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StrVG-ZustVO - Strahlenschutzvorsorgegesetz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 15.Januar 1990
GVOBl. Schl.-H. 1990 S. 50; 30.11.1994 S. 527; 24.10.1996 S. 652; 13.2.2001, S. 34; 16.4.2002, S. 70; 16.9.2003, S. 503; 12.10.2005 S. 487; 08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-194
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610) ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes sind im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, soweit dessen Zuständigkeit berührt ist, zu erlassen.
Im Falle eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen können bei Eilbedürftigkeit Empfehlungen des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume nach § 9 Abs. 2 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes auch ohne das Einvernehmen ausgesprochen werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE