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GEGDVO - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden
- Saarland -
Vom 24. Juli 2023
(Amtsbl.
I Nr. 36 vom 10.08.2023 S. 766)
Auf Grund des § 92 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, des § 93 Satz 3 und des § 94 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), sowie auf Grund des § 86 Absatz 2 Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2022 (Amtsbl. I S. 648), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Erfüllungserklärung
(1) Bei der Errichtung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäudes hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen. Bei der Änderung eines in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach dem Muster der Anlage 1 nachzuweisen.
(2) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung nach Absatz 1 sind Personen nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes.
(3) Der Aussteller der Erfüllungserklärung ist rechtzeitig vor Durchführung der Baumaßnahme zu beauftragen und hat sich während der Bauausführung durch Stichprobenkontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend den Berechnungsdokumentationen und Nachweisen nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 für zu errichtende Gebäude oder nach Absatz 4 Nummer 1 für bestehende Gebäude ausgeführt werden. Nach der Fertigstellung des Gebäudes sind die Angaben im Energieausweis mit den Berechnungsdokumentationen abzugleichen und es ist die Erfüllungserklärung gemäß Absatz 1 auszustellen.
(4) Der Erfüllungserklärung sind beizufügen:
(5) Die Erfüllungserklärung ist vorbehaltlich des Satzes 2 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen. In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung ist die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.
(6) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage ergänzender Unterlagen, einschließlich Berechnungen, verlangen, wenn Bedenken an der Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bestehen.
§ 2 Unternehmererklärung
Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszuhändigen. Die Unternehmererklärung ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 3 Übergangsregelung
(1) Für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertig gestellt worden sind, ist die Erfüllungserklärung vorbehaltlich des Absatzes 2 und abweichend von § 1 Absatz 5 der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens bis zum 11. November 2023 vorzulegen. Die Durchführung von Stichprobenkontrollen nach § 1 Absatz 3 ist in den von Satz 1 erfassten Fällen nicht erforderlich. Als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes sind in den von Satz 1 erfassten Fällen Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten (Verwendbarkeitsnachweise, Datenblätter, Leistungserklärungen) einzureichen. Bei Neubauten sind zusätzlich die Fachunternehmererklärungen und bei bestehenden Gebäuden sind zusätzlich die Unternehmererklärungen nach § 96 Gebäudeenergiegesetzes mit einzureichen.
(2) Für Gebäude, die in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallen und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung fertig gestellt worden sind, ist in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Erfüllungserklärung von der verantwortlichen Baudienststelle innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes zu erstellen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1 |
ERFÜLLUNGSERKLÄRUNG gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG) 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einsparung von Energie [ ] ein neu errichtetes Gebäude [ ] ein bestehendes Gebäude [ ] Die Baumaßnahme unterfällt § 3 Satz 1 der GEGDVO. | |||
Ausstellerin/Aussteller der Erfüllungserklärung (Name, Vorname, Geschäftsadresse) Der Nachweis der Berechtigung nach | |||
Ausstellungsdatum der Erfüllungserklärung | |||
Gebäude /-teil: | |||
Objektadresse | Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | ||
Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer | Name | Vorname | |
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | |||
Aktenzeichen der Behörde; sofern vorhanden | |||
Nach der am____________erfolgten abschließenden Kontrolle der Baustelle bescheinige ich, dass die Anforderungen an das Vorhaben nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz-GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) eingehalten werden und das Gebäude und seine energietechnische Ausrüstung entsprechend der Berechnungsdokumentationen und Nachweise vom ____________errichtet wurde. Ein Energieausweis mit der Registriernummer_____________________________ wurde am____________ausgestellt und die Angaben mit den Berechnungsdokumentationen abgeglichen. [ ] Für die Baumaßnahme ist kein Energieausweis erforderlich (§ 51 GEG). | |||
Die Erfüllungserklärung ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Fertigstellung des Gebäudes vorzulegen.
1) Zutreffendes ankreuzen |
Für Neubauten: Die Anforderung zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs nach § 10 Absatz 2 GEG wird erfüllt durch: 1 |
[ ] A solarthermische Anlagen nach § 35 GEG; Deckungsgrad mindestens 15 % |
[ ] B Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG; Deckungsgrad mindestens 15 % |
[ ] C Geothermie oder Umweltwärme nach § 37 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 % |
[ ] D feste Biomasse nach § 38 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 % |
[ ] E flüssige Biomasse nach § 39 GEG; Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs zu mindestens 50 % |
[ ] F gasförmige Biomasse nach § 40 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 % |
[ ] G Kälte aus erneuerbaren Energien nach § 41 GEG; Deckungsgrad mindestens in Höhe des Anteils nach § 41 Absatz 1 Satz 2 GEG |
[ ] H Abwärme nach § 42 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 % |
[ ] I Kraft-Wärme-Kopplung nach § 43 GEG; Deckungsgrad mindestens 50 % |
[ ] J Fernwärme oder Fernkälte nach § 44 GEG; Deckungsgrad mindestens in Höhe des Anteils nach § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 GEG |
[ ] K Kombination nach § 34 Absatz 2 GEG Bei einer Kombination von Maßnahmen nach den §§ 35 bis 45 müssen die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen im Verhältnis der jeweils nach den §§ 35 bis 45 vorgegebenen Nutzung in der Summe 100 % Erfüllungsgrad ergeben. |
[ ] L Maßnahmen zur Einsparung von Energie um mindestens 15 % nach § 45 GEG |
Die Nachweise zu den Buchstaben A bis L sind beizufügen und werden Bestandteil der Erfüllungserklärung nach § 92 GEG. |
Die Abrechnungen der gelieferten gasförmigen und flüssigen Biomassen sowie die Bestätigungen nach § 94 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 des Brennstofflieferanten für die ersten 5 Kalenderjahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme sind bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres der zuständigen Behörde nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEGZustG) vorzulegen. |
1) Zutreffendes ankreuzen |
Anlage 2 |
UNTERNEHMERERKLÄRUNG gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Gebäudeenergiegesetz (GEG) | |||
Ausstellerin/Aussteller der Unternehmererklärung (Name, Vorname, Funktion im Unternehmen) | |||
Unternehmen, für das die Ausstellerin/der Aussteller die Erklärung abgibt (Name, Adresse, Telefon) | |||
Ausstellungsdatum der Unternehmererklärung und Unterschrift | |||
Beschreibung der Maßnahme | |||
Objektadresse | Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | ||
Eigentümerin/ Eigentümer | Name | Vorname | |
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort | |||
Die geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile nach Nummer
[ ] 1. Änderung von Außenbauteilen im Sinne von § 48 GEG [ ] 2. Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 47 Absatz 1 GEG [ ] 3. Einbau von Zentralheizungen nach §§ 61 bis 63 GEG [ ] 4. Ausstattung von Zentralheizungen mit Regeleinrichtungen nach den §§ 61 bis 63 GEG [ ] 5. Einbau von Umwälzpumpen in Zentralheizungen und Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen nach § 64 GEG [ ] 6. erstmaliger Einbau, Ersatz oder Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen nach den §§ 69 und 71 GEG oder von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen in Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 70 GEG [ ] 7. Einbau von Klima- oder raumlufttechnischen Anlagen oder Zentralgeräten und Luftkanalsystemen solcher Anlagen nach den §§ 65 bis 68 GEG [ ] 8. Ausrüstung von Anlagen nach Nummer 7 mit Einrichtung zur Feuchteregelung nach § 66 GEG entsprechen den Anforderungen der Vorschriften. 1) Zutreffendes ankreuzen |
ENDE |