert, die Unterlagen zu ergänzen oder die Abfälle in einen Zustand zu bringen, der dieser Benutzungsordnung entspricht.
Sofern die Abfälle nicht von der Landessammelstelle angenommen werden können, wird der Antragsteller unterrichtet; es wird ihm gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV die anderweitige Beseitigung oder Abgabe auf Antrag genehmigt bzw. eine entsprechende Anordnung getroffen.
2.2 Anlieferung der radioaktiven Abfälle
Die Anlieferung radioaktiver Abfälle an die Landessammelstelle erfolgt durch den Ablieferer; er gilt als Absender im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS). Der Ablieferer kann sich Dritter bedienen. Die Beförderung zur Landessammelstelle bedarf einer Genehmigung nach § 8 StrlSchV, soweit diese nicht nach § 9 StrlSchV genehmigungsfrei möglich ist.
2.3 Annahme der radioaktiven Abfälle
Bei der Annahme überprüft die Landessammelstelle im Rahmen ihrer Eingangskontrolle den angelieferten radioaktiven Abfall. Sind die Voraussetzungen für die Übernahme durch die Landessammelstelle erfüllt, so geht der Besitz an den radioaktiven Abfällen einschließlich der Verpackung auf die Landessammelstelle, das Eigentum auf das jeweilige Bundesland über.
Wird bei der Eingangskontrolle festgestellt, daß die radioaktiven Abfälle nicht den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung entsprechen, so ist die Annahme zu verweigern; der Ablieferer hat die radioaktiven Abfälle in einen der Benutzungsordnung entsprechenden Zustand zu bringen.
2.4 Dokumentation
Zu den wesentlichen Teilen des Antrags gehört die Dokumentation der Abfälle und ihrer vorhergehenden Behandlung.
Die Dokumentation besteht aus dem Antrag, dem Abfalldatenblatt (siehe Anlage 2) und gegebenenfalls weiteren Unterlagen, sie enthält mindestens die folgenden Angaben:
Beschreibung des Abfalls,
Grundsätzlich sind alle enthaltenen Nuklide mit ihren Aktivitäten zu deklarieren. Die anzugebenden Aktivitätswerte sollen nach Möglichkeit den tatsächlichen Werten entsprechen, zulässig ist jedoch auch die Angabe von Höchstwerten.
Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen sind - sofern nach einschlägigen Bestimmungen erforderlich zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
Die Dokumentation wird bei der Landessammelstelle und in Kopie bei der unter Nummer 2.1 genannten jeweils zuständigen Landesbehörde aufbewahrt.
Sollte sich bei der Abgabe an ein Endlager ergeben, daß die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung bezüglich der Dokumentation nicht erfüllt sind, so kann die Landessammelstelle die Dokumentation selbst oder durch einen Dritten in einen der Benutzungsordnung entsprechenden Zustand bringen. Der Ablieferer ist über die Durchführung dieser Maßnahme zu unterrichten. Er hat die entstehenden Aufwendungen der Landessammelstelle zu ersetzen.
3 Annahmebedingungen
3.1 Grundanforderungen
Die radioaktiven Abfälle sind in konditionierter Form anzuliefern. Die Konditionierung hat nach den vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle und Maßnahmen zur Produktkontrolle radioaktiver Abfälle, Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM), Teil 1: Endlagerbedingungen" oder den "Anforderungen an endzulagernde radioaktive Abfälle (Vorläufige Endlagerbedingungen) - Schachtanlage KONRAD" in den jeweils gültigen Fassungen zu erfolgen.
Die Dosisleistung darf an der Behälteroberfläche nicht größer als 2 mSv/h und in einem Meter Abstand von irgendeiner Stelle der Außenfläche nicht größer als 0,1 mSv/h sein. Gegebenenfalls sind diese Werte durch eine innere Abschirmung zu gewährleisten.
Die durch Wischtest ermittelte äußerliche Kontamination der Abfallbehälter darf bei der Ablieferung als Mittelwert über 300 CM2 folgende Werte nicht überschreiten:
alpha Strahler: 0,4 Bq/cm2
beta/gamma Strahler: 4 Bq/cm2
Die Kontaminationsmessung muß unmittelbar vor der Ablieferung erfolgen; das Ergebnis ist auf dem Antrag einzutragen.
Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 1 Atomgesetz und kernbrennstoffhaltige Abfälle nach Anlage 1 der Strahlenschutzverordnung werden nicht angenommen.
Radioaktive Abfälle, die diesen Annahmebedingungen nicht entsprechen, dürfen nur nach besonderer Vereinbarung mit der Landessammelstelle und ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Landesbehörde angeliefert werden.
3.2 Technische Anforderungen
Der in Anlage 3 (Anm. d. Red.: nicht dargestellt) aufgeführte Abfallbehälter ist als Verpackungs- und Transportbehälter zu verwenden. Der Einsatz anderer Behälter bedarf der vorherigen Zustimmung der Landessammelstelle. Behälter und Verpackungsmaterial sind vom Ablieferer selbst zu beschaffen.
Die Abfallbehälter müssen außen und innen korrosionsgeschützt ausgeführt und bei der Anlieferung frei von mechanischen Schäden sein.
4 Begleitpapiere
Der Nachweis über die Ablieferung von radioaktiven Abfällen erfolgt anhand der Antragsunterlage gemäß Anlage 1. Bei jeder Anlieferung von radioaktiven Abfällen aus dem Besitz des Abfallerzeugers ist für jeden Abfallbehälter ein Antragsformular zu verwenden, das in folgenden vier Ausfertigungen einzureichen ist:
Dem Antragsformular sind die Bescheinigung über das positive Durchlaufen der Produktkontrolle und ein Abfalldatenblatt nach Anlage 2 beizufügen.
Das Antragsformular (Blatt 1 - 4) und das Abfalldatenblatt sind vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, vom Strahlenschutzverantwortlichen oder dem Strahlenschutzbeauftragten des Ablieferers rechtsverbindlich zu unterzeichnen und der unter Nummer 2.1 genannten Behörde zuzusenden.
Alle Eintragungen müssen in deutlicher, dauerhafter Schrift (Schreibmaschine) vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unleserlich gemacht werden; auch dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, ohne daß gleichzeitig kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Nach Annahme der Abfälle durch die Landessammelstelle hat diese auf den Ausfertigungen 1 bis 4 des Antragsformulars die ordnungsgemäße Ablieferung zu bestätigen. Sie übersendet dem Ablieferer die Ausfertigung 1. Die Ausfertigung 2 und 4 werden der unter Nummer 2.1 genannten Behörde übersandt.
5 Kostenregelung
Für die Annahme der radioaktiven Abfälle werden Gebühren nach Maßgabe der einzelnen landesrechtlichen Vorschriften erhoben. Zusätzlich zu den Gebühren hat der Ablieferer die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festgesetzten und vom Bundesamt für Strahlenschutz erhobenen Kosten für die Endlagerung (einschließlich der Produktkontrollkosten) zu tragen.
6 Haftung
Der Ablieferer haftet für Schäden, die der Landessammelstelle, ihren Mitarbeitern oder im Auftrag der Landessammelstelle sonst tätigen Personen oder Einrichtungen dadurch entstehen, daß die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung nicht eingehalten sind (z.B. wenn Antragsunterlagen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden sind). Der Ablieferer hat in diesem Fall außerdem die Landessammelstelle von Ansprüchen Dritter freizustellen.
7 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt die bisherige Benutzungsordnung (n.v.).
Anlage 1 |
Anlage 2 |
ENDE |