ZustVO Atomgesetz - Zuständigkeitsverordnung Atomgesetz
Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Atomgesetz
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Januar 1978
(GVOBl. S. 16; 08.09.08.09.2010 S. 575; 04.04.2013 S. 143; 18.05.2018 S. 351 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 200-0-67
Zur aktuellen Fassung
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist
- zuständige Behörde
- nach § 4b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3053), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, sowie
- nach Absatz 1 Nr. 6 der Anlage 1 des Atomgesetzes,
- Verwaltungsbehörde
- nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, und
- nach § 13 Abs. 1 des Atomgesetzes,
- Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 4 des Atomgesetzes,
- zuständig nach § 9a Abs. 3 des Atomgesetzes für die Einrichtung der Landessammelstellen,
- zuständig für die Festsetzung der Entschädigung
- nach § 9b Abs. 4 des Atomgesetzes und
- nach § 18 des Atomgesetzes, soweit er die Rücknahme oder den Widerruf ausgesprochen oder die nachträgliche Auflage erteilt hat,
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes für
- den Umgang und Verkehr mit Kernbrennstoffen sowie
- die Errichtung, den Betrieb und den Besitz von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes,
- oberste Landesbehörde nach § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes,
- zuständig für die Freistellung nach § 34 Abs. 1 des Atomgesetzes, soweit das Land nach § 36 des Atomgesetzes hierzu verpflichtet ist, und
- Landesbehörde und zuständige Landesbehörde nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes.
(2) Genehmigungen nach den §§ 7, 7a und 9 des Atomgesetzes sowie deren Rücknahme und Widerruf, die Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses sind an das Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gebunden.
§ 2
(1) Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien im Luftverkehr und im Schienenverkehr der nicht bundeseigenen Eisenbahnen handelt,
- zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5, § 4b Abs. 1 und § 20 des Atomgesetzes,
- Verwaltungsbehörde nach § 4b Abs. 1 des Atomgesetzes
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(2) Die Hafenbehörden nach § 3 der Hafenverordnung vom 13. Februar 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sind, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Hafenbereich handelt,
- zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
(3) Die Polizei ist, soweit es sich um die Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßen- und Schiffsverkehr handelt,
- zuständige Behörde nach § 4 Abs. 5 und § 20 des Atomgesetzes und
- Aufsichtsbehörde nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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